B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6890/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am (…) 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Weiter hatte er
am (…) 2015, am (…) 2019 sowie am (…) 2019 in Deutschland um Asyl
ersucht. Dazwischen hatte er am (…) 2019 auch in Belgien ein Asylgesuch
gestellt.
C.
Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 5. Dezember 2019 gab
der Beschwerdeführer an, er sei von Afghanistan über Pakistan, den Iran,
die Türkei, Bulgarien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt,
wo er circa vier Jahre geblieben sei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt
in Belgien sei er wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Am 1. Dezember
2019 sei er mit dem Zug in der Schweiz eingereist.
D.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. Dezember 2019 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sach-
verhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Deutschland ins-
gesamt drei Asylgesuche eingereicht, welche alle negativ entschieden wor-
den seien. Gegen zwei Entscheide habe er Beschwerde erhoben, welche
ebenfalls beide abgelehnt worden seien. In Belgien sei im Rahmen des
Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden. Weil man
ihn mit dem Flugzeug nach Deutschland habe bringen wollen, was er auf-
grund seiner (…) nicht ertragen hätte, sei er freiwillig mit dem Bus nach
Deutschland zurückgekehrt. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkeh-
ren. Deutschland sei für seine Abschiebung nach Afghanistan verantwort-
lich. Syrer und Eritreer hätten in Deutschland Chancen auf Asyl, aber Af-
ghanen würden wieder in ihre Heimat geschickt. Die deutschen Behörden
wüssten nicht, was in Afghanistan los sei. Die (…) sei in Belgien und
Deutschland diagnostiziert worden und er habe Tabletten dagegen erhal-
ten. Zudem leide er immer wieder an (…). Er sei im BAZ bereits bei der
Pflege gewesen und habe einen Arzttermin vereinbart.
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Seite 3
E.
Am 13. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 18. Dezember 2019 ausdrücklich zu.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 – eröffnet am 23. Dezember 2019
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
seine Überstellung nach Deutschland, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und fest-
gestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit als "Gesuch um Akteneinsicht" betitelter Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 24. Dezember 2019 (Eingang: 30. Dezember 2019)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch.
H.
Am 30. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. Dezember 2019
auch um Akteneinsicht ersucht, ist festzuhalten, dass ihm gemäss Dispo-
sitivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die (gemäss Aktenverzeichnis)
editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden. Es liegen keine Hinweise
dafür vor, dass dies entgegen der angefochtenen Verfügung nicht gesche-
hen wäre, und der Beschwerdeführer macht solches auch nicht geltend.
Ebenso wenig macht er geltend, ein einzelnes Aktenstück sei entgegen
dem Aktenverzeichnis editionspflichtig. Das Gesuch um Akteneinsicht ist
daher abzuweisen.
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Seite 5
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
5.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am (…) 2015, am (…) 2019 und am (…) 2019 in
Deutschland Asylgesuche eingereicht hat, welche abgelehnt wurden. Am
13. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen
hiessen die deutschen Behörden am 18. Dezember 2019 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Deutschlands ist somit gegeben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend, er wolle in der Schweiz bleiben, da er Angst habe, von Deutschland
nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In seinem Heimatland sei er
gefährdet.
6.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
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Seite 7
6.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.4 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers begründen könnten.
6.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder-
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
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Seite 8
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft
gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der
Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Über-
prüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one
chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Deutschland gemäss den Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.5.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so gilt
es festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellt. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gege-
ben. Das SEM hielt zu den geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
men ([…]) in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, es sei kein aku-
ter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthalts im BAZ ak-
tenkundig. Es könne deshalb zuverlässig festgestellt werden, dass auf-
grund der nichtvorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksich-
tigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon
auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass
eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des
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Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland drastisch ver-
schlechtern würde. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher erstellt und
es könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 5). Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde
nichts entgegengehalten. Ausserdem ist allgemein bekannt, dass Deutsch-
land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mit-
gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in Deutschland eigenen An-
gaben zufolge bereits medizinisch versorgt. Hinweise, wonach ihm in Zu-
kunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen
nicht vor. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
6.5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.5.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1.
6.6 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
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Seite 10
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
10.
Der am 30. Dezember 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen-
den Urteil dahin.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: