Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6887/2009
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte er bei der Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 12. September 2008 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 22. September 2009 im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
und stamme aus dem nahe C._______ gelegenen Dorf D._______. Nach
Abschluss der elften Schulklasse sei er am 2. Juli 2006 in Sawa
eingerückt, um dort die militärische Grundausbildung und die zwölfte
Schulklasse zu absolvieren. Am 14. Februar 2007 seien zwei Mitschüler
beim morgendlichen Gang zum Wasserlösen ausserhalb des Areals von
Sawa geflohen; alle (Schüler und Inhaftierte) müssten das Areal jeweils
für die Morgentoilette verlassen, wobei die Gefangenen stärker bewacht
würden und im Gegensatz zu den Schülern keine Schuhe tragen dürften.
Er sei als mutmasslicher Mitwisser – er sei Zimmergenosse der
Geflohenen gewesen – am folgenden Tag festgenommen und in das sich
ebenfalls auf dem Areal von Sawa befindenden Gefängnis der 6. Brigade
gebracht worden. Am 20. November 2007 (vgl. Vorakten A10 S. 18 F212)
beziehungsweise 21. November 2007 (vgl. A1 S. 1 und 5) habe er die
Gelegenheit zur Flucht ergriffen, als die Inhaftierten bei der Morgentoilette
lediglich von drei Wachpersonen begleitet worden seien. Er habe sich zu
seiner Schwester nach E._______ begeben. Nach wenigen Tagen sei er
jedoch in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich die nächsten fünf
Monate bei seiner Familie versteckt habe. In dieser Zeit sei zwar nichts
vorgefallen, aber da er es in seinem Versteck nicht mehr ausgehalten und
Angst vor einer Verhaftung wegen der Flucht aus dem Gefängnis gehabt
habe, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er sei per Bus
mit einem vom Verteidigungsministerium für seinen Nachbarn F._______
ausgestellten Passierschein, den dieser ihm geliehen habe, nach
G._______ gefahren. Da militärische Passierscheine zwar die
Personalien, die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem sich der
Betreffende bewegen dürfe, aber keine Fotos enthielten, sei es ihm
möglich gewesen, mit dem geliehenen Schein zu reisen; er habe diesen
an rund zehn Kontrollstellen vorweisen müssen. Wäre der Schwindel
aufgeflogen, hätte sowohl ihm als auch F._______ die Festnahme
gedroht. Seine Ehefrau habe ihn bis nach G._______ begleitet und sei
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danach zurückgekehrt, um den Passierschein zurückzubringen. Nachdem
er sich in G._______ drei Tage bei einem Freund von F._______.
aufgehalten habe, habe er Eritrea am 27. April 2008 zu Fuss in Richtung
H._______ verlassen. Nach etwa vierzig Tagen sei er nach I._______
weitergereist und von dort aus am 29. August 2008 per Boot nach
J._______ gelangt. Am 1. September 2008 sei er schliesslich illegal in die
Schweiz eingereist. Er habe erfahren, dass seine Ehefrau wegen seiner
Ausreise ein oder zwei Monate danach verhaftet worden sei; sie sei zwei
Monate lang im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen und habe
zudem eine Busse bezahlen müssen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A10).
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens Beweismittel zu den Akten, die seine Identität und
Schulbildung belegen würden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am 12. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe
sich realitätsfremd zu der angeblichen Festnahme und der Flucht aus
dem Militärgefängnis geäussert. So habe er nicht plausibel erklären
können, weshalb von siebzehn Zimmergenossen nur er wegen der Flucht
zweier Mitschüler verhaftet worden sei. Zudem könne nicht geglaubt
werden, dass ihm die Flucht ohne jegliche Vorbereitung und Hilfe von
Seiten Dritter habe gelingen können, zumal davon auszugehen sei, dass
die Gefangenen auch bei der Morgentoilette streng bewacht würden. Die
Aussage, man habe die Inhaftierten zu diesem Zweck aus dem
Gefängnisareal hinausgeführt, sei unglaubhaft. Auch sein Verhalten nach
der Flucht entspreche nicht demjenigen eines Geflohenen.
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Erfahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte versuchen, den
Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen. Der
Beschwerdeführer habe jedoch bis zur Ausreise fünf Monate verstreichen
lassen und sich überdies die ganze Zeit im Heimatdorf aufgehalten, was
nicht nachvollziehbar sei. Ebenso unglaubhaft seien die Angaben zur
Reise nach G._______ mit einem militärischen Passierschein eines
Freundes; kaum eine Drittperson würde sich einem solchen Risiko
aussetzen, müsste sie doch bei Entdeckung mit erheblicher Bestrafung
rechnen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen würden
durch die erst in der Anhörung nachgeschobene Behauptung, die Ehefrau
sei wegen seines Verlassens des Landes festgenommen worden,
zusätzlich erhärtet. Die Behörden hätten gar nicht gewusst, ob er
tatsächlich ausgereist sei, und es sei auch kaum anzunehmen, sie hätten
ihn erst nach einem halben Jahr zu Hause gesucht. Das Geschilderte sei
insgesamt in einer undifferenzierten und stereotypen Weise vorgetragen
worden. Durch die vagen Angaben zum Reiseweg entstehe der Eindruck,
der Beschwerdeführer versuche, die schweizerischen Behörden über den
wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise zu täuschen. Es lägen
eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte vor.
Der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck, er habe nicht auf
tatsächlich Erlebtes zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, die
angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in
seinem Heimatland einzubetten, ohne davon persönlich betroffen
gewesen zu sein. Aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente
könnten die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. Dies
gelte auch in Bezug auf die angeblich illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der
Vollzug der Wegweisung werde jedoch gegenwärtig als nicht zumutbar
erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. November 2009 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 2. November 2009) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In
formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
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wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
19. Oktober 2009 eingereicht wurde.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nur die
gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt, Glaubwürdigkeitselemente
und die eingereichten Beweismittel hingegen ungewürdigt gelassen. Er
habe auf alle Fragen genau geantwortet und auch zu den Umständen der
Verhaftung schlüssige Angaben gemacht. Das BFM hätte weitere Fragen
stellen können, wenn es den Sachverhalt als unklar erachtet hätte. Dass
es dies nicht getan habe, könne nicht ihm angelastet werden. Zudem
setze sich die Vorinstanz mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea
in keiner Weise auseinander. Bei der Würdigung der Fluchtumstände
werde beispielsweise einseitig auf hiesige Verhältnisse abgestellt, obwohl
die Überwachungsmechanismen in Eritrea nicht mit denjenigen in der
Schweiz vergleichbar seien. In Eritrea würden solche Fluchtaktionen zum
Alltag eines jeden Deserteurs gehören. Die erstbeste Gelegenheit zur
Flucht werde genutzt; Mittel und Möglichkeiten, eine solche
vorzubereiten, habe man nicht. Gewiss sei das Risiko für ihn hoch
gewesen, aber er habe nur die Wahl zwischen einem Gefangenendasein
und einem Militärdienst auf unbeschränkte Zeit gehabt. Vor diesem
Hintergrund erscheine seine Vorgehensweise keineswegs realitätsfremd.
Zur Frage, weshalb gerade er verhaftet worden sei, habe er darauf
hingewiesen, dass er einen engen Kontakt zu den geflohenen Schülern
gehabt habe, weshalb er wohl verdächtig gewesen sei. Gewiss wäre es
sicherer gewesen, er hätte sein Heimatdorf nicht mehr aufgesucht, aber
eine sofortige Ausreise sei nicht möglich gewesen; man könne Eritrea nur
auf illegalem Weg verlassen, weshalb eine Flucht ins Ausland gut
vorbereitet werden müsse. Zudem könne der Austausch zwischen den
eritreischen Behörden nicht mit den hiesigen Abläufen verglichen werden.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein flüchtiger Soldat
binnen weniger Wochen oder Monate gefunden werde. Er bestreite, dass
er die Verhaftung seiner Ehefrau nachgeschoben habe. In der
Erstbefragung sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz halten
solle, wohingegen er bei der Anhörung die Gelegenheit zur ausführlichen
Darlegung erhalten habe. Seine Ausführungen würden sich mit den
Lageberichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen decken,
wonach das eritreische Regime vermehrt Verwandte von
Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren vorlade und aufgrund des
Vorwurfs, die Refraktäre/Deserteure unterstützt zu haben, festnehme;
eine Verhaftung könne nur durch Bezahlung einer Busse vermieden
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werden. Das zwölfte Schuljahr werde seit dem Jahr 2003 zentral im
Grundausbildungszentrum der Armee in Sawa durchgeführt. Er habe eine
Schülerkarte eingereicht, die die Absolvierung der zehnten Klasse im
Jahr 2005 belege. Es sei somit folgerichtig, dass er nach Abschluss der
elften Klasse im Jahr 2006 nach Sawa habe gehen müssen, um dort die
zwölfte Klasse zu absolvieren. Das BFM habe gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verstossen, indem es die eingereichte Schülerkarte
nicht gewürdigt habe. Personen, die begründete Furcht vor einer
unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung oder
Desertion hätten, seien gemäss geltender Rechtsprechung als
Flüchtlinge anzuerkennen. Er sei beim Verlassen des Landes im
dienstpflichtigen Alter gewesen und seine Rekrutierung sei durch die
eingereichte Schülerkarte und seine präzisen Angaben zum Militärcamp
in Sawa belegt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. April 2006 werde der eritreische
Militärdienst infolge der wieder zunehmenden Spannungen mit Äthiopien
seit November 2005 häufig auf unbestimmte Zeit ausgedehnt und es
herrsche eine allgemeine Mobilmachung. Es gebe daher keinen
objektiven Grund, daran zu zweifeln, dass auch er als junger, gesunder
Mann habe einrücken müssen. Die Tatsache, dass er geflohen sei und in
einem europäischen Land um Schutz ersucht habe, gelte als
Landesverrat und Wehrdienstverweigerung. Ihm drohe allein aufgrund
des illegalen Verlassens seines Heimatstaates eine unverhältnismässig
hohe Strafe, Folter und Verschleppung. Eritreischen Asylbewerbern, die
ihr Heimatland im dienstpflichtigen Alter verlassen und im Ausland ein
Asylgesuch eingereicht hätten, werde die Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich zugesprochen. Es sei nicht einzusehen, weshalb er anders
behandelt werden sollte. Auch ihm drohe bei einer Rückkehr eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach er
angesichts der als unglaubhaft erachteten Desertion auch nicht illegal aus
Eritrea ausgereist sei, sei falsch; eine legale Ausreise sei für Männer bis
zum Alter von 54 Jahren schlicht unmöglich.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verwies er den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 17. November 2009) reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Fotos aus dem Militärcamp; Schülerkarte der elften Klasse;
einen Brief vom 15. Oktober 2006, den er seiner Schwester aus dem
Militärcamp geschrieben habe; Zustellkuvert aus Eritrea) zu den Akten.
Diese würden seine Schilderung, wonach er das zwölfte Schuljahr in
Kombination mit einem militärischen Training im Militärcamp Sawa habe
absolvieren müssen, erhärten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Die eingereichten Fotos und der Brief des
Beschwerdeführers an seine Schwester seien nicht geeignet, seine
unglaubhaften Darlegungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Diese Beweismittel vermöchten weder eine Desertion des
Beschwerdeführers noch dessen illegale Ausreise aus Eritrea zu belegen.
G.
In seiner Replik vom 30. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, das BFM setze sich wiederum in keiner Weise
mit den eingereichten Beweismitteln auseinander und erwecke dadurch
den Anschein, es wolle sich mit dem Fall nicht ernsthaft befassen. Mit
den ins Recht gelegten Beweismitteln habe er seine Vorbringen
rechtsgenüglich belegt. Das Beweismass dürfe nicht so hoch angesetzt
werden, als dass ein strikter Beweis der geltend gemachten Fluchtgründe
gefordert werde; die behaupteten Tatsachen müssten lediglich glaubhaft
gemacht werden.
H.
Mit Eingabe vom 2. August 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 28. Juli 2010) reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 betreffend eine eritreische
Staatsangehörige zu den Akten und führte dazu aus, das BFM habe
wiederholt – wie auch im beiliegenden Fall, in dem die
Flüchtlingseigenschaft einer Kindsmutter im militärpflichtigen Alter wegen
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illegaler Ausreise festgestellt worden sei – festgehalten, dass die illegale
Ausreise aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstelle. Da auch ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea
wegen der illegal erfolgten Ausreise eine unverhältnismässige Bestrafung
drohe, liege eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachte Inhaftierung des
Beschwerdeführers in einem Militärgefängnis und die anschliessende
Flucht aufgrund weitgehend unsubstanziierter und realitätsfremder
Angaben als unglaubhaft, weshalb auch nicht von einer illegal erfolgten
Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Dieser Einschätzung kann gemäss
den nachfolgenden Erwägungen nur teilweise gefolgt werden.
4.1. Bezüglich der Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund der
Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass es sich bei ihm um einen eritreischen Staatsbürger handelt.
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4.2. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet hat. Die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.2.1. Das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist
nicht belegt und es bestehen erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten vorgängigen Inhaftierung und Flucht aus dem
Militärgefängnis. So vermögen die Vorbringen bezüglich der angeblichen
Festnahme als mutmasslicher Mitwisser hinsichtlich der Flucht zweier
Mitschüler und Zimmergenossen nicht zu überzeugen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als einziger der 75 Schüler der
betreffenden Klasse (vgl. A10 S. 13 F161) beziehungsweise der
17 Zimmergenossen (vgl. A10 S. 15 F177) verdächtigt worden sein sollte,
entsprechende Fluchtpläne verheimlicht zu haben. Seine Erklärung, er
sei wohl verdächtig gewesen, weil er sich gut mit den beiden Geflohenen
verstanden und auch am gleichen Tisch wie diese gegessen habe (vgl.
A10 S. 15 F181 und S. 16 F190), vermag nicht zu überzeugen, zumal
dies durchaus auch auf andere Mitschüler und Zimmergenossen
zugetroffen haben dürfte; ein besonders enges und auch nach aussen hin
sichtbares Vertrauensverhältnis lässt sich daraus jedenfalls nicht
erkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Umstände der Flucht des
Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft erscheint es zudem nicht
nachvollziehbar, weshalb die Insassen des Militärgefängnisses zum
Wasser lösen aus dem umzäunten und kontrollierten Areal von Sawa –
mithin nicht nur aus dem sich auf dem gesicherten Areal von Sawa
befindenden Gefängnis – hinausgeführt worden sein sollten. Es erscheint
auch wenig glaubhaft, dass die Gefangenen dabei nicht gefesselt
gewesen seien, sondern ihnen als Sicherungsmassnahme lediglich das
Tragen von Schuhen untersagt worden sei. Schlicht unrealistisch
erscheint es schliesslich, dass die Gefangenen nur von drei Wächtern
begleitet worden seien (vgl. A1 S. 5), so dass der Beschwerdeführer habe
fliehen können, indem er einfach in den Wald gerannt sei; vielmehr ist
davon auszugehen, dass die im Militärgefängnis Inhaftierten bedeutend
strenger bewacht und gesichert worden wären, sollten sie tatsächlich aus
dem kontrollierten Areal von Sawa hinausgebracht worden sein. Dem
BFM ist auch zuzustimmen, wonach das Verhalten des
Beschwerdeführers nach der Flucht aus dem Gefängnis nicht demjenigen
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eines tatsächlich Verfolgten entspricht. Auch wenn eine umgehende
Ausreise aus organisatorischen Gründen nicht realisierbar gewesen sein
sollte, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer ausgerechnet in seinem Heimatdorf, wo die Gefahr
des Entdecktwerdens am Grössten gewesen sein dürfte, noch fünf
Monate lang aufgehalten habe, zumal er in der Grossstadt E._______,
wo eine Schwester lebe, über eine bedeutend sicherere Möglichkeit zum
Untertauchen verfügt hätte. Auch wenn der Austausch zwischen den
eritreischen Behörden nicht mit den hiesigen Abläufen vergleichbar ist,
erscheint es doch naheliegend, dass nach einem flüchtigen Soldaten in
erster Linie an seinem Wohnort gesucht würde. Dass in den fünf
Monaten, in denen sich der Beschwerdeführer nach der Flucht in seinem
Heimatdorf aufgehalten habe, nichts dergleichen geschehen sei (vgl. A10
S. 19 F227), erscheint deshalb nicht realistisch und spricht ebenfalls
gegen die angebliche Flucht aus dem Militärgefängnis. Die im Rahmen
der Erstbefragung vom 12. September 2008 mit keinem Wort erwähnte,
sondern erst ganz am Ende der Anhörung vom 22. September 2009
hinzugefügte Verhaftung der Ehefrau des Beschwerdeführers ein oder
zwei Monate nach dessen Ausreise (vgl. A10 S. 21 F251 ff.) muss als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet werden. Mit dem
Einwand, er sei bei der Erstbefragung angehalten worden, sich kurz zu
fassen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er eine
solch einschneidende Massnahme wie die Verhaftung der Ehefrau nicht
zumindest ansatzweise erwähnt habe, zumal er im Rahmen der
Erstanhörung zwei Mal ausdrücklich gefragt wurde, ob er noch etwas zu
ergänzen habe (vgl. A1 S. 5); auch bei der Anhörung vom 22. September
2009 erwähnte er die Verhaftung nicht spontan von sich aus, sondern
fügte sie erst ganz am Schluss – nach mehrmaligem Nachfragen, ob er
noch etwas zu ergänzen habe (vgl. A10 S. 20 F249-251) – an.
4.2.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen aufgrund des
Gesagten insgesamt nicht zu überzeugen; die geltend gemachte
Inhaftierung in einem Militärgefängnis und anschliessende Flucht und
somit auch die Desertion erscheinen unglaubhaft. Dem
Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea bestehende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schülerkarten
aus den Jahren 2004/2005 (zehnte Klasse) und 2005/2006 (elfte Klasse),
die Fotografien des Beschwerdeführers in Schul- und Militäruniform und
der Brief an seine Schwester vom 15. Oktober 2006 können nicht als
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Seite 12
Beleg für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers in Sawa und
anschliessende Flucht aus dem Militärgefängnis dienen, und es ist damit
nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt der – zeitlich nicht belegten –
Ausreise aus Eritrea im aktiven Militärdienst gestanden habe
beziehungsweise aus diesem desertiert sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
Selbst wenn der Beschwerdeführer in Sawa eingerückt wäre, wäre
daraus noch nicht zu schliessen, dass er desertiert habe. Eine
Militärdienstleistung vermag per se keine Asylrelevanz zu entfalten und
genügt auch nicht, um eine nachfolgend geltend gemachte Desertion als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Inhaftierung und Flucht aus Sawa haben sich
vielmehr als unglaubhaft erwiesen. Es erübrigt sich damit, auf weitere
Ungereimtheiten – beispielsweise hinsichtlich der Schulbildung des
Beschwerdeführers [gemäss der Schülerkarte für die elfte Klasse habe
das entsprechende Schuljahr vom 15. November 2005 bis zum
15. November 2006 gedauert, wohingegen der Beschwerdeführer laut
seinen Angaben aber bereits am 2. Juli 2006 zur Absolvierung der
zwölften Klasse in Sawa eingerückt sei (vgl. A1 S. 1; A10 S. 10 F119 und
S. 11 F131); zudem erscheint es grundsätzlich unüblich, erst im Alter von
(…) Jahren das elfte Schuljahr zu besuchen, zumal der vorgebrachte
zweijährige Unterbruch der achten Klasse nicht belegt ist (vgl. A10 S. 10
F121)] – näher einzugehen.
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch
Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten
Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die
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subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.3.2. Der Folgerung des BFM, dass angesichts der unglaubhaften
Schilderung der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der
anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis auch die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden könne, kann nicht
beigepflichtet werden. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind
äusserst restriktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen
Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl.
Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten
Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht – grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes
wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl.
Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen eritreischer Staatsangehöriger und noch keine
54 Jahre alt. Hinweise, wonach er Eritrea den restriktiven
Ausreisebestimmungen zum Trotz auf legale Weise, mithin mit einem
behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, liegen keine vor;
vielmehr ist von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal
erfolgten Ausreise auszugehen. Da er damit einen Grund gesetzt hat, bei
einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu
bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft;
vom Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich an
sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der
Wegweisung jedoch ausdrücklich als zulässig erachtete, ist festzustellen,
dass diese Einschätzung nicht zutrifft. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da davon ausgegangen werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung als Flüchtling und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist das BFM
anzuweisen, die Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
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grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt
ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen. Von der
Erhebung von Verfahrenskosten ist somit abzusehen.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten
gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009
wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM wird zudem
angewiesen, die Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit es nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist – gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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