B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6892/2014/mel
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea (zur Zeit im Sudan),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Juli 2012 (Eingang bei der
Schweizerischen Vertretung: 12. August 2012) wandte sich die Beschwer-
deführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und er-
suchte um Asyl in der Schweiz für sich und ihre beiden minderjährigen Kin-
der.
Zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei (…) im heutigen Eritrea in einem Dorf namens D._______ geboren
und in einem Waisenhaus in E._______ aufgewachsen. Nachdem sie (…)
das 12. Schuljahr beendet habe, habe sie in F._______ zu arbeiten begon-
nen, bis sie (…) während rund 18 Monaten die obligatorische Militärausbil-
dung absolviert habe. (…) habe sie im fraglichen Waisenhaus als Lehrerin
zu unterrichten begonnen, bis sie von (…) anlässlich des Grenzkonflikts
zwischen Eritrea und Äthiopien als Krankenschwester ins Militär einberu-
fen worden sei. In dieser Zeit sei sie eine Beziehung zu einem Geheim-
dienstbefehlshaber eingegangen, aus welcher zwei gemeinsame Kinder
hervorgegangen seien. Nach der Geburt der beiden Kinder habe sie ihre
Arbeit als Lehrerin wieder aufgenommen und fortan ein friedliches Leben
geführt, bis ihr Mann im Jahr (…) plötzlich spurlos verschwunden sei. In
der dritten Nacht nach seinem Verschwinden seien bewaffnete Geheim-
dienstmitarbeiter bei ihr zuhause aufgetaucht, um eine Hausdurchsuchung
vorzunehmen und sich nach dem Verbleib des verschwundenen Eheman-
nes zu erkundigen. Sie sei dann während rund eines Monats in Gefangen-
schaft gehalten, verhört und psychisch und physisch misshandelt worden,
da sie verdächtigt worden sei, über den Verbleib ihres Mannes und seine
Aktivitäten Bescheid zu wissen. Nach ihrer Entlassung habe sie beschlos-
sen, das Land zu verlassen und ihre illegale Ausreise organisiert. Nach
einer anstrengenden Reise sei sie schliesslich mit ihren Kindern am (…)
im Sudan angekommen. Kaum angekommen, seien Angehörige der Ras-
haida über ihre Ankunft verständigt worden und sie und ihre Kinder seien
gegen ihren Willen in ein Auto gezwängt und in ein Haus eingeschlossen
worden, wo ihr beschieden worden sei, einen Geldbetrag zu bezahlen, an-
dernfalls sie umgebracht würde. Als sie ihren Entführern eröffnet habe,
dass sie über kein Geld verfüge, sei sie von ihren Kindern getrennt und
während circa zwei Monaten gefoltert und sexuell misshandelt worden, bis
sie schliesslich am (…) ins Flüchtlingslager Shegerab gebracht worden sei.
Da es im Flüchtlingslager an Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung
und Arbeitsmöglichkeiten gemangelt habe, sei sie nach Erlangung ihres
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Flüchtlingsstatus nach Khartum gegangen, wo sie sich ein besseres Leben
und Arbeitsmöglichkeiten erhofft habe. In Khartum habe sich ihr Leben
nicht erwartungsgemäss entwickelt, da sie nicht frei habe leben können
und ihr selbst die grundlegendsten Menschenrechte nicht zuteil geworden
seien. Ihre Existenzbedingungen als alleinerziehende Mutter von zwei min-
derjährigen Kindern, ohne männlichen Schutz, haben sich seit ihrer An-
kunft ständig verschlechtert. Zwar arbeite sie in einem Privathaushalt,
werde jedoch nicht adäquat bezahlt und stehe unter konstanter Überwa-
chung von eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Da sie weder nach Erit-
rea zurück noch im Sudan verbleiben könne, ersuche sie in der Schweiz
um Asyl für sich und ihre Kinder. Zur Stützung der geltend gemachten Vor-
bringen wurde die Kopie eines Schreibens des Waisenhauses zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 setzte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
sie das Bundesamt – unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme gemäss Fragenkatalog zu ergänzen.
C.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Vorbringen mit undatier-
ter englischsprachiger Eingabe vom 6. Mai 2014 (Eingang Botschaft). Hier-
bei machte sie ergänzend zu ihrem Asylgesuch geltend, aufgrund ihrer Er-
werbstätigkeit blieben ihre Kinder tagsüber unbeaufsichtigt, weshalb ihre
Tochter im (…) einem Vergewaltigungsversuch durch einen Bengalen zum
Opfer gefallen sei. Dieser habe erst von ihr abgelassen, als von ihren
Schreien alarmierte Nachbaren zur Hilfe geeilt seien. Obwohl der Täter po-
lizeilich verhaftet und bestraft worden sei, habe der Vorfall bei ihrer Tochter
Spuren hinterlassen. Diese äusserten sich unter anderem in Angstzustän-
den während der Nacht und in Panikreaktionen beim Anblick von vermeint-
lichen Bengalen, welche sich unter anderem dahingehend manifestierten,
dass sie unüberlegt losrenne, sobald sie einen Mann mit entsprechendem
Erscheinungsbild erblicke. Sie lebe nun in ständiger Sorge um ihre Tochter,
da sie befürchte, dass diese aus Angst auf dem Schulweg unüberlegt vor
ein Auto rennen könnte. Sie seien weder vor sexuellen Übergriffen noch
vor willkürlichen Verhaftungen sicher.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Bestäti-
gungsschreibens des Kindesschutzgerichts Khartum vom (…) über den
Verfahrensausgang bezüglich der versuchten Vergewaltigung der Tochter,
eine englische Übersetzung des fraglichen Dokuments, Kopien ihrer Iden-
titätskarten und Geburtszertifikate der Kinder zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 16. Oktober 2014 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihr Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund
des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche ihre Einreise in die
Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar liesse sich aus ihren Schilde-
rungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie ernst-
hafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu befürchten habe.
Einer Asylgewährung durch die Schweiz stehe jedoch der Asylausschluss-
grund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach einer Person das Asyl
verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder hätten sich eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ausreise aus
Eritrea beim UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab gemeldet, welches sie
aufgrund mangelnder Sicherheit und Grundnahrungsmittelversorgung ver-
lassen hätten, um nach Khartum zu gehen. Vom UNHCR registrierte
Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei
ihr daher zuzumuten, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren, sollte sich ihre Situation als kritisch erweisen. Hierzu werde
auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwie-
sen. In Bezug auf die Sicherheitssituation im Shegerab-Lager sei anzumer-
ken, dass gemäss UNHCR die Sicherheitsvorkehrungen seit einigen Mo-
naten verstärkt worden seien, beispielsweise sei der Zugang zu den La-
gern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden, was
verhindere, dass unbefugte Personen ihr Ungemach trieben. Ferner ver-
füge das Lager über Polizeiposten, deren Angehörige sich um die Sicher-
heit im Lager bemühten. Nach gesicherten Erkenntnissen sei die Gefahr
vor einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als
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Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Hierzu werde auf die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die erwähnte Ent-
führung durch Angehörige der Rashaida im November 2008 vermöge ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungs-
weise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes
Ereignis handle. Zugegebenermassen sei das Leben für eritreische Flücht-
linge in Khartum nicht einfach. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit März 2009 in Khartum lebe und
ihren Lebensunterhalt als private Waschkraft verdiene, weshalb die Hürden
für eine zumutbare Existenz aufgrund ihres bereits längeren Aufenthalts im
Sudan, während dem ihr keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren
seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar erschienen. Jedenfalls
stellten eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen
keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Ein-
reisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person
ausgegangen werden müsse, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Sodann gehe
aus den Akten hervor, dass sie mit anderen eritreischen Flüchtlingen zu-
sammenlebe und Unterstützung erhalte, und dass ihre Tochter die Schule
besuche. Obwohl gemäss Akten die Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits
in der Schweiz lebe, sei dieser Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart
gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei,
die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Die Anwesenheit einer fer-
nen Verwandten bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz im Sinne
der fraglichen Norm. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche
als auch die Einreiseanträge abzulehnen.
E.
Das BFM leitete (ohne Zustellcouvert) eine undatierte englischsprachige
Eingabe (Eingang bei der Botschaft am 10. November 2014) an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter, mit welcher die Beschwerdeführerin gegen
den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Ergänzend zu ihren früheren Vorbringen führte sie aus, ihre Beziehungen
zur Schweiz seien enger als zu jedem anderen Staat, da sie hier neben der
erwähnten Verwandten auch über länderspezifische Kenntnisse verfüge,
was eine allfällige Integration ebenfalls erleichtern würde. Ferner sei sie
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überzeugt, dereinst zum Wohlstand der Schweiz beitragen zu können. Da-
von unbenommen, beinhalte der Flüchtlingsstatus im Sudan lediglich ein
Aufenthaltsrecht im Flüchtlingslager, hingegen verfüge sie über keine Ar-
beitserlaubnis. Zudem sei das Leben im Sudan aufgrund der ständigen
Entführungsgefahr und ungerechtfertigten Verhaftungen unsicher. Bei-
spielsweise sei sie am (…) von sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaf-
tet und diskriminiert worden, wobei ihr die Feindseligkeiten und der Miss-
brauch während der Gefangenschaft noch weniger zu schaffen gemacht
hätten als der Gedanke an ihre unbeaufsichtigten Kinder. Der fragliche Vor-
fall sei ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich ihr Leben im Sudan dar-
stelle und es werde immer schlimmer.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2014 erhielt die Vorinstanz
Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Ein-
gabe vom 11. Dezember 2014 führte das BFM bezüglich der Inhaftierung
vom (…) aus, die Festnahme wirke sich mangels hinreichender Intensität
nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Im Übrigen
werde auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen,
an denen vollumfänglich festgehalten werde.
G.
Der Beschwerdeführerin wurde die Instruktionsverfügung vom 28. Novem-
ber 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
praxisgemäss verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de-
ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, wel-
ches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
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richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische
Vertretung überweist dem Staatssekretariat das Befragungsprotokoll oder
das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Bot-
schaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 um Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
haltes. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge mit undatierter Eingabe
(Eingang bei der Botschaft in Khartum: 6. Mai 2014) ausführlich zu den
gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf sie und ihre Kinder
konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt sie somit rechtsgenügend
Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergän-
zung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft macht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise
in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
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Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
5.3 Verfolgt respektive schutzbedürftig ist, wer im Sinn aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein
auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einer-
seits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als
subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollzieh-
bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE
2011/51 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 7 [zur Publikation vorgesehen]).
5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Feststellung des BFM
in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin in ihrem Heimatstaat Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu be-
fürchten hat. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorlie-
gend jedoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im
Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen
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nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumu-
ten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
6.
6.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines
Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Dritt-
staat auf, bedeutet dies nämlich noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).
6.2
6.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2014 richtigerweise festge-
halten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan
deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus ihrem Heimat-
staat im November 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die
Beschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren im Sudan, hat sich und ihre
Kinder beim UNHCR registrieren lassen, es in der Folge jedoch vorgezo-
gen, sich in Khartum niederzulassen. Die vom UNHCR registrierten Flücht-
linge sind jedoch grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flücht-
lingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels ent-
sprechender Bewilligung möglich (US Department of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf
dex.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt besucht am 11. Feb-
ruar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in
Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer
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Seite 11
Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fäl-
len zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen
Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen,
die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher ge-
ring, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsu-
chende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen
nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom
15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply con-
cerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zu-
folge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelder-
pressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf
die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden,
dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migra-
tion (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu
verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in
den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR
vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disap-
pearences in eastern Sudan").
6.2.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine
drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge
qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufwei-
sen würde. Sie hat sich bisher zwar beim UNHCR registrieren lassen, es
den Akten zufolge jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch
wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende
Mutter in Khartum als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Anga-
ben schliessen, dass sie dort über eine Arbeit, eine Unterkunft sowie Un-
terstützung durch Bekannte verfügt. Daran vermag auch die Entführung
durch Angehörige der Rashaida im November 2008 und der Vergewalti-
gungsversuch, den ihre Tochter erdulden musste, nichts zu ändern, handelt
es sich dabei doch – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – um
isolierte Ereignisse, wobei ersteres über sechs Jahre zurückliegt. Im Übri-
gen ist in diesem Zusammenhang auf die grosse eritreische Gemeinschaft
in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleich-
tert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs für
sich und die Kinder nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungs-
notlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wendet.
Dadurch könnte sie unliebsamen Verhaftungen und daraus resultierende
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Seite 12
Situationen, in welchen ihre Kinder aufgrund ihrer Abwesenheit länger un-
beaufsichtigt bleiben, vorbeugen. Auch wenn anerkanntermassen die Situ-
ation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden, dass
zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist und sich die Be-
schwerdeführerin mit ihren Kindern dort nicht in einer existenziellen, le-
bensbedrohenden Notlage befindet.
6.3 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung
auf. Der einzige, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunkt,
ist die in der Schweiz wohnhafte Tochter ihrer Cousine mütterlicherseits. In
der Beschwerde wird auch nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen
vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Be-
schwerdeführerin mit dieser gestanden haben will bzw. steht. Dieser An-
knüpfungspunkt stellt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt hat – keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur
Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu
führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Etwaige länderspezi-
fische Kenntnisse vermögen ebenfalls keine gewichtige, enge Beziehungs-
nähe zur Schweiz zu begründen. Der Umstand, dass sie über einen aus-
geprägten Integrationswillen verfüge, vermag vor dem aufgezeigten Hin-
tergrund nichts Entscheidendes zu bewirken.
6.4 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumu-
ten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 13
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
D-6892/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und an die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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