B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6892/2017
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017;
Verfügung des SEM vom 15. November 2017/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Distrikt Jaffna stammende tamilische Beschwerdeführer
suchte am 24. März 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 29. März 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Seine Verfügung begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers schwerwiegende Widersprüche ent-
halten würden. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 von der sri-lanki-
schen Armee verhaftet worden sei, weil er Pfadfinder gewesen sei und ei-
ner Studentenvereinigung angehört habe beziehungsweise zusammen mit
seinem Cousin Waren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
transportiert habe, könne ihm aufgrund massgeblicher Widersprüche nicht
geglaubt werden. So habe er bei den Anhörungen verschiedene Gründe
für die Verhaftung angegeben und unterschiedliche Angaben zur Haft-
dauer, zur Festnahme und Festhaltung im „Joseph-Camp“ sowie zur an-
schliessenden Ausreise gemacht. Dasselbe gelte für den angeblichen Auf-
enthalt im Vanni-Gebiet. Insgesamt erachtete das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft. Auch eine sonstige Gefährdung des
Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Da er zudem über zahlreiche Ver-
wandte sowie eine Schulbildung verfüge, sei der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz auch als zumutbar zu erachten.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2016 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2709/2016 vom 24. Februar
2017 ab. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Ausführungen des
SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers. So hielt es insbesondere fest, dass seine Vorbringen, er habe
für die LTTE Hilfstätigkeiten ausgeführt, habe im Vanni-Gebiet gelebt, sei
in den Jahren 2006 und 2009 je einmal festgenommen und inhaftiert wor-
den und habe sich nach seiner Flucht aus Sri Lanka im Jahr 2009 in Indien
aufgehalten, als unglaubhaft zu erachten seien.
C.
Am (…) fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat in Genf (nachfolgend: Konsulat) zwecks Beschaf-
fung der Ersatzreisepapiere statt.
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D.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch. Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, es lägen neu entstandene Beweismittel, neue rechtser-
hebliche Tatsachen und damit eine veränderte Sachlage bezogen auf seine
Flüchtlingseigenschaft vor. Insbesondere führte er aus, dass sich aufgrund
seiner Vorsprache beim Konsulat, der damit verbundenen Datenbearbei-
tung durch das SEM und das Konsulat sowie aufgrund aktueller Entwick-
lungen in Sri Lanka ein neuer Asylgrund ergeben habe. Weiter sei er in der
Schweiz exilpolitisch aktiv. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Todesbescheinigung
den Vater des Beschwerdeführers betreffend von Dr. B._______ vom
10. Mai 2016, die Kopie einer Fotografie eines Fahndungsplakats, eine
Wohnsitzbestätigung betreffend seine Mutter, zwei Fotografien sowie zwei
Teilnahmebestätigungen der Pfadfinder, Fotografien des Beschwerdefüh-
rers an einer Kundgebung, ein Aufgebot für eine ärztliche Untersuchung
bei Dr. C._______ sowie verschiedene Länderinformationen und Länder-
berichte zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht beim SEM betreffend die Ak-
ten, welche über die Befragung beim Konsulat vorhanden seien. Falls
keine solchen vorhanden seien, werde um eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der
Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem Konsulat er-
sucht, zudem um eine Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche
Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben
worden seien. Weiter sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informatio-
nen im Zusammenhang mit seinem Besuch beim Konsulat an diese Be-
hörde übermittelt worden sei und welche das Konsulat dem SEM übermit-
telt habe. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Schweizer
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Behörden hätten sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in-
wiefern die übermittelten Daten verwendet würden. Diese Informationen
seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Schliesslich solle das
SEM detailliert erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-
lankischen Behörden über die Verwendung der Daten informieren wolle,
und welche Konsequenzen eine Erkundigung eines abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden
nach Daten, welche ihn betreffen würden, nach sich ziehen würde.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer die Vollzugsakten zur Einsichtnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer sowohl
gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 (Asylentscheid) als
auch gegen die Verfügung vom 15. November 2017 (Akteneinsicht) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Dabei beantragte er, der Asylentscheid des SEM vom 25. Oktober 2017 sei
wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei
die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien Ziffern 4 und 5 der Verfügung auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder „zumindest“ die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Weiter beantragte er, die Verfügung des SEM vom 15. November 2017 be-
treffend Akteneinsicht sei aufzuheben, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang
mit der Vorsprache und der Befragung des Beschwerdeführers beim Kon-
sulat vorhanden seien, und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und zur Aktenführung im
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Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchen-
der beim Konsulat abzugeben, zudem sei sie aufzufordern, zu erläutern,
wie die jeweiligen Informationen übergeben und nicht übergebene Informa-
tionen im Zusammenhang mit der Vorsprache des Beschwerdeführers
beim Konsulat für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden, und an-
schliessend sei ihm eine Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ko-
ordination des Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Beschwerdeverfahren, welche Akteneinsichtsgesuche im
Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka sowie den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen beim
Konsulat betreffen, die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vor-
abentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, die un-
verzügliche Darlegung der Gerichtspersonen, welche mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut seien sowie die Bestätigung, dass diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei das SEM
anzuweisen, ihm sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des La-
gebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen, verbunden mit
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf Art. 6,
Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c. DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung
seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive eines elektronischen Datenträgers),
Stellungnahmen seines Rechtsvertreters zu den vom SEM verwendeten
Lagebildern sowie Farbkopien von Fotografien, auf welchen gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter zu sehen sei, zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügung des SEM betreffend
Akteneinsichtsgesuch vom 15. November 2017 sowie die Verfügung des
SEM vom 25. Oktober 2017 (Asylentscheid). Die Beschwerde betreffend
beide Verfügungen ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwer-
deführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist (vorbehältlich der Erwägungen 4 und 5) einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde
gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen betreffend Gesuche, welche die Einsicht in Ak-
ten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens be-
treffen und die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die
asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rah-
men der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig
sowie in Fällen, in denen sich die angefochtene Verfügung nicht auf das
Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2015 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch vom 5. Juli 2017 innerhalb
der Rechtsmittelfrist des ablehnenden Asylentscheides um Akteneinsicht
in die Vollzugsakten. Die betreffende Verfügung des SEM stützte sich auf
das VwVG und nicht auf das DSG. Somit sind die Asylabteilungen des Bun-
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desverwaltungsgerichts im Rahmen des vorliegenden Asyl-Beschwerde-
verfahrens zuständig für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Fra-
gen. Der entsprechende Antrag auf Sistierung des Verfahrens, bis vorab
über datenschutzrechtliche Fragen entschieden worden sei, ist demnach
abzuweisen.
4.
Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich
und reglementarisch geregelt (Reglement über die Zusammenarbeit der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts [ZASAR]). Sie ob-
liegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.
Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den wei-
teren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im
Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweize-
rischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen;
SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Zusammensetzung
des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren vorgängig bekanntzugeben,
um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30 BV
lässt sich indes kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. Urteil des
BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit weiteren Hinwei-
sen). Auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwend-
bare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu
auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die
Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen
aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts aus einer leicht zugängli-
chen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V
82 E. 2b). Auf einen solchen Antrag ist somit nicht einzutreten.
5.2 Auf eine Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkör-
pers besteht kein gesetzlicher Anspruch, weswegen unter Hinweis auf die
Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 im Verfahren D-2538/2017 sowie das
Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E 4.2 nicht einzutreten
ist.
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Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner ausserordentlich umfang-
reichen Eingabe auf zahlreiche angebliche schwerwiegende Verfahrens-
fehler. So rügt er die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem er deren
Vorgehen als willkürlich bezeichnet und eine Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör (Akteneinsicht, Recht auf Anhörung, Begründungs-
pflichtverletzung) sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht. Wie nachfolgend auf-
gezeigt, erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet, wes-
halb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen nicht in Betracht zu
ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden
hat.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER,
in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG).
6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus den Anspruch auf recht-
liches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begrün-
det, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Da-
bei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu
Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und
eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Dabei vermengt er die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der
Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer ge-
fordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten
Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen
Nrn. 4-27 sowie den elektronischen Datenträger mit 268 Beilagen]), spricht
weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verlet-
zung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf
seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders
würdigt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das
SEM habe die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ange-
sichts bereits erlittener Verfolgung falsch eingeschätzt, betrifft. Den Anfor-
derungen des rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Entscheidbegründung
die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die neuen Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen,
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Seite 10
hat das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan. Das SEM ver-
wies in seiner Verfügung diejenige Vorbringen betreffend, welche der Be-
schwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, zu
Recht auf seine Verfügung vom 29. März 2016 und das (diese Verfügung
bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2709/2016 vom
24. Februar 2017, in welchen diese Vorbringen als unglaubhaft respektive
asylrechtlich nicht relevant qualifiziert worden waren. Zudem äusserte sich
die Vorinstanz einzeln zu den neu eingereichten Beweismitteln und hielt
ausserdem fest, dass und warum diese nicht geeignet seien, an der frühe-
ren Einschätzung der Vorbringen etwas zu ändern. Das Vorbringen, das
SEM habe das neue Asylgesuch ohne Berücksichtigung des bereits beur-
teilten Sachverhalts und der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bewer-
tet, ist somit unbegründet. Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehens-
weise nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf-
lage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, vorliegend nicht der Fall. Der Be-
schwerdeführer substantiiert die vorgebrachte Verletzung des Willkürver-
bots denn auch nicht, womit auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist,
zumal sie angesichts der Kognition des Gerichts ohnehin keine selbstän-
dige Bedeutung hat.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Akten-
einsicht in die gesamten Vollzugsakten des SEM. Das SEM übermittelte
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2017 die Akten
V1 bis V11 mitsamt Aktenverzeichnis, wobei es in den Dokumenten V6
(Einladung zur Befragung beim Konsulat), V7 (temporäres Reisedoku-
ment) und V9 (Liste der befragten Personen) die Namen von weiteren Per-
sonen mit Verweis auf wesentliche private Interessen gemäss Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG, welche die Geheimhaltung fordern, schwärzte. Dies
erfolgte zu Recht und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bean-
standet.
6.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim Konsulat
ausgetauschten Informationen angeblich dokumentiert und in die Vollzugs-
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Seite 11
akten aufgenommen werden müssen. Das SEM habe diesbezüglich aus-
geführt, dass anlässlich der Vorsprache lediglich die Personalien des Be-
schwerdeführers übergeben worden seien. In den Akten lägen jedoch Hin-
weise auf ein erstelltes Protokoll oder ein Dokument vor. Ebenso weise die
Tatsache, dass die SEM-Mitarbeiterin jeweils detailliert darüber Auskunft
geben könne, welche Daten an welchen Terminen offengelegt worden
seien, auf die Existenz eines Protokolls oder eines ähnlichen Dokuments
hin. Das Vorhandensein entsprechender Akten sei aus beweistechnischen
Gründen zwingend, da die übermittelten Daten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit einer späteren Verfolgung in Sri Lanka dienen würden.
In der Verfügung vom 15. November 2017, mit welcher das SEM dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht gewährte, führte es aus, dass der Konsulin
des Konsulates anlässlich von Interviews ausschliesslich allfällige hinter-
legte Identitätsdokumente zur Begutachtung vorgelegt und umgehend wie-
der zu den Akten genommen worden seien. Aus diesem Grund sei jederzeit
auch ohne Aktenverzeichnis nachvollziehbar, welche Dokumente dies je-
weils betreffe. Das Aktenverzeichnis gebe denn auch sämtliche vorhande-
nen Akten wieder.
Es bestehen vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers keine Hinweise auf die Existenz weiterer Akten. Der Vorinstanz zu un-
terstellen, sie habe zu Unrecht die Existenz von Protokollen verneint und
die Einsichtnahme verweigert – was im Übrigen einzig damit begründet
wird, dass sich die entsprechende SEM-Mitarbeiterin an die übergebenen
Akten zu erinnern vermocht habe und in den vorinstanzlichen Akten
(Schreiben der Konsulin vom 12. Juli 2017 und Schreiben des SEM vom
9. Juni 2017) sei von einem „Interview“ die Rede – ist nicht haltbar. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer interviewt worden ist, bedeutet nicht
zwangsläufig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet
oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist entsprechend auch nichts
dergleichen zu entnehmen. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin
über das Gespräch sind mangels verfahrensrechtlicher Relevanz (vgl. vor-
stehend E. 6.2.2) vom SEM nicht zu protokollieren. Eine Verletzung der
Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht zu erkennen. Das Rechts-
begehren des Beschwerdeführers, das SEM zur Stellungnahme betreffend
die Rekonstruktion der Vorsprache im Einzelfall aufzufordern, ist demnach
abzuweisen. Ebenfalls besteht keine Veranlassung, eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
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6.4.3 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und um Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Das SEM zitierte diesen Bericht im Rahmen der Be-
gründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Bericht öf-
fentlich zugänglich ist und darin – nebst namentlich nicht genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwie-
gend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden, ist dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör trotz der nicht im
Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich
ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt im
Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Ge-
richt eine Rolle. Die Anträge auf Offenlegung der Quellen im Bericht und
auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sind
demnach abzuweisen.
6.5
6.5.1 Gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen beantragte der Be-
schwerdeführer weiter Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im
Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Konsulat, wel-
che ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzu-
stellen seien, und ihm eine Frist für eine Beschwerdeergänzung zu gewäh-
ren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und zur Aktenführung im Zusammenhang mit der
Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender beim Konsulat abzu-
geben, und sie sei aufzufordern, zu erläutern, auf welche Art die Informati-
onen übergeben würden und wie für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert
werde, welche Informationen übergeben würden. Anschliessend sei ihm
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Indem das
SEM seine diesbezüglichen Anträge nicht behandelt habe, sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die pauschale Aussage der
Vorinstanz, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein stan-
dardisiertes und lange erprobtes Verfahren handle, Datenschutzbestim-
mungen eingehalten würden und demzufolge keine neue Gefährdungslage
geschaffen worden sei, stelle eine Begründungspflichtverletzung dar.
6.5.2 Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrati-
onsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einrei-
chung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch
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Seite 13
der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein
allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das
Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich gere-
gelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober
2017, E. 2.4.3). Im Übrigen kann es nicht Sache des Gerichts sein, die
Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfäl-
ligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer,
die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorge-
hensweise zu erkundigen. Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch (in-
klusive Übersetzung der Akten) ist demnach abzuweisen.
6.5.3 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Asylentscheid
zutreffend darauf hinwies, dass es im Rahmen der Ersatzreisepapierbe-
schaffung dem Konsulat die Personalien der betroffenen Person und somit
ausschliesslich Personendaten bekanntgebe, welche den Zweck dieser
Papierbeschaffung diene. Die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97
AsylG und Art. 106 AuG würden dabei vollumfänglich eingehalten. Es be-
stehe deshalb keine Veranlassung, die sri-lankischen Behörden um Offen-
legung dieser Daten zu ersuchen, da Art. 16 des Migrationsabkommens
den Zweck, die Dauer und die Form der Aufbewahrung der Personendaten
festhalte und durch die Identifizierung der betreffenden Personen beim
Konsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen würden. Dass die
Vorinstanz in seiner Verfügung betreffend Akteneinsicht auf die (gleichlau-
tenden) Anträge nicht noch einmal im Einzelnen einging, stellt somit keine
Verletzung der Begründungspflicht dar.
6.5.4 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM habe den Umstand, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache beim Konsulat zu seinen Aus-
reisegründen befragt worden sei, in seiner Verfügung nicht beachtet,
wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei, unbegründet. Wie die
Konsultation der vorinstanzlichen Verfügung zeigt, führte das SEM unter
Hinweis auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen genügend aus,
weshalb mit dem Gespräch des Beschwerdeführers beim Konsulat keine
Gefährdung einhergehe. Weitere Ausführungen als vorgenommen haben
sich aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht aufgedrängt.
6.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch den Verzicht der Vorinstanz, ihn im neuen Asyl-
verfahren persönlich anzuhören. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
D-6892/2017
Seite 14
vertretenen Ansicht besteht jedoch nach Einreichung eines Mehrfachge-
suchs kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Ge-
setz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, vgl. auch CA-
RONI/MEYER/OTT/SCHIEBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Auch
Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtliches
Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134
I 140 E. 5.3). Eine Person muss lediglich dann persönlich angehört werden,
wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343),
was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen zu
den Fluchtgründen E. 9). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt so-
mit auch aufgrund des Verzichts des SEM auf eine persönliche Anhörung
nicht vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persön-
liche Anhörung ist ebenfalls abzuweisen.
6.7
6.7.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das SEM
habe seiner Verfügung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt be-
ziehungsweise den Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Einerseits seien
die Ausführungen zu den Abläufen bei der Ersatzreisepapierbeschaffung
aktenwidrig, was einen falschen Sachverhalt darstelle. Andererseits habe
die Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht vollständig erhoben und – ob-
wohl dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur Einreichung ei-
nes ärztlichen Berichts gesetzt worden sei, welche er jedoch krankheitsbe-
dingt nicht habe wahren können – die Verfügung ohne Berücksichtigung
eines ärztlichen Berichts erlassen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,
von Amtes wegen einen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand ein-
zufordern.
6.7.2 Hinsichtlich dieses Vorbingens ist auf die vom Beschwerdeführer
nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht und die ungenutzt verstrichene
Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu verweisen. Es ist nicht
Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes sol-
che Versäumnisse durch Nachforschen nach allfällig relevanten Beweis-
mitteln – zudem noch ohne jegliche Hinweise auf das Bestehen ernsthafter
Erkrankungen – auszugleichen. Der pauschale Einwand des Beschwerde-
führers, er habe die Frist krankheitsbedingt nicht einhalten können, vermag
die Gewichtung seiner Mitwirkungspflicht nicht abzuschwächen und ist vor
allem durch nichts belegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor. Anzufügen ist in diesem Zusam-
menhang, dass, wenn vorliegend wirklich der Nachweis einer im Asylver-
fahren zu berücksichtigenden Krankheit im Vordergrund stünde, es dem
D-6892/2017
Seite 15
Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen sein dürfte, einen ent-
sprechenden Bericht spätestens im Beschwerdeverfahren einzureichen,
welcher im Rahmen von Art. 32 VwVG (der dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers bekannt ist) zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies hat
er jedoch unterlassen. Das Gericht sieht somit keine Veranlassung, im vor-
liegenden Verfahren eine neue Frist für die Einreichung eines ärztlichen
Berichts anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach
abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führte aus, die Weitergabe von Personendaten
in Form der besuchten Schulen durch das SEM an die sri-lankischen Be-
hörden verletze Art. 97 Abs. 3 AsylG. Das Migrationsabkommen zwischen
der Schweiz und Sri Lanka erlaube die Weitergabe von Informationen über
besuchte Schulen, während dies gemäss der schweizerischen Asylgesetz-
gebung nicht erlaubt sei. Eine Nachfrage an die angegebenen Schulen
könne ergeben, ob ein früheres Engagement für die von den LTTE geführ-
ten Verbindungen an den Schulen bestanden habe oder ob eine Abwesen-
heit für ein Training bei den LTTE registriert worden sei. Aus diesem Grund
habe die Schweiz gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihre aus Art. 16 Bst. g
Migrationsabkommen resultierende Pflicht wahrzunehmen und bei den sri-
lankischen Behörden Informationen über die Verwendung der übermittel-
ten Personendaten einzuholen, da es sich bei dieser Übermittlung um eine
widerrechtliche Datenbearbeitung handle und der Beschwerdeführer auf-
grund der Datenweitergabe gefährdet sei. Weiter solle die Schweiz gestützt
auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens von den sri-lankischen Behör-
den verlangen, die über ihn weitergegebenen Informationen zu löschen.
Ausserdem müssten die schweizerischen Behörden jede weitere Übermitt-
lung von nicht relevanten Informationen über tamilische rückzuführende
asylsuchende Personen an die sri-lankischen Behörden sperren. Es sei
von der Vorinstanz pauschal und aktenwidrig behauptet worden, sie habe
ausschliesslich Personendaten übermittelt, welche der Ersatzpapierbe-
schaffung dienen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Vor-
instanz weitere die Gesetze übersteigende Daten übergeben habe.
D-6892/2017
Seite 16
7.2 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
enthält eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländi-
schen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person
übermittelt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dien-
lich sind, können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG nebst den in Bst. a
bis c und e bis g Genannten weitere Daten übermittelt werden. Überein-
stimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass über-
mittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der
rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevorausset-
zungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem
erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der be-
troffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt
es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig
abgewiesenen Asylgesuch (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4703/2017,
E-4705/2017 E. 2.5.2 mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Ver-
letzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
D-6892/2017
Seite 17
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers beim Konsulat
zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung keine neuen Gefährdungselemente
schaffe. So übermittle das SEM dem Konsulat jeweils die Personalien der
betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Er-
satzreisepapiers. Die Datenübermittlung diene ausschliesslich der Ersatz-
reisepapierbeschaffung. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und
lange erprobtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 im Mig-
rationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Be-
treffend diejenigen Vorbringen, welche bereits im ersten Asylverfahren be-
urteilt worden seien, könne vollumfänglich auf seine Verfügung vom
29. März 2016 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2709/2016 vom 24. Februar 2017 verwiesen werden. In diesen Verfah-
ren seien die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft respektive asyl-
rechtlich nicht relevant qualifiziert worden. Die neu eingereichten Beweis-
mittel vermöchten an der damals vorgenommenen Einschätzung nichts zu
ändern, sondern würden lediglich den Tod des Vaters des Beschwerdefüh-
rers aufgrund einer Herzkrankheit sowie die Teilnahme des Beschwerde-
führers bei den Pfadfindern belegen. Die Wohnsitzbestätigung der Mutter
könne mangels Sicherheitsmerkmalen nicht auf ihre Echtheit überprüft
werden. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit des Doku-
ments komme diesem ohnehin grundsätzlich keine Beweiskraft zu. Das
Fahndungsplakat sei gemäss eingereichter Übersetzung bereits im Jahr
2009 entstanden, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdefüh-
rer das Foto des Plakats nicht bereits im ersten Asylverfahren habe einrei-
chen können. Auch lasse sich daraus nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit
der in den vorangehenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen ablei-
ten, da solche Plakate leicht hergestellt werden könnten und der Fotografie
des Plakats daher ebenfalls kein Beweiswert zukomme. Die weiteren ein-
gereichten Unterlagen würden sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka
beziehen und stünden nicht direkt in persönlichem Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer. Das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeiten sei
D-6892/2017
Seite 18
bereits im vorangehenden Verfahren gewürdigt worden. Auf den neu ein-
gereichten Fotos sei der Beschwerdeführer lediglich als einer von vielen
Teilnehmern zu sehen, wobei eine alleinige Teilnahme an einer Demonst-
ration das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu erwecken ver-
möge. Somit sei nach wie vor nicht erkenntlich, inwiefern er eine der sri-
lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen
habe und von diesen als Gefahr wahrgenommen werde, weshalb den exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu-
komme.
9.2 Der Beschwerdeführer macht mehrmals geltend, aufgrund der Vorspra-
che beim Konsulat bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet zu
sein. Dem Vorbringen, eine Nachfrage der Behörden bei den von ihm be-
suchten Schulen könne vergangene LTTE-Verbindungen zutage bringen,
ist dadurch, dass eine Tätigkeit für die LTTE vom Gericht als unglaubhaft
erachtet wurde, die Grundlage entzogen. Diese Befürchtung ist demnach
unbegründet. Des Weiteren ist auf das bereits erwähnte Urteil des BVGer
E-4703/2017 E. 4.3.3 zu verweisen, gemäss welchem eine (blosse) Vor-
sprache beim Konsulat für sich betrachtet, mit keiner Gefährdung der be-
troffenen Person einhergeht. Das Gericht hat bereits festgestellt, dass beim
Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Auslandaufenthalt und der
Rückkehr als abgewiesener Asylbewerber, keine Risikofaktoren vorliegen
(Urteil des BVGer D-2709/2016 vom 24. Februar 2017 S. 17). Das Ausrei-
segespräch erweist sich unter diesem Umständen vorliegend als asylrecht-
lich unbeachtlich.
9.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde weiter grösstenteils
am im ersten Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt fest und legt aus-
führlich dar, was in der Vergangenheit geschehen sei und inwiefern er auf-
grund dieser Vorkommnisse gefährdet sei. Dabei verkennt er, dass sämtli-
che dieser Sachverhaltsvorbringen bereits rechtskräftig beurteilt worden
sind. Dies betrifft insbesondere diejenigen Vorbringen im Zusammenhang
mit seinen angeblichen LTTE-Verbindungen, welche im ersten Asylverfah-
ren aufgrund zahlreicher fundamentaler Widersprüche als unglaubhaft ein-
gestuft worden sind. Die neu eingereichten Beweismittel vermögen an der
im ersten Asyl-Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschätzung
nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz im
Asylentscheid zu verweisen (vgl. oben E. 9.1). Zusätzlich fällt auf, dass das
Fahndungsplakat, von welchem der Beschwerdeführer eine Fotokopie ein-
gereicht hat, gemäss dieser Fotografie nicht wie in der Übersetzung fest-
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Seite 19
gehalten, vom 5. September 2009, sondern vom Jahr 2016 datiert. Hervor-
zuheben ist ausserdem, dass die Fotografie aus einer derart grossen Ent-
fernung aufgenommen wurde, dass auch eine Person, welche dieser
Schrift kundig wäre, diese wohl aufgrund der Distanz nicht genau entziffern
könnte. Aus diesen Gründen muss dieser Fotografie eines angeblichen
Fahndungsplakats jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Inwiefern
die Fotografien der Mutter des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an
einem angeblichen Vermissten-Anlass (Beschwerdebeilage 28) seine Ver-
folgung belegen soll, bleibt unklar. Aus diesen Gründen ist nach wie vor
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat asylrechtlich gefährdet wäre. Mangels festgestellter
Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch der Beweisantrag, es seien
die Akten der Verfahren N 692 591und N 554 433 zum vorliegenden Ver-
fahren beizuziehen, abzuweisen.
9.4 Ein angebliches exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerde-
führer einzig mit einer Farbkopie einer Fotografie, auf welcher er mit einer
Flagge der LTTE an einer Demonstration zu sehen ist. Zwar ist für eine
Gefährdung aufgrund solcher Aktivitäten eine spezielle Exponierung der
betroffenen Person nicht erforderlich, allerdings sind der Fotografie keine
Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine andere Position
als die eines Mitläufers eines Demonstrantenzugs eingenommen hätte
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Aus diesem Grund (und
aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer ein oppositionelles Profil
fehlt, vgl. oben E. 9.2 und 9.3) ist auch unter Berücksichtigung der im ers-
ten Asylverfahren geltend gemachten Teilnahme an einer Gedenkfeier (vgl.
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Anhörungsprotokolle) nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme und des Tra-
gens einer LTTE-Flagge seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer
Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird.
10.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nicht nur neue Sachverhaltsvorbringen, welche als
Mehrfachgesuch entgegenzunehmen sind, geltend machte, sondern auch
verschiedene Beweismittel einreichte, welche aufgrund ihres Entstehungs-
datums in einem Revisionsverfahren zu prüfen gewesen wären bezie-
hungsweise bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht
werden müssen (so beispielsweise die Todesbescheinigung den Vater des
Beschwerdeführers betreffend vom 10. Mai 2016). Das SEM hätte diese
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Seite 20
Vorbringen mithin nicht prüfen dürfen. Dennoch hat es sämtliche Vorbrin-
gen des Gesuchs vom 5. Juli 2017 im neuen Asylverfahren geprüft. Aller-
dings ist dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen, womit
sich vorliegend weitere Äusserungen die verschiedenen Verfahren betref-
fend erübrigen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
D-6892/2017
Seite 21
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich auch im zweiten Asylverfahren weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Betreffend die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann auf die Ausführun-
gen des ersten Beschwerdeentscheids des Gerichts (D-2709/2016 vom
24. Februar 2017 S. 19 f.) verwiesen werden. Gemäss diesen verfügt der
Beschwerdeführer in der Nordprovinz, seiner Heimatregion, über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz sowie eine Schulausbildung und Berufserfahrung
in der Landwirtschaft, womit das Aufbauen einer Existenz trotz längerer
D-6892/2017
Seite 22
Landesabwesenheit möglich sein dürfte und sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar erweist. Gesundheitliche Vollzugshindernisse sind weder
substanziiert noch belegt.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des ausseror-
dentlichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: