Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6887/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Kosovo,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2011
D6887/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger aus der
Volksgruppe der Gorani und stammt aus C._______ (albanisch)
beziehungsweise D._______ (serbisch). Gemäss seinen Angaben
verliess er den Kosovo am 9. September 2011. Am 12. September 2011
reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Hier wurde
er am 21. September 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern
zugewiesen. Am 17. November 2011 hörte ihn das Bundesamt für
Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zu Protokoll, er sei aus Sicherheitsgründen ausgereist, weil
er als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo keine Rechte
habe. Er habe verschiedene Male Schwierigkeiten mit ethnischen
Albanern gehabt. Einmal sei er von einem Jungen mit einem Schlagstock
geschlagen worden; ein anderes Mal sei ihm jemand mit einem Auto über
die Füsse gefahren. Der Vorfall, der ihn schliesslich zur Ausreise
bewogen habe, sei im Juni 2011 passiert. Im Laufe eines Fussballspiels
habe es einen Streit mit albanischen Kindern gegeben. Eines der Kinder
habe seine Familie zu Hilfe geholt, und er sei in der Folge durch den
Vater des Kindes bedroht worden. Jener Vater habe begonnen, ihn
wegen des Todes eines Bruders während des KosovoKriegs zu
beschuldigen. Er sei indessen damals erst elf Jahre alt gewesen und
nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen. Trotzdem fürchte er sich nun vor
der Blutrache jener Familie. Er habe gegen den genannten Vater bei der
Polizei Anzeige erstatten wollen. Weil es sich bei jener Person aber um
einen ehemaligen Kämpfer der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës;
Befreiungsarmee des Kosovo) handle, habe die Polizei nichts
unternommen. Im Übrigen hätten bereits seine Eltern Probleme gehabt.
So sei sein Vater im Jahr 1999 einmal durch die UÇK angehalten und
verhört worden.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2011 (Eröffnung: 1. Dezember 2011)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die
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Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.
Dezember 2011 (Datum des Poststempels: 22. Dezember 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er sinngemäss, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise
zumindest seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Januar 2012
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
F.
Mit Einzahlung vom 9. Januar 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Be
schwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We
sentlichen folgendermassen: Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne
jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach
der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden seitens der
Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der
Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die
Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX), die internationalen
Sicherheitskräfte sowie die kosovarische Polizei würden die Sicherheit
garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch gestehe die neue
kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien
nicht asylrelevant. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer
geltend mache, seine Anzeige sei durch die Polizei nicht
entgegengenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer
Intervention gegen die behauptete Untätigkeit den verlangten staatlichen
Schutz erlangt hätte.
5.2. In der Beschwerdeschrift wird dazu im Wesentlichen geltend
gemacht, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei der
Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Gorani im Kosovo
schutzlos. Der verfassungsmässige Schutz existiere nur auf dem Papier.
Der Beschwerdeführer habe sich in C._______ an den dortigen
ranghöchsten Polizisten gewandt, welcher ihm beschieden habe, er
könne gegen die Familie eines UÇKKämpfers keine Anzeige machen.
Auch die EULEX sei nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren.
Mittlerweile habe er übrigens erfahren, dass die Person, die ihm mit
Blutrache drohe, als Förster arbeite, eine Axt besitze und irgendeinen
Vorwand suche, um für den getöteten Bruder die Blutrache zu verüben.
Über einen anderen Albaner, von dem er zusammengeschlagen worden
sei, habe er ausserdem erfahren, dass jener zu einer kriminellen, wegen
ihres Nationalismus berüchtigten Gruppe gehöre, welche mit der
kosovarischen Polizei zusammenarbeite.
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5.3. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Behelligungen und
Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im
Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen
und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist sowohl vom
Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der
Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch
Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben,
sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch
ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen. Auch sind der
generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen
Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. Dies gilt auch für
eine angebliche Bedrohung durch Blutrache (die im Übrigen angesichts
offensichtlich fehlender Anhaltspunkte für eine Verantwortung des
Beschwerdeführers oder eines seiner Familienmitglieder für den Tod der
fraglichen, angeblich im KosovoKrieg umgekommenen Person auch in
keiner Weise glaubhaft ist). Weiter gilt die Feststellung von Schutzwille
und fähigkeit auch für die angebliche Bedrohung durch eine kriminelle
Gruppierung, die mit der kosovarischen Polizei in Verbindung stehen soll
(wofür mangels jeglicher konkreter Angaben seitens des
Beschwerdeführers ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte bestehen). In
Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo ist
ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte
Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit
weitgehend stabil ist.
5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer
Ausschaffung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre
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(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S.
Bensaid, Rep. 2001I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Kosovo bietet zum heutigen Zeitpunkt – dies unter Berücksichtigung
seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani – keinen konkreten Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende
Gefährdung. Insbesondere lässt sich auch aus der Tatsache an sich,
dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo in verschiedener
Hinsicht Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter –
ausgesetzt sind, kein ausreichend reales Risiko von Folter,
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Das BFM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest,
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert, und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne
weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang
zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel
gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
7.3.3. Auch dieser Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten. Dabei ist
zunächst ergänzend festzuhalten, dass der Minderheit der Gorani,
welcher der Beschwerdeführer angehört, im Vergleich zu den
Angehörigen anderer Ethnien, insbesondere der Roma, Ashkali und
„Ägypter“ (vgl. BVGE 2007/10) sowie der KosovoSerben, seitens der
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ethnischen Albaner im Kosovo schon immer eine höhere Toleranz
entgegengebracht wurde. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein
Wegweisungsvollzug der Gorani in sämtliche Gebiete des Kosovo – mit
Ausnahme der Region von Mitrovica – als zumutbar zu erachten (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai 2011
E. 8.6). Ferner ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass der
vierundzwanzig Jahre alte Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund
ist und gemäss eigenen Angaben über eine Ausbildung als Autoelektriker
und Arbeitserfahrung im Baugewerbe verfügt. Ferner führte er aus, seine
Familie besitze in C._______ ein Haus, und er habe im Kosovo viele
Familienangehörige, die an verschiedensten Orten, unter anderem in der
Stadt Prizren, leben. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers zurzeit in Serbien
(Belgrad) aufhalten sollen, ist somit davon auszugehen, dass er in der
Lage sein wird, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem
anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
sind auf Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
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Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: