Abtei lung IV
D-6891/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
und deren Tochter B._______, geboren Y._______,
Kolumbien,
beide vertreten durch lic. iur. Ursula Gyr, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6891/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 1. No-
vember 2004 wurde das erste Asylgesuch der aus
C._______/D._______ stammenden Beschwerdeführerinnen
kolumbianischer Staatszugehörigkeit vom 16. Oktober 2004
abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Drohung durch Angehörige der
Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombo (FARC), das
Niederbrennen des Hauses in E._______, die Entführung ihrer Mutter
und ihres Bruders sowie die Ermordung ihres Cousins durch die FARC
seien als Übergriffe Dritter zu werten. Die kolumbianische Regierung
gehe konsequent gegen die FARC-Guerilla vor, weshalb vom
Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieser Behörden auszugehen
sei. Die geltend gemachten Übergriffe seien deshalb nicht asylbe-
achtlich.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. November 2004 wur-
de mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 14. September 2006 abgewiesen.
A.c Den Beschwerdeführerinnen wurde in der Folge vom BFM mit
Schreiben vom 21. September 2006 eine neue Ausreisefrist auf den
16. November 2006 angesetzt. Ein Gesuch um Verlängerung der Aus-
reisefrist vom 16. Oktober 2006 wurde vom BFM mit Entscheid vom
31. Oktober 2006 abschlägig beantwortet.
B.
Am 7. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführerinnen im
F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der am 15. Oktober
2009 durchgeführten Befragung und des am gleichen Tag gewährten
rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin zur Begründung im
Wesentlichen aus, sie habe noch immer dieselben Gründe wie
anlässlich des ersten Asylverfahrens. Ihre Mutter und ihr Bruder seien
nun seit fünf Jahren verschwunden, sie halte sich ebenso lange mit
ihrer Tochter in der Schweiz auf und in Kolumbien habe sie niemanden
mehr. Sie wolle ihrer Tochter hier in der Schweiz eine Zukunft
ermöglichen. Ferner habe sie aus Scham anlässlich des ersten
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Asylverfahrens nicht erwähnt, dass ihr älterer Bruder im Zeitpunkt ihrer
ersten Ausreise aus Kolumbien den Rebellen angehört habe. Dieser
habe aus der Guerilla austreten wollen, weshalb die ganze Familie
daraufhin von den Rebellen verfolgt und unter Druck gesetzt worden
sei. Es treffe aber weiterhin zu, dass sie als Informantin für die
Paramilitärs gearbeitet habe und auch deshalb mit schweren
Repressalien seitens der Guerilla habe rechnen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 - eröffnet am 28. Oktober 2009 -
trat das BFM auf das neuerliche Asylbegehren der Beschwerdeführe-
rinnen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräfti-
gen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten
seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2009 beantragten die
Beschwerdeführerinnen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Ferner
sei ihnen für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz
zu gestatten. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu ver-
zichten. Weiter seien ihnen die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sei zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2009 reichten die Beschwerdeführerin-
nen ein Schreiben der Schulleitung G._______ vom 5. November 2009
zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei-
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sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine
Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei
mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nicht-
existieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser
Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 20. Ok-
tober 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt.
Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
3.1 Den Akten zufolge reichten die Beschwerdeführerin und deren
Tochter am 16. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch ein. Dieses lehnte
das BFF mit Verfügung vom 1. November 2004 ab. Dieser Entscheid
erwuchs mit Urteil der ARK vom 14. September 2006 in Rechtskraft.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen haben.
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3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie
aus den gleichen Gründen wie bei ihrem ersten Gesuch in der
Schweiz um Asyl ersuche und dass sich diesbezüglich seit ihrem letz-
ten Asylgesuch keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben hät-
ten. Da es sich bei den betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht um neue Tatsachen handle, müsse sie sich darauf behaften
lassen, dass ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz am 19. September
2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Die Ereignisse, welche die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach
dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, wonach sie
sich für ihre Tochter in der Schweiz eine bessere Zukunft erhoffe, und
der Tatsache, dass sie sich in der Schweiz inzwischen integriert und
keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat hätten, seien offensichtlich
nicht asylrelevant. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Einreichung
des Zweitgesuches im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem dro-
henden Vollzug der Wegweisung am 9. Oktober 2009 geschehen sei.
Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit Einreichung eines Zweitgesuchs den Vollzug der Wegweisung
zu verhindern versuche. Auf Vorhalt habe sie denn auch nichts Sub-
stanzielles vorbringen können, um diese Vermutung zu widerlegen.
3.3 In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin demgegen-
über aus, grundsätzlich seien die Gründe immer noch die gleichen wie
im ersten Asylgesuch. Hier in der Schweiz sei unter Freunden und Be-
kannten jedoch festgestellt worden, dass die ganzen Fluchtumstände
von der Vorinstanz in ihrer Tragweite nicht aufgenommen worden seien
beziehungsweise nicht hätten aufgenommen werden können, da sie
nicht ganz alles erzählt gehabt habe. Die Mitgliedschaft ihres Bruders
bei den FARC-Rebellen habe sie gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden nicht erwähnt, da sie sich geschämt habe, dies zu er-
zählen. Sie sei gegen die Brutalitäten der FARC gewesen und habe
die Tatsache, dass ihr Bruder dort eine Zeit lang mitgemacht habe,
nicht wahrhaben wollen. So habe sie diese Tatsache einfach ausge-
blendet und darauf vertraut, dass ihre übrigen Vorbringen ausreichen
würden, um Asyl zu erhalten. Die Tatsachen im Zusammenhang mit ih-
rem Bruder müssten als neu betrachtet werden. Sie habe sie aus da-
maliger Sicht aus persönlichen und verständlichen Gründen nicht vor-
bringen können.
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3.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Oktober
2009 zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Er-
eignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres zweiten
Asylgesuchs aus, die Gründe seien grundsätzlich noch die gleichen
wie beim ersten Asylgesuch, sie habe aber aus Scham die kurzzeitige
Mitgliedschaft ihres älteren Bruders bei der FARC nicht erwähnt.
Dieses nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement stellt jedoch im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
kein Ereignis dar, welches in der Zwischenzeit, d.h. im Zeitraum
zwischen der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches und
der Einreichung des zweiten Asylgesuchs, eingetreten ist, sondern es
handelt sich um einen vorbestehenden Sachverhalt, der im Rahmen
der vorliegenden Prüfung nicht weiter zu beachten ist. Andernfalls
würde ermöglicht, die in einem früheren Verfahren unterlassene
Darstellung vorbestehender Umstände später in einem weiteren
Asylverfahren vorzubringen und einer Beurteilung zuzuführen, obwohl
das ursprüngliche Verfahren rechtskräftig erledigt ist, was indessen
nicht dem Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entspricht.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auch die Vorbringen, wonach sich
die Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine Zukunft in der Schweiz
erhoffe und sie hierzulande mittlerweile integriert seien, als offen-
sichtlich asylirrelevant zu qualifizieren seien. Aus dieser Formulierung
des BFM wäre zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf die
Vorbringen einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- bezie-
hungsweise asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog.
Dieses Vorgehen wäre mit der von der ARK übernommenen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismass-
anforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensent-
scheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Denn sobald die Hin-
weise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 3.2
erwähnt, kein Raum. Aufgrund der gesamten Umstände ist vorliegend
jedoch davon auszugehen, dass das BFM lediglich eine falsche Wort-
wahl traf und vielmehr aufzeigen wollte, dass aus der vorgebrachten
Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz kein Hinweis
ersichtlich sei, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
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sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetre-
ten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde ein
von den Beschwerdeführerinnen am Z._______ beim Kanton ein-
gereichtes Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilli-
gung am V._______ respektive ein entsprechender Rekurs am
W._______ abgewiesen (vgl. Art. 14 AsylG). Das diesbezügliche
Verfahren ist daher abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen
verfügen demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, Hinweise vorzubrin-
gen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahren
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
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127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1, mit weiteren
Hinweisen).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen
(vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1
121] erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 6; zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-
3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). In Bezug auf das Kindeswohl
können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigen-
schaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt
in der Schweiz usw. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hinder-
nisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönli-
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che Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in
der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung
in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31; Urteil BVGE D-
3357/2006, a.a.O.).
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
Kolumbien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da dort heute
nicht von einer durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnete Lage gesprochen werden kann.
6.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kin-
deswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwer-
deführerin hält sich zusammen mit ihrer Tochter T. im Alter von (...)
Jahren seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. T. war beim erst-
maligen Verlassen des Heimatstaates im Jahre H._______ dreieinhalb
Jahre alt und verbrachte die folgenden knapp viereinhalb Jahre in
K._______ (I._______), wo sie eine öffentliche Schule besuchte. Im
Mai 2004 kehrten die Beschwerdeführerinnen in ihre Heimat zurück,
wo sie sich während fünf Monaten aufhielten. Weiter sei T. in der
Schweiz eingeschult und besuche in J._______ mittlerweile die (...)
Primarklasse. In diesem Zusammenhang liegt dem
Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Schulleitung G._______
vom 5. November 2009 vor, welche sich zur schulischen Integration
von T. äussert. Gemäss diesem Bericht sei T. in der (...) Klasse, habe
dort viele Freundinnen gefunden und sei auch im (...) aktiv. Die
Lehrpersonen würden ihre sonnige und freundliche Art sehr schätzen.
T. fühle sich in der Klasse wohl und sei gut integriert. T. werde in den
Fächern Deutsch und Mathematik durch den schulischen
Heilpädagogen unterstützt und im Fach Deutsch erhalte sie
zusätzliche Förderung durch eine DaZ-Lehrperson. Eine Veränderung
der persönlichen Situation und eine Umteilung in eine fremde
kulturelle Umgebung werde für T. als höchst problematisch erachtet.
Aufgrund obiger Ausführungen ist festzustellen, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin weder den Hauptteil noch die prägendsten Jahre
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ihrer Kindheit in der Schweiz verbrachte. Aufgrund der derzeitigen Ak-
tenlage kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht und der belegten fortgeschrittenen Integration von T. in der
Schweiz - noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitge-
hende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise
erfolgt ist, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem Ver-
lassen des Heimatstaates bereits einen nur unwesentlich kürzeren
mehrjährigen Aufenthalt in K._______ respektive in einer anderen
Kultur verbrachte und aufgrund der geschilderten Lebensumstände die
Beschwerdeführerinnen ein besonders enges Verhältnis zueinander
haben dürften (vgl. B22/4, S. 2 oben), weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht sich dem pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach ihre Tochter zur spanischen Sprache - immerhin der Mutter-
sprache der Beschwerdeführerin - keinen Bezug mehr habe,
vorliegend nicht anschliessen kann. Auch ist erfahrungsgemäss
auszuschliessen, das die Beschwerdeführerinnen gerade während
ihrer Auslandaufenthalte die kolumbianischen Traditionen, Sitten und
Gebräuche praktisch aus ihrem Alltag ausgeschlossen und sich den
(...) respektive fast ausschliesslich den schweizerischen Sitten und
Gebräuchen zugewendet haben sollen, zumal sich gerade in
I._______ einige enge Familienangehörige der
Beschwerdeführerinnen aufhalten sollen. Das Bun-
desverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Reintegration der Be-
schwerdeführerinnen in ihrer Heimat mit einigen Anstrengungen und
Hindernissen verbunden sein dürfte. Dennoch ist aufgrund obiger
Überlegungen nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass für
T. die mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus
dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die
sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die
Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu einer derart star-
ken Belastung in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Aufgrund dieser Umstände wird dem Kindeswohl nach Ansicht der
Kommission durch eine Rückkehr von T. und ihrer Mutter in ihren
angestammten Kulturkreis, wo man ihre Sprache spricht und ihnen
vertraute Sitten und Gebräuche herrschen, besser Rechnung getragen
als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Oktober 2009 (D-4620/2006) führt nicht zu einer anderen Be-
trachtungsweise, weil - auch wenn in diesem Urteil in Bezug auf die
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Anwendung der KRK auf die dortigen Beschwerdeführer davon ausge-
gangen wurde, ein Wechsel des Umfeldes dürfte zu Assimilations-
schwierigkeiten und Entwicklungsstörungen führen - entscheidend für
ihre vorläufige Aufnahme die familiäre Zwangssituation im L._______
erachtet wurde (vgl. E. 7.2.2).
Weiter stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedro-
hende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Aus-
länders in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass
die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerinnen in ihrem
Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In die-
sem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durch-
schnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen
Standards. Angesichts der abgeschlossenen Ausbildung als
M._______ und der dementsprechenden Berufserfahrung der
Beschwerdeführerin ist es ihr zumutbar, für sich und T. eine (erneute)
Existenz in ihrem Heimatland aufzubauen. Darüber hinaus können die
Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien auf
finanzielle Unterstützung ihrer in diversen Ländern wohnhaften
Familienangehörigen zurückgreifen, was den Akten zufolge denn auch
bisher schon der Fall war.
In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegweisungs-
vollzug auch als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In
Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfah-
ren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirk-
samen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich.
Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen
gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
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9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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