B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6885/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N_______.
D-6885/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit, stellte am 27. Juni 2011
ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, sie haben wegen ihrer kranken Mutter oft in der
Schule gefehlt, da sie diese habe pflegen müssen. Wegen dieser Absen-
zen sei sie öfters gebüsst worden. Im Jahre (...) habe sie mit der Schule
aufgehört, worauf sie von der Verwaltung eine Vorladung erhalten habe.
Gemäss dieser Vorladung sei sie gesucht worden und sie hätte sich bei
der Verwaltung melden sollen. Diese habe ihr gedroht, sie nach
C._______ zu schicken. Nach Erhalt der Vorladung sei sie noch längere
Zeit respektive bis im Jahre (...) in Eritrea geblieben, obwohl sie während
dieser Zeit gesucht worden sei. Sie habe sich aber im Dorf D._______
aufgehalten und sei im Jahre (...) beziehungsweise im (...) ausgereist. Sie
habe sich nach ihrer Ausreise zunächst nach Italien begeben, wo sie im
E._______ in Sizilien daktyloskopiert worden sei und man ihr in der Folge
eine Permesso di Soggiorno ausgestellt habe, die ein Jahr gültig gewe-
sen sei. Daraufhin habe sie während (...) in Rom gelebt und sei an-
schliessend mit dem Zug bis in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und zu einer Rückführung nach Italien gewährt. Sie führte da-
bei aus, eine Wegweisung nach Italien komme einer Rückführung nach
Eritrea gleich, da man in Italien keine Rechte, keine Unterkunft und keine
Möglichkeit zur Führung eines normalen Lebens habe.
Mit Entscheid des BFM vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin
für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zu-
gewiesen.
A.b. Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), ersuchte das BFM am 28. Juli 2011 die italieni-
schen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italie-
nischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeer-
suchen.
D-6885/2011
Seite 3
A.c. Mit Verfügung vom 15. August 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Be-
schwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton
F._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und stellte fest, ei-
ne allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung. Ferner wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte
das BFM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am
19. Oktober 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und gestützt auf Art.
20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 13. August 2011 auf Italien über-
gegangen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
13. Februar 2012 zu erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin im Rah-
men des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2011 geltend ge-
machten Einwände vermöchten die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht
zu widerlegen. Italien sei ein funktionierender Rechtsstaat, welcher die
Menschenrechte respektiere.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben des Migrationsamtes des
Kantons F._______ vom 16. September 2011 wurde die Beschwerdefüh-
rerin als "verschwunden am 08.09.2011" gemeldet.
A.e. Das BFM orientierte am 28. September 2011 die italienischen Be-
hörden über das Verschwinden der Beschwerdeführerin und beantragte
die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 Dublin-II-VO.
D-6885/2011
Seite 4
B.
Am 10. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM sinn-
gemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2011 und
beantragte unter anderem die Gewährung von Asyl. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage an. So
habe sie sich im Sommer 2011 in ihren jetzigen Lebenspartner
G._______ (N_______) verliebt, der am (...) in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommen worden sei. Als sie im September 2011 nach Ita-
lien zurückgekehrt sei, habe sie den Verdacht gehegt, dass sie schwan-
ger sein könnte, und sei darum in die Schweiz zurückgereist, wo sich ihr
Verdacht nach einer Kontrolle beim Gynäkologen zur Gewissheit verdich-
tet habe. Der vom Gynäkologen errechnete Geburtstermin sei (...). Sie
wolle mit ihrem Lebenspartner zusammen leben, heiraten und das Kind
gemeinsam aufziehen. Es sei zwischen ihr und G._______ eine familien-
ähnliche Gemeinschaft entstanden, weshalb die Schweiz gemäss Art. 7
Dublin-II-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Ferner
sei sie dem Kanton H._______ zuzuweisen, damit sie während der
Schwangerschaft und darüber hinaus mit dem Kindsvater zusammen le-
ben könne. Sollte das BFM wider Erwarten nicht von einer Familienein-
heit ausgehen, sei gestützt auf die humanitäre Klausel das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen. Der Vorinstanz seien die miserablen Un-
terbringungsmöglichkeiten und die fehlende behördliche Unterstützung
für Personen im Asylverfahren in Italien hinlänglich bekannt. Diese Um-
stände seien für eine schwangere Frau – insbesondere in den Wintermo-
naten – nicht zumutbar.
Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 21. November 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin am gleichen Tag vom BFM zu den Umständen ihrer
Rückkehr nach Italien im September 2011 befragt.
Am 2. Dezember 2011 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem mutmasslichen
Nichteintretensentscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch. Die
Beschwerdeführerin verwies auf das schwierige Leben in Italien und dar-
auf, dass dort die Rechte der Flüchtlinge nicht gewahrt würden. Ihre
Rechtsvertreterin wies per Faxeingabe vom 29. November 2011 auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hin und beantragte die Auf-
nahme in das nationale Verfahren.
D-6885/2011
Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beurteilte das BFM das neue Asyl-
gesuch als Gesuch um Wiedererwägung (Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage), trat darauf nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom
15. August 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Vorin-
stanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen und sie sei dem
Kanton H._______ zuzuweisen. Weiter seien in prozessualer Hinsicht die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2011 wurde der
Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
D-6885/2011
Seite 6
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden
gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungswei-
se die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem
Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.;
VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 174 f.).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es
zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände,
D-6885/2011
Seite 7
die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht ge-
nügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die
Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es
überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7
E. 4a S. 44).
Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich ei-
nes gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sin-
ne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid am Schluss ihrer
Erwägungen fest, dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
verfügte demgegenüber im Dispositiv, dass auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten werde. Das zentrale Element einer Verfügung ist
das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für
das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten.
Dieses Rechtsverhältnis hat korrekt und vollständig im Dispositiv abgebil-
det zu sein, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und da-
mit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitge-
genstandes begrenzt. Dementsprechend ist grundsätzlich nur das Dispo-
sitiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar und
bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei
Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen
Bedeutungsgehalt zu verstehen, wobei die Auslegung des im Dispositiv
geregelten Rechtsverhältnisses nach den Regeln von Treu und Glauben
zu erfolgen hat (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/ Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 61 Rz. 44). Das BFM trat gemäss Dispositiv seines Entscheides auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte
die Verfügung vom 15. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar
und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. In der Begründung legte die Vorinstanz dar, inwiefern
D-6885/2011
Seite 8
dem eingereichten Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwä-
gungsgründe zu entnehmen seien, weshalb das Dispositiv den wahren
Bedeutungsgehalt des angefochtenen Entscheides wiedergibt.
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Wiedererwägungsentschei-
des im Wesentlichen fest, die italienischen Behörden seien gestützt auf
die Dublin-II-VO verpflichtet, das Asyl- und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführerin durchzuführen, und hätten ihrer Übernahme zuge-
stimmt. Somit obliege es den italienischen Behörden, den Aufenthaltsort
der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenenfalls eine Arbeits-
bewilligung zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin als verschwunden ge-
golten habe, habe das BFM die italienischen Behörden um Verlängerung
der Überstellungsfrist ersucht, welche nun bis zum 13. Februar 2013 lau-
fe. Bezüglich der geltend gemachten mangelnden Unterstützung sei fest-
zuhalten, dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlrei-
che Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommis-
sion umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher mit ihren
Anliegen an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Bezüglich
der geltend gemachten schützenswerten familienähnlichen Gemeinschaft
zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ müsse festgehalten
werden, dass eine solche Gemeinschaft nicht vorliege, weil es sich nicht
– wie behauptet – um eine gelebte und somit schützenswerte Beziehung
handle. Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit eine familienähnliche
Beziehung gelebt. Zudem sei die Vaterschaft des ungeborenen Kindes
nicht nachgewiesen. Daher könne auch dem Anspruch auf Zuteilung der
Beschwerdeführerin in den Kanton H._______ nicht entsprochen werden,
da ein solcher Anspruch lediglich dann bestehe, wenn ein minderjähriges
Kind dem Aufenthaltskanton der Eltern beziehungsweise ein "Ehegatte"
demjenigen des anderen Ehegatten zugeteilt werden soll. Dies sei vorlie-
gend nicht der Fall, weil keine familienähnliche Gemeinschaft zwischen
der Beschwerdeführerin und G._______ bestehe. Es lägen somit zu-
sammenfassend keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 15. August 2011 beseitigen könnten.
3.2. In der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde mit aus-
führlicher Begründung festgestellt, dass Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsver-
traglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen werden kann. Entgegen den Ausführungen in
D-6885/2011
Seite 9
der angefochtenen Verfügung stimmten die italienischen Behörden einer
Übernahme der Beschwerdeführerin nicht explizit zu, sondern gaben kei-
ne Antwort auf das Ersuchen der Vorinstanz. Aufgrund der sogenannten
Verfristung ist Italien indessen dennoch zuständig für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO), weshalb dieser Mangel in der Begründung nicht entscheidwesentlich
ist.
3.3. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist
Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Ra-
tes vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und – wie die Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid zu Recht festhielt – die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen. Nach Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt eine Überstellung in den
nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtli-
che Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Gesuchstel-
ler vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in
dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen.
Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird im Weiteren
von der Prämisse ausgegangen, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
3.3.1. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien komme in gene-
reller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach respekti-
ve verstosse in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und
Aufnahmerichtlinie. Es liegen keine Anhaltspunkte für derart gravierende
Mängel des italienischen Asylsystems vor, so dass die Beschwerdeführe-
D-6885/2011
Seite 10
rin bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren durchlau-
fen könnten. Durch die stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme der
Beschwerdeführerin ist Italien zudem verpflichtet, das Asylverfahren wei-
terzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich der italienische Staat nicht
an die Verfahrensrichtlinie halten und der Beschwerdeführerin den Zu-
gang zur Weiterführung des Asylverfahrens verweigern würde, liegen
ebenfalls keine vor. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der
Lage zu konkretisieren, inwiefern in Italien eine das Non-Refoulement-
Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Die
Einwände der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls die Vermutung,
dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht
umzustossen.
3.3.2. Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin, gemäss einem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 betref-
fend die Situation von Dublin-RückkehrerInnen in Italien, wonach auch
Verletzliche nicht über längere Zeit in zur Verfügung gestellten Strukturen
unterkommen könnten, sondern ebenfalls auf der Strasse landeten, in
besetzten Häusern unterkommen und bei Hilfsorganisationen um Unter-
stützung nachsuchen müssten, ist festzuhalten, dass die allgemeine Situ-
ation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen lässt, die Be-
schwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des
existenziellen Lebensbedarfs nicht zu erhalten. Nach Kenntnis des Bun-
desverwaltungsgerichts steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsu-
chende zwar in der Kritik. Nach konstanter Praxis erkennt das Gericht je-
doch in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedin-
gungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der ein-
schlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45
E. 7.3. – 7.7.). Nach Kenntnis des Gerichts werden Dublin-Rückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt und – neben den staatlichen Strukturen – nehmen sich auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat die Organisation "Arci con Fra-
ternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flugha-
fen Fiumicino (Rom) organisiert und bietet dort den Asylsuchenden kos-
tenlose Rechtsberatung an. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Auf-
nahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu
gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit
D-6885/2011
Seite 11
gewährleisten. Im Übrigen stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
offen, sich mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsorgani-
sationen oder allenfalls eines Anwaltes in Italien gegen eine allfällige
Nichteinhaltung erwähnter Mindeststandards zu wehren. Indessen ist das
BFM darauf hinzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin und ihre gesundheitliche Situation zu
orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können.
3.3.3. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 8 EMRK
nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nämlich Art. 8 EMRK unter dem
Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insofern zu berücksichtigen, als ei-
ne tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als we-
sentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
berücksichtigen sind. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist, sofern die
Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete
Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sin-
ne des Abkommens, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Fer-
ner ist gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO der (andere)
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, falls der Asylbe-
werber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im
Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die be-
troffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO).
Den Akten zufolge liegt bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vor und es wurde auch kein
Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet. Ebenso wenig bestand
bereits eine Familie im Herkunftsland und es sind überdies keine Hinwei-
se ersichtlich, dass vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK oder von einer Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und
G._______ ausgegangen werden könnte. Ebenso wenig kann G._______
demzufolge als Familienangehöriger im Sinne von Art. 7 Dublin-II-VO be-
trachtet werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal kein ausgewiese-
nes Kindsverhältnis besteht. Sodann würde auch eine allfällige Anerken-
nung des werdenden Kindes durch G._______ die Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien nicht als unzulässig im Sinne von Art. 8
EMRK erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6490/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4). Die Berufung auf Art. 10 des Über-
D-6885/2011
Seite 12
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) bleibt im Lichte obiger Ausführungen daher unbehelflich.
3.3.4. Mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz
wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es der Beschwerdeführerin mithin offen
steht, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus weiter vo-
ran zu treiben.
3.3.5. Überdies ist der Vollständigkeit halber mit Blick auf die allfällige
Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO festzuhalten, dass die dort geregelte
humanitäre Klausel ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere
Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person
zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Ver-
ordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und die Klausel
folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat auf-
hält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mit-
gliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführe-
rin indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren
nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorlie-
gend keine Anwendung finden. Weiter entscheiden die Mitgliedstaaten
gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Per-
son wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Al-
ters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, den Asyl-
bewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie
zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunfts-
land bestanden hat. Mithin findet Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO bereits des-
halb keine Anwendung, da im Heimatland eigenen Angaben zufolge of-
fensichtlich keine familiäre Bindung vorhanden war.
3.3.6. Letztlich vermögen die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin, die Schwangerschaft sowie die Beziehung mit dem angeblichen
Vater des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären
Gründe (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2).
3.4. Somit besteht bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbe-
hörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestell-
D-6885/2011
Seite 13
ten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
3.5. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das Wieder-
erwägungsgesuch vom 10. November 2011 nicht eingetreten. Das Ge-
such, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem
Kanton H._______ zuzuweisen, erweist sich unter diesen Umständen als
gegenstandslos.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
5.
5.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
5.2. Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen ist.
5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6885/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: