Abtei lung IV
D-6892/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z . 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______, Kosovo,
alle vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstel-
le für Asylsuchende der Region St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22.
Oktober 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6892/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin in Beglei-
tung ihrer Kinder am 10. Oktober 2003 illegal in die Schweiz. Hier stell-
te sie am selben Tag in der Empfangsstelle ... (seit dem 1. Januar
2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] ...) für sich und ihre
Kinder Asylgesuche, zu denen sie am 13. Oktober 2003 summarisch
befragt wurde. Am 20. Oktober 2003 fand die direkte Anhörung durch
das Bundesamt statt. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an,
sie gehöre der albanischen Ethnie an, sei islamischen Glaubens und
habe seit ihrem 10. Lebensjahr bis kurz vor ihrer Ausreise in
F._______ gelebt. Nach ihrer Heirat im Jahre 1991 habe sie bis im
Jahre 1999 mit ihrem Ehemann im serbischen Teil der Stadt gewohnt.
Danach habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise im albanischen Teil der
Stadt gelebt. Die letzten Tage (einen Monat lang) habe sie im Dorf
G._______ verbracht.
B.
Zur Begründung der Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 habe die serbische Polizei ihren
Ehemann mitgenommen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm ge-
hört. Ihr erstgeborener Sohn leide seither an psychischen Problemen,
welche in Kosovo nur medikamentös und damit nicht befriedigend hät-
ten behandelt werden können. Sie sei nach dem Verschwinden ihres
Ehemannes von dessen Brüdern bedrängt und beschimpft worden. Sie
hätten ihr verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, alleine mit
den Kindern zu leben sowie einen anderen Mann zu heiraten. Ausser-
dem hätten sie ihr die Kinder wegnehmen wollen und ihr die Schuld
am ungewissen Schicksal ihres Ehemannes zugewiesen. Diesen
Druck habe sie nicht mehr aushalten können. Ansonsten habe sie kei-
ne Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zudem sei sie
nicht politisch aktiv gewesen. Im Zusammenhang mit den geschilder-
ten Problemen habe sie sich einmal auf der Strasse an einen Polizis-
ten gewandt. Dieser habe ihr empfohlen, sich dem Druck ihrer Schwa-
ger zu beugen, da die Polizei nichts für sie tun könne. Abgesehen da-
von habe sie sich nicht an die Behörden gewandt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
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te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 18. November 2003 liessen die Beschwerdeführer beantragen, es
sei die verfügte Wegweisung als unzumutbar zu erklären und aufzuhe-
ben. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2003 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdefüh-
rer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechten lie-
ssen, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist
rechtskräftig geworden seien. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 teilte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer mit, die Beschwerdeführerin habe in Begleitung einer
Mitarbeiterin der Beratungsstelle den Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienst H._______ aufgesucht. Es scheine, die drei Kinder der
Beschwerdeführerin, aber auch diese selbst hätten über die letzten
zwei Jahre hinweg zunehmend psychische Schwierigkeiten wegen
Traumaspätfolgen entwickelt. Parallel dazu stellte die Rechtsvertreterin
entsprechende Arztzeugnisse in Aussicht, verbunden mit dem Antrag,
das Verfahren sei bis zu deren Einreichung zu sistieren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 wurde das Gesuch
vom 10. August 2006 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abge-
wiesen und die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge
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aufgefordert, bis am 22. September 2006 mittels ärztlichen
Zeugnissen über die geltend gemachten psychischen Probleme
vollständig Auskunft zu geben.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2006 reichte die Rechtsvertreterin ein
Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin vom 24. August 2006 zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2006 legte die Rechtsvertreterin den
ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes,
Regionalstelle H._______, vom 30. August 2006 ins Recht.
K.
Am 30. Oktober 2006 bedrohte der jüngere Sohn der Beschwerdefüh-
rerin, E._______, zwei Mädchen mit einem Messer, beschädigte eine
Türklingel und schlug eine Glasscheibe ein. Die Mutter des einen
Opfers stellte in der Folge einen Strafantrag wegen Drohung und
Sachbeschädigung. Die Mutter des anderen Opfers verzichtete darauf.
E._______ wurde am 15. Januar 2007 aufgrund seines auffälligen
Verhaltens ins Jugendheim ... in I._______ fremd platziert.
Infolgedessen wurde das Verfahren mit Verfügung der
Jugendanwaltschaft H._______ vom 12. Februar 2007 gegen
E._______ eingestellt, da mit der erfolgten Fremdplatzierung bereits
eine geeignete Massnahme im Sinne von Art. 21. Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [JStG,
SR 311.1] eingeleitet worden war. Am 21. Dezember 2006 erhob Frau
C.B. bei der Polizeistation H._______ Anzeige gegen E._______, weil
dieser am 18. November 2006 ihr Mountainbike gestohlen, beschädigt
und sie es erst auf die entsprechende Intervention seiner Lehrerin hin
am 1. Dezember 2006 wieder zurück erhalten hatte. Mit Verfügung der
Jugendanwaltschaft H._______ vom 22. März 2007 wurde das
Verfahren gestützt auf Art. 7 und Art. 21 JStG eingestellt, da bereits
eine geeignete Massnahme getroffen worden war. Mit Urteil der
Jugendanwaltschaft H._______ vom 30. März 2007 wurde der ältere
Sohn, D._______, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades
schuldig erklärt und mit einer persönlichen Leistung von einem Tag be-
straft. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Am 5. Juni 2007 drohte D._______ in der Schule, er werde seinen
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Lehrer umbringen. Dieser erstattete 11. Juni 2007 Anzeige gegen
D._______.
L.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 verwies die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer auf deren angespannte gesundheitliche Situation und
bat um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. Mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juli 2007 nahm der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung.
M.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 bat die Rechtsvertreterin erneut
um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens.
O.
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft H._______ vom 7. November 2007
wurde D._______ der Drohung schuldig erklärt und mit einer
persönlichen Leistung von 3 Tagen bestraft. Gleichzeitig wurden ihm
die Kosten des Verfahrens auferlegt.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 wurde die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote bis am 15. Februar 2008
aufgefordert.
Q.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 wurde die einverlangte Kostennote
fristgerecht eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung
angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November
2003 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 22.
Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des
Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
4.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eigene psychi-
sche Probleme sowie psychische Probleme ihrer Kinder geltend, die
einer Wegweisung entgegenstünden.
4.3.1 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. August 2006 be-
findet sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen
Belastungsstörung seit dem 1. September 2005 in psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlung, wobei sich insgesamt ein guter Ver-
lauf bescheinigen lasse. Dies sei einerseits als Erfolg der Therapie an-
zusehen, andererseits resultiere der gute Verlauf auch aus dem Um-
stand, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz sicher fühle.
Sobald sich Unsicherheiten bezüglich ihres Aufenthaltes bemerkbar
machten, gerate sie immer wieder in Panikzustände. Die Beschwerde-
führerin leide massiv unter ihren unsicheren Lebensverhältnissen.
Sollte ihr Aufenthalt in der Schweiz beendet werden, sei ärztlicherseits
mit einem Rückfall oder sogar einer Chronifizierung der posttraumati-
schen Belastungsstörung zu rechnen.
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4.3.2 Aus dem die Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden ärztli-
chen Bericht vom 30. August 2006 ergibt sich, dass alle drei Schulleis-
tungsstörungen und externalisierende Verhaltensauffälligkeiten (Ag-
gressivität, störendes Verhalten in der Schule, störendes Sozialverhal-
ten usw.) bei einer depressiven Entwicklung und Leistungshemmung,
schlechtem Selbstwertgefühl und gewissen Rückzugstendenzen zei-
gen. Bei den Geschwistern bestünden Alpträume, Flashbacks sowie
Hypervigilanz, welche Ausdruck einer posttraumatischen Belastungs-
störung sein könnten. Es handle sich dabei um anhaltend wiederkeh-
rende Erinnerungen mit traumatisierender Qualität verbunden mit Ge-
fühlen der extremen Hilflosigkeit, Vermeidungsverhalten, psychophy-
siologischer Übererregtheit sowie dissoziativen Zuständen. Erschwe-
rend wirke sich dabei die Auswirkung der Migration allgemein sowie
der unsichere Flüchtlingsstatus aus, welcher als andauernde Unsi-
cherheit und Bedrohung erlebt werde, was sich auf die Kinder äusserst
destabilisierend auswirke. Zur effektiven Psychotherapie der ernsten
Symptomatik seien dringend sichere Verhältnisse notwendig, um
schwere psychische Folgeschäden zu verhindern. Die Kinder seien
dringend auf eine sichere Umgebung angewiesen, um sich entwickeln
zu können.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten
psychischen Probleme der Beschwerdeführer als erstellt. Im Falle ei-
ner Rückkehr würde sich deren Gesundheitszustand mit hoher Wahr-
scheinlichkeit massiv verschlechtern. Wohl ist mit dem Bundesamt in-
sofern einig zu gehen, dass die Behandlung psychischer Probleme,
wie sie beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin bzw. bei den Be-
schwerdeführern vorliegen, in Kosovo grundsätzlich möglich ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5333/2006 vom 31. Januar
2008 E. 5.2.11 S. 18; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b). Indessen ist in jedem Einzelfall abzuklä-
ren, ob die Inanspruchnahme in Berücksichtigung aller massgebenden
individuellen Begleitumstände auch zumutbar erscheint.
4.5 In diesem Zusammenhang fällt vorliegend ins Gewicht, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein erziehende Mutter
dreier pubertierender Kinder handelt, die aufgrund der Aktenlage je-
denfalls nicht auf ein dergestalt intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen
könnte, welches Gewähr dafür bieten würde, dass insbesondere dem
Kindswohl auch dann hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn de-
ren Betreuung durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt ist. Er-
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schwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Kinder
der Beschwerdeführerin ebenfalls psychisch angeschlagen sind und
spezifischer Betreuung bedürfen.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht denn auch auf Beschwerdeebe-
ne sinngemäss geltend, eine alleinerziehende Frau habe in Kosovo
keine Chance. Sie habe lediglich acht Jahre lang die Schule besucht,
sie habe keine berufliche Ausbildung erlangt und sei noch nie einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen. Während des Asylverfahrens konnte sie
glaubhaft darlegen, dass sie von den Angehörigen ihres Ehemannes
für dessen Schicksal (Gefangennahme oder gar Tod) verantwortlich
gemacht und infolge dessen von diesen behelligt wurde. Deren irratio-
nales Vergeltungsstreben war denn auch der Anlass für die Ausreise
der Beschwerdeführer. Angesichts der auch heute noch, vor allem im
ländlichen Kosovo seit Jahrhunderten, geltenden Regeln des Kanun,
dem Gewohnheitsrecht im albanischbesiedelten Raum, werden die
von der Beschwerderführerin geäusserten Befürchtungen im
Zusammenhang mit ihrer Stellung als allein erziehende Mutter
durchaus nachvollziehbar. Der Kanun geht nämlich von einer patrili-
nearen Abstammung aus, die Verwandtschaft und das damit zusam-
menhängende Recht werden über die männliche Linie weitergegeben.
Die weibliche Linie spielt für die Existenz des Haushaltes keine Rolle.
Die Kinder gehören, unabhängig von ihrem Geschlecht, gemäss dieser
Logik zur männlichen Linie. Vor diesem Hintergrund erscheinen die
geltend gemachten Ängste sowie die Sorge, bei einer Rückkehr nach
Kosovo das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, nachvollziehbar.
Ein Umstand, der offenbar zusätzlich belastend auf die ohnehin an-
geschlagene psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wirkt.
4.5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bun-
desverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet, falls von einem
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt wichtiger Bedeu-
tung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa
S. 98 f.). Im Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kri-
terien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
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sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften seiner Bezugsperson (insbeson-
dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Auf-
enthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden
sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Die drei Kinder der
Beschwerdeführerin kamen mit knapp dreizehn, respektive knapp elf
und neun Jahren in die Schweiz. Sie besuchen hier die Schule und
werden psychologisch betreut. Die Tochter der Beschwerdeführerin
verfügt gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. August
2006 nur über wenig soziale Kontakte, geht kaum nach draussen und
verbringt ihre Freizeit meistens zu Hause. Es ist davon auszugehen,
dass sich nach dem Wegfall der Unsicherheit über ihr Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ihr seelisches Befinden verbessert und sie auch in der
Lage sein wird, Kontakte zu knüpfen.
4.5.3 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung für die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter als unzumutbar zu bezeichnen.
4.5.4 Was die Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzustel-
len, dass sie offensichtlich Mühe haben, sich zu integrieren. Sie müs-
sen sich deliktisches beziehungsweise dissoziales Verhalten vorhalten
lassen (vgl. Sachverhalt, Bst. K). Gemäss dem ins Recht gelegten ärzt-
lichen Bericht vom 30. August 2006 wird dem älteren der beiden Söh-
ne eine agressive Verhaltensweise bescheinigt. Wenn er beim Spielen
von den anderen Kindern ausgeschlossen werde, werde er öfters sehr
aggressiv und wisse nicht mehr, was er tue. Da ihm auch die sprachli-
che Ausdrucksfähigkeit Mühe bereite, sei er manchmal wütend gewor-
den, wenn es ihm nicht gelungen sei, sein Anliegen zu signalisieren.
Der jüngere Sohn habe das Gespräch mit dem zuständigen Arzt mit
schwankender Aufmerksamkeit verfolgt, vereinzelt sei es zu Wutaus-
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brüchen gegenüber seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, gekom-
men. Die Mutter habe bestätigt, dass es Phasen gebe, in denen ihr
jüngerer Sohn sehr reizbar sei und aggressive Ausbrüche habe. Es fal-
le ihm schwer, Grenzen und Regeln zu akzeptieren, dennoch könne er
sein Fehlverhalten mit impulsiven, aggressiven Ausbrüchen gegenüber
anderen einsehen und zugeben.
4.5.5 Zu Gunsten der Söhne der Beschwerdeführerin spricht die Tat-
sache, dass es seit geraumer Zeit zu keinen weiteren Zwischenfällen
mehr gekommen ist. Das bisherige negative Verhalten der Söhne der
Beschwerdeführerin darf jedoch nicht leicht hingenommen werden. Bei
weiterem schwerwiegendem Fehlverhalten der beiden Söhne der Be-
schwerdeführerin, die an der Schwelle der Mündigkeit stehen, wäre
deshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Erwägung zu zie-
hen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5333/2006 vom 31. Januar 2008). Nur unter Berücksichti-
gung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und mit eini-
gen Bedenken kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass bei den Söhnen der Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegwei-
sung sich als unzumutbar erweist.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2003 aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbe-
gehren vollumfänglich durchgedrungen. Mit der eingereichten Kosten-
note vom 15. Februar 2008 machte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin einen Aufwand von zehneinhalb Stunden (exklusive
drei Stunden der Dolmetscherin) für das Beschwerdeverfahren geltend
und verlangt insgesamt Fr. 1'717.--. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und
höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
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beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen
den Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen ihrer Vertrete-
rin Fr. 1'575.-- (10,5 x Fr. 150.--) Honorar sowie Fr. 142.-- Spesen zu.
Den gesamten Betrag von Fr. 1'717.-- hat das Bundesamt den Be-
schwerdeführern auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Oktober
2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'717.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 2 des Disposi-
tivs (per Kurier; in Kopie); über die Herausgabe der beim BFM ein-
gereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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