Abtei lung IV
D-6891/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Kosovo,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6891/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer C._______ aus D._______,
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. November 2007 auf
dem Landweg verliess und via ihm unbekannte Länder am
9. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden
Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er am 4. Dezember 2007 im E._______ befragt und am 4. Januar
2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
befragt wurde,
dass er zu Protokoll gab, im Jahr 2003 in F._______ sowie im Jahr
2004 in G._______ jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu
haben,
dass er von den deutschen Behörden nach F._______ rücküberwiesen
und am 10. November 2004 von den F._______ Behörden in sein
Heimatland rücküberstellt worden sei,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe sich im Jahr 2000 in den Dienst der H._______
gestellt und habe als Befreiungssoldat im Krieg von I._______
mitgewirkt,
dass man ihn aufgrund einer starken Erkältung zirka im Januar 2001
aus der H._______ entlassen und nach Hause geschickt habe, wo das
Leben für ihn wieder seinen normalen Verlauf genommen habe,
dass er als einfaches Mitglied der J._______ Flugblätter verteilt und
Posters aufgeklebt habe, indessen die Organisation nach zwei
Monaten wieder verlassen habe, da man ihn mehrmals anonym
angerufen und von ihm den Austritt verlangt habe,
dass er sein Heimatland im Jahr 2003 verlassen und nach F._______
gereist sei, weil er nicht mehr im Kosovo habe leben können und wol-
len, indessen nicht genau erklären könne, was ihn zur Ausreise bewo-
gen habe,
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dass er in F._______ um Asyl ersucht habe mit der Begründung, er
werde in seinem Heimatland telefonisch bedroht,
dass er, wie bereits vorgängig erwähnt, von den F._______ Behörden
einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass sich G._______, wo er dieselben Asylgründe vorgebracht habe,
damit nicht habe beschäftigen wollen und ihn nach einem zweimonati-
gen Aufenthalt nach F._______ rückgeschafft habe, von wo er am
10. November 2004 nach K._______ ausgeschafft worden sei,
dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland zur Umgehung von
Steuerabgaben zunächst illegal gearbeitet und am 20. April 2006 ein
eigenes Taxiunternehmen gegründet habe,
dass er in der Nacht vom 21. August 2007 von zwei Personen der
L._______ zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden sei, sich am
5. November 2007 beim Stab in M._______ zu melden, um dort eine
Gruppe von Soldaten militärisch auszubilden,
dass er eingewilligt habe, indessen gewusst habe, dass er nach einer
Möglichkeit suchen werde, den Kosovo vor diesem Datum zu verlas-
sen, da er sich mit den Gewaltakten der L._______ nicht habe
einverstanden erklären können,
dass es in der Zeit seit seiner Rückkehr aus F._______ im Jahr 2004
und seiner Ausreise im November 2007 ausser dem vorerwähnten Be-
such seitens der L._______ keine weiteren Vorkommnisse gegeben
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 - eröffnet am
30. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer
bereits in F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abge-
lehnt worden sei,
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dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die L._______
ausgerechnet den Beschwerdeführer für die militärische Ausbildung
von jungen Soldaten aufgeboten haben soll, so habe sein weniger als
ein Jahr dauernder militärischer Einsatz für die H._______ zu diesem
Zeitpunkt bereits mehr als sechs Jahre zurückgelegen, weshalb er für
eine solche Aufgabe überhaupt nicht prädestiniert gewesen sei,
dass seine Erklärung, weshalb er die N._______ nicht um Schutz
ersucht habe, als absurd zu taxieren sei, da seine Behauptung, die
N._______ unterstütze die L._______, tatsachenwidrig sei,
dass sodann die Stempeleinträge im Reisepass des Beschwerdefüh-
rers darauf hindeuten würden, dieser habe bereits Ende Juni 2007 den
Kosovo definitiv verlassen, woraus zu schliessen sei, er stütze sich auf
eine konstruierte Asylbegründung,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in F._______ einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorlie-
gen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei Asyl zu ge-
währen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugs-
massnahmen zu verzichten, es sei die Unzulässigkeit beziehungswei-
se die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde,
dass zudem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt, weshalb auf die Anträge auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen beziehungsweise auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass im Rahmen dieser Bestimmung ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt und auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Ver-
folgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 33 E. 6.1 S. 368 f., 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.)
dass F._______ Mitgliedsstaat der EU ist,
dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer bestätigte be-
ziehungsweise selbst vorgebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlau-
fens eines Asylverfahrens in F._______ unbestritten ist,
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dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüs-
sig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wo-
nach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem Abschluss des Asylver-
fahrens in F._______ im Jahr 2003, Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Be-
schwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der
aktenkundigen Vorbringen erschöpft und der Beschwerdeführer gegen
die Vorhalte der Vorinstanz lediglich anführt, das BFM unterstelle ihm
zu Unrecht, er habe ausgesagt, die N._______ unterstütze die
L._______,
dass er damit lediglich gemeint habe, die N._______ könne ihm den
benötigten Schutz nicht gewähren, da sie ihm kaum einen
Personenschutz ermöglichen oder das Haus rund um die Uhr bewa-
chen könne,
dass diese Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten und nicht an-
satzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung zu führen, da sich insbesondere die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu der angeblichen Gefährdungssituation insge-
samt in allgemeinen, unsubstanziierten und detailarmen Aussagen er-
schöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des
Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Er-
lebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von
der Heimat Schutz zu suchen,
dass diese Einschätzung durch die Tatsache gestützt wird, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss Stempeleintrag in seinem
Pass nicht wie behauptet im November 2007, sondern bereits am
24. Juni 2007 verliess, womit seinen asylbegründenden Vorbringen,
wonach er am 21. August 2007 von zwei Mitgliedern der L._______
zur Ausbildung von Soldaten aufgefordert worden sei, die Grundlage
entzogen ist,
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dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung zwar angab, er
habe sich im Juni 2007 nur zwei Tage in O._______ aufgehalten, in
seinem Pass jedoch kein Ausreisestempel dieses Landes enthalten ist,
weshalb seine Aussage nicht weiter belegt ist,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeich-
nenderweise unterlässt, sich zum diesbezüglichen Vorhalt in der ange-
fochtenen Verfügung zu äussern,
dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des aus
D._______ stammenden, jungen und - soweit aktenkundig - gesunden
Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat als selbstständiger
P._______ tätig war und über eine Ausbildung als Möbelschreiner
sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die Q._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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