B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-688/2013
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
D-688/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, reiste am (…) 1998 mit
den Kindern C._______, D._______ und E._______ in die Schweiz ein und
suchte am 2. Juli 1998 um Asyl nach. Am (…) wurde die Tochter F._______
in der Schweiz geboren.
Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (…) 1999 in die Schweiz ein
und ersuchte am (…) 1999 um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nach-
folgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal
herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz verfügt.
C.
Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme, was mit der mangelnden sozialen und beruflichen Integration der
Beschwerdeführenden begründet wurde.
D.
Nach entsprechender Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden
teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie
vorerst von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine
erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der
vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe.
E.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte die Vorinstanz am (…) 2008 das schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina (Kosovo) erstmals um Abklärungen im Heimatort der Beschwer-
deführenden. Die entsprechende Botschaftsantwort datiert vom (…) 2008.
D-688/2013
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden, dass die vorläufige Aufnahme wegen des wiederholt
straffälligen Verhaltens des Sohnes C._______ erneut einer Prüfung unter-
zogen worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage werde
die vorläufige Aufnahme aber noch bestehen gelassen, unter dem Vorbe-
halt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz des Sohnes
C._______ oder des strafbares Verhaltens eines anderen Familienmit-
glieds.
G.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte die Vorinstanz am (…) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina (Kosovo) nochmals um Abklärungen im Heimatort der Be-
schwerdeführenden.
H.
Das Ergebnis der Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros da-
tiert vom (…) 2012.
I.
Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge-
hör zur allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei die
Vorinstanz auch auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbin-
dungsbüros zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im
Heimatstaat Bezug nahm. Diese liessen sich hierzu nicht vernehmen.
J.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – wurde
die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihrer Kinder
F._______, E._______ und D._______in Anwendung von Art. 84 Abs. 1
und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben, verbunden mit der Aufforderung, die
Schweiz bis zum 11. April 2013 zu verlassen.
K.
Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn C._______ erging
gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und
Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine sepa-
rate Aufhebungsverfügung.
D-688/2013
Seite 4
L.
Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefax) und
12. Februar 2013 (Poststempel) – handelnd durch die zum damaligen Zeit-
punkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber – Beschwerden
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufigen Auf-
nahme; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein den Beschwerdeführer
A._______ betreffendes ärztliches Zeugnis der (…) vom 16. Januar 2013
eingereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdefüh-
renden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht am 25. Februar 2013 geleistet.
N.
C._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren
(Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März
2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht ge-
leistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
26. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
O.
Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins-
tanz zur Vernehmlassung zugestellt.
P.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013
zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer all-
fälligen Replik angesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht.
R.
Am (…) 2013 wurde ein Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______
vom (…) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im Rahmen
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Seite 5
häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers A._______ gegen seine
Ehefrau B._______ aktenkundig machte.
S.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die
gegen Sohn E._______ zwischenzeitlich eröffneten Straf- und Ausdeh-
nungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde
sodann Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stel-
lung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnah-
men ein.
T.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde-
führer A._______ am 2. Oktober 2013 einen (…) erlitten habe. In diesem
Zusammenhang wurde ein Schreiben der (…) vom 11. Dezember 2013
eingereicht. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin
B._______ im eigenen Namen und im Namen des Beschwerdeführers am
9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandatsverhältnis mit
Annelise Gerber gekündigt sei.
U.
Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben
"Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend
vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der Beschwerdeführerin
B._______ und ihrer Tochter D._______sowie deren Partner I._______ un-
terzeichnet war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem drei den
Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte des (...) vom
24. Mai 2013 sowie vom 4. und 6. Juni 2013.
V.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 wurde ein weiterer, den Beschwerdefüh-
rer A._______ betreffender ärztlicher Bericht des (Spital…) vom 22. Januar
2014 eingereicht.
W.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein den Beschwer-
deführer betreffender Kurzbericht von Dr. med. (…), datierend vom 9. De-
zember 2013 eingereicht.
D-688/2013
Seite 6
X.
Am 4. Februar 2014 ging ein den Beschwerdeführer A._______ betreffen-
der Strafbefehl vom (…) 2013 ein, in welchem dieser der Drohung und Nö-
tigung für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.– bestraft wurde.
Y.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur
Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts aufgefordert, welcher
sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
A._______ und zu aktuellen und zukünftig notwendigen Behandlungs- und
Therapiemassnahmen sowie zur entsprechenden Medikation zu äussern
habe.
Z.
Am 7. Februar 2014 wurde die bereits bei den Akten befindliche "Stellung-
nahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert
auf den 4. Februar 2014, eingereicht. Beigelegt war dieser Eingabe unter
anderem ein den Beschwerdeführer A._______ betreffender ärztlicher Be-
richt der Klinik (…), vom 18. Dezember 2013.
AA.
Mit Eingaben vom 11. und 18. Februar 2014 wurden seitens des Regiona-
len Sozialdienstes J._______ beziehungsweise seines Rechtsvertreters
zwei den Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte der
Klinik (…), datierend vom 30. Januar 2014 und 13. Februar 2014 zu den
Akten gereicht.
BB.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten
Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers A._______ nach dem im Oktober 2013
erlittenen (…) und dessen Folgen.
CC.
Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August
2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
DD.
Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen
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Seite 7
Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur
Kenntnis gebracht wurden ihnen die seit der Verfügung vom 23. August
2013 neu eingegangenen Strafakten betreffend F._______ und
E._______, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellung-
nahme.
EE.
Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Verfügung vom 13. August 2014 entsprechend Stellung.
FF.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführen-
den die seit August 2014 eingegangenen Strafakten betreffend E._______
zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Ein-
reichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Mit gleicher Verfü-
gung wurden sie sodann aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ einzureichen.
GG.
Am 29. September 2015 wurde ein entsprechender ärztlicher Bericht des
behandelnden Arztes (…), datierend vom gleichen Tag, zu den Akten ge-
reicht.
HH.
Am 28. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse des Kantons H._______
mit, dass sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistun-
gen zur AHV/IV angemeldet habe.
II.
Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Strafunterlagen, welche nicht den Beschwerdeführer
A._______, sondern die anderen Familienmitglieder, insbesondere
F._______ und E._______ betreffen, finden Eingang in die Beschwerde-
entscheide der unter separaten Geschäftsnummern (D-7328/2013 und
D-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren der genannten Beschwer-
deführenden.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdever-
fahren der Familie G._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt.
1.2 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer E._______
wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013
weitergeführt.
1.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen B._______, D._______ und
F._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-
7329/2013 weitergeführt.
1.4 Betreffend den Beschwerdeführer A._______, bei welchem es sich um
den Familienvater handelt, wird das Verfahren unter der Hauptverfahrens-
nummer D-688/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid
betrifft dieses Verfahren.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts, soweit die vorläufige Aufnahme betreffend,
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
D-688/2013
Seite 9
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung
mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleich-
zeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG).
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufge-
nommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
nach dem AuG gegeben sind.
4.
Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im
vorliegenden Fall offenkundig mangelhaft ist. Die sehr umfangreichen Ak-
ten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie
sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird
unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuho-
len.
5.
5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage
im Heimatstaat als gerechtfertigt an.
5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Si-
tuation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufge-
baut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben
seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv
und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser
Volksgruppen allein aufgrund der Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer
und Gemeinden – ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien
die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat
habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und zu-
lässig erachtet. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich
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Seite 10
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, wonach dem
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Be-
handlung oder Strafe drohe.
5.3 Im Weiteren stützte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die vorläufige Aufnahme könne aufgehoben werden, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen habe und diese gefährde. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Be-
schwerdeführer strafrechtlich mehrfach zur Verantwortung gezogen wor-
den. Die einzelnen Delikte seien für sich allein genommen zwar nicht be-
sonders gravierend. Dennoch würden sie unter dem Eindruck der wieder-
holten Begehung schwer wiegen, zumal dem Beschwerdeführer und seiner
Familie bereits in den Jahren 2005 und 2009 die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder
von den behördlichen Warnungen bezüglich des weiteren Bestands seiner
vorläufigen Aufnahme noch durch die strafrechtlichen Verurteilungen von
der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er erfülle daher mit seinem
Verhalten die Voraussetzungen für den Aufhebungstatbestand im Sinne
von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Insge-
samt seien keine Bemühungen der Familie G._______ erkennbar, sich
nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der
Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammen-
lebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es sei
ihnen zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu küm-
mern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familien-
mitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Insgesamt sei
hinsichtlich der gesamten Familie G._______ ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben, welches
das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz über-
wiege.
5.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde ihm Rahmen der Beschwer-
deausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung
der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt
D-688/2013
Seite 11
in der Schweiz unzumutbar. Den Beschwerdeführenden müsse durch die
schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemü-
hungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische
Rechtsordnung zu halten, zu beweisen.
5.5 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung
für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdeführenden
seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich
inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Auf-
nahme aufgehoben werden müsste. Die ausgesprochenen Verwarnungen
hätten nicht zu einem Umdenken geführt; vielmehr seien mehrere Famili-
enmitglieder fortgesetzt straffällig.
5.6 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammen-
hang mit dem vom Beschwerdeführer A._______ im Oktober 2013 erlitte-
nen (…) und dessen gesundheitlichen Folgen eingeholt wurde, verwies die
Vorinstanz auf das massive dissoziale Verhalten der Familie während des
Aufenthalts in der Schweiz und hielt daran fest, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach wie vor zumutbar sei. Insbesondere bejahte sie in Bezug auf
den Beschwerdeführer A._______ eine im Heimatstaat bestehende adä-
quate ärztliche Betreuung und den Zugang zu den von ihm benötigten Me-
dikamenten.
5.7 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom
26. August 2014 unter anderem entgegen, der Vollzug der Wegweisung
erweise sich für A._______ aufgrund seiner schweren Erkrankung als un-
zumutbar. Anders als von der Vorinstanz angenommen sei der Zugang zur
medizinischen Versorgung für Minderheiten in Kosovo stark erschwert, die
medizinische Betreuung hänge von der Möglichkeit der Betroffenen ab, die
Behandlungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dies könne der Be-
schwerdeführer nicht, weshalb damit zu rechnen sei, dass ihm eine adä-
quate medizinische Versorgung in Kosovo verwehrt bleibe.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vo-
raussetzungen für die vorläufige Aufnahme – welche eine Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt –
D-688/2013
Seite 12
noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG).
6.2 Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
nach Art. 5 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Asylgesuchstellung
nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom
28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Kosovo sich unter dem Aspekt der genannten Bestimmung
als rechtmässig erweist.
6.5 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" zu bejahen sein,
wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder
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Seite 13
unmenschliche Behandlung im Heimatstaat drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
6.5.1 Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme gelangte die
Vorinstanz am (…) 2008 an das schweizerische Verbindungsbüro Pristina
und ersuchte um Abklärungen in K._______, dem Heimatort der Beschwer-
deführenden. Namentlich wurde darum ersucht zu prüfen, ob die Familie
G._______ ein Haus im Heimatort besitzt, ob dieses Haus bewohnbar ist
und von wem es bewohnt wird (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme). Sodann wurde um Abklärungen gebeten, ob sich
Verwandte im Heimatort beziehungsweise in der Heimatregion der Be-
schwerdeführenden aufhalten.
6.5.1.1 Der entsprechenden Antwort des schweizerischen Verbindungsbü-
ros vom (…) 2008 sind denn auch konkrete Angaben zum elterlichen Haus
und dem im Heimatort bestehenden familiären Beziehungsnetz zu entneh-
men. Aus dem Antwortschreiben ergibt sich sodann, dass es sich bei der
Ortschaft K._______ um ein mehrheitlich von Albanern bewohntes Dorf
handelt, mit einem Quartier von etwa (…) Familien, welche der Minderheit
der Ashkali angehören, und in dem auch die Familie des Beschwerdefüh-
rers lebt. Darüber hinaus wird ausgeführt, zwar könne das Zusammenle-
ben von Albanern und Ashkali in K._______ als gut eingeschätzt werden.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch in Erfahrung gebracht wor-
den, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den im Hei-
matort lebenden Albanern angegriffen und verletzt worden sei. Der Angriff
sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kosovo-Konflikts
bekanntermassen eng mit einem serbischen Polizisten befreundet gewe-
sen sei. Die im Dorf lebenden Albaner würden auch aktuell noch negative
Bemerkungen über den Beschwerdeführer machen, auch wenn der Rest
der im Dorf lebenden Familie G._______ keinerlei Behelligungen ausge-
setzt sei. Diese Umstände, welche zunächst von den im Heimatort leben-
den Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorgebracht worden
seien, seien auch von weiteren, im Quartier befragten Bewohnern spontan
bestätigt worden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
noch bedroht sein könnte, habe auch der Vertreter der Minderheitenge-
meinschaft (RAE) von L._______, der den Beschwerdeführer kenne, nicht
ausgeschlossen, jedoch angefügt, dass dieser nicht als tatsächlicher Kol-
laborateur wahrgenommen worden sei. Nach Angaben des Vertreters sei
der Kosovo-Konflikt, namentlich auch ein Massaker, welches durch Serben
im (…) 1999 an (…) Albanern aus dem Dorf verübt worden sei, noch immer
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Seite 14
in den Köpfen der Dorfbewohner (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme, Akte 1).
6.5.1.2 Am (…) 2012 gelangte die Vorinstanz erneut an das schweizeri-
sche Verbindungsbüro in Pristina. Im Rahmen der Befragung wurde auf
das Abklärungsergebnis aus dem Jahr 2008 Bezug genommen, ebenso
auf die dannzumal festgestellte mögliche Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers im Heimatort im Falle seiner Rückkehr dorthin. Es wurde jedoch sei-
tens der Vorinstanz explizit um Abklärungen darüber gebeten, ob das Haus
noch im Besitz der Familie sei und die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
könnten (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
Akte 2, act. 44). Die Antwort des schweizerischen Verbindungsbüros vom
(…) 2012 beschränkt sich denn auch auf die aufgeworfenen Fragen und
äussert sich lediglich zu dem im Heimatstaat vorhanden familiären Bezie-
hungsnetz sowie zum Verbleib der Familienmitglieder der Beschwerdefüh-
renden (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
Akte 2 act. 46).
6.5.2 Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2012 zur
allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen
Gehörs wurde auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbin-
dungsbüros vom (…) 2012 zusammenfassend Bezug genommen und aus-
geführt, dass aufgrund der getroffenen Abklärungen von einem im Heima-
tort der Beschwerdeführenden bestehenden tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden könne und sich der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin als zumutbar erweise (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme Akte 2, act. 49). Keinen Bezug nahm die Vo-
rinstanz hingegen auf ihre erste Anfrage vom (…) 2008 sowie das entspre-
chende Abklärungsergebnis vom (…) 2008. Den Beschwerdeführenden
wurden die entsprechende Botschaftsabklärung und deren Ergebnis auch
zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht.
6.5.3 Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt. Es kann
insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche
oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die
Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Bot-
schaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss
dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sen-
sibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff., 1994 Nr. 1 S. 7 ff.).
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Insoweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, namentlich auch dem
Beschwerdeführer keine entsprechende Akteneinsicht gewährte, hat sie
das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 VwVG verletzt, zumal
sich aus den Akten auch kein Geheimhaltungsinteresse ergibt, welches ei-
ner Offenlegung entgegenstehen könnte.
6.6 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
setzte sich die Vorinstanz sodann auch nicht mit dem Ergebnis der Bot-
schaftsabklärungen vom (…) 2008 auseinander. Insbesondere wurde die
Frage, ob gestützt auf die getroffenen Abklärungen im Heimatort des Be-
schwerdeführers für diesen eine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK im
Sinne eines "real risk" zu bejahen ist, nicht geprüft. Eine Auseinanderset-
zung mit dieser Frage wäre jedoch insofern angezeigt gewesen, als die
Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Straffäl-
ligkeit des Beschwerdeführers auch auf den Aufhebungstatbestand von
Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG stützt. Dieser
Aufhebungstatbestand würde jedoch im Falle einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK nicht greifen, da das menschenrechtlich verankerte Rück-
schiebungsverbot absoluten Charakter hat. Die Vorinstanz hat es mithin
versäumt, ihren Entscheid hinreichend zu begründen.
6.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel
zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob
Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausge-
fallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charak-
ter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. BVGE 2012/24 E. 3.4,
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich auch keine
Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene, da dem Be-
schwerdeführer eine Instanz verloren ginge, was umso schwerer wiegt, als
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Aufhebung
einer vorläufigen Aufnahme durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr an-
gefochten werden kann und mithin einen erheblichen Nachteil darstellen
würde.
7.
Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz erweist sich sodann auch in Be-
zug auf die Prüfung der Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
aufgrund nachstehender Ausführungen als mangelhaft.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
D-688/2013
Seite 16
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die genannte
Bestimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die nach ih-
rer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7 m.w.H.).
7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen albanisch sprechen-
den Ashkali aus K._______ im Bezirk M._______ (albanisch: L._______);
er gehört mithin einer der Minderheitengruppen in Kosovo an.
7.2.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und
Ägypter-Gemeinschaften betrifft geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minder-
heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer Ein-
zelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen Perso-
nen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bilden die
berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das Bezie-
hungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebensgrundla-
ge (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien BVGE
2007/10 und 2009/51). Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängig-
keit Kosovos noch gültig (vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8).
7.3 Vorliegend ist namentlich von Interesse, ob sich ein Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Gesundheits-
beeinträchtigungen nach dem im Oktober 2013 erlittenen (Erkrankung…)
als zumutbar erweist.
7.3.1 Der Beschwerdeführer war vor seinem am (…) 2013 erlittenen (Er-
krankung…) bereits in medizinischer Behandlung. So ergibt sich aus dem
ärztlichen Zeugnis der (…) vom 16. Januar 2013 die Behandlung unter an-
derem wegen Alkoholmissbrauchs, einer leichten bis mittelgradigen de-
pressiven Episode, Suizidalität sowie einer Posttraumatischen Belastungs-
störung. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt zum zweiten Mal
hospitalisiert, dies im Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 10. Januar
2013 (vgl. Beschwerdeakten act. 2 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten des
(...) vom 24. Mai 2013 und 4. und 6. Juni 2013 ergibt sich sodann, dass der
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Beschwerdeführer weitere Male vom (…) 2013 bis (…) 2013 und vom (…)
2013 bis (…) 2013 im (Spital…) aufgrund diverser gesundheitlicher Beein-
trächtigungen, namentlich wegen Gefässerkrankungen, arterieller Hyper-
tonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, chro-
nischen Alkoholabusus in stationärer Behandlung war.
7.3.2 Nach dem am (…) 2013 erlittenen (Erkrankung…) ([…]) wurde der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom (…) 2013 bis (…) 2013 zur Neurore-
habilitation stationär im (Spital…) betreut. An den stationären Aufenthalt
schloss sich eine Rehabilitationsphase in der Klinik (…), an (vgl. Beschwer-
deakten act. 29 Beilage 1). Aus dem Klinikbericht vom 30. Januar 2014
ergibt sich, dass der (Erkrankung…) mit einer klinisch schweren Sprach-
störung und einer halbseitigen Lähmung des Beschwerdeführers einher-
gehe. Trotz laufender antiepileptischer Therapie sei es am (…) 2013 und
(…) 2014 zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen gekommen. So-
wohl die Mobilität als auch die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerde-
führers seien schwer eingeschränkt; der Beschwerdeführer sei auf den
Rollstuhl angewiesen. Die während fünf Wochen absolvierte Neurorehabi-
litation habe wenig hinsichtlich der Mobilität sowie der sprachlichen Kom-
munikation bewirkt; aus medizinischer Sicht bestehe kein grösseres Reha-
bilitationspotential. Der Beschwerdeführer sei in der Grundpflege, dem
Transport Bett-Rollstuhl und umgekehrt sowie in der Ausrichtung der all-
täglichen Aktivitäten auf Hilfe angewiesen, weshalb man sich in Rückspra-
che mit den Angehörigen um einen Platz in einem Pflegeheim bemühe (vgl.
Beschwerdeakten act. 35 Beilage 1). Aus dem im Rahmen der zweiten Ver-
nehmlassung eingereichten Bericht des behandelnden Arztes (…) vom
23. Juni 2014 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit (…)
2014 in der Einrichtung (…) dauerhaft betreut wird und dort weiterhin Phy-
siotherapie, Ergotherapie und Logopädie in Anspruch nehme. Überdies
werde seine Insulintherapie überwacht. Eine massgebliche Veränderung
des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht zu erwarten. Eingereicht
wurde sodann ein Bericht der Klinik (…), vom 6. März 2014, welcher sich
zur logopädischen Behandlung des Beschwerdeführers während seines
stationären Rehabilitationsaufenthaltes äussert und in welchem ebenfalls
festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Alltag in sprachlicher Hin-
sicht deutlich eingeschränkt sei und er seine Bedürfnisse ausschliesslich
über Mimik und Gesten mitteilen könne, wobei er sich wenig motiviert für
die Sprachtherapie zeige. Der zuletzt eingereichte Bericht des behandeln-
den Arztes Dr. med. (…) datiert vom 29. September 2015. In diesem Be-
richt wird ausgeführt, dass im Vordergrund der ärztlichen Behandlung nach
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wie vor die Funktionseinschränkungen infolge des erlittenen (Erkran-
kung…) stünden. Die Betreuung des Beschwerdeführers erfolge nach wie
vor in der Einrichtung (…). Es bestehe weiterhin eine globale Sprachstö-
rung (Aphasie) sowie eine Lähmung des rechten Beins (Hemiplegie). Der
Beschwerdeführer sei rollstuhlmobilisiert und in der Lage, kürzere Strecken
(100 m bis 500 m) zu Fuss zu gehen. Bezüglich der Erledigung der Alltags-
aktivitäten benötige er vor allem bei der Selbstpflege, namentlich beim Du-
schen, An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung teilweise die Hilfe
von Drittpersonen. Bezüglich der internmedizinischen Grunderkrankungen
bestünden im Moment keine Schwierigkeiten. Der Diabetes sei trotz Insu-
linpflichtigkeit gut eingestellt, Hypoglokämien und hyperglykämische Ent-
gleisungen seien nicht mehr vorgekommen. Ebenso bestünden aktuell
keine Komplikationen seitens der Herzfunktionen (vgl. Beschwerdedossier
act. 69).
7.3.3 Die Vorinstanz nahm im Rahmen der zweiten Vernehmlassung zur
Frage der adäquaten ärztlichen und medikamentösen Betreuung im
Heimatstaat Stellung und führte aus, dass eine solche zu bejahen sei. Im
Hinblick auf die aktuell in der Schweiz in Anspruch genommenen Therapien
wurde sowohl auf staatliche als auch auf private und mithin allenfalls kos-
tenpflichtige medizinische Einrichtungen in Kosovo verwiesen. Hinsichtlich
der dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente wurde ebenfalls
festgehalten, dass solche oder entsprechende andere Medikamente in
Kosovo erhältlich seien, allenfalls in privaten, ebenfalls kostenpflichtigen
Apotheken.
7.3.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten erweist sich der Sachverhalt in
Bezug auf die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine
existenzsichernde Reintegration in Kosovo gelingen würde, aus nachfol-
genden Gründen als nicht liquide.
Der Beschwerdeführer befindet sich im heutigen Zeitpunkt offenbar in
einem stabilen gesundheitlichen Zustand, aber er ist nach wie vor auf Hilfe
in den Verrichtungen des Alltags angewiesen. Den Akten kann dabei nicht
abschliessend entnommen werden, ob er weiterhin physiotherapeutische,
ergotherapeutische und logopädische Therapien benötigt oder ob sein Re-
habilitationspotenzial bereits ausgeschöpft ist. Aus den ärztlichen Berich-
ten geht sodann nicht klar hervor, in welchem Umfang er in der Einrichtung
(…) tatsächlich auf Pflegemassnahmen angewiesen ist.
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Der Beschwerdeführer benötigt – wie sich aus den letzten ärztlichen Be-
richten ergibt – zur Behandlung seiner anderen Grunderkrankungen
zudem nach wie vor Medikamente. Zwar ging die Vorinstanz im Rahmen
der zweiten Vernehmlassung davon aus, dass diese in Kosovo grundsätz-
lich erhältlich sind. Sie verweist aber insbesondere auf die Beziehbarkeit
dieser Medikamente in privaten und mithin kostenpflichtigen Apotheken.
Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht selbst ein Erwerbseinkommen erzielen können.
Insofern gebietet sich eine weitere Abklärung, ob und in welchem Umfang
er kostenlosen Zugang zur medizinischen Betreuung und namentlich auch
zu den von ihm benötigten Medikamenten hat beziehungsweise wie die
benötigten Leistungen finanziert werden können. In die Beurteilung einzu-
fliessen hat insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer in der Schweiz eine Invalidenrente bezieht und ob ihm
diese allenfalls auch in Kosovo ausgezahlt wird. Zwar wird das mit dem
früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ab
1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter angewendet, womit für
Staatsangehörige von Kosovo hinsichtlich der Sozialversicherungen die
Regelungen für Angehörige von Nichtvertragsstaaten gelten und entspre-
chende Sozialversicherungsleistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufent-
halt in der Schweiz erbracht werden. Die gemäss den Bestimmungen des
Abkommens erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten, was bedeutet,
dass eine bereits laufende Alters- oder Invalidenrente an Staatsangehörige
von Kosovo weiterhin auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausbe-
zahlt wird. Was den Beschwerdeführer anbelangt, ergibt sich diesbezüglich
nicht eindeutig aus den Akten, seit wann und in welchem Umfang er eine
Invalidenrente bezieht. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 12. Feb-
ruar 2013 wurde aber bereits darauf verweisen, dass dem Beschwerdefüh-
rer eine Invalidenrente ausgezahlt wird (Beschwerdeakten act. 2 S. 3).
7.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es vorliegend der Ein-
holung eines fachärztlichen Gutachtens bedarf, aus welchem sich die
aktuell und zukünftig notwendigen medizinischen Leistungen und Thera-
pien in Bezug auf den Beschwerdeführer nachvollziehbar ergeben. Diesen
gegenüber zu stellen sind die im Heimatstaat vorhandenen medizinischen
Strukturen und deren Finanzierung. Dabei ist von Interesse, in welchem
Umfang der Beschwerdeführer IV-Leistungen bezieht und ob diese in Ko-
sovo ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen dürfte aber auch sein, in
D-688/2013
Seite 20
welchem Umfang der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf familiäre
Unterstützung zurückgreifen kann.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache ist zur Heilung der Ver-
fahrensmängel sowie zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorin-
stanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches mithin ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
SEM zugestellt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar 2013 ge-
leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– kommt vorliegend jedoch
nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Beschwerdeführers
E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil vom gleichen Tag
verwendet wird.
9.2 Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin An-
nelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsver-
treter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich not-
wendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abge-
schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Be-
rücksichtigung der im getrennten Verfahren D-7329/2013 zugesprochenen
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.– ist die Parteientschädigung im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013
einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im
abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-
7328/2013) verwendet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Constance Leisinger
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