B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6891/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
D-6891/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12.
April 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er am 15. April 2011 dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 14. September 2011 wurde er von einem
Mitarbeiter des BFM in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Nach dem
Tod seines Vaters im Jahr 2010 habe ihn seine Stiefmutter (seine leibliche
Mutter sei im Jahr 1987 oder 1988 verstorben) vor die Türe gestellt. In der
Folge habe er sich kurdischen Aktivisten angeschlossen, die ihn im
Sommer 2010 an eine Protestveranstaltung mitgenommen hätten. Bei
dieser Veranstaltung in E._______/Istanbul sei er von Polizisten festge-
nommen, in ein Auto gesteckt und derart stark auf Kopf und Rücken ge-
schlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Im Spital seien auch
Schnitte am Hals festgestellt worden. Es seien ihm dann zwei Medika-
mente – ein Schlafmittel und ein Psychopharmakon – verschrieben wor-
den, welche bewirkt hätten, dass er sich nun an nichts mehr erinnern
könne. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er bei I. U., ei-
nem Onkel väterlicherseits, in F._______/Istanbul Unterkunft gefunden.
Mit der Unterstützung von I. U. habe er Ende März 2011 die Türkei ver-
lassen und sei in einem Lastwagen versteckt durch ihm nicht namentlich
bekannte Länder bis in die Schweiz gefahren. Am 3. April 2011 in der
Schweiz angekommen, sei er von seiner seit zehn Jahren im Kanton
C._______ wohnhaften, über eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügenden
Schwester S. K. abgeholt worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Am 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
schriftlich aufgefordert, medizinische Unterlagen aus der Schweiz und der
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Türkei sowie eine Erklärung, dass die behandelnden Ärzte vom Arztge-
heimnis entbunden würden, einzureichen.
Am 29. September 2011 gab der Beschwerdeführer durch seinen glei-
chentags bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Kopie eines Schrei-
bens vom 20. Juni 2011, aus welchem hervorgeht, dass er seit dem
24. Mai 2011 bei Dr. M. L. in G._______ in Behandlung steht, zu den Ak-
ten. Sodann wurden am 13. November 2011 verschiedene weitere Unter-
lagen eingereicht: Ein am 17. Dezember 2010 von einer Klinik in Istanbul
ausgestelltes ärztliches Schreiben im Original, eine beglaubigte Kopie ei-
ner Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers,
ein nicht unterzeichneter, am 13. November 2011 von Dr. M. L. ausge-
stellter Arztbericht und schliesslich – jeweils in Kopie – ein Auszug aus
dem Einwohnerregister sowie auf den 6. September 2011 datierte Unter-
lagen einer psychiatrischen Klinik in Istanbul.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. So seien die Umstände und Folgen der angeblichen Beteili-
gung an der Demonstration widersprüchlich geschildert worden; nament-
lich sei auch die Ursache der in diesem Kontext erlittenen Verletzung am
Hals völlig unklar geblieben, soll diese doch einerseits auf polizeiliche
Übergriffe, anderseits jedoch auf einen Suizidversuch zurückzuführen
sein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Auf-
hebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 23. November 2011. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen; überdies sei ihm im Falle eines Obsiegens eine "angemesse-
ne Parteientschädigung" auszurichten. Schliesslich sei zur Einreichung
eines ergänzenden ärztlichen Berichts eine Nachfrist bis zum 18. Januar
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2012 anzusetzen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden – vorab mit der Begründung der
nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde auf-
gefordert, bis zum 19. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter bis zum 18. Januar 2012 Frist zur Einreichung eines in
einer Amtssprache abgefassten ergänzenden ärztlichen Berichts sowie
von Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen, in
türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen angesetzt; bei ungenutzter
Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weiter-
geführt.
D.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht durch
seinen Rechtsvertreter nebst einer am 9. Januar 2012 von der Gemeinde
Maur ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung deutsche Überset-
zungen der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen, in
türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen sowie einen am 15. Januar
2012 von Dr. M. L. erstellten Bericht ein.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2012 den
fristgerecht erfolgten Eingang der vorstehend erwähnten Unterlagen und
teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, nachdem die Be-
dürftigkeit seines Mandanten belegt sei und die in der Rechtsmitteleinga-
be vom 22. Dezember 2011 gestellten Begehren nicht aussichtslos er-
schienen, werde nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), sondern – unter Vorbehalt der dannzumali-
gen finanziellen Verhältnisse seines Mandanten – im Fall der Abweisung
der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65
Abs.1 VwVG) verzichtet.
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Seite 5
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde vom 22. Dezember 2012, da diese keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So gehe aus dem
ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 hervor, dass die behandelnde
Klinik in Istanbul nach modernen Methoden vorgegangen sei. Gegen die
im ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2012 attestierte Urteilsunfähigkeit
wurde eingewendet, aus dem Umstand, dass diese – wie vom Beschwer-
deführer behauptet – unter dem Einfluss spezieller Medikamente zeitlich
begrenzt eingeschränkt sein könnte, könne noch nicht auf eine andau-
ernde und umfassende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden.
E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am
13. Februar 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2013
Stellung. Die Diagnose der (andauernden) Urteilsunfähigkeit sowie die
von Dr. M. L. festgestellten Krankheitssymptome würden nunmehr auch
von anderer Seite her gestützt, so könne den beigelegten Unterlagen
(Kopien eines ärztlichen Spitex-Auftrages vom 8. Oktober 2012 und einer
Bestätigung der Spitex H._______ vom 13. Dezember 2012) entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer für die Alltagsbewältigung erhebliche
Hilfeleistungen benötige. Auch werde demnächst seitens der Gemeinde
I._______ für den Beschwerdeführer die Erstellung einer Beistandschaft
sowie eine Hilflosenentschädigung beantragt. Da der Beschwerdeführer
in der Türkei über kein tragfähiges Netz verfüge, würde er im Falle einer
Rückkehr "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine exis-
tenzgefährdende Situation geraten".
Am 28. Februar 2013 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Bundesverwaltungsgericht einen im Auftrag der Gemeinde
I._______ am 14. Februar 2013 von Dr. M. L. erstellten weiteren Bericht
(mitsamt der entsprechenden Anfrage der Gemeinde I._______) in Kopie
zu den Akten. Danach habe sich das Befinden des Beschwerdeführers
trotz regelmässiger ambulanter Betreuung mit verschiedenen Pharma-
kotherapie-Kombinationen verschlechtert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-6891/2011
Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der im Rechtsmittelverfahren vertretene und damit prozessfähige Be-
schwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt; mithin hat er ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210) und damit der
zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) des Beschwer-
deführers zu beantworten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a
S. 26 f.). Diesbezüglich ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerde-
führer unter psychischen Problemen leidet (vgl. dazu die nachfolgenden
Ausführungen unter E. 4.2.2), und es ist auch denkbar, dass sein Erinne-
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Seite 7
rungsvermögen – wie von ihm behauptet (vgl. Vorakten A3 S. 4) – unter
der Einnahme von Medikamenten zeitweise eingeschränkt ist; ausserdem
benötigt er offenbar für gewisse Verrichtungen Unterstützung. Ungeachtet
dessen ist in casu – entgegen der in der Eingabe vom 13. Februar 2013
sowie im Bericht von Dr. M. L. vom 15. Januar 2012 ohne jegliche Be-
gründung vertretenen Auffassung – von der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. So wird in dem im vorinstanzlichen Verfah-
ren zu den Akten gegebenen Bericht der Psychiatrischen Klinik
J._______ in Istanbul vom 6. September 2011 nämlich ausdrücklich fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich dort vom 29. Novem-
ber 2010 bis zum 17. Dezember 2010 in stationärer Behandlung befun-
den habe, "wahrnehmungsfähig", "orientiert" und "realitätsbezogen" sei
und seine Überlegungen "zielgerichtet" seien. Sodann ergibt sich aus den
Protokollen der Kurzbefragung vom 12. April 2011 (vgl. A3) und der Anhö-
rung vom 14. September 2011 (vgl. A13), dass der Beschwerdeführer in
der Lage war, seine angeblichen Probleme in der Heimat verständlich zu
schildern und die ihm gestellten Fragen in den wesentlichen Punkten klar
zu beantworten (vgl. dazu auch Vernehmlassung des BFM vom 24. Ja-
nuar 2013). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Haushaltführung und Körperpflege seit dem 20. Oktober 2012 von der
Spitex H._______ betreut wird (vgl. entsprechende Bestätigung vom 13.
Dezember 2012), kann nicht ohne Weiteres auf dessen Urteilsunfähigkeit
geschlossen werden. In Würdigung der gesamten Umstände und auf-
grund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich urteilsfähig ist.
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegeh-
ren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 23. No-
vember 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
BVGE 2011/38, EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 8
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Seite 9
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) und auch
in den Berichten von Dr. M. L. angebrachten Hinweise auf die anlässlich
der Anhörungen geschilderte Verfolgungssituation (insbesondere Miss-
handlungen durch die türkische Polizei) ist festzuhalten, dass die diesbe-
züglichen Vorbringen vom BFM als nicht glaubhaft erachtet wurden, wel-
che Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstan-
det worden ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich des letzten
Wohnortes des Beschwerdeführers (Istanbul) kann im jetzigen Zeitpunkt
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkre-
te Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als
die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 23. März 2013 einen Waffenstill-
stand verkündet hat und es seither zu keinen Anschlägen auf Sicher-
heitskräfte oder auf Militär- und Polizeieinrichtungen mehr gekommen ist.
D-6891/2011
Seite 10
4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen könnten.
4.2.2.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 12. April 2011 brachte
der Beschwerdeführer vor, sehr oft Kopfschmerzen zu haben und ein
Schlafmittel sowie ein Psychopharmakon einzunehmen (vgl. A3 S. 4 f.). In
der Anhörung vom 14. September 2011 führte er dann weiter aus, er be-
finde sich bereits seit seiner Kindheit in der Türkei in ärztlicher Behand-
lung; er leide an Epilepsie und nehme "seit einer Ewigkeit" Medikamente
gegen psychische Probleme ein (vgl. A13 S. 2 f., S. 7). Ebenfalls noch im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er die oben (unter Bst. A.c
des Sachverhalts) erwähnten Unterlagen zu den Akten. Diese Berichte
bestätigen insbesondere den stationären Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul, wohin er am
29. November 2010 nach einem Suizidversuch ("Aufschlitzen des Hal-
ses"), welchem eine rund viermonatige depressive Phase vorangegangen
sei, eingeliefert worden sei. Nach verschiedenen Untersuchungen und
Therapiesitzungen sowie dank der Einnahme des Schmerzmittels/Ent-
zündungshemmers "Apranax" und des Antidepressivums "Efexor" habe
sich sein Zustand so weit verbessert, dass er am 17. Dezember 2010 aus
der Klinik habe entlassen werden können.
Der den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnde Arzt Dr. M. L. di-
agnostizierte am 13. November 2011 eine "schwere depressive Störung
mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3). Es gebe auch Anhalts-
punkte für eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe-
lastung (ICD-10 F62-0)", welche einerseits auf eine "langjährige Epilep-
sie-Krankheit", andererseits auf eine "posttraumatische Belastungsstö-
rung" zurückzuführen seien. Ausserdem bestehe eine latente Suizidalität.
Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre mit einer "dramatischen Retrau-
matisierung", mit einer "wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes" sowie einer "akuten Suizid-Gefahr" zu rechnen. Die Behand-
lung erfolge derzeit mit den Medikamenten "Sertralin", "Risperdal" und
"Abilify". In seinem Bericht vom 15. Januar 2012 führte Dr. M. L. dann
aus, der Beschwerdeführer habe den Zustand der "posttraumatischen Be-
lastungsstörung längst hinter sich", weshalb nunmehr von einer "andau-
ernden Persönlichkeitsveränderung" gesprochen werden müsse. Als
Grund für die "Persönlichkeitsveränderung" werden – wie schon im Be-
richt vom 13. November 2011 – die angeblich erlittenen Misshandlungen
durch die Polizei genannt. Schliesslich wird auch im letzten ärztlichen
D-6891/2011
Seite 11
(Kurz-)Bericht vom 14. Februar 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer
leide unter einer "schweren depressiven Störung mit psychotischen Sym-
ptomen (ICD-10 F.32.3)" und einer "andauernde Persönlichkeitsverände-
rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62-0)".
4.2.2.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, aus den
eingereichten ärztlichen Unterlagen aus der Heimat sowie aus den Anga-
ben des Beschwerdeführers (vgl. A3 S. 5) gehe hervor, dass dessen psy-
chische Erkrankung im Heimatstaat angemessen behandelt worden sei.
Daraus könne gefolgert werden, dass ihm dort auch in Zukunft eine an-
gemessene Behandlung gewährt würde. Im Übrigen sei die Aussagekraft
der im Bericht von Dr. M. L. vom 13. November 2011 enthaltenen Diagno-
se eher gering. So sei eingangs des Berichts relativierend festgehalten
worden, dass keine tiefe Anamnese habe gemacht werden können, und
das Vorliegen der erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung wer-
de überhaupt nicht begründet. Auch hinsichtlich der Auswirkungen der
früheren Epilepsie auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers
werde keine Differentialdiagnose erstellt, was die Aussagekraft der Diag-
nose weiter reduziere.
In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 hielt das BFM insbesondere
fest, die in der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 unter Hinweis auf
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr
2005 vertretene Auffassung, in der Türkei sei der Standard der psychiatri-
schen Versorgung nicht so hoch wie in der Schweiz, da dort vor allem
medikamentöse und kaum gesprächspsychotherapeutische Behandlun-
gen angeboten würden, sei einerseits nicht mehr aktuell und werde an-
derseits durch den ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 und insbe-
sondere durch den beigelegten Untersuchungs- und Therapieplan wider-
legt. Aus diesem Plan sei nämlich ersichtlich, dass die behandelnde Klinik
in der Türkei nach modernen Methoden, die Einzel- und Gruppenthera-
pien und sogar Familienbesuche umfassten, vorgegangen sei.
4.2.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind
in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes
Fachpersonal sowie eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden.
Insbesondere in Grossstädten wie Istanbul ist der Zugang zu Gesund-
heitsdiensten und Beratungsstellen sowie zu ambulanten und stationären
Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Diese
Feststellung wird durch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen
der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul belegt, aus denen klar
D-6891/2011
Seite 12
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, welcher seit rund vier Monaten
unter depressiven Beschwerden gelitten habe und am 29. November
2010 nach einem "suizidalen Anfall" hospitalisiert worden sei (vgl. Bericht
der Psychiatrischen Klinik J._______ vom 6. September 2011 samt Un-
tersuchungs- und Therapieplan), dort während des rund dreiwöchigen
stationären Aufenthalts nicht nur umfassend untersucht, sondern auch
medikamentös und mittels Einzel- und Gruppentherapien behandelt wor-
den ist. Beim Klinikaustritt wurde die weiterführende medikamentöse Be-
handlung mit dem Antidepressivum "Efexor" angeordnet und es wurden
nachfolgende Kontrollen empfohlen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher der Auffassung der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer sei in der Heimat adäquat behandelt wor-
den und könne auch im Falle seiner Rückkehr mit einer solchen Behand-
lung rechnen, ohne Weiteres anschliessen. Dieser Schlussfolgerung steht
auch nicht entgegen, dass mit der "ambulanten Betreuung mit verschie-
denen Pharmakotherapie-Kombinationen" in der Schweiz keine besseren
Erfolge als in der Türkei erzielt werden konnten und sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung bei Dr. M. L.
in G._______ vor zwei Jahren sogar eher verschlechtert habe (vgl. Be-
richt von Dr. M. L. vom 14. Februar 2013).
4.2.2.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten der Wegweisungs-
vollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar einzu-
stufen.
4.2.3 Als nächster Punkt bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
– welcher während sechs Jahren die Schule besucht, den Militärdienst
absolviert und als Strassenverkäufer gearbeitet hat – angesichts seines
jetzigen Gesundheitszustandes nach seiner Rückkehr in die Türkei in ab-
sehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Diesbezüglich ist nach Ansicht des Gerichts – entgegen der auf Be-
schwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 ff. und Stellungnahme vom
13. Februar 2013 S. 3) vertretenen Auffassung – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durchaus über ein tragfähi-
ges soziales Netz verfügt. So fällt auf, dass er anlässlich der Erstbefra-
gung noch mit keinem Wort erwähnt hatte, mit seiner Stiefmutter Schwie-
rigkeiten gehabt zu haben. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, bis zur Aus-
reise bei seiner (Stief-)Mutter im Quartier K._______ in Istanbul gewohnt
zu haben und namentlich wegen der Probleme mit der Polizei die Türkei
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verlassen zu haben (vgl. A3 S. 4); seine Verwandten seien ihm vielmehr
bei der Ausreise behilflich gewesen (vgl. A3 S. 5). Erst in der Anhörung
vom 14. September 2011 brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters von
seiner Stiefmutter auf die Strasse gestellt worden zu sein. Gleichzeitig
gab er aber auch an, in Istanbul zahlreiche Onkel und Tanten zu haben,
und nach der Entlassung aus der Klinik bei I. U., einem Onkel väterlicher-
seits, Unterkunft gefunden zu haben, wobei dieser Onkel insbesondere
auch seine Ausreise organisiert und finanziert habe (vgl. A13 S. 3, 5 f.
und 8). Des Weiteren ist die in der Schweiz im selben Ort wohnhafte
Schwester des Beschwerdeführers zwar offenbar nicht bereit, für den Be-
schwerdeführer zu sorgen und ihn im Alltag zu betreuen (weshalb eine
Unterstützung und Betreuung durch die Gemeinde I._______ und die Spi-
tex H._______ nötig wurde), doch ist davon auszugehen, dass sie ihren
(einzigen leiblichen) Bruder nach seiner Rückkehr zumindest finanziell
auch unterstützen könnte. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer auch
die Möglichkeit offen, in der Schweiz (finanzielle und zusätzlich auch me-
dizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. A13 S. 9).
4.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung daher ins-
gesamt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar bezeichnet werden.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer jedoch am
20. Januar 2012 – unter Vorbehalt seiner damaligen finanziellen Verhält-
nisse – die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung nach-
geht (so dass weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom
20. Januar 2012 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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