B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6884/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aus D._______ stammend, verliess gemäss ihren
Angaben zusammen mit ihrem Ehemann und ihren sechs gemeinsamen
Kindern am 7. Mai 2012 Eritrea illegal Richtung Sudan. Von Khartum aus
habe sie am 19. August 2012 die Reise zusammen mit zwei ihrer Kinder
fortgesetzt. In Begleitung eines Schleppers seien sie mit dem Flugzeug (mit
einem Zwischenhalt) an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Von dort aus
seien sie am 20. August 2012 in die Schweiz eingereist, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchten. Am 31. August 2012 wurde die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summa-
risch und am 23. Oktober 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgen: An-
hörung) vertieft zu ihren Asylgründen befragt.
B.
In der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann
habe Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, was die Familie zur Flucht
gezwungen habe.
In Eritrea habe die Familie in D._______ gewohnt. Sie sei Hausfrau gewe-
sen und habe sich um die Kinder gekümmert. Ihr Ehemann sei ein (…)
gewesen und habe meist mit (…) gehandelt. In E._______, 40 Minuten Au-
tofahrt von ihrem Wohnort entfernt, hätten sie eine Viehzucht mit drei An-
gestellten gehabt. Ihre Lebensverhältnisse seien sehr gut gewesen.
Im (…) oder (…) (je nach Angabe) sei ihr Ehemann unerwartet verhaftet
worden. Nachdem er am Abend mit dem Auto in den Hof ihres Hauses her-
eingefahren sei, hätte es am Hoftor geklopft. Drei Beamte in ziviler Klei-
dung seien eingetreten und hätten gesagt, dass sie mit ihm sprechen woll-
ten. Ohne zu zögern und ohne ihm eine Chance zu geben, sich zur Wehr
zu setzen, hätten sie seinen Kopf mit einem Tuch bedeckt und ihn abge-
führt. Ihr selbst habe man befohlen, das Haus nicht zu verlassen. Alles
habe sich rasch zugetragen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beam-
ten ihren Ehemann kurz mitnähmen, um mit ihm zu reden, ihn dann aber
wieder nachhause schicken würden. Als sie nach ungeduldigem Warten
auf die Strasse getreten sei, habe sie niemanden mehr vorgefunden. Sie
habe vermutet, dass man ihn mit dem Auto mitgenommen habe. Nach drei
bis vier Monaten nach dem Ereignis hätten die Behörden zudem ihr Vieh
konfisziert und die Bankkonten ihres Ehemannes gesperrt. Weder habe sie
den Grund für die Verhaftung erfahren noch wohin er gebracht worden sei.
Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ihr Mann politisch aktiv gewesen
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sei. Er sei jedoch ein Mann mit grossem Selbstbewusstsein gewesen, der
bei Versammlungen offen ausgesprochen habe, was er gedacht habe.
Im (…) oder (…) (je nach Angabe) sei ihr Ehemann überraschend wieder
frei gelassen worden und nachhause gekommen. Er habe ihr gesagt, dass
er nicht erfahren habe, weshalb er festgenommen worden sei, und dass er
noch unter behördlicher Kontrolle stünde. Sie habe gesehen, dass es ihm
schlecht ergangen sei. Sein Körper sei von Schlägen gezeichnet gewesen.
Er habe nicht mehr viel gesprochen und sei nicht bereit gewesen, über die
Inhaftierung zu reden. Er habe sich stark verändert und sei nicht mehr der
gleiche Mann gewesen. Entgegen seinem früheren Selbstbewusstsein sei
er ängstlich geworden und habe sich nur noch selten nach draussen ge-
traut. Die Gelder auf der Bank seien wieder frei gegeben worden. Sie hät-
ten aber nicht versucht, das Vieh zurück zu bekommen. Für ihren Ehemann
sei das nicht in Frage gekommen, da es für ihn zu riskant gewesen wäre.
Nach etwa zwei Monaten seien sie mit ihren Kindern in den Sudan geflüch-
tet. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel hätten sie sich entschie-
den, dass sie mit zwei Kindern in die Schweiz reise, um für die Familie Asyl
zu beantragen. In der Zwischenzeit sei ihr Ehmann jedoch mit den übrigen
vier Kindern nach F._______ gereist. Von Verwandten in Eritrea habe sie
erfahren, dass ihre beiden Autos und ihr Haus in Eritrea beschlagnahmt
worden seien.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
stellte das BFM unter anderem fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), ihre
Kinder diejenige nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, lehnte die Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie bean-
tragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde unter
anderem eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde G._______ ins
Recht gelegt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit
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für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Zum einen seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt worden und würden somit den Anschein erwecken, dass sie das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Vielmehr sei der Eindruck entstan-
den, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte auswendig gelernt.
Sie habe öfters wortkarg geantwortet. Insbesondere habe sie die Verhaf-
tung ihres Ehemannes nur in wenigen Sätzen beschrieben. Vieles habe sie
nicht wissen wollen, wie etwa, ob dieser mit dem Auto mitgenommen wor-
den sei und ob er sich zu wehren versucht habe. Zur Begründung ihrer
Unwissenheit habe sie angegeben, es sei alles sehr schnell gegangen. Da-
bei würde es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handeln.
Zum andern würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Han-
delns widersprechen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass sie die
Verhaftung ihres Ehemannes nicht habe beobachten können, obwohl sie
sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, dass ihr
Ehemann ihr nichts über seinen Gefängnisaufenthalt erzählt habe und sie
deshalb nichts über die Haftzeit habe mitteilen können, dass die Behörden
zwar das Vieh konfisziert hätten, nicht aber das Geld auf der Bank.
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5.2 Der vorinstanzlichen Verfügung des BFM wurde auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin keine Widersprüche finden liessen, sie das Geschilderte
tatsächlich erlebt habe und beschreiben könne. Ihre Vorbringen seien in
sich geschlossen, klar und verständlich. Es treffe nicht zu, dass sie vieles
nicht gewusst habe. Ebenso wenig sei es nicht nachvollziehbar, dass sie
die Verhaftung ihres Ehemannes nicht habe beobachten können. Sie habe
sich im Haus aufgehalten, als er nachhause gekommen sei. Als sie be-
merkt habe, dass etwas nicht stimme, sei sie an die Haustüre getreten. Die
Männer hätten ihren Ehemann im Hof aufgehalten und ihr zugerufen, dass
sie im Haus bleiben solle. Vom Haus aus habe sie miterleben können, was
im, jedoch nicht ausserhalb des Hofes passiert sei. Bezüglich der Verhaf-
tung im Hof habe sie dargelegt, dass ihr Ehemann keine Chance gehabt
habe, sich zur Wehr zu setzen. Was sich danach auf der Strasse abgespielt
habe, etwa wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei, habe sie nicht se-
hen können, da ihr Hof von einer Mauer umschlossen sei.
Nach der Haftentlassung habe sie respektiert, dass ihr Ehemann nicht über
die erlebten Misshandlungen habe sprechen wollen. Darüber hinaus habe
sie vermutet, dass ihm vor seiner Entlassung unter Drohung befohlen wor-
den sei, mit niemandem über die Haft zu reden. Zudem sei das wider-
sprüchliche Verhalten der Behörde, wonach ihr Vieh, jedoch nicht das ge-
samte Geld auf der Bank beschlagnahmt worden sei, nicht ihrer Aussage
anzurechnen. Eritrea sei eine totalitäre Diktatur. Personen würden willkür-
lich verhaftet, ohne Gerichtsprozess im Gefängnis behalten und es gäbe
keine Menschenrechte. Fest stehe jedoch, dass die Behörde ihnen mit der
Beschlagnahmung des Viehs ihre Lebensgrundlage entzogen habe. Sie
und ihr Ehemann hätten in ernsthafter Weise weitere Repressionen zu be-
fürchten gehabt. Ihrem Ehemann sei vor der Freilassung bekannt gegeben
worden, dass weiter gegen ihn vorgegangen werde. Als Ehefrau sei sie
dadurch direkt gefährdet gewesen. Darüber hinaus seien auch ihr gegen-
über Drohungen ausgesprochen worden, als sie sich nach dem Verbleib
des Viehs erkundigt habe. Deswegen seien beide zur Flucht gezwungen
gewesen.
6.
6.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass gewisse Erwägun-
gen der Vorinstanz in den Akten keine Stütze finden. So wird etwa – wie in
den Beschwerdevorbringen zu Recht gerügt – der Beschwerdeführerin zu
Unrecht vorgeworfen, sie habe nicht angeben können, wie die Verhaftung
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ihres Ehemannes verlaufen sei, beispielsweise sie habe nicht wissen wol-
len, ob der Ehemann versucht habe, sich zu wehren.
Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen – die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
worden und würden der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Han-
delns widersprechen – sind jedoch zutreffend. Insbesondere ist auch für
das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie in Bezug auf das einschnei-
dende Ereignis (Verhaftung ihres Ehemannes) nicht konkreter Auskunft ge-
ben konnte. So gab sie an, nicht gewusst zu haben, ob ihr Ehemann poli-
tisch aktiv gewesen sei. Desgleichen hatte sie keine Kenntnis darüber, wel-
che Behörde ihn aus welchem Grund verhaftet habe. Schliesslich gelang
es ihr nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern sie in diesem Zusammenhang
in asylrelevanter Weise eine Verfolgung zu befürchten hatte.
Es darf angenommen werden, dass ihr Ehemann wenigstens Einzelheiten
darüber, was er während der Haftzeit erlebt hat, ihr mitgeteilt und sie über
die Gründe für die Gefahr des weiteren Verbleibs im Heimatland unterrich-
tet hätte. Ihr Einwand, sie habe respektiert, dass ihr Ehemann nach der
Haftentlassung nicht über die erlebten Misshandlungen habe sprechen
wollen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es widerspricht der Logik
des Handelns und ist nicht einsehbar, dass er entschieden habe, dass sie
mit zwei Kindern in die Schweiz reise, um dort für die Familie ein Asylge-
such einzureichen (Akte des BFM, A8/12, A 78 f.), ihr hingegen nichts De-
tailliertes über das Erlebte erzählt hat. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er
habe vermutlich nicht mit ihr darüber gesprochen, weil ihm vor der Haftent-
lassung unter Drohung befohlen worden sei, mit niemandem über die Haft
zu reden. Spätestens nach der Flucht, im Sudan, hätte er sich frei äussern
und ihr gegenüber mitteilen können. Zudem kann die Unstimmigkeit, dass
nach der Haftentlassung ihres Ehemannes zwar nicht ihr Vieh, jedoch ihre
Gelder freigegeben worden seien, nicht pauschal damit erklärt werden,
Eritrea sei eine Diktatur. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, sei
es den Behörden darum gegangen, der Familie ihre Lebensgrundlage zu
entziehen. Da ihr Ehemann (…) gewesen ist (A8/12, A 30 f.), wäre ein Zu-
rückhalten auch der konfiszierten Gelder zur Erreichung des genannten
Ziels umso wirksamer gewesen. Darüber hinaus können den Akten keine
Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern sie nach der Haftentlassung
ihres Ehemannes während der zwei Monate vor ihrer Ausreise konkret ei-
ner behördlichen Repression ausgesetzt war. Die Aussage, "wir fühlten uns
nicht sicher", ist nicht geeignet, glaubhaft eine konkrete Verfolgungsgefahr
oder eine begründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen.
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6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2012/31 E. 6.2).
7.3 Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung des BFM vom 29. Okto-
ber 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage
der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Mit Urteil in der Hauptsache wird das Begehren um Verzicht auf Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin mittellos ist (Unterstützungsbestätigung der Gemeinde
G._______). Zudem erschien ihr Begehren im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen, und es sind daher
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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