Abtei lung IV
D-689/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Liberia,
vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-689/2007
Sachverhalt:
I
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Liberia in
den 1990er Jahren und gelangte nach Guinea. Nach mehreren Jahren
Aufenthalt dort verliess er Guinea auf dem Schiffsweg am 10. Septem-
ber 2006 und gelangte am 5. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. Oktober 2006 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vor-
mals Empfangsstelle) Z.________ summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt. Am 31. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdefüh-
rer direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei in der Stadt G.
(Liberia) geboren und habe dort seine Kindheit verbracht. Wegen des
Krieges hätten er und die Familie Liberia verlassen (EVZ: 1999; Bun-
desanhörung: 1990), sich in Guinea niedergelassen und zuletzt in Co-
nakry gelebt. Dort sei am 8. Juni 2006 ein Schülerstreik ausgebrochen.
Er habe deswegen um seine Sicherheit gefürchtet und sei vor diesem
Hintergrund mit Hilfe eines Bekannten alsdann ausgereist. Ansonsten
habe er keine Probleme in Guinea gehabt. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine durch das UNHCR in Guinea ausgestellte "Carte d'assistance
pour réfugiés" ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in seiner im damaligen Zeit-
punkt geltenden Fassung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
bei der vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour
réfugiés" handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ferner seien keine
entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Be-
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schwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft ge-
macht und seine Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren,
weshalb Hinweise auf eine Verfolgung nicht angenommen werden
könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar;
ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Die am 16. November 2006 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 7. Dezember 2006 gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägung respektive mit der Anweisung, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers materiell zu prüfen, an die Vorinstanz zurück.
II
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 – eröffnet am 19. Januar 2007 –
trat das BFM in Anwendung der inzwischen revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
[AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 202 6845]) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es zusammenfas-
send fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm
stünden keine triftigen Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache
sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu er-
lassen. Die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei
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die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
G.
In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 wurde das Verbindungsbüro des
UNHCR für die Schweiz und Liechtenstein im Zusammenhang mit der
vom Beschwerdeführer eingereichten "Carte d'assistance pour réfu-
giés" um Beantwortung diverser Fragen ersucht (Echtheit des Doku-
ments, Registrierung des Karteninhabers). In seinem Antwortschrei-
ben vom 30. März 2007 hielt das Verbindungsbüro unter Beilage eines
Auszugs aus seiner Datenbank unter anderem fest, dass der Be-
schwerdeführer im Büro in N. in Guinea 1990 als Flüchtling registriert
worden sei und das Geburtsjahr sowie die Kartennummer auf der
"Carte d'assistance pour réfugiés" mit dem Auszug übereinstimmten.
I.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 16. April 2007 hielt das BFM
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Lichte
der Neuformulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG der Frage der Au-
thentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten UNHCR-Karte
nach Auffassung des BFM keine entscheidwesentliche Bedeutung zu-
komme. Mit der Änderung der bisherigen Terminologie "Reisepapiere
oder andere Dokumente" in "Reise- oder Identitätspapiere" solle si-
chergestellt werden, dass aufgrund der abgegebenen Papiere eine
zweifelsfreie Identifikation möglich sei. Diesem Zweck diene auch die
Formulierung in Art. 1 Bst. b und c AsylV1, dass es sich um amtliche
und somit von einer nationalstaatlichen oder mit einem Verwaltungs-
mandat ausgestatteten internationalen Behörde (z.B. UNMIK in Koso-
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vo) ausgestellte Dokumente handeln müsse. Ein vom UNHCR ausge-
stelltes Dokument entspreche diesen Anforderungen indessen nicht.
J.
Mit Eingaben vom 10. Januar 2008 und 21. Mai 2008 fanden eine An-
zeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung vom 15. De-
zember 2006 und wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung vom
5. Mai 2008 Eingang in die Beschwerdeakten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stel -
lungnahme vom 12. Juni 2009 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 ersuchte [die zuständige kantonale
Behörde] um prioritäre Behandlung der Beschwerde (vgl. auch Einga-
ben vom 14. April 2010, 28. Mai 2010 sowie vom 31. Mai 2010). Zur
Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit
dem 14. August 2008 in Ausschaffungshaft befunden, und seit dem
3. November 2008 verbüsse er eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Er
sei mehrmals wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) verurteilt worden. Der Ein-
gabe lag ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister bei, aus
welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom
Gerichtskreis [...] am 8. Oktober 2008 wegen Vergehen gegen das
BetmG (mehrfache Begehung) und Missachtung der Ein- oder Aus-
grenzung (mehrfache Begehung) zu einer zwölfmonatigen Freiheits-
strafe verurteilt worden war.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2010 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des UNHCR vom
30. März 2007 (vgl. Bst. H) gewährt. Auf die Stellungnahme vom
10. Mai 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat am 5. Ok-
tober 2006 um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 9. November
2006 ist das BFM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG in der damals geltenden Fassung nicht eingetreten. Mit Urteil
vom 7. Dezember 2009 hat die vormals zuständige ARK diese Verfü-
gung in Anlehnung an seine damalige publizierte Praxis (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 36 S. 250 ff. und
EMARK 2004 Nr. 37 S. 255 ff.) aufgehoben und das Bundesamt ange-
wiesen, es habe auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell
zu prüfen. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2007 trat die revidierte Fas-
sung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Kraft (vgl. Ziff. I des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]).
Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle wurde die bisherige Terminologie
"Reisepapiere oder andere Dokumente, die es erlauben, sie ([Anmerk.
des BVGer: die Gesuchstellenden]) zu identifizieren" in "Reise- oder
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Identitätspapiere" geändert, mit der Folge, dass die zuvor erwähnte,
bisherige Rechtsprechung der ARK zur Papierlosenbestimmung keine
Geltung mehr beanspruchen konnte (vgl. hierzu ausführlich BVGE
2007/7 S. 55 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ist das BFM in
Anwendung der revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG erneut und entgegen den Anweisungen der ARK auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ge-
setzesänderung hängigen Verfahren neues Recht (AS 2006 4745,
2007 5573; BBl 2002 6845). Demnach war das Bundesamt im Zeit -
punkt seines zweiten Entscheides vom 16. Januar 2007 – mithin nach
dem 1. Januar 2007 – berechtigt, die revidierte Fassung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG und damit die Verschärfung hinsichtlich der Quali-
tät der Identitätsdokumente anzuwenden.
Aus dem Umstand, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung in ihrer Begründung weder auf das Urteil der ARK vom 7. De-
zember 2006 respektive die darin enthaltenen Anweisungen noch auf
die Gesetzesänderung bezog, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes und
der Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG wurden die Anweisungen gemäss besagtem Urteil obsolet, und
die Nichterwähnung der Gesetzesänderung schliesst eine sachgerech-
te Anfechtung einer Verfügung nicht aus.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Be-
schwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der seit dem 1. Januar 2007 gel ten-
den Fassung ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
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abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dem-
entsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
5.2
5.2.1 Gemäss dem revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter
den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und
Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie
Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2).
Bei der vom Beschwerdeführer abgegebenen und vom UNHCR ausge-
stellten "Carte d'assistance pour réfugiés" handelt es sich – wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt – gerade nicht um ein solches Dokument
im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung. Damit ist die in Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichtein tre-
ten wegen fehlender Papiere erfüllt.
5.2.2 Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entschuldbare
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft
zu machen vermag. Die asylsuchende Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise- und Identitätspapie-
re innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und
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mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaub-
haft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwin-
genden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitneh-
men konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nach-
träglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens ge-
schlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der
Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren
und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich
– soweit zumutbar – umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Rei-
se- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist
anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht denn auch der
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung,
die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu fördern, welche den
Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2).
5.2.3 Der mit dem Asylverfahren vertrauten vormaligen Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers musste im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der revidierten Bestimmungen des Asylgesetzes (1. Januar 2007),
spätestens aber nach der Publikation (Juli 2007) der beiden Grund-
satzurteile zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/7 und BVGE
2007/8) bewusst sein, dass die vom UNHCR ausgestellte "Carte
d'assistance pour réfugiés" kein rechtsgenügliches Identitätspapier
(mehr) darstellt. Mithin durfte sich die Rechtsvertreterin ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr auf die im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006
(Kassationsurteil) enthaltenen Anweisungen an die Vorinstanz stützen.
Ebenfalls durfte sie sich nicht mehr darauf berufen, keine Ver-
anlassung zur Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere gehabt
zu haben. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerde-
führer über ein relativ umfangreiches familiäres und verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz in Guinea verfügt, mit dem er bis zu seiner
Ausreise in Kontakt stand (Mutter, 4 Brüder, 2 Schwestern, zwei bei
der Mutter lebende Kinder des Beschwerdeführers, Onkel, Tanten;
A1/9 S. 3 und A8/8 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, über diese
Personen in der ihm bis zum vorliegenden Urteil verbliebenen
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Zeitspanne (rund 3 Jahre) entsprechend rechtsgenügliche Identi-
tätsdokumente erhältlich zu machen. Diese Sichtweise eines
bewussten Unterlassens von Bemühungen zur Beibringung rechts-
genüglicher Ausweispapiere oder einer Zusammenarbeit bei der Pa-
pierbeschaffung mit den Vollzugsbehörden wird nicht zuletzt dadurch
untermauert, indem der Beschwerdeführer klar zu verstehen gibt, dass
es ihm gleich sei, im Gefängnis zu bleiben, weil er nicht nach Liberia
oder Guinea zurückkehren wolle (vgl. Dolmetschergespräch vom
4. September 2008; Vollzugsdossier). Ein solches Verhalten lässt
letztlich aber nur den Schluss zu, der Beschwerdeführer beabsichtige,
einen allfälligen Vollzug der Wegweisung zu verhindern respektive
seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Nach
dem Gesagten ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechts-
genüglichen Identitätspapieren glaubhaft zu machen vermag.
5.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist zunächst festzuhalten,
dass die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers unklar ist (vgl. hierzu im Detail nachfolgend E. 7.2). Anzufügen ist
sodann ungeachtet der Begründung in der angefochtenen Verfügung,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen weder hinsichtlich Liberia (geltend gemachte Staatsangehörigkeit)
noch in Bezug auf Guinea (letzter Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers) Hinweise auf eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation entnom-
men werden können. Guinea will der Beschwerdeführer verlassen ha-
ben, weil er sich dort nach einem Schülerstreik am 8. Juni 2006, bei
dem er verletzt worden sei, einfach nicht mehr sicher gefühlt habe.
Dass ihm in diesem Zusammenhang nachteilige Massnahmen staatli-
cher Organe von asylrechtlicher Relevanz widerfahren wären oder er
solche allenfalls künftig zu befürchten gehabt hätte, machte er indes
nicht geltend. Im Gegenteil, anlässlich der Erstbefragung gab er sogar
unumwunden zu Protokoll, in Guinea und mit den guineischen Behör-
den keine Probleme gehabt zu haben (A1/9 S. 5 sowie A8/8 S. 4 und
5). Was Liberia anbelangt, so will der Beschwerdeführer dieses Land
aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegswirren mit seiner Familie verlas-
sen haben. Konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmass-
nahmen erwähnte er keine. Hinzu kommt, dass zur Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Urteils massgebend ist (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3) und sich die Sicherheitssituation in Liberia seit
den Wahlen von Oktober 2005 grundlegend anders als im Vergleich zu
den Bürgerkriegsjahren darstellt. So erweist sich im heutigen Zeitpunkt
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die Sicherheitslage in diesem Land vor allem dank der VN-Friedens-
truppe UNMIL als unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Daraus kann
aber schlichtweg nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer wäre
dort einer möglichen (asyl-)relevanten Gefährdungssituation ausge-
setzt. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen einzig ausgeführt, bei der "Prüfung" zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gehe das BFM nur auf die "zweifelhaften Anga-
ben des Beschwerdeführers" (liberianische Herkunft, widersprüchliche
Angaben zum Ausreisezeitpunkt aus Liberia und dem Todeszeitpunkt
des Vaters) ein, ohne Abklärungen gemacht zu haben. Diesbezüglich
kann auf weitere Erörterungen verzichtet und lediglich auf das Erfor-
dernis des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG verwiesen re-
spektive festgehalten werden, dass bei dieser Sachlage weitere Abklä-
rungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht an-
gezeigt waren.
5.4 Keine Änderung bewirken die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe, wonach eine Anwendung des Nichteintretenstatbestands von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht nur in casu sondern über -
haupt völkerrechtswidrig sei. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 6 S. 93).
Dieser ist nichts mehr hinzuzufügen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 11
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Ungeachtet der vom UNHCR ausgestellten "Carte d'assistance
pour réfugiés" – welche wie bereits festgehalten, kein rechtsgenügli-
ches Identitätspapier darstellt (vgl. oben E. 5.2.1) – steht aufgrund der
Vollzugsakten die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers bis heute nicht hinreichend sicher fest. Diverse, zwi-
schenzeitlich in diesem Zusammenhang getroffene Abklärungen (Dol-
metschergespräch vom 4. September 2008; Guinea-Zentrale-Befra-
gung vom 23. bis 30. September 2008 in Bern durch eine guineische
Delegation sowie Einschätzung einer guineischen Delegation vom
25. Februar 2009; Einschätzung eines Experten [spécialiste de prove-
nance] vom 12. September 2008 sowie 25. Februar 2009) ergeben
kein einheitliches Bild. Die einen verneinen eine Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Guinea, währenddem die andern eine solche be-
jahen. Weiter hält ein telefonisches Interview mit einem Repräsentan-
ten der liberianischen Botschaft in Paris vom 3. November 2009 fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Akzents und seiner Be-
merkungen kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Mithin bleibt der
wirkliche Heimatstaat des Beschwerdeführers bis heute unklar, und
das BFM ist mithin zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Obschon
diese Frage für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs letzt-
lich von entscheidender Bedeutung ist, kann diese im vorliegenden
Verfahren aber aus nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.
7.3 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die-
se Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG),
welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es
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kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Demnach hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität
und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). In Bezug auf die Frage der Zumut-
barkeit kann zudem an dieser Stelle im Sinne einer Ergänzung ange-
führt werden, dass der Beschwerdeführer als junger, offenbar gesun-
der und alleinstehender Mann weder in Liberia noch in Guinea in eine
existenzielle Notlage geraten dürfte, zumal er aufgrund seiner wieder-
holten Straffälligkeit in der Schweiz ein gewisses Durchsetzungs- und
Selbstbehauptungsvermögen an den Tag gelegt hat (vgl. diesbezüglich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2008 vom 4. No-
vember 2008 E. 5.3.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig,
zumutbar und erscheint auch grundsätzlich als möglich, zumal die Be-
schaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Herkunftslan-
des eine Vollzugsfrage darstellt, welche nicht von der Beschwerdein-
stanz zu prüfen ist.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht be-
kanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine An-
gaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation
der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung
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der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepa-
piere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn
in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt
oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.
Die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendi-
gen Reisepapiere nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft zur Ände-
rung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002
war vorgesehen, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid
vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während im Falle eines ablehnenden
erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durf-
te, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt. Diese dif-
ferenzierende Regelung wurde in den Beratungen in den Eidgenössi-
schen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2
AsylG aufgegeben (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlossen wer-
den muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer
Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichtein-
tretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden
Asylentscheides vorsehen wollte. Aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG
gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde", kann deshalb nicht geschlos-
sen werden, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der
Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in
jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flücht-
lingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde. Im Gegenteil, entste-
hungsgeschichtlich ist vielmehr davon auszugehen, Art. 97 Abs. 2
AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur
Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vor-
liegt.
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Der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1 VVWA geset-
zeswidrig sei, kann somit jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht gefolgt werden, da im Falle der Anwendung dieser Bestim-
mung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller
Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Im Übrigen deutet aufgrund
der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine all-
fällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten
Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde
hin. Folglich ist das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie je-
de Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt als bedürftig im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Trotz Unterliegens des
Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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