B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6881/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
D-6881/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______ (C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
18. August 2017 und gelangte am 25. August 2017 in die Schweiz, wo sie
am 21. September 2017 um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. September 2017 mit,
sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und
das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 27. September 2017 nahm das SEM die Personalien der Be-
schwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2017 eine
Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Sie machte im Wesentli-
chen geltend, sie habe bis (…) an der (…)-Universität in C._______ Juris-
prudenz studiert und sei anschliessend als selbständige Anwältin tätig ge-
wesen. Ab 2014 habe sie als Staatsangestellte bei der Gemeinde für deren
Rechtsabteilung gearbeitet, am 19. April 2016 sei sie zur stellvertretenden
Direktorin ad interim ernannt worden. Am 22. November 2016 sei sie sus-
pendiert worden. Sie habe sich während des Putschversuchs vom 15. Juli
2016 im Ausland aufgehalten und sei auf Geheiss des türkischen Staats
zurückgekehrt. Sie sei eine Woche vor ihrer Ausreise von einem befreun-
deten Anwalt darauf hingewiesen worden, dass gegen sie ein Verfahren
eröffnet worden sei. Er habe gesagt, sie werde verhaftet werden. Seit ein
oder zwei Monaten höre man, dass Verfahren gegen Anwälte vorbereitet
würden. Sie kenne fast alle ehemaligen Gemeindepräsidenten von
C.______, da sie in der gleichen Partei, der HDP (Halklarin Demokratik
Partisi), sei. Von April 2000 bis im Januar 2013 sei sie Mitglied des Pro-
vinzvorstandes der BDP (Baris ve Demokratik Partisi) gewesen. Als sie in
den Staatsdienst getreten sei, habe sie dieses Amt abgeben müssen. Wäh-
rend der Zeit, als sie Anwältin gewesen sei, habe sie viele Menschen ver-
treten, die aufgrund politischer Aktivitäten festgenommen worden seien.
Sie selbst sei bei den Einvernahmen nicht immer korrekt behandelt, aber
nie festgenommen worden. Da sie diese Tätigkeit erschöpft habe, habe sie
sich bei der Gemeinde beworben, als dort Stellen geschaffen worden
seien. Nach den Geschehnissen vom Juli 2016 habe sie aufgrund der all-
gemeinen Situation in der Türkei ihre Suspendierung erwartet. Im Jahr
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1999 sei sie einmal in Untersuchungshaft gewesen. In den 90er-Jahren sei
sie von der Konter-Guerilla angegriffen und mit einem Messer verletzt wor-
den. Am Schluss der Befragung gab die Beschwerdeführerin ein Urteil des
Gerichts Nr. (…) von C._______ vom 23. Dezember 2016 ab, mit dem ihre
Beschwerde gegen ihre Suspendierung abgewiesen wurde.
A.e Am 9. November 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin
eine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durch. Sie sagte aus, die
abgewiesene Klage gegen ihre Suspendierung werde nun noch von einer
in Ankara tätigen Kommission beurteilt werden. Ihr Anwalt sei für sie an die
Kommission gelangt. In den Monaten vor ihrer Ausreise habe sie gehört,
dass man gegen den MHD (Mesopotamischer Juristenverein) eine Razzia
durchführen werde. Etwa eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise habe sie die
Versicherungsprämien eingezahlt – sie habe sich als Angestellte eines be-
freundeten Anwalts präsentiert – und sei wieder arbeiten gegangen. Ihr
Kollege D._______ habe ihr gesagt, dass gegen sie ein Dossier erstellt
worden sei und dass sie und ein Kollege festgenommen werden sollten.
D._______ habe diese Information von einem Mann erhalten, der über
gute Verbindungen verfüge. Sie habe diesen Mann im Büro von D._______
kennengelernt, er habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr zu Hause bleiben.
Am 5. September 2017 habe die Polizei sich bei ihrer Mutter nach ihrem
Aufenthaltsort erkundigt. Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei
festgenommen zu werden. Ihre Freunde, die ebenfalls Anwälte gewesen
seien, seien wegen „Organisationsmitgliedschaft“ zur Höchststrafe verur-
teilt worden. Drei ihrer Freunde, die beim MHD seien, seien abgeführt wor-
den.
A.f Im Rahmen des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin mehrere Be-
weismittel ab (Kopie einer Verfügung des Gerichtes C._______ vom
13. April 1999 bezüglich der Einstellung eines gegen sie gerichteten Ver-
fahrens, Kopien von Mitgliedschaftsbestätigungen bei der BDP, Kopie des
Dekrets bezüglich Suspendierung von Staatsangestellten vom 22. Novem-
ber 2016 [die Beschwerdeführerin betreffend], Kopien zweier Dekrete be-
züglich Suspendierung von Staatsangestellten vom 29. Oktober 2016 und
7. Februar 2017 [ihren Bruder und ihre Nichte betreffend], Urteil des Ge-
richtes C._______ vom 23. Dezember 2016 betreffend Abweisung ihrer Be-
schwerde, Kopie von Bestätigungen über die Ein- und Ausreise der Be-
schwerdeführerin von Juli 2015 bis Juli 2016, Kopie der gegen ihre Sus-
pendierung eingereichten Beschwerde bei der staatlichen Kommission
vom 21. Juli 2017, Arbeitsbestätigung der Stadtverwaltung C._______ vom
19. April 2016).
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Seite 4
A.g Am 20. November 2017 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die
Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von
dieser Möglichkeit mit Eingabe vom folgenden Tag Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am selben Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht durch-
führbar sei. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den
Behörden des Heimat- und Drittstaats zu unterlassen. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017
auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut; demgemäss verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch, die
Rechtsvertreterin sei der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen, verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Die Rechts-
vertreterin wurde aufgefordert, mittels geeigneter Unterlagen den Nach-
weis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen zur Beiordnung als amt-
liche Rechtsbeiständin nach Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) erfülle.
Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat zu unterlassen, wies er ab.
E.
E.a Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Dezember 2017 Unterlagen bezüglich ihrer Befähigung zur Beiordnung
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als amtliche Rechtsbeiständin und das Original eines bereits zuvor einge-
reichten Beweismittels.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 forderte der Instruktions-
richter die Rechtsvertreterin auf, weitere Unterlagen zur Befähigung, als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden, nachzureichen.
E.c Mit Schreiben vom 24., 25. und 26. Januar 2018 reichte die Rechtsver-
treterin weitere Unterlagen bezüglich der beantragten Einsetzung als amt-
liche Rechtsbeiständin ein. Des Weiteren übermittelte sie weitere, das
Asylverfahren betreffende Beweismittel.
F.
Der Instruktionsrichter ordnete der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 8. Februar 2018 in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG lic. iur. Nesrin
Ulu als amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 übermittelte der Instruktions-
richter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
H.
Am 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel
ein.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2018
an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Hinweis auf
die Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017
– einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6881/2017
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die türkische Regie-
rung seit dem Putschversuch vom Juli 2016 über 100‘000 Angestellte ent-
lassen habe. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden sei eine Entlas-
sung grundsätzlich nicht eine derart gravierende Massnahme, die ein men-
schenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würde. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Suspendierung noch fast ein Jahr
in der Heimat geblieben sei und dort ehrenamtlich gearbeitet habe, bestä-
tige diese Einschätzung. Der eingereichten Verfügung vom 13. April 1999
sei zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft für die Beschwerde-
führerin und sieben weitere Personen interessiert habe. Das Gericht habe
das Verfahren mangels glaubhafter Anschuldigungen jedoch eingestellt.
Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren konkreten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen geltend gemacht. Bei der BDP und der HDP handle es
sich um legale Parteien. Dass die Beschwerdeführerin von 2010 – 2013 für
die BDP tätig gewesen sei und als Anwältin mehrere Jahre kurdische Tür-
ken vor Gericht vertreten habe, genüge nicht, um von einer begründeten
Furcht auszugehen. Sie sei seit Januar 2013 nicht mehr Mitglied einer po-
litischen Partei gewesen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie
wegen ihrer damals legalen Betätigung für die BDP mit einer nachträgli-
chen strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu
rechnen habe. Bei ihrer Annahme, es gebe über sie ein Dossier und sie
werde demnächst strafrechtlich verfolgt, handle es sich um eine Vermu-
tung, die sie nicht untermauert habe. Hypothetische Verfolgungsmassnah-
men, die einzig auf Aussagen von Drittpersonen beruhten, seien nicht asyl-
relevant. Auch der Umstand, dass ihr Bruder oder ihre Nichte ihrer Ämter
enthoben worden seien und dass sich die Behörden nach ihrer Ausreise
nach ihr erkundigt hätten, seien keine relevanten Hinweise für eine dro-
hende Verfolgung. Den eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise
auf asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen.
In der Stellungnahme zum Entscheid seien keine Tatsachen oder Beweis-
mittel vorgelegt worden, die den Standpunkt des SEM ändern könnten. Die
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Seite 8
Beschwerdeführerin habe während den Befragungen nicht erwähnt, dass
sie in der kurdischen Anwaltsvereinigung MHD eine führende Rolle gehabt
habe. Falls sie ein entsprechendes Engagement gehabt habe, sei die Tat-
sache, dass sie es nicht erwähnt habe, ein Hinweis dafür, dass sie in die-
sem Zusammenhang keine Probleme gehabt habe. Die Berichte über die
allgemeine Lage in der Türkei könnten die Befürchtungen der Beschwer-
deführerin einer künftigen Verfolgung nicht untermauern. Die erwähnten
Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Akademiker seien bereits seit dem
Putschversuch vom Juli 2016 befragt und/oder in Untersuchungshaft ge-
setzt worden. Die Beschwerdeführerin sei im November 2016 ihres Amtes
enthoben worden, ohne dass sie in den folgenden zehn Monaten befragt
worden sei. Hätten die türkischen Behörden ein Interesse an ihr gehabt,
wäre sie zu einer Befragung vorgeladen oder inhaftiert worden. Abklärun-
gen über ein politisches Datenblatt erübrigten sich, da sie als gut vernetzte
Anwältin darüber informiert sein sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe sich in der Türkei für die kurdische Bewegung und gegen Menschen-
rechtsverletzungen eingesetzt. Sie sei im Laufe ihrer Karriere Drohungen
ausgesetzt gewesen. 1993 sei sie von paramilitärischen, vom Staat unter-
stützten Gruppen angegriffen worden. 1999 sei sie während einer Sitzung
der HDP festgenommen und sechs Tage lang in Haft genommen worden.
Zur Bestätigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurden mehrere
Schreiben von Politikern und Politikerinnen sowie Vertretern und Vertrete-
rinnen von Vereinen eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei eine promi-
nente Anwältin gewesen und habe 2009 den Präsidenten einer Partei vor
Gericht vertreten. Während den Wahlen von 2011, 2014 und 2015 sei sie
sehr aktiv gewesen. Sie habe als Anwältin zwei Guerilla-Gruppen der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistanê) vertreten und sei Vertreterin der Rechtskom-
mission einer Partei gewesen. Bei den Gefängnis- und Frauenkommissio-
nen von C._______ sei sie als Anwältin tätig gewesen. Sie sei Mitglied der
Plattform für Gerechtigkeit für Suruç und Mitglied des Komitees, das einen
Bericht über die staatliche Gewalt in Cizre verfasst habe. Ein Anwalt und
ein Arzt seien festgenommen worden, weil sie in die Vorbereitungsarbeiten
des Berichts involviert gewesen seien. Sie seien monatelang inhaftiert ge-
wesen und der Arzt sei zu einer über vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der höchsten Kommission
des MHD und als Leiterin beim Bund der Vereine des Rechts und der So-
lidarität für die Gefangenenfamilien (TUHAD FED) tätig gewesen. Durch all
diese Aktivitäten sei sie ins Visier des türkischen Staats geraten und von
ihrer Arbeit suspendiert worden. Nach dem Putschversuch seien deutlich
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mehr als 100‘000 Personen festgenommen und mehr als 50‘000 Personen
in Untersuchungshaft gesetzt worden. Die Welle der Verhaftungen und Ent-
lassungen gehe weiter. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht verhaftet
worden, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht in Gefahr sei. Mehrere An-
wälte und Anwältinnen seien erstmals verhaftet und vor Gericht gestellt
worden. Drei in C._______ ansässige Ärzte seien über zwölf Monate nach
dem Putschversuch festgenommen worden. Die türkische Regierung wolle
alle Oppositionellen in Haft nehmen und entrechte die noch nicht Festge-
nommenen. Die Leute lebten in Angst, in der Erwartung, dass die Polizei
bei ihnen auftauche. Viele Menschen seien nach ihrer Entlassung verhaftet
und gefoltert worden. Die Entlassung der Beschwerdeführerin sei nicht das
Hauptproblem, sondern ihre politischen Aktivitäten und die tatsächlichen
Gegebenheiten in der Türkei. Sogar gewählte Parlamentarier der HDP und
der ehemaligen BDP seien verhaftet worden und befänden sich teilweise
noch in Haft. Die Beschwerdeführerin sei eine führende Persönlichkeit un-
ter den kurdischen Anwältinnen und stehe deshalb im Visier des repressi-
ven türkischen Regimes. Es sei nicht geklärt, ob gegen sie ein Strafverfah-
ren vorbereitet werde, da politisch motivierte Untersuchungen geheim
durchgeführt würden. Es stehe aber fest, dass sie „staatlich fichiert“ und in
der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Der türkische Staat wisse,
dass sie sich im Ausland befinde, weshalb offiziell kein Strafverfahren ge-
gen sie eröffnet worden sei. Da die Justiz in der Türkei nicht mehr funktio-
niere, könne sie nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Die Beschwer-
deführerin habe versucht, in der Türkei zu bleiben und weiter zu kämpfen,
bis sie von einem Arbeitskollegen vor drohender Gefahr gewarnt worden
sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde sie mit Sicherheit verhaftet wer-
den, da sie illegal ausgereist sei. Sie werde über ihre gegenwärtigen und
ihre vergangenen politischen Aktivitäten befragt und wahrscheinlich gefol-
tert werden.
4.3 In der Eingabe vom 16. Februar 2018 wird geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe gesagt, dass sie nach ihrer Suspendierung auf-
grund des Verdachts auf Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisa-
tion jederzeit verhaftet werden könne. Sie habe des Weiteren angegeben,
dass gegen sie polizeiliche Ermittlungen im Gang seien. Da es sich um
verdeckte Ermittlungen gehandelt habe, habe sie keine Beweismittel vor-
legen können. Einige ihrer Berufskolleginnen seien von der Staatsanwalt-
schaft C._______ befragt worden. Gegen zwei ihrer Kolleginnen sei An-
klage erhoben worden. Eine davon sei Rechtsanwältin E._______, der an-
lässlich des Gerichtsverfahrens teilweise Akteneinsicht gewährt worden
sei. Aus den beiliegenden Akten lasse sich entnehmen, dass der Name der
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Seite 10
Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2012 in den polizeilichen Ermittlun-
gen auftauche. Die Polizei begründe die Ermittlungen unter Berufung auf
einen anonymen Zeugen. Der Beschwerdeführerin und ihren Berufskolle-
ginnen werde vorgeworfen, als Rechtsanwältinnen eine bewaffnete terro-
ristische Organisation zu unterstützen, indem sie zwischen ihren inhaftier-
ten Mandanten und PKK-Mitgliedern Informationen übermittelt hätten. Die
Telefon- und andere Fernmeldeanlagen seien seit 2012 mit gerichtlicher
Genehmigung überwacht worden. Rechtsanwältin E._______ werde nun
gerichtlich verfolgt. Es sei zu erwarten, dass gegen die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls ein Verfahren eröffnet werde, weil gegen sie seit Jahren ver-
deckt ermittelt werde.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der eingereichte Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Türkei bestätige die
geltend gemachten gezielten Verfolgungshandlungen gegen die Be-
schwerdeführerin nicht. Es sei gegen sie kein Strafverfahren eröffnet wor-
den, obwohl die türkischen Behörden Gelegenheit dazu gehabt hätten. So-
mit bleibe es bei den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die – abge-
sehen von Länderberichten und Beispielen von exponierten Personen –
mit keinen weiteren Hinweisen hätten untermauert werden können. Die auf
Türkisch verfassten und kurz ins Deutsche übersetzten Gerichtsakten lies-
sen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Amt
suspendiert worden, es habe aber keine weiteren Verfolgungsmassnah-
men gegeben und eine zukünftige Verfolgung bleibe hypothetisch.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nachgewiesen worden,
dass die Beschwerdeführerin als prominente Rechtsanwältin sich für die
Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe, womit sie zu einem beson-
ders gefährdeten Personenkreis gehöre. Anhand des Falles von Rechts-
anwältin E._______, zu dem die Gerichtsakten vorlägen, lasse sich nach-
weisen, dass gegen die Beschwerdeführerin seit Jahren Ermittlungen am
Laufen seien, ohne dass sie davon Kenntnis erhalten habe. Gegen Rechts-
anwältin E._______ sei auch bereits im Jahr 2012 ermittelt worden, An-
klage sei erst im Januar 2018 erhoben worden. Es sei unklar, weshalb
sechs Jahre lang ermittelt worden sei. Klar sei, dass der Staatsanwalt im
Jahr 2012 aufgrund der Aussagen eines anonymen Zeugen Ermittlungen
gegen diese Anwältin und andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
– unter ihnen die Beschwerdeführerin – eingeleitet habe. 2013 seien gegen
sie Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, die vom Gericht in
C._______ genehmigt worden seien; eine solche Massnahme könne ge-
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Seite 11
mäss Art. 135 ff. des türkischen Strafprozessgesetzes nur gegen verdäch-
tigte oder beschuldigte Personen angeordnet werden. Im Januar 2018 sei
auch gegen einen anderen Rechtsanwalt, F._______, beim Gericht von
C._______ Klage erhoben worden.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens beziehungsweise im Beschwerdeverfahren nachgewiesen oder zu-
mindest glaubhaft gemacht, dass sie sich jahrelang als Rechtsanwältin für
die Rechte der Kurden einsetzte und auch zahlreiche Mandanten vertrat,
die der Begehung politischer Delikte beschuldigt wurden. Für die ehema-
lige BDP wirkte sie auch im politischen Bereich, bis sie 2014 in die Rechts-
abteilung der Gemeindeverwaltung eintrat. Im November 2016 wurde sie
suspendiert, eine gegen die Suspendierung eingereichte Beschwerde
wurde abgewiesen. G._______bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin
kennengelernt habe, als er im September 2009 – er sei damals Präsident
der (…) gewesen – festgenommen worden sei. Er habe mit ihr auch im
Bereich von Verwaltungsarbeiten und bei Wahlen zusammengearbeitet.
Die Präsidentin des geschlossenen MHD, H._______, führt aus, dass die
Beschwerdeführerin für den Verein tätig gewesen sei und Berichte über die
Bezirke verfasst habe, in denen Ausgangssperren verhängt worden seien.
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Seite 12
Dem Schreiben des Zykluspräsidenten von TUHAD FED, I._______, ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Leiterin des geschlossenen
Vereins tätig gewesen sei. Der Co-Bürgermeister von C._______,
J._______, bestätigt die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für pro-kurdi-
sche Parteien und ihr Engagement für Parteimitglieder, die unrechtmässig
festgenommen worden seien. Sie habe auch Angeklagte im Fall der Koma
Civkên Kurdistan (KCK) verteidigt. Der HDP-Abgeordnete K._______ be-
stätigt, dass die Beschwerdeführerin für den MHD gearbeitet habe, der ver-
sucht habe, von der türkischen Regierung begangene Verbrechen aufzu-
decken. 2016 sei sie für diesen Verein nach Cizre gekommen, um Unter-
suchungen durchzuführen und einen Bericht zu verfassen. Manche An-
wälte und Anwältinnen, die an dieser Arbeit teilgenommen hätten, seien
verhaftet oder bedroht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der im Allgemeinen glaub-
haften Aussagen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie tatsächlich
von ihrem Berufskollegen D._______ vor einer bevorstehenden Fest-
nahme gewarnt wurde. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichten Beweismitteln aus dem Verfahren von E._______ kann entnom-
men werden, dass unter anderem gegen die Beschwerdeführerin seit dem
Jahre 2012 ermittelt wurde. Da mittlerweile gegen eine andere Rechtsan-
wältin beziehungsweise gegen einen Rechtsanwalt, gegen die wegen der
Aussage eines anonymen Zeugen ermittelt wurde, Anklage erhoben
wurde, dürfte die Warnung von Rechtsanwalt D._______, nicht unbegrün-
det gewesen sein.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
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Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE
2011/51 E. 6 S.1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2,
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S.154 f. und 2008/4 E. 5.2 S.37,
jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar /
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).
6.2 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die
Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand
ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016) (vgl. die Darstellung
der Ereignisse im Bericht des European Asylum Support Office [EASO],
Turkey Focus, vom November 2016, S. 99 – 113). Der Ausnahmezustand
wurde inzwischen sechs Mal verlängert und dauert bis Mitte April 2018 an.
Seitdem wurden zirka 150‘000 Staatsbedienstete entlassen oder suspen-
diert, 50‘000 Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Hinsichtlich
der Darstellung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, der
Verhaftungen von politisch aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitglie-
dern von kurdischen Vereinen und Sympathisanten der pro-kurdischen
Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitglied-
schaft bei der PKK ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu verweisen. Dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere zu entnehmen,
dass wegen PKK-Verbindungen verhaftete Personen mit keinem fairen
Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshandelt zu werden.
6.3 Aufgrund der beruflichen und politischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin gehörte sie bereits vor dem gescheiterten Putschversuch vom Juli
2016 zu den aus Sicht des türkischen Regimes unbequemen Personen.
Nach dem gescheiterten Putschversuch wurde sie im Rahmen der gross-
flächig eingeleiteten „Säuberungen“ ihres Amtes enthoben. Aufgrund ihres
Persönlichkeitsprofils gehört sie zweifellos zur Risikogruppe der Personen,
die potenziell Gefahr laufen, im Rahmen der zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
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und auch heute noch nicht abgeschlossenen Säuberungsaktionen staatli-
cher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Durch ihren Einsatz für die Wah-
rung der Menschenrechte und die Strafverteidigung von Mitgliedern pro-
kurdischer Parteien und Mitgliedern der PKK erweckte sie nicht nur die
Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden, sondern auch deren
Unmut. An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussage der Be-
schwerdeführerin bestehen keine Zweifel. Angesichts dessen, dass sie den
türkischen Behörden ein Dorn im Auge war und von einem Anwaltskollegen
eine konkrete Warnung erhielt, ist die von ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise
gehegte subjektive Furcht vor drohender Verfolgung bei objektiver Betrach-
tung nachvollziehbar. Die nach ihrer Ausreise eingetretene Entwicklung im
Fall von Rechtsanwältin E._______, aufgrund derer zu schliessen ist, dass
gegen die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit Ermittlungen wegen ver-
muteter Verbindungen zur PKK geführt werden, belegt, dass ihre Befürch-
tung, sie könnte demnächst festgenommen werden, einen realen Hinter-
grund hatte.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht der
Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer
beruflichen, sozialen und politischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer politischer Verfolgung und
im Rahmen von Befragungen oder einer Inhaftierung einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeit-
punkt objektiv nachvollziehbar ist.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
6.6 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen
von Asylausschlussgründen hindeuten würden, liegen doch keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe Ta-
ten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit nach Art.
53 AsylG beachtlich wären.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten
ist. Die angefochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu
ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 mitgeteilt, dass der Verein
mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz
von Fr. 100.– veranschlage. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl.
Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wird aufgehoben.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200. – auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: