B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6880/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 auf dieses Asylgesuch
in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-6961/2008 vom 10. November 2008 abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der kantonalen Migrations-
behörden seit dem 19. November 2008 als unbekannten Aufenthalts galt,
dass er am 19. September 2016 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass das SEM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 26. September
2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, zur Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass er diesbezüglich erklärte, in Italien bekomme er keine Aufenthaltsbe-
willigung,
dass er nicht in die Schweiz gekommen wäre, hätte er eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten,
dass er genau deshalb gezwungen gewesen sei, nach D._______ zurück-
zukehren,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. September 2016
beziehungsweise am 25. Oktober 2016 beim SEM ein Kantonswechselge-
such respektive ein Gesuch um private Unterbringung einreichte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2008
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in Italien, am 9. Dezember 2008 in E._______ und am 19. November 2009
erneut in Italien um Asyl nachgesucht hat,
dass das SEM gestützt darauf am 13. Oktober 2016 die italienischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 3. No-
vember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2016 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerde-
führer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summari-
schen Befragung angegeben, von 2011 bis März 2013 in den Irak zurück-
gekehrt zu sein, zu diesem Zeitpunkt jedoch über einen gültigen italieni-
schen Aufenthaltstitel verfügt zu haben,
dass er im April 2014 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, nachdem man
ihm diesen Aufenthaltstitel im März 2013 nicht erneuert habe,
dass er erst im August 2016 in (…) respektive Italien erneut in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise in
den Irak als nicht glaubwürdig erachte,
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dass dem Ausstellungsdatum seiner eingereichten Identitätskarte nicht ge-
nügend Beweiskraft zufalle, da es sich lediglich um eine Datumsangabe im
relevanten Zeitraum handle,
dass der Beschwerdeführer keine Beweisdokumente vorlegen könne, wel-
che seine Rückkehr und seinen angeblich mehr als zweijährigen Aufenthalt
im Irak über einen längeren Zeitraum belegen würden,
dass er zudem die Umstände der Rückreise und insbesondere auch die
Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr
allgemein und stereotyp ohne Detailangaben schildere,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass Italien im vorliegenden Fall
dem Übernahmeersuchen implizit zugestimmt habe, woraus geschlossen
werden könne, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die
Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Zwischen-
zeit erloschen wäre,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 28. Oktober 2016 an Italien übergegangen sei,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, nach Abschluss
des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu re-
geln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe,
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dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Ita-
lien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen
würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen,
dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souverä-
nitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe,
dass basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und den
vorliegenden Akten die von ihm geltend gemachte Beziehung mit M.K.
nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei,
weshalb die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe,
dass das bereits eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an der Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ebenfalls nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang dieses Ehevorbereitungsverfah-
rens auch im Ausland abwarten könne,
dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände
keine Gründe vorliegen würden, die die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel der Schweiz rechtfertigten,
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dass aufgrund dessen, dass Italien für das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zuständig sei und keine Gründe gegeben seien, welche die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden, auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass er demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 28. April 2017 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass das SEM anzuhalten sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen
sei,
dass der Beschwerdeführer als Beilagen folgende Unterlagen einreichen
liess: Kopien der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016, der den
Rechtsvertreter mandatierenden Vollmacht vom 30. September 2016, der
die angefochtene Verfügung betreffenden Empfangsbestätigung, einer
Seite aus dem irakischen Reisepass, des irakischen Nationalitätsauswei-
ses, mitsamt amtlicher Übersetzung, datiert vom 13. Dezember 2006, der
Geburtsurkunde, datiert von 2016, der amtlichen Übersetzung der bereits
beim SEM eingereichten irakischen Identitätskarte, datiert vom 24. Juli
2016, der irakischen Wohnsitzbestätigung, datiert vom 7. August 2016, der
Quittung des Zivilstandsamts G._______ vom 10. Oktober 2016 betreffend
Vorschuss Aktenprüfung und der Niederlassungsbewilligung C seiner Ver-
lobten,
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dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass sich der Rechtsvertreter mit Telefaxeingabe vom 10. November 2016
nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. November
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Gericht eintrafen,
dass das Original der Anfrage zum Verfahrensstand am 11. November
2016 beim Gericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
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dass daher auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine,
nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1
erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der
Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c
oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht
wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom
zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Angaben des Beschwerdeführers wirkten durchaus detailliert, nachvoll-
ziehbar und schlüssig und stimmten zudem mit den länderspezifischen Da-
ten überein,
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Seite 9
dass das SEM handfeste Kriterien nennen müsste, wenn es geltend ma-
che, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich des Aufent-
halts im Irak unglaubhaft,
dass es stattdessen lediglich allgemeine und stereotype Angaben zu den
Umständen der Rückreise und der Wiedereinreise in das Gebiet der Dub-
lin-Staaten moniere,
dass dieses Argument aber angesichts der verkürzten Befragung zur Per-
son und der sonst glaubhaften Angaben kaum stechen könne,
dass das SEM ein Befragungsprogramm abspule, ohne dem Beschwerde-
führer während der Befragung noch sonst je die Gelegenheit geboten zu
haben, zur Wegweisung in einen Dublin-Staat beziehungsweise zum gel-
tend gemachten Aufenthalt im Irak Beweismittel beizubringen oder Beweis-
anträge zu stellen,
dass damit die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu beachtenden
Kautelen in schwerwiegender Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers
missachtet worden seien,
dass er nunmehr – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – Doku-
mente vorlegen könne, welche seinen Aufenthalt im Irak belegten,
dass die Originale dieser Urkunden im Rahmen des Ehevorbereitungsver-
fahrens dem Zivilstandsamt G._______ übergeben worden seien und zur-
zeit von der Schweizer Botschaft Amman, welche für den Irak zuständig
sei, auf ihre Echtheit überprüft würden,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der flagranten Verletzung des Ge-
hörsanspruchs mit Blick auf Art. 110 Abs. 2 AsylG wenigstens ausreichend
Zeit und Gelegenheit einzuräumen sei, um zusätzliche Beweismittel für sei-
nen Aufenthalt im Irak beizubringen,
dass weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Wegweisung
nach Italien gerechtfertigt seien, zumal der Beschwerdeführer sich länger
als 18 Monate ausserhalb des Schengen- beziehungsweise Dublin-Raums
aufgehalten habe,
dass keine Beweismittel und/oder Anhaltspunkte für die Zuständigkeit ei-
nes anderen Vertragsstaates vorliegen würden, weshalb allein die Schweiz
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits eingeleiteten Ehevorbe-
reitungsverfahrens mit einer niedergelassenen (…) Staatsangehörigen und
mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 98 Abs. 4 ZGB
über ein gewichtiges und schützenswertes privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens verfüge,
dass dieses private Interesse das öffentliche Interesse am sofortigen Voll-
zug der Überstellung nach Italien eindeutig überwiege, weshalb der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass darüber hinaus bezüglich des Wegweisungsvollzugs keine zeitliche
Dringlichkeit bestehe, zumal sich der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in der Schweiz klaglos verhalten habe,
dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich regelt, dass die Beweislast
für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbe-
standes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsul-
tationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19),
dass ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen dem ersuchten
(bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollzieh-
baren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln ist,
dass nur so der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen
des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle
Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden kann
(a.a.O., K10 zu Art. 19),
dass das SEM im Übernahmeersuchen vom 13. Oktober 2016 die italieni-
schen Behörden über die angeblichen Aufenthalte des Beschwerdeführers
im Irak von 2011 bis zum März 2013 beziehungsweise vom April 2014 bis
zum August 2016 informierte und ihnen namentlich mitteilte, das SEM er-
achte es als unglaubhaft, dass eine Person das Land, in welchem sie Zu-
flucht gesucht habe, individuell und auf eigene Kosten verlasse,
dass es darüber hinaus der Darstellung des Beschwerdeführers an Logik
und Beweis fehle,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, zur geltend gemachten Rückreise
vom Irak in die Schweiz detaillierte Angaben zu machen,
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Seite 11
dass das SEM demzufolge davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe
tatsächlich seit dem Jahr 2008 ununterbrochen in Italien gelebt (vgl. Akte
B17 S. 3),
dass die italienischen Behörden in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des
SEM vom 13. Oktober 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet
liessen, weshalb davon ausgegangen werden darf, Italien verfüge über kei-
nerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für min-
destens drei Monate verlassen haben könnte,
dass somit ein Erlöschen der Zuständigkeit der italienischen Behörden ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuschliessen ist,
dass das SEM in Anbetracht der Umstände – entgegen anderslautender
Einschätzung – nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu
geben, allfällige den Aufenthalt im Heimatland belegende Beweismittel bei-
zubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM dadurch das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt haben sollte,
dass die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel nicht geeig-
net sind, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer beim SEM erklärte, sein irakischer Reisepass
befinde sich im Irak (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2016, B9
S. 6 Ziff. 4.02),
dass sich demgegenüber einem Schreiben des Zivilstandsamts
G._______ vom 10. Oktober 2016 an das SEM entnehmen lässt, dass er
seinen Reisepass dem Zivilstandsamt im Original vorgelegt hat (vgl. Akte
B15 S. 3),
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Auszug aus dem Reisepass
neben den Angaben zur Identität des Beschwerdeführers zwar auch das
Ausstell- und Ablaufdatum sowie die ausstellende Behörde enthält,
dass der Beschwerdeführer damit indessen keinen längeren Aufenthalt im
Heimatland zu belegen vermag, sondern lediglich, dass er sich am 13. No-
vember 2011 in H._______ einen Reisepass hat ausstellen lassen,
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Seite 12
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, der rechtlich vertretene
Beschwerdeführer hätte dem Gericht zum Beleg eines längeren Aufenthal-
tes im Irak weitere Seiten seines Passes mit allfälligen Ein- und Ausreise-
stempeln eingereicht, hätte er über seine Reisetätigkeit Aufschluss geben
wollen,
dass sich auch aus der Geburtsurkunde, datiert von 2016, der amtlichen
Übersetzung der irakischen Identitätskarte vom 24. Juli 2016 und der iraki-
schen Wohnsitzbestätigung vom 7. August 2016 nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ergibt, zumal auch diese Dokumente keinen längeren
Aufenthalt im Heimatland nachweisen können,
dass des Weiteren der irakische Nationalitätsausweis bereits am 13. De-
zember 2006 ausgestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt ausserhalb der
fraglichen Aufenthalte von 2011 bis zum März 2013 beziehungsweise vom
April 2014 bis zum August 2016,
dass schliesslich auffällt, dass die angeblich im laufenden Jahr ausgestell-
ten Dokumente (Geburtsurkunde, Wohnsitzbestätigung, Identitätskarte)
mit einem Passfoto versehen sind, welches den Beschwerdeführer in ju-
gendlichem Alter zeigt, nicht jedoch seinem aktuellen Erscheinungsbild
entspricht, dem zufolge er älter ist und einen Bart trägt (vgl. im N-Dossier
abgelegte Passfotos),
dass diese Tatsache erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente
wecken dürfte,
dass abgesehen davon Dokumente von der Art der eingereichten leicht
käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering eingestuft wer-
den muss,
dass im Übrigen davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer
hätte bei Wahrunterstellung eines längeren Aufenthalts im Heimatland ent-
sprechende Beweismittel bereits zusammen mit der Beschwerdeschrift
eingereicht,
dass es sich daher erübrigt, ihm zwecks Beibringung zusätzlicher Beweis-
mittel Frist anzusetzen,
dass das SEM in Anbetracht der Umstände zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
gegangen ist,
D-6880/2016
Seite 13
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) begründen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dar-
legte, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu
widerlegen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
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Seite 14
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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Seite 15
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit seiner Freundin beziehungsweise Verlobten in der
Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfah-
rens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwer-
deführers nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD-
HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechts-
konvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren wurde
(vgl. Eintrag im ZEMIS; Geburtsdatum: […]), während er erst am 18. Sep-
tember 2008 (erstes Asylverfahren) beziehungsweise erneut am 19. Sep-
tember 2016 (zweites Asylverfahren) in die Schweiz einreiste (vgl. Einträge
im ZEMIS),
dass er ausserdem bei der Befragung vom 26. September 2016 zur Person
angab, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben (vgl. B9 S. 6
Ziff. 3.02), wohingegen sich aus den Gesuchen um private Unterbringung
des Rechtsvertreters vom 30. September 2016 und vom 25. Oktober 2016
an das SEM ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Freun-
din beziehungsweise Verlobte hat (vgl. Akten B14, B21),
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dass sich der Beschwerdeführer und seine Verlobte an unterschiedlichen
Adressen aufhalten,
dass er im (…) in (…) untergebracht ist (vgl. Adresse auf angefochtener
Verfügung, S. 1), währendem sie in (…) wohnt (vgl. Eintrag im ZEMIS),
dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andau-
ernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass seine Verlobte über eine Nieder-
lassungsbewilligung C verfügt (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie
[gültig bis (…)]), nichts für sich ableiten kann,
dass die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal er das laufende
Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 98 Abs. 4
ZGB, wonach Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizer-
bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen, daran nichts ändert, zumal
es dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat nicht gelingen
würde, einen solchen Nachweis zu erbringen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewir-
ken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass der am 10. November 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: