B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6884/2013/mel
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
D-6884/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 24. September 2013 auf dem Luftweg verliessen und gleichen-
tags in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. Oktober 2013 um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 4. November 2013 summa-
risch befragt und am 19. November 2013 einlässlich angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, Bosniakin zu sein und aus
E._______ zu stammen,
dass ihr Sohn F._______ ein bekannter Boxer und Taucher im Heimatland
gewesen sei,
dass mafiöse Kreise auf F._______ zugegangen seien und ihn für ihre
Belange hätten gewinnen wollen,
dass er sich geweigert habe und deswegen verfolgt worden sei,
dass insbesondere der einflussreiche G._______ versucht habe, seiner
habhaft zu werden,
dass auch staatliche Behörden unter dem Verdacht, F._______ sei für die
Mafia tätig, gegen ihn vorgegangen seien, er aber seine Unschuld habe
darlegen können,
dass in Massenmedien eine Kampagne gegen F._______ geführt worden
sei,
dass sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Angehörigen ebenfalls in den
Fokus der Kreise um G._______ geraten seien,
dass man versucht habe, ihre Tochter D._______ und ihre Enkelin zu ent-
führen und in ihr Haus einzudringen,
dass die Polizei die Wohnung mehrmals durchsucht und sich nach dem
Verbleiben von F._______ erkundigt habe,
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dass ihr Ehemann mit einem Herzleiden medizinisch falsch behandelt
worden und im Juni 2013 verstorben sei,
dass die Polizei auf ihre Anzeigen nicht hinreichend eingegangen sei,
dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien zusammen mit
drei Töchtern und der Familie einer weiteren Tochter beziehungsweise ih-
res Schwiegersohns (Verfahren D-6880/2013) verlassen habe,
dass auch F._______ ins Ausland geflohen sei,
II.
dass die Beschwerdeführerin (Tochter) C._______ am 4. November 2013
summarisch befragt und am 19. November 2013 einlässlich angehört
wurde,
dass sie darlegte, Bosniakin zu sein und aus E._______ zu stammen,
dass sie Ausführungen zu den Problemen der Familie wegen ihres Bru-
ders F._______ machte,
dass sie in der Schule bedroht und verprügelt worden sei,
dass die Familie in den Fokus der Kreise um G._______ geraten sei,
dass man versucht habe, ihre Schwester D._______ und eine Nichte zu
entführen, und ein Anschlagsversuch auf ihre Wohnung verübt worden
sei,
dass auch telefonische Drohungen ergangen seien,
dass sie in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien zusammen mit
der eigenen und der Familie einer ihrer Schwestern (Verfahren
D-6880/2013) verlassen habe,
dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die Akten zu verweisen ist (vgl. A 6/1 und A 9/13 S. 12),
III.
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dass die Summarbefragung der Tochter B._______ offenbar nach kurzer
Zeit abgebrochen wurde und das BFM in diesem Zusammenhang fest-
hielt, B._______ müsse wegen eines geistigen Leidens als urteilsunfähig
qualifiziert werden (vgl. A 4/1),
IV.
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 25. Ok-
tober 2013 mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 2. De-
zember 2013 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM die Vorbringen aufgrund mangelhafter Substanziierung so-
wie widersprüchlicher Angaben in der geltend gemachten Form für un-
glaubhaft erachtete,
dass die angebliche Verfolgungsmotivation von G._______ gegen die
ganze Familie nicht nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführerinnen vor Ort über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügen würden und sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Fallkonstellation fünf Ar-
beitstage betrage,
V.
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerde-
begründung und von Beweismitteln ersuchten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. De-
zember 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Dezember 2013
an das Gericht gelangten und ihre Beschwerde verbesserten,
dass sie Beweismittel erwähnten, in diesem Zusammenhang auf eine
falsch adressierte Eingabe verwiesen und eine CD der gemäss ihren An-
gaben der besagten Eingabe beiliegenden Beweismittel einreichten,
dass sie am 23. Dezember 2013 eine Beschwerdeergänzung machten,
erneut auf ihre schwierige Situation hinwiesen, Beweismittel auflisteten
beziehungsweise (Internet)-Schriftstücke sowie die vorerst falsch adres-
sierte Eingabe beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Ja-
nuar 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut verzichtete,
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 23. Januar 2014 an
das BFM gelangten und diese samt Beilagen in der Folge dem Gericht
übermittelt wurde,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Be-
schwerdeführerinnen am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Eingaben respektive Beweismittel der Beschwerdeführenden
des Verfahrens D-6880/2013 antragsgemäss (vgl. S. 1 der Eingaben vom
20. Dezember 2013 in beiden Verfahren) beziehungsweise aufgrund der
sachlichen Nähe der beiden Verfahren auch im vorliegenden berücksich-
tigt werden,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbringen und
die Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen – soweit erforder-
lich – detaillierter einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG;
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde und die Rüge, wegen
Dolmetscherproblemen hätten die Beschwerdeführerinnen nicht alles zu
Protokoll geben können, in Berücksichtigung der relevanten Akten nicht
zutrifft (vgl. A 9/13 Antwort 1 und S. 11; A 10/9 Antwort 1 und S. 8),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin und Mutter kaum in der Lage war, den
Stand der Verfahren von F._______ von sich aus einheitlich und substan-
ziiert darzulegen, und wiederholt auf das Internet verwies (A 3/11 S. 7 f.; A
9/13 Antwort 7),
dass unbesehen dieser Sachlage beziehungsweise in Würdigung ent-
sprechender Beweismittel F._______ möglicherweise tatsächlich von
Personen aus dem Dunstkreis der Mafia unter Druck gesetzt wurde und
in staatliche Verfahren involviert war,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Pressionen gegen die Beschwer-
deführerin – sollte F._______ tatsächlich ihr Sohn sein – an sich realis-
tisch erscheinen könnten,
dass die Beschwerdeführerin aber die angeblichen Angriffe auf ihr Haus
sehr vage, unsubstanziiert und stereotyp schilderte (A 9/13 Antworten
24 ff. und 54),
dass bei gewissen Vorkommnissen aufgrund der vermittelten geringen
Eingriffsintensität überdies fraglich erscheint, inwiefern die Polizei über-
haupt hätte aktiv werden können beziehungsweise sollen,
dass bei tatsächlich vorhandener Verfolgungssituation nicht nachvollzo-
gen werden könnte, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) nicht bereits
während ihrer Aufenthalte in Deutschland um Asyl nachgesucht hätte
(A 9/13 Antworten 55 ff.), und die immerhin schon (…)jährige Tochter zu
Beginn der Anhörung darlegte, nichts über die "Situation" zu wissen
(A 10/9 Antwort 4),
dass die Sichtweise des BFM, wonach die Reflexverfolgung in der prä-
sentierten Art nicht glaubhaft wirke, mangels substanzieller Beschwerde-
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Gegenargumente nachzuvollziehen ist und die wiederholten Hinweise der
Beschwerdeführerinnen auf Beweismittel im Internet und entsprechend
beigebrachte Schriftstücke insbesondere zu Belangen von F._______ und
G._______ keine andere Beurteilung rechtfertigen,
dass – sollte der Gatte respektive Vater der Beschwerdeführerinnen tat-
sächlich wegen eines ärztlichen Kunstfehlers gestorben sein – dessen
Tod in Anbetracht der Akten- und Beweislage nicht mit einer asylrelevan-
ten Verfolgungsmotivation in Verbindung gebracht werden kann,
dass von einer abschliessenden Überprüfung der Glaubhaftigkeit weiterer
Vorbringen und der Beweiskraft eingereichter Internet-Dokumente und
Schriftstücke abgesehen werden kann,
dass vorab fraglich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführerinnen über-
haupt aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen von Ver-
folgung betroffen wären beziehungsweise sind,
dass ferner gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne
von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,
wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfol-
gung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass es in den letzten Monaten in Bosnien wiederholt zu Zusammenstös-
sen mit Demonstrierenden und der Polizei gekommen ist (vgl. Internetsei-
te euronews vom 28. Februar 2014; Wochenzeitung vom 13. März 2014),
dass diese Proteste aber zu keiner Situation allgemeiner Gewalt geführt
haben,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country)
nach wie vor grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl
über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes
Rechts- und Justizsystem verfügt,
dass sich die Beschwerdeführerinnen daher, soweit sie strafrechtlich re-
levanten Behelligungen Dritter ausgesetzt sein sollten, an die zuständi-
gen Instanzen im Heimatstaat wenden könnten und ihnen entsprechen-
der Schutz auch gewährt würde,
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dass zwar – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – in Einzel-
fällen Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, aber
die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern, und der bosnisch-herzegowinische Staat grund-
sätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mithin auch bei ange-
nommener Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukäme und es ihnen ent-
gegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihnen
zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die bosnisch-herzegowinische Schutzin-
frastruktur in Anspruch zu nehmen,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Regelvermu-
tung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ausserdem Familienmitglieder beziehungsweise Verwandte der Be-
schwerdeführerinnen mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid
erhalten (Verfahren D-6880/2013) und die Beschwerdeführerinnen die
Schweiz gemeinsam mit diesen verlassen werden, wobei auf einen koor-
dinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensum-
stände nach Bosnien – das nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurde – als zumutbar zu erachten ist, und auch keine
individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
dass das BFM zurecht auf das soziale Netz der Beschwerdeführerinnen
vor Ort hinweist, und offenbar auch Einkunftsmöglichkeiten bestehen
(A 3/11. S. 4 f.),
dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizini-
sche Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt
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werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini-
schen Gründen – namentlich auch die Tochter B._______ betreffend –
bewirken könnten,
dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte
vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller
Rückkehrhilfe hinzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss,
die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage
im Sinne der anwendbaren Bestimmungen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bezie-
hungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2014 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten-
auflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: