B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6884/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Lena Erni, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N________
D-6884/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch und wurde gleichentags der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 4. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person
befragt und ihr am 12. August 2015 die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende im VZ Zürich als Rechtsvertreterin zugewiesen. Am 21. August
2015 wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt zwecks Abklärung,
ob allenfalls ein anderer europäischer Staat für die Beurteilung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, und hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes
der Beschwerdeführerin. Am 30. September 2015 fand die Anhörung der
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt.
C.
Die Beschwerdeführerin gab – ohne Einreichung von rechtsgenüglichen
Identitätsdokumenten (nur Kopie einer angeblich somalischen Geburtsur-
kunde) – an, somalische Staatsangehörige zu sein und ihr ganzes Leben
bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in
B.________ verbracht zu haben.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
am 25. Februar 2015 sei sie von maskierten al-Shabab-Anhängern zuerst
auf offener Strasse und am nächsten Tag zuhause unter Todesdrohung zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem sie am nächsten Tag auf
dem Schulweg erneut einem vermummten Mann begegnet sei, der ihr zur
Ausführung von Aufträgen der al-Shabab ein Telefon überreicht habe, habe
ihre Mutter noch am selben Tag ihre Ausreise organisiert. Mittlerweile sei
ihre Familie aus B.________ verschwunden und sie habe bisher ihren jet-
zigen Aufenthaltsort nicht in Erfahrung bringen können.
Im Rahmen der Anhörung 30. September 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr angegebenen
somalischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gewährt.
D.
Am 14. Oktober 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
D-6884/2015
Seite 3
Am 15. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme einge-
reicht.
E.
Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 16. Oktober 2015 wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegwei-
sung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung der
somalischen Staatsangehörigkeit, eventualiter die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur wei-
teren Abklärung und neuer Entscheidung.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde unter Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin das Ori-
ginal der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Ge-
burtsurkunde ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2015 beantragte das SEM –
nachdem es die Geburtsurkunde im Original einer Echtheitsprüfung unter-
zogen hatte – die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen
ärztlichen Bericht ein.
D-6884/2015
Seite 4
K.
In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machte somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als nicht
glaubhaft.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Anhörung dazu aufgefordert worden sei, von persönlich Erlebtem zu
erzählen, und ihr Fragen zu ihrem angeblichen Heimatstaat gestellt worden
seien. Sie habe die behauptete Herkunft beziehungsweise Staatsangehö-
rigkeit weder belegen noch substantiiert von ihrem angeblichen Leben in
Mogadischu erzählen können.
So habe sie bisher trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitäts-
dokumente, sondern lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde einge-
reicht. Sie habe erklärt, ein Bekannter habe das Dokument für sie kürzlich
erneut ausstellen lassen, da das Original zusammen mit ihrer Familie ver-
schwunden sei. Auf die Frage, wer dieser Bekannte sei und weshalb er
sich um die Beschaffung des Dokumentes gekümmert habe, habe die Be-
schwerdeführerin ausweichend geantwortet, es sei ein Nachbar, der dem
gleichen Clan angehöre, jemand, der ihrer Familie nahestehe, gewesen
(vgl. A22 S. 3). Auf die Frage, weshalb das Dokument auf den 20. Mai 2013
datiert sei, habe die Beschwerdeführerin erklärt, die al-Shabab habe da-
mals Unruhen in der Stadt verursacht, weshalb jeder Somalier von der Re-
gierung ein solches Dokument erhalten habe (vgl. A22 S. 3). Auch auf
Nachfrage habe sie den Zusammenhang zwischen den Unruhen und der
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Ausstellung des Dokuments nicht erklären können. Dem SEM sei nicht be-
kannt, dass 2013 jeder Somalier von der Regierung ein solches Dokument
erhalten habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur eingereichten Ge-
burtsurkunde seien unsubstantiiert und konstruiert.
Im Weiteren seien die Angaben zur somalischen Währung widersprüchlich
und realitätsfern ausgefallen. Auch sei das Wissen der Beschwerdeführerin
über die Clanzugehörigkeit mangelhaft. Zwar habe sie ihre angebliche
Clan-Zugehörigkeit bis zur Sub-Sub-Clan-Stufe nennen können, indessen
nicht gewusst, welcher Clan-Familie der C._______-Clan angehöre, und
nichts Substantielles über diesen ausgesagt. Auf ihr mangelhaftes Wissen
angesprochen, habe sie darauf hingewiesen, das könne ihr Vater wissen,
aber nicht sie (vgl. A22 S. 24). Jedoch sei es in Somalia üblich, dass auch
junge Personen im Detail über ihren Clan Bescheid wüssten.
Auch die Schilderung des Alltags in Mogadischu sei unsubstantiiert ausge-
fallen (keine nähere Beschreibung der Häuser im Quartier, keine bildhafte
Schilderung eines Spaziergangs entlang des Lidos, keine geografische
Kenntnis des Flughafens, keine Kenntnis des Altstadtquartiers, Kenntnis
nur einer Strasse in B._______, Beschreibung des Alltagslebens unter
Kontrolle der al-Shabab ohne Realkennzeichen). Ebenso habe die Be-
schwerdeführerin die Ausreise aus Somalia nur knapp und stichwortartig
geschildert. Ihre Erklärung, sie sei zuvor nie gereist und habe Angst ge-
habt, weshalb sie sich nicht mehr an die Reise zu erinnern vermöge (vgl.
A22 S. 19), überzeuge nicht. Die genannten Zweifel an ihrer somalischen
Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit habe die Beschwerdefüh-
rerin, am Ende der Anhörung mit diesen im Einzelnen konfrontiert, nicht zu
beseitigen vermocht.
4.2 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise
Staatsangehörigkeit sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in
Mogadischu Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu
sein, die Grundlage entzogen. Nichtsdestotrotz seien die Asylvorbringen
auch für sich alleine betrachtet unglaubhaft. So sei die Schilderung der gel-
tend gemachten Zwangsrekrutierung unsubstantiiert und stereotyp ausge-
fallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, näher anzu-
geben, warum die al-Shabab gerade sie habe rekrutieren wollen und wel-
che Aufgaben sie hätte erfüllen sollen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wa-
rum die Beschwerdeführerin die Familie nicht um Hilfe gebeten und den
Vorschlag ihres Vaters, sie zur Schule zu begleiten, abgelehnt habe (vgl.
A22 S. 18).
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Seite 7
4.3 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober
2015 zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie
nicht alle Fragen verstanden habe. Sie habe sich meist zuhause aufgehal-
ten oder in ihrem Quartier bewegt, weshalb sie nicht ganz B.________
kenne. Hierzu sei festzuhalten, dass auch junge Personen mit wenig Bil-
dung detailliert über selbst Erlebtes erzählen könnten. Was den weiteren
Hinweis in der Stellungnahme betreffe, wonach die Beschwerdeführerin
gesundheitlich angeschlagen und ihre Konzentrationsfähigkeit wegen star-
ker Kopfschmerzen an der Anhörung reduziert gewesen sei, sei festzuhal-
ten, dass sie im Rahmen der Anhörung mehrfach gefragt worden sei, ob
sie sich konzentrieren könne, was sie jeweils bejaht habe. Auch die Aus-
führungen in der Stellungnahme hinsichtlich ihrer Antworten zur somali-
schen Währung, wonach sie müde gewesen sei und mit 50 Somali eigent-
lich 50‘0000 Somali-Schilling gemeint habe, würden die diesbezüglichen
widersprüchlichen beziehungsweise realitätsfremden Angaben der Be-
schwerdeführerin nicht plausibel erklären, habe sie an der Anhörung doch
genügend Zeit gehabt, um ihre widersprüchlichen Aussagen zur Währung
zu erklären. Im Weiteren könne, entgegen der gegenteiligen Auffassung in
der Stellungnahme, auch von einer jungen Frau aus armen Verhältnissen
erwartet werden, dass diese irgendeinen Bezug zu Flughäfen, Airlines und
Universitäten habe und dazu spontan etwas Persönliches erzählen könne.
Schliesslich sei hinsichtlich der Entgegnung in der Stellungnahme, wonach
die Beschwerdeführerin bei der Frage nach dem Spaziergang dem Lido
entlang nicht richtig verstanden habe, was von ihr erwartet werde, darauf
hinzuweisen, dass ihr die Frage nach den Eindrücken bei einem Spazier-
gang entlang des Lidos mehrfach unterschiedlich gestellt worden sei, um
sicherzugehen, dass sie die Frage verstanden habe (vgl. A22 S. 13). Trotz-
dem habe die Beschwerdeführerin einen solchen Spaziergang nicht spon-
tan und detailliert beschreiben können. Somit sei festzustellen, dass die
Argumente in der Stellungnahme nicht geeignet seien, eine Änderung des
Standpunktes des SEM herbeizuführen.
5.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Fokus der
Anhörung sei unverhältnismässig auf die Herkunft der Beschwerdeführerin
(Familie, Dokumente) statt auf die geltend gemachten Asylgründe gerichtet
gewesen. Wegen der zahlreichen Herkunftsfragen sei die anhörende Per-
son zum Zeitpunkt der freien Schilderung der Asylgründe bereits voreinge-
nommen gewesen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin zu Sachen be-
fragt worden, von denen sie aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und
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Seite 8
ihrer Biographie keine Kenntnis haben könne, und es sei ihr nicht Gelegen-
heit geboten worden, über ihr Bekanntes zu erzählen. Mit ihrer bohrenden
und hartnäckigen Art habe die befragende Person kein Vertrauensklima
geschaffen, vielmehr habe die Anhörung den Charakter eines Verhörs ge-
habt, wodurch die Beschwerdeführerin verunsichert gewesen sei.
6.
In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, Ziel der Anhörung zu
den Asylgründen sei die vollständige Erstellung des Sachverhalts, wobei
die Abklärung der Identität einer gesuchstellenden Person ein zentrales
Element darstelle. Aufgrund der bereits zu Beginn der Anhörung teils rudi-
mentären Antworten zu Familie und Herkunft sei es angezeigt gewesen,
weitere diesbezügliche Fragen zu stellen. Im Prinzip sei es aufgrund der
nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus Somalia nicht nötig gewesen,
noch Fragen zu den Asylgründen zu stellen. Nichtsdestotrotz sei der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, ihre Asylvorbringen darzu-
legen, wobei ihr, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht nur
eine einzige Frage gestellt worden sei (vgl. A28 S. 17). Auch sei der Be-
schwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben worden, über ihr be-
kannte Dinge zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres
Quartiers (vgl. A22, S. 12). Damit habe sie die Möglichkeit gehabt, gemäss
ihrer Bildung und ihres kulturellen Hintergrunds auf ihre eigene Art zu er-
zählen, zumal die Frage einfach und umgangssprachlich formuliert worden
sei, was belege, dass sich die befragende Person darum bemüht habe,
dem Alter und dem Hintergrund der Beschwerdeführerin gerecht zu wer-
den.
Schliesslich sei das von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Original der im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie ein-
gereichten Geburtsurkunde am 12. November 2015 durch das Grenz-
wachtkorps geprüft worden. Aufgrund von fehlendem Vergleichsmaterial
könne die Echtheit des Dokuments nicht abschliessend geprüft werden
(vgl. A31). In der ergänzenden Aktennotiz der Sachbearbeiterin Inland D&I
werde festgehalten, dass das Dokument in einer für offizielle Dokumente
unüblichen Art bedruckt sei. Das Papier enthalte ein Wasserzeichen, das
jedoch nicht in den Datenbanken beschrieben sei. Die Stempel seien per
Nassstempel angebracht (vgl. A32).
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Seite 9
7.
In ihrer Replik vom 1. Dezember 2015 hielt die Rechtsvertreterin im We-
sentlichen fest, da das eingereichte Dokument offensichtlich nicht ab-
schliessend auf seine Echtheit geprüft werden könne, könne dieses bloss
wegen unüblicher Herstellungsart nicht als gefälscht beurteilt werden. Viel-
mehr sei im Zweifel für die Beschwerdeführerin zu entscheiden und das
Dokument als echt einzustufen. Im Weiteren dispensiere eine Verschleie-
rung der Identität die Vorinstanz nicht davon, im Rahmen der Anhörung die
asylsuchende Person auch zu ihren Asylgründen zu befragen. Schliesslich
sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt der Anhörung darauf hin-
gewiesen worden, alle Fragen detailliert zu beantworten, sondern lediglich
im Zusammenhang mit einzelnen Fragen dazu aufgefordert worden, in die-
sem Zusammenhang detaillierter zu antworten.
8.
8.1 Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6
AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese be-
hördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch
Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die
Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von
Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylver-
fahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen
Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfah-
rens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegwei-
sungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein
Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden
ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76 f.). Dabei trägt nach der
Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im
öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Be-
weislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Be-
weismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das
heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft er-
scheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).
D-6884/2015
Seite 10
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung detailliert und in
nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen sie die geltend
gemachte somalische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft erachtet,
und sich dabei hinreichend mit den Entgegnungen in der Stellungnahme
der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, welche weder in der Stellungnahme vom
15. Oktober 2015 noch auf Beschwerdeebene entkräftet werden können.
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Protokoll
der Anhörung keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfä-
higkeit der Beschwerdeführerin ergeben, gab diese doch auf entspre-
chende Fragen an, sich (trotz Kopfschmerzen) konzentrieren zu können
(vgl. A22 S. 6 und 12). Auch der Befragungsstil der befragenden Person ist
entgegen der gegenteiligen Behauptung der Rechtsvertreterin nicht zu be-
anstanden, sondern ist vielmehr als sachgerecht, fair und ausgewogen zu
bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführerin sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, über ihr Be-
kanntes zu sprechen, so zum Beispiel über die Umgebung ihres Quartiers
(vgl. A22, S. 12). Der pauschale Hinweis der Rechtsvertreterin, dass die
Beschwerdeführerin noch jung sei und aus einfachen Verhältnissen
stamme, weshalb sie nicht alle Fragen verstanden habe, vermag die offen-
kundig fehlenden Kenntnisse über ihren angeblichen Herkunftsort nicht
plausibel zu erklären, zumal die Fragen einfach und umgangssprachlich
formuliert wurden, was belegt, dass sich die befragende Person darum be-
müht hat, dem Alter und dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin ge-
recht zu werden. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass die befra-
gende Person nicht die Pflicht trifft, den zu Befragenden ausdrücklich da-
rauf hinzuweisen, alle Fragen möglichst ausführlich zu beantworten.
8.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der
somalischen Geburtsurkunde im Original die geltend gemachte somalische
Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, handelt
es sich doch hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl.
BVGE 2007/7). Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist, ist
unabhängig von der umstrittenen Frage der Echtheit des Dokumentes oh-
nehin nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genann-
ten Person um die Beschwerdeführerin handelt.
8.4 Aufgrund der Zweifel an der somalischen Herkunft beziehungsweise
Staatsangehörigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, in
D-6884/2015
Seite 11
B._______ Behelligungen durch die al-Shabab ausgesetzt gewesen zu
sein, die Grundlage entzogen. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorin-
stanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen auch für sich alleine betrachtet
unglaubhaft sind. So ist die Schilderung der geltend gemachten Zwangs-
rekrutierung unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht ein-
gegangen wird.
8.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6), die im Übrigen auch die
Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.3.2 S. 4
f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vor-
liegenden Fall ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
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Seite 12
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegen-
über den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Ver-
hältnissen und zu ihrer Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit ge-
macht hat. Somit ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin un-
bekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten
Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Was die nicht gravierenden ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (u.a. Kopf-
schmerzen, Vitamin-Mangel, übermässige Menstruationsbeschwerden),
so ist davon auszugehen, dass diese auch im Heimatstaat der Beschwer-
deführerin behandelbar sind.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Folgen der von ihr nicht rechtsge-
nüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 2–4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.
10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rück-
kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober
2015 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten zu tragen, zumal nicht davon auszugehen ist, es habe sich an ihrer
finanziellen Situation etwas geändert.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6884/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
Versand: