B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6888/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Payám Ghaemmaghami,
Swiss Law Solutions,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden,
D._______ (N […]), stellte am 16. März 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Dieses wurde mit Entscheid vom 14. März 2016 abgelehnt und
gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme verfügt. Eine entsprechende Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-2127/2016 vom 22. Februar 2017 ab. Am
20. März 2019 ersuchte er für die Beschwerdeführenden um Einreisebe-
willigung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme. Das SEM bewilligte in
der Folge am 28. Mai 2019 die Einreise der Beschwerdeführenden und am
12. Juli 2019 wurden von der Schweizer Botschaft in Nairobi entspre-
chende Visa ausgestellt.
B.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sind somalische Staatsan-
gehörige und stammen aus Mogadischu. Sie gelangten am 20. Juli 2019
in die Schweiz, wo sie am 13. Oktober 2019 um Asyl nachsuchten. In der
Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen.
Am 18. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und
zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. Dezember
2019 eingehend angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte sie im Wesentlichen geltend,
eines Nachts Ende 2014 seien unbekannte, bewaffnete Männer in ihr Haus
eingedrungen. Drei Männer hätten sie im Schlafzimmer überfallen und mit-
genommen. Sie habe versucht sich zu wehren, aber die Männer hätten sie
mit einem Auto mitgenommen und ihr die Augen verbunden. Da sie ge-
schrien habe, sei sie im Auto bewusstlos geschlagen worden. Als sie wie-
der zu sich gekommen sei, habe sie sich von Menschen umringt unter ei-
nem Baum vorgefunden. Sie habe unter Blutungen und Schmerzen gelit-
ten, da sie, während sie bewusstlos gewesen sei, von einer unbekannten
Anzahl Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe sehr starke Schmerzen
gehabt, insbesondere im Unterleib, und auch viel geblutet. Ihre Schwieger-
mutter habe sie abgeholt und zu ihrer Mutter gebracht. Von ihr habe sie
erfahren, dass es die Männer, die sie mitgenommen hatten, eigentlich auf
ihren Ehemann abgesehen gehabt hätten, diesem aber in dieser Nacht die
Flucht gelungen sei. Sie habe danach bis zur Kontaktaufnahme durch ihren
Ehemann im Februar 2019 nichts mehr von diesem gehört. Ihre Mutter
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habe sie in ein Spital gebracht, wo sie behandelt worden sei. Die Nachbar-
schaft habe erfahren, dass sie vergewaltigt worden sei und jeder habe ge-
nau wissen wollen, wie es passiert sei. Dies habe sie nicht verkraftet. Aus-
serdem habe sie Angst gehabt. Da sie die Männer, die sie vergewaltigt hät-
ten, nicht gesehen habe, habe sie jeden Mann verdächtigt und sich ge-
fürchtet. Sie habe viele Male darüber nachgedacht, sich etwas anzutun.
Aus diesen Gründen sei sie zu ihrem Onkel ins Dorf gegangen, wo die
Leute sie nicht gekannt hätten. Dort habe sie bis Ende 2018 mit ihren Kin-
dern gelebt. Anfang 2019 habe ihr Onkel gesagt, er werde ihre Tochter be-
schneiden. Daraufhin sei sie eines Morgens, als ihr Onkel nicht zu Hause
gewesen sei, von dort weg und wieder zu ihrer Mutter gegangen. Nach
ungefähr einer Woche hätten die Nachbarn erfahren, dass sie wieder da
sei und hätten sie besuchen wollen. Da sie durch die Nachbarn wieder da-
ran erinnert worden sei, was ihr wiederfahren sei, sei sie in ein Loch gefal-
len. In der Folge sei ihre Tante gekommen und habe ihr gesagt, sie solle
mitkommen, sie könne bei ihr leben. Darüber sei sie sehr froh gewesen.
Sie habe ihre Kinder mitnehmen wollen, aber ihre Mutter habe gesagt, sie
solle sie bei ihr lassen. Als sie ihre Kinder später bei ihrer Mutter besucht
habe, habe sie erfahren, dass diese beide Kinder beschnitten habe. Sie
habe es nicht glauben wollen, dass ihre Mutter ihren Kindern so etwas
habe antun können. Im Februar 2019 habe ihr Mann Kontakt zu ihr aufge-
nommen. Sie sei zwar wütend gewesen, weil er sie im Stich gelassen habe,
aber sie hätten sich dennoch versöhnt. Schliesslich habe sie dort nicht blei-
ben können. Sie habe nicht einmal das Haus alleine verlassen können, da
sie Angst bekommen habe, sobald sie einen Mann gesehen habe. Deshalb
habe ihr Mann ihre Ausreise organisiert und sie sei mit ihren Kindern nach
Nairobi gereist, wo sie die Visa für die Einreise in die Schweiz erhalten
hätten.
C.
Am 18. Dezember 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den
Entwurf des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre
Asylgesuche abgewiesen würden. Da der Vollzug nach Mittel- und Südso-
malia jedoch aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei, wür-
den sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 entgegnete die Rechts-
vertreterin, den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rückkehr die
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Reinfibulation drohen. Damit machten sie eine begründete Furcht vor ziel-
gerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) geltend. Da weitere Abklärungen erforderlich seien, sei die Be-
handlung im beschleunigten Verfahren nicht zweckmässig. Als Beilage
wurde ein Gesprächsbericht der Fachstelle zur Prävention von Mädchen-
beschneidungen vom 17. Dezember 2019 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet gleichentags – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die vor-
läufige Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verfügt.
F.
Am 23. Dezember 2019 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat mit soforti-
ger Wirkung nieder.
G.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren neuen Rechtsvertreter – gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung des unterzeichneten Rechts-
anwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
Kopie der Einsprache des Ehemanns der Beschwerdeführerin an das Amt
für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2019; Bericht der Organisation
«28 Too Many» zu Somalia vom Juli 2018; Auszug aus dem Bericht des
United Nations Population Fund vom Juli 2019; Bericht der Praxis Synke
Moser vom 13. Dezember 2019; Schreiben der HEKS vom 19. Dezember
2019 an die Vorinstanz; Arztbericht von Herrn Dr. Philipp Jenny vom
17. Oktober 2019; Bericht von Frau Simona Giger, Caritas, zuhanden der
früheren Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2019; Artikel der Zeitschrift
Time vom 9. Dezember 2014, «Why Rape and Trauma Survivors Have
Fragmented and Incomplete Memories»; Artikel auf BBC Future vom
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26. September 2018, «Why sexual assault survivors forget details»; Aus-
zug aus Lukas Lindemeier, Psychische Folgestörungen nach traumatisie-
renden Kriminaldelikten, Diss., Graz 2018; Politische Karte der Situation in
Somalia vom 19. Februar 2017; Bericht von Human Rights Watch vom
8. September 2014, «Somalia: Sexueller Missbrauch durch Soldaten der
Afrikanischen Union».
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
rerin mache geltend, ihre Tochter sei gegen ihren Willen beschnitten wor-
den. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis würden nur Personen, die
befürchten, beschnitten zu werden, eine bestimmte soziale Gruppe bilden,
aber nicht Personen, die bereits beschnitten worden seien. Dieses Vorbrin-
gen sei daher asylrechtlich nicht relevant. Zwar sei in der Stellungnahme
ausgeführt worden, es bestehe in diesem Zusammenhang eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Dies sei allerdings während der Anhörung mit kei-
nem Wort erwähnt worden. So habe die Beschwerdeführerin bei der Anhö-
rung auch mit keinem Wort erwähnt, dass sie selber beschnitten sei. Es sei
daher offensichtlich, dass im Nachhinein ein asylrelevantes Motiv kreiert
werden sollte. Ferner sei festzuhalten, dass dem SEM bis zur Stellung-
nahme nicht bekannt war, dass mit der Beschwerdeführerin am 17. De-
zember 2019 ein Gespräch durchgeführt worden sei. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung – sofern sich diese
überhaupt wie dargelegt zugetragen habe – stehe sodann nicht in kausa-
lem Zusammenhang zu ihrer Ausreise, sei sie doch nach dem Vorfall noch
gut vier Jahre lang im Heimatland geblieben, ohne dass sie ernsthafte
Nachteile aufgrund der Vergewaltigung erlitten habe. Ihre Familie habe sie
nicht verstossen, sondern sich um sie gekümmert. Die neugierigen Fragen
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von Nachbarn und bösen Bemerkungen sowie die Abwendung von Freun-
dinnen seien nicht intensiv genug, dass von einem unerträglichen psychi-
schen Druck ausgegangen werden müsste. Somit sei auch dieses Vorbrin-
gen asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abgewie-
sen würden.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem im
Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführerin habe eine Typ-III-Be-
schneidung erlitten, was mit dem Arztbericht vom 13. Dezember 2019 be-
legt sei. Nach den Geburten habe sie sich erfolgreich gegen ein erneutes
Zunähen wehren können. Somit bestehe für sie die erhebliche Gefahr einer
erneuten Infibulation. Dasselbe gelte für die Tochter der Beschwerdeführe-
rin. Diese sei zwar bereits nach Typ I-II beschnitten worden. Bei einer Rück-
kehr bestehe für sie jedoch die Gefahr, dass Familienmitglieder sie nach
Typ III beschneiden würden. Ferner bestehe für das ungeborene Kind der
Beschwerdeführerin, sollte es ein Mädchen sein, ebenfalls die Gefahr der
Beschneidung bei einer Rückkehr. Die Beschwerdeführenden hätten damit
begründete Furcht vor einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Dies sei
anlässlich der Stellungnahme bereits geltend gemacht worden, jedoch
habe sich die Vorinstanz damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt, son-
dern lediglich ausgeführt, dies sei anlässlich der Anhörung nicht vorge-
bracht worden und somit nachgeschoben. Indem sich das SEM somit nicht
angemessen mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden befasst habe,
habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.
5.1
Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,
S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Ferner haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG),
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wobei dies alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, da-
mit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das
Recht der Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie
Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
5.2 Vorliegend hält die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den für nicht asylrelevant. Das SEM argumentiert sinngemäss, da die Be-
schwerdeführerinnen bereits beschnitten seien, könnten sie eine Be-
schneidung nicht mehr befürchten, weshalb sich daraus keine begründete
Furcht ableiten lasse. Auf die in der Stellungnahme geltend gemachten
Ausführungen betreffend Furcht vor einer erneuten Beschneidung bezie-
hungsweise Reinfibulation wird in der Verfügung inhaltlich nicht eingegan-
gen. Das SEM führt diesbezüglich lediglich an, da die Beschwerdeführerin
bei der Anhörung ihre Beschneidung nicht erwähnt habe, sei offensichtlich,
dass mit dem Vorbringen der möglichen Reinfibulation im Nachhinein ein
asylrelevantes Motiv kreiert werden solle. Mit dieser Argumentation unter-
lässt es die Vorinstanz zu prüfen, ob die Vorbringen asylrelevant sind und
verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass die Beschwerde-
führerin ihre eigene Beschneidung anlässlich der Anhörung nicht erwähnte,
kann – zumal sie darauf auch nicht angesprochen wurde – im Kontext von
Somalia nicht dazu führen, dass ihr diese nicht geglaubt wird. Auf Be-
schwerdeebene wurde diese mit Einreichen des Arztberichtes vom 13. De-
zember 2019 beziehungsweise dem Vermerk «Status nach FGM (Klito-
ridektomie)» sodann auch belegt. Auch die Form der Beschneidung der
Tochter wurde auf Beschwerdeebene belegt (vgl. Arztbericht vom 17. Ok-
tober 2019 «Status nach FGM Typ I-II»). Die Vorbringen in der Stellung-
nahme können somit nicht einfach als nachgeschoben und somit unglaub-
haft abgetan werden. Auch das Verhalten der Vorinstanz, den Bericht von
Simone Giger, Projektbeauftragte Prävention von Mädchenbeschneidun-
gen, damit abzutun, sie sei nicht rechtzeitig über das Gespräch vom 17.
Dezember 2019 informiert worden, erscheint stossend, zumal solche zeit-
lichen Engpässe gerade im beschleunigten Verfahren leicht entstehen kön-
nen und die Zustellung des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme gerade
deshalb erfolgt. Da der Bericht dem SEM vor Ergehen der Verfügung vor-
gelegen hat, hätte es diesen berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz hat
es somit unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend
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Furcht vor erneuter Beschneidung beziehungsweise Reinfibulation zu be-
handeln und in ihrer Verfügung zu begründen, weshalb sie diese für nicht
asylrelevant hält. Somit hat sie die Begründungspflicht und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen
schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledi-
gung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesver-
waltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus
dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäum-
nisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit
die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu ent-
binden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine
Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel
in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt
sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Be-
handlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Angesichts
der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und den dem Ge-
richt zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Beschwerdedossier wird
nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
chen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
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Seite 10
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind
gegenstandslos geworden.
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– zuzusprechen. Das
Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
ist gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6888/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: