Abtei lung IV
D-6886/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6886/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dabei einen Nationalitätenausweis zu den Akten
reichte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 19. September 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 3. Oktober 2008 im Wesentlichen angab,
er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, stamme aus C._______ im
Distrikt D._______ und sei ethnischer Bengali,
dass er sich der Ahmadiyya Muslim Jamaat Bewegung (AMJ) - diesbe-
züglich reichte er am 20. Oktober 2008 die Faxkopie eines Mitglieder-
zertifikates ein - angeschlossen habe, wodurch er seine Familie und
das ganze Dorf gegen sich aufgebracht habe, da die AMJ von den Ja-
maat Islam-Anhängern, zu welchen die anderen Familienmitglieder ge-
hörten, als nicht-muslimisch betrachtet werde,
dass ihn seine Mutter gewarnt habe, dass ihn die Dorfbewohner des-
halb umbringen wollten, weshalb er sich zunächst nach Dhaka - dem
Hauptsitz der AMJ-Bewegung - begeben habe,
dass er sein Heimatland von Dhaka aus im Sommer 2008 verlassen
habe und auf dem Luftweg via E._______, eventuell F._______ (vgl.
act. A6, S. 3), nach Italien und von dort aus am 8. September 2008 auf
illegalem Weg in die Schweiz gelangt sei (vgl. act. A1, S. 6 f.; act. A6,
S. 3),
dass er mit den Behörden bisher keine Schwierigkeiten gehabt habe,
aber sich dies vielleicht ändern könnte, da die AMJ in Bangladesch
seit längerer Zeit - seit wann genau, könne er nicht sagen - verboten
sei (vgl. act. A1, S. 6),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung - abge-
sehen vom Nationalitätenausweis - keine Identitätspapiere eingereicht
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hat, dies mit der Begründung, er habe nie einen Pass beantragt und
auch nie eine Identitätskarte besessen und er habe auch keine
Möglichkeit, ein solches Dokument zu beschaffen (vgl. act. A1, S. 3 f.),
dass er, zu seiner Reiseroute befragt, ergänzte, er sei mit einem fal-
schen Pass, den ihm G._______ in Dhaka besorgt habe, nach Europa
gereist, wobei er diesen nicht vorlegen könne, da ein Bekannter von
G._______ ihm das Dokument in Italien abgenommen habe (vgl.
act. A1, S. 7; act. A6, S. 3),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Oktober
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 31. Oktober
2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragte sowie in formeller Hinsicht um Gewährung einer Frist
bis zum 6. November 2008 zur Nachreichung des Originals der AMJ-
Mitgliedschaftskarte ersuchte, wobei er erneut eine Kopie der besag-
ten Mitgliedschaftskarte sowie drei Internet-Auszüge mit Fotos von an-
geblich nicht-muslimischen Opfern zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 zu-
dem beantragte, er sei nochmals zu seinen Asylgründen zu befragen,
da er zwischenzeitlich erfahren habe, dass er in Bangladesch unter
dem Verdacht stehe, einen Menschen getötet zu haben, und es sei
ihm Gelegenheit zu geben, unter Beizug eines Anwalts zu den neu
eingereichten Dokumenten - Kopien aus den angeblichen Strafakten -
Stellung zu nehmen, wobei er hoffe, dass die diesbezüglichen Origina-
le bald einträfen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
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gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/7 E. 6),
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Nationalitätenausweis
kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der erwähnten Bestim-
mung darstellt,
dass überdies die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie er ohne
gültige Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei - wonach er mit einem
falschen Pass bis nach Italien gereist, ihm dieser jedoch in Rom abge-
nommen worden sei, weshalb er ihn nicht vorlegen könne, und er
schliesslich ohne Papiere von Italien aus in einem Taxi in die Schweiz
gefahren sei - angesichts der strengen Pass-Kontrolle an Flughäfen
und wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint,
dass zudem die widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Reiseroute via E._______ oder F._______ und der
Personalien, auf welche der falsche Pass angeblich ausgestellt
gewesen sei (vgl. act. A1, S. 7; act. A6, S. 3), nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beitragen,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bis zum
heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen
hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen
Heimatstaat wegen seiner Mitgliedschaft bei der AMJ und der daraus
abgeleiteten Angst vor Verfolgung durch die Dorfbewohner und Fami-
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lienangehörigen verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz
und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im
Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft und der Tätigkeit
bei der AMJ als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass auch die in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2008 sowie
in dem Schreiben vom 3. November 2008 geltend gemachten Vor-
bringen und eingereichten Dokumente die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung des Originals
der AMJ-Mitgliedschaftskarte erübrigt, da sich aus der Mitgliedschaft
allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten liesse,
dass überdies die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Ge-
fahr vor einer Verhaftung wegen der Zugehörigkeit zur AMJ im Wider-
spruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung vom 19. September 2008 steht, wonach er mit den Behör-
den bisher wegen seiner AMJ-Mitgliedschaft keine Probleme gehabt
habe (vgl. act. A1, S. 6),
dass auch die mit Schreiben vom 3. November 2008 in Kopie einge-
reichten Dokumente bezüglich eines angeblich hängigen Strafverfah-
rens gegen den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis zu
führen vermögen, da einerseits mangels Vorliegens eines rechtsge-
nüglichen Identitätspapiers eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich
ist und andererseits behördliche Ermittlungsmassnahmen – selbst
wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhen – für sich allein
grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes darstellen würden,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
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sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Be-
schwerdeführers (vgl. act. A1, S. 2) als zumutbar sowie zulässig - es
liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und
möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von
Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist,
weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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