B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6891/2014
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren [...],
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 /_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in
Khartum vom 10. Januar 2012 (Datum Eingang Botschaft: 11. Januar
2012) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Erteilung eines hu-
manitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Juni
2012 – eröffnet am 27. Juni 2012 – und vom 15. Oktober 2012 – eröffnet
am 7. Januar 2013 – mitteilte, die Schweizer Botschaft in Khartum habe
überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zu-
genommen hätten,
dass das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige entscheidrele-
vante Fragen offenlasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
schriftlich zu beantworten seien,
dass der Beschwerdeführer daher aufgefordert wurde, bis am 18. Juli
2012 respektive bis am 15. November 2012 die angefügten Fragen ge-
nau und konkret zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten
Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Juli 2012 (Datum Ein-
gang Botschaft) und vom 23. Januar 2013 (Datum Eingang Botschaft:
27. Januar 2013) die Antworten auf die jeweiligen Fragenkataloge des
BFM sowie Passfotos und Kopien weiterer Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) einreichte,
dass der zur Ethnie der Oromo gehörende Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei äthiopi-
scher Staatsangehöriger und seit dem Jahr (...) Mitglied der B._______,
deren Repräsentant er im Sudan sei,
dass er wegen seiner Aktivitäten für die B._______ von den heimatlichen
Behörden unterdrückt und verfolgt worden sei, wobei man ihn während
(...) Monate inhaftiert und während der Haft geschlagen, unter Druck ge-
setzt und bedroht habe,
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dass er nach seiner Freilassung weiterhin überwacht und aus Angst vor
einer weiteren drohenden Verhaftung im Jahr (...) aus Äthiopien in den
Sudan geflüchtet sei, wo er sich mittlerweile zusammen mit seiner Frau,
seinem Bruder, seiner Schwester und einer Nichte aufhalte, in einer
Mietwohnung lebe und seinen Unterhalt mit gelegentlichen Arbeiten ver-
diene,
dass er in den letzten (...) Jahren seines Aufenthalts im Sudan mancherlei
Schwierigkeiten erlebt habe,
dass er am C._______ wegen des Verdachts, für die B._______ organi-
satorisch tätig zu sein, verhaftet und im Gefängnis von D._______
(E._______) inhaftiert, bis am F._______ festgehalten und nach der Un-
terzeichnung der üblichen Dokumente wieder entlassen worden sei, wo-
bei man ihm die Identitätskarte abgenommen habe,
dass ihn die sudanesischen Sicherheitskräfte ferner am (...), am (...) und
am (...) jeweils kurzzeitig festgehalten und im erwähnten Gefängnis zu
den Aktivitäten der B._______ im Sudan befragt hätten, wobei er aufge-
fordert worden sei, keinerlei organisatorischen Tätigkeiten für diese Or-
ganisation mehr aufzunehmen,
dass er eine Deportation vom Sudan nach Äthiopien – wo er politisch ver-
folgt worden sei – befürchte, nicht zuletzt weil die beiden Länder Bezie-
hungen miteinander unterhalten würden und entsprechende Ausliefe-
rungsabkommen bestünden und bereits etliche politische Flüchtlinge, die
der Ethnie der Oromo angehörten, verhaftet und zwangsweise nach Äthi-
opien zurückgeschafft worden seien,
dass er sich ferner noch nie bei einem Flüchtlingscamp des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemel-
det oder dessen Hilfe in Anspruch genommen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. September 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – ablehnte und
ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien ernsthafte Schwierig-
keiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe,
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dass die geschilderten Vorkommnisse in Äthiopien zum Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuchs am 11. Januar 2012 bereits über (...) Jahre zu-
rückgelegen hätten,
dass zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) entge-
genstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn
es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen,
dass er sich seit dem Jahre (...) im Sudan befinde, wo sich laut Berichten
des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge aufhielten und wo die La-
ge sowohl für diese als auch für den Beschwerdeführer sicher nicht ein-
fach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre,
dass es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich beim UNHCR zu
melden, falls seine Lebenssituation im Sudan tatsächlich kritisch sein soll-
te,
dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft
zu werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal der Beschwerde-
führer nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, das eine Befürch-
tung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könne,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Risi-
ko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass der Beschwerdeführer seit über (...) Jahren in Khartum im Sudan
wohne, Lohnarbeit verrichte und zusammen mit seiner Ehefrau und sei-
nem Bruder lebe, weshalb die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar seien, auch wenn er
um seine Sicherheit fürchte und sich seine wirtschaftliche Situation
schwierig gestalte,
dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überle-
gungen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz darstellen würden, zumal eine Einreisebewilligung nur dann er-
teilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden
müsse, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe,
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dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not gera-
tene Landsleute unterstütze,
dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu
prüfen sei,
dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers keine nahen
Verwandten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz lebten und in
den Akten auch sonst keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich
seien, weshalb vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen
vermöge,
dass demnach sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzu-
lehnen seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe an die
Schweizer Botschaft in Khartum vom 4. November 2014 (Datum Eingang
Botschaft: 6. November 2014; Eingang Bundesverwaltungsgericht:
26. November 2014) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerde Kopien eines an die Schweizer Botschaft in Khar-
tum gerichteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. April 2014
betreffend das Verschwinden seiner Ehefrau sowie ein fremdsprachiges,
mit dem Foto der Ehefrau des Beschwerdeführers versehenes Schreiben
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde und der mit dieser eingereichten
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst
ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen pra-
xisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorlie-
gend – verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies
nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seinen Zwischenverfügungen vom
18. Juni 2012 und vom 15. Oktober 2012 den Verzicht auf eine Befragung
begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfas-
sung des Sachverhaltes jeweils zur Beantwortung eines detaillierten Fra-
gekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung
des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegen-
heit zur Stellungnahme gewährte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
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gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 AsylG und aArt. 52 Abs. 2
AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinem Heimatland
Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, weil
er sich für die B._______ engagiert habe,
dass diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass er bei einer Rückkehr
nach Äthiopien einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre,
dass der Beschwerdeführer nun allerdings seit dem Jahr (...) – somit seit
über (...) Jahren – nicht mehr im Heimatland, sondern im Sudan lebt,
dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell
schwierig ist,
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
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dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen
zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo
sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während sei-
nes langjährigen Aufenthaltes in Khartum noch nie beim UNHCR gemel-
det habe, sondern dort zusammen mit seiner Frau und weiteren nahen
Familienangehörigen in einer Wohnung lebe und seinen Unterhalt mit ge-
legentlichen Lohnarbeiten bestreite,
dass daher als erstellt zu erachten ist, dass es der Beschwerdeführer
vorzog – an Stelle einer Registrierung beim UNHCR als Flüchtling und
der Zuweisung in ein Flüchtlingslager –, sich selbständig in Khartum nie-
derzulassen,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Angehörigen inzwi-
schen bereits ungefähr (...) Jahre lang in Khartum wohnhaft und offen-
sichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn
auch unter anerkanntermassen schwierigen Bedingungen,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – in Khartum eine grosse äthi-
opische Diaspora lebt und er bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe an-
gehen könnte,
dass es ihm ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich zwecks Re-
gistrierung als Flüchtling und Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das
UNHCR zu wenden, falls er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort
in Khartum als untragbar erachtet,
dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er sei im Sudan in
der Vergangenheit mehrfach aufgrund des Verdachts, für die B._______
politische Aktivitäten auszuüben, behelligt worden und er müsse befürch-
ten, zurück nach Äthiopien deportiert zu werden,
dass sich die geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen Behörden
im Zeitraum zwischen (...) und (...) zugetragen hätten und er offenbar
seither keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt war,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entfüh-
rung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa das Urteil E-1592/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 f. und E. 6.5),
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dass aufgrund der Akten – auch unter Berücksichtigung des zwischen
dem Sudan und Äthiopien abgeschlossenen Auslieferungsabkommens –
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Khartum ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation zu
befürchten hätte,
dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer
sei im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass ihm somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist,
dass daran auch der erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte Hin-
weis, dass seine Ehefrau im (...) verschwunden sei, was er der Schweizer
Botschaft in Khartum mit Schreiben vom 2. April 2014 mitgeteilt habe,
nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend lediglich die Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers und nicht auch diejenige seiner Ehefrau
zu beurteilen ist,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid in diesem Zusammenhang zutref-
fend festhielt, dass die Ehefrau persönlich nie in Erscheinung getreten sei
und auch nie den Willen bekundet habe, in der Schweiz um Asyl ersu-
chen zu wollen,
dass auch in den Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2014 oder den-
jenigen der Beschwerdeschrift zu seiner Ehefrau keine solche Willens-
äusserung erblickt werden kann,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene gegenteilige Ansicht, wo-
nach er in seinem Gesuch den Willen geäussert habe, für die ganze Fa-
milie Asyl zu beantragen, weshalb er das Interesse seiner Frau zur Ein-
reichung eines Asylgesuches nicht mehr in einem separaten Schreiben
ausgedrückt habe, mit dem Inhalt seiner Ausführungen im schriftlichen
Asylgesuch vom 10. Januar 2012 und den weiteren Eingaben vom 8. Juli
2012 und vom 23. Januar 2013 nicht in Übereinstimmung gebracht wer-
den kann, zumal er sich in diesen Dokumenten jeweils ausschliesslich auf
seine eigene Person bezieht und selbst im Schreiben vom 2. April 2014
sinngemäss darauf verweist, dass das Verschwinden seiner Ehefrau bei
der Beurteilung seines Falles zu berücksichtigen sei,
dass sich das an die Schweizer Botschaft in Khartum gerichtete Schrei-
ben vom 2. April 2014 nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet und
vorliegend in Ermangelung eines Sendenachweises nicht beurteilt wer-
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den kann, ob ein solches vom Beschwerdeführer zwar verfasst, aber
nicht abgeschickt wurde oder ob die Schweizer Botschaft es versäumte,
dieses in Kopie eingereichte Schreiben an das BFM weiterzuleiten,
dass sich ungeachtet dieses Umstandes das fragliche Schreiben, wel-
ches vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, über die Gründe
und den genauen Zeitpunkt des Verschwindens seiner Ehefrau in keiner
Weise äussert, weshalb sich daraus auch keinerlei Hinweise für eine kon-
krete Gefährdung seiner Person ergeben,
dass der Beschwerdeführer weiter unbestrittenermassen keine besonde-
re Beziehungsnähe zur Schweiz aufweist,
dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand: