Abtei lung IV
D-6893/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, (...), Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM)
vom 4. Oktober 2003
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6893/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 5. Oktober 2003 auf dem Seeweg und gelangte in der
Folge von einem ihm unbekannten Land am 16. Oktober 2003 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er
in B._______ um Asyl nach. Am 17. Oktober 2003 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 22. Oktober 2003 wurde er
durch das Bundesamt direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus C._______
und habe während der letzten drei Monate vor der Ausreise in
E._______ gewohnt. Im Oktober 1992 sei sein Bruder S. inhaftiert und
als Gebietsverantwortlicher der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) zu
einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er - der
Beschwerdeführer - sei Mitglied der ehemaligen "Halksi Demokrat
Partisi" beziehungsweise der Demokratischen Volkspartei der Kurden
(HADEP) respektive deren Nachfolgeorganisation DEHAP. Er habe an
politischen Kundgebungen und Partei-Informationsveranstaltungen
teilgenommen und sich mitunter auch aktiv als Wahlvorbereiter
engagiert. Seit der Verhaftung seines Bruders S. sei er in der Türkei
etwa 50 Mal festgenommen und jeweils während drei bis 16 Tagen
festgehalten und misshandelt worden. Gegen ihn sei nie Anklage
erhoben worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2003 stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft. So bestünden vor dem Hintergrund der tür-
kischen Behördenpraxis erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Anzahl, Dauer und In-
tensität der behördlichen Massnahmen. Es sei nämlich so gut wie aus-
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zuschliessen, dass die türkischen Behörden eine Person ohne jede ju-
ristische Grundlage beziehungsweise strafprozessuale Weiterung wäh-
rend bis zu 16 Tagen festhalten würden. Dass sie dies gar über mehr
als ein Jahrzehnt hinweg über 50 Mal tun würden, sei nicht glaubhaft.
Aufgrund der Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP sei nicht
auszuschliessen, dass es tatsächlich zu Fest- beziehungsweise
Mitnahmen des Beschwerdeführers gekommen sei, auch wenn die
HADEP/DEHAP eine legale Partei sei beziehungsweise gewesen sei.
Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten
Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP ausgeführt beziehungsweise
seinen Bruder S. einmal als Fahrer im Rahmen von PKK-Aktivitäten
begleitet habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert
gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers ginge nämlich hervor, dass er
weder in exponierter Stellung für die HADEP/DEHAP noch für die PKK
tätig gewesen und sein politisches Profil offensichtlich nicht dazu
geeignet sei, ein Verfolgungsinteresse asylrelevanten Ausmasses der
türkischen Behörden zu begründen. Diese Einschätzung der
Gefährdungssituation gelte trotz des formellen Verbots der HADEP
auch für den jetzigen Zeitpunkt, zumal mit diesem Verbot keine
asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber einfachen
Parteimitgliedern verbunden seien. Deshalb bestünde keine
Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er bei einer Rückkehr verurteilt würde, verwirklichen wür-
den. Weiter bestünde auch kein Anlass zur Annahme, dass dem Be-
schwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus der politisch begründeten
und mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Verurteilung seines Bru-
ders S. eine asylrechtlich relevante landesweite behördliche Reflexver-
folgung erwachsen würde. Als Gründe dafür seien insbesondere die
erhebliche Distanz zur Verhaftung beziehungsweise Verurteilung sei-
nes Bruders S., die im Vergleich zu den 90er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts deutlich beruhigte Lage rund um die PKK-Guerilla, das
diesbezüglich zum heutigen Zeitpunkt deutlich geringere Verfolgungs-
interesse der türkischen Behörden sowie das wenig ausgeprägte politi-
sche Profil des Beschwerdeführers anzuführen. Vor diesem Hinter-
grund sei dessen Befürchtung, wonach er zum heutigen Zeitpunkt ver-
urteilt würde, wenn die Verwandschaft mit seinem Bruder S. bekannt
würde, nicht begründet, zumal auch auszuschliessen sei, dass die tür-
kischen Behörden diese Verwandschaft bis anhin nicht registriert hät-
ten. Schliesslich bestünde insbesondere kein Anlass zur Annahme,
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dass sich ein eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem Beschwer-
deführer gegenüber gar über das gesamte Staatsgebiet der Türkei er-
strecken würde. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Nieder-
lassungsfreiheit für türkische Staatsangehörige bestünde für den Be-
schwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer inner-
staatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes nie-
derzulassen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragt. Gleichzeitig wurden ein Anwaltsschreiben, eine Bestätigung der
DEHAP, ein Zeitungsbericht aus dem Jahr 1993, worin der Bruder S.
erwähnt wird, sowie eine diesen betreffende postalische Geldüberwei-
sung, alles fremdsprachig und in Kopie, zu den Akten gereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung ge-
setzt. Mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2003
wurde festgestellt, dass die erwähnte Frist ungenutzt abgelaufen sei,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dar-
auf wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2003 auf ein
am 12. Dezember 2003 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ge-
stelltes diesbezügliches Gesuch hin wiedererwägungsweise verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2004 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
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chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts recht-
fertigten.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess der nunmehr rechtlich verbei-
ständete Beschwerdeführer kopierte türkische Gerichtsakten einrei-
chen sowie ergänzend die Kassation der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzen-
den Sachverhaltsabklärungen und erneuter Beurteilung beantragen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2004 wurde dem Beschwerde-
führer Frist zur Einreichung der türkischen Gerichtsakten im Original
gesetzt. Auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 30. April 2004 hin wurde
diese Frist mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2004 bis zum 24. Mai
2004 erstreckt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 reichte der Beschwer-
deführer beglaubigte Kopien der türkischen Gerichtsakten sowie Zu-
stellcouverts von Briefen, welche er in die verschiedenen Gefängnisse
zugeschickt erhalten habe, zu den Akten.
H.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 beantragte das
Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts
rechtfertigten. Im Einzelnen habe eine amtsinterne Überprüfung der
am 19. März 2004 und 10. Mai 2004 eingereichten, den Beschwerde-
führer betreffenden Dokumente ergeben, dass diese keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Aus den Dokumenten würde
hervorgehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei im Jahr 1995
von der zivilen Strafgerichtsbarkeit wegen Schutzgelderpressung für
die PKK zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Dabei handle es sich
um eine gemeinrechtliche Straftat. Diese sei durch die türkischen Be-
hörden ungeachtet der ihr offenbar zugrunde liegenden politischen
Motivation auch als solche geahndet worden. Die gemeinrechtliche Be-
strafung des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat stelle in-
des keine Verfolgungsmassnahme aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Grün-
de dar. Weiter sei in der Beschwerdeergänzung vom 19. März 2004
vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei am 28. August 2000
vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Aus den Akten gingen sodann
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keine Hinweise dafür hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der
Folge und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2003 einer
asylrechtlich relevanten, landesweiten behördlichen Verfolgung ausge-
setzt gesehen hätte. Diese Einschätzung würde dadurch untermauert,
dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer auf dessen An-
trag hin und vor dessen Ausreise im Jahr 2003 einen Nüfus ausgestellt
hätten. Der Beschwerdeführer vermöchte nicht glaubhaft darzulegen,
inwiefern er nach seiner Freilassung Aktivitäten nachgegangen sei,
welche dafür geeignet gewesen wären, ein asylrechtlich relevantes
Verfolgungsinteresse ihm gegenüber hervorzurufen. Sein Vorbringen in
der Beschwerdeergänzung, wonach er ab dem Jahr 2001 wieder damit
angefangen habe, sich politisch zu betätigen, erfülle, zumal im Lichte
seines vorangegangenen Aussageverhaltens besehen, die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich
nicht. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt ein asylrelevantes Verfol-
gungsinteresse der türkischen Behörden dem Beschwerdeführer ge-
genüber mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
I.
Am 5. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum In-
halt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen bisherigen
Vorbringen und Anträgen fest.
J.
Am 12. Juli 2004 liess die ARK über die Schweizerische Vertretung in
Ankara weitere Abklärungen vornehmen.
K.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 (Eingang bei der ARK: 7. März
2005) teilte die Schweizerische Botschaft der ARK die Ergebnisse ih-
rer Abklärungen mit. Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung
gebracht werden: Der Beschwerdeführer konnte durch eine sich im
Dossier befindliche Kopie des Nüfus identifiziert und mithin seine Iden-
tität bestätigt werden. Die von ihm zu den Akten gereichten Dokumen-
te seien authentisch. Gemäss den Gerichtsakten hätten der Beschwer-
deführer und ein Komplize von Ladeninhabern Schutzgelder erpresst,
indem sie vorgegeben hätten, Mitglieder der PKK zu sein und Unter-
stützungsbeiträge für die Organisation zu sammeln. Tatsächlich hätten
sie nicht der PKK angehört, diesen Vorwand jedoch gebraucht, um ihre
Opfer einzuschüchtern. Ein Ladeninhaber habe den Beschwerdeführer
bei der Polizei denunziert. Diese habe ihm eine Falle gestellt, in wel-
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che er gegangen sei. Er sei in Anwendung von Art. 495 Abs. 1 des tür-
kischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14
Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer
und sein Komplize seien geständig gewesen. Der Beschwerdeführer
habe sich bis zum Urteil in Untersuchungshaft befunden und
anschliessend seine Strafe verbüsst. Im Jahr 2001 sei er gestützt auf
eine Gesetzesänderung bedingt entlassen worden. Zusammenfassend
handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen
Hintergrund. Gemäss den Abklärungen sei gegen den
Beschwerdeführer kein weiteres Verfahren hängig und es bestünden
auch keine Hinweise darauf, dass dieser die Bewährungsauflagen
missachtet habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinrechtlich zweimal
mit dem Vermerk "unbequeme Person" registriert. Diese beiden
Datenblätter seien durch die Polizei von D._______ in den Jahren
1984 und 1994 auf der Grundlage der Beschuldigung des
Erpressungsversuchs angelegt worden. Im Übrigen würde der
Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht und unterstehe dort
keinem Passverbot.
L.
Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen wurde dem
Beschwerdeführer am 9. März 2005 schriftlich das rechtliche Gehör
gewährt. Die schriftliche Stellungnahme datiert vom 23. März 2005.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2006 setzte die ARK dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Bekanntgabe dessen
Aufenthaltsortes, nachdem dieser gemäss einer Mitteilung der zustän-
digen kantonalen Behörde vom 28. Februar 2006 seit dem 13. Februar
2006 nicht mehr bekannt war. Mit Schreiben vom 10. März 2006 gab
der Rechtsvertreter den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers be-
kannt.
N.
Auf Anfrage des Rechtsvertreters vom 18. Februar 2008 hin gab das
inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht diesem
den Verfahrensstand bekannt.
O.
Auf die im Verlauf des Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für
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den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug
genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen
sinngemäss wiederholt, welche mit der im Oktober 1992 erfolgten Ver-
haftung des als Gebietsverantwortlicher für die PKK tätig gewesenen
Bruders S. des Beschwerdeführers begonnen hätten und auch im Zu-
sammenhang mit dessen Aktivitäten für die HADEP stünden. Sodann
finden sich Ausführungen zu der mit der Kurdenfrage verknüpften
Menschenrechtslage in der Türkei. Schliesslich führt der Beschwerde-
führer aus, er stamme aus einem Landesteil, wo sich die beschriebe-
nen unakzeptablen Verhältnisse in besonderem Ausmass manifestie-
ren würden, und verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative,
da er als HADEP-Mitglied landesweit Massnahmen zu befürchten hät-
te. Aus den diversen zu den Akten gereichten Bestätigungen ginge
hervor, dass er in der Türkei gefährdet sei: So sei der Bestätigung sei-
nes Anwalts zu entnehmen, dass er die Stadt C._______ aufgrund
einer gezielten Verfolgung habe verlassen müssen; gemäss der
Bestätigung des Präsidenten der DEHAP H._______ habe er die
Türkei wegen seiner politischen Tätigkeiten bei der HADEP/DEHAP
verlassen müssen (vgl. Beschwerde, S. 2-4, und erwähnte Beilagen).
In der Eingabe vom 19. März 2004 führt der Rechtsvertreter des
nunmehr rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführers aus, dieser
habe ihm plötzlich eine ganze Reihe von Gerichtsakten ausgehändigt.
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Daraus würde hervorgehen, dass er mit Urteil vom 29. Dezember 1995
zu insgesamt "13 Jahren 20 Monaten und 20 Tagen" Gefängnis
verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen
Verfahren - auch auf Nachfrage hin - weder eine Anklage
beziehungsweise Verurteilung noch eine abgesessene Freiheitsstrafe
erwähnt. Erst gegenüber dem Dolmetscher des Rechtsvertreters habe
er offensichtlich im Verlauf der Zeit Vertrauen gefasst, die Urteile auf
den Tisch gelegt und seine Verfolgungsgeschichte "unzensiert" erzählt.
Er habe dies nicht vorher getan, weil ihn kurdische Bekannte instruiert
hätten, den Schweizer Behörden nichts über seinen
Gefängnisaufenthalt zu erzählen; Personen, die in der Türkei als
"Terroristen" im Gefängnis gewesen seien, dürften nicht in der
Schweiz bleiben und würden umgehend an die Türkei ausgeliefert.
Gemäss den Gerichtsakten sei der Beschwerdeführer am 10. Oktober
1994 in E.______ verhaftet, hernach ins Polizeizentrum F._______
überführt und unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung während vier
Tagen Verhören unterzogen und dabei gefoltert worden. Anschliessend
sei er ins G._______-Gefängnis in eine Art Untersuchungshaft
überführt worden und 20 Monate dort geblieben. Am 29. Dezember
1995 sei das erwähnte Urteil ergangen, woraufhin er in verschiedenen
Gefängnissen in Anatolien zwei Fünftel der Strafe verbüsst habe. Nach
etwa sechs Jahren sei er am 28. August 2000 vorzeitig auf Bewährung
entlassen worden. In der Folge habe er in E._______ gearbeitet und
dort später auch geheiratet. Weil er seine Arbeitsstelle verloren habe,
sei er im Jahr 2000 in die Stadt C._______ in Anatolien umgezogen,
wo er wiederum begonnen habe, sich politisch zu betätigen. Aus Angst
vor einer neuen Verurteilung beziehungsweise dem Absitzen der
Reststrafe habe er im Jahr 2003 seine Familie verlassen und sei in die
Schweiz geflohen. Genauere Angaben müsse der Beschwerdeführer in
einer persönlichen Befragung machen, weshalb die Kassation der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks er-
gänzenden Sachverhaltsabklärungen und erneuter Beurteilung an die
Vorinstanz beantragt werde (vgl. Eingabe vom 19. März 2004).
Schliesslich hätten sämtliche Zeugen in seinem Strafverfahren ausge-
sagt, dass sie ihn nicht kennen würden. Mithin sei er von den erpress-
ten Ladeninhabern nicht beschuldigt worden (vgl. Stellungnahmen
vom 5. Juli 2004 und 23. März 2005).
4.2 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Einwand, er habe seine
erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte, durch
Gerichtsakten belegte Verurteilung anlässlich der Befragungen im erst-
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instanzlichen Verfahren auch auf Nachfrage hin mit keinem Wort er-
wähnt, weil ihn kurdische Bekannte instruiert hätten, den Schweizer
Behörden nichts von seinem Gefängnisaufenthalt zu erzählen, da Per-
sonen, welche in der Türkei als "Terroristen" im Gefängnis gewesen
seien, nicht in der Schweiz bleiben dürften und von dieser umgehend
an die Türkei ausgeliefert würden, nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Wie die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 17. Juni
2004 zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Schutzgelderpres-
sung, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, um eine ge-
meinrechtliche Bestrafung, weshalb diese keine Verfolgungsmassnah-
me im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Zwar ging die Vorinstanz da-
mals noch von einer politischen Motivation der Täter aus. Wie indes
die Botschaftsanfrage ergab, benutzten der Beschwerdeführer und
sein Komplize im Rahmen des Tatvorgehens den Vorwand, PKK-Mit-
glieder zu sein, lediglich um ihre Opfer einzuschüchtern, wobei sie ein
gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Hintergrund begingen (vgl.
Botschaftsantwort vom 24. Februar 2005). Daran vermag auch der
weitere Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach es
sich um ein fiktives Strafverfahren gehandelt habe und die Verurteilung
auf einem Geständnis basiere, zu welchem er unter Folter gezwungen
worden sei. Würde es sich tatsächlich so verhalten, wäre der Be-
schwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewe-
sen, dies im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens darzulegen,
zumal ihm diesfalls der Umstand, wonach er dahingehend instruiert
worden sei, dass in der Türkei als "Terroristen" verurteilte Täter von
der Schweiz umgehend dorthin zurückgeschafft würden, keine Veran-
lassung dazu gegeben hätte, dieses Sachverhaltselement zu ver-
schweigen. Schliesslich vermag daran auch nichts zu ändern, dass
aus den Strafakten ersichtlich würde, dass die angeblich erpressten
Ladeninhaber den Beschwerdeführer nicht als Täter hätten identifizie-
ren können. Zum einen ist der Beschwerdeführer gemäss der Bot-
schaftsantwort von einem Ladeninhaber bei der Polizei denunziert
worden. Zum andern war die Identifikation des Beschwerdeführers
durch die erpressten Ladeninhaber insofern nicht zwingend erforder-
lich, als das Delikt nicht durch einen Einzeltäter begangen wurde, son-
dern der Beschwerdeführer zusammen mit einem Komplizen gehan-
delt hat. Nachdem die durch die ARK über die Schweizer Vertretung in
Ankara auch zu den Umständen der Verurteilung vom 29. Dezember
1995 veranlassten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Ausführungen nicht wegen Unterstützung einer terro-
ristischen Organisation bestraft wurde, ist diesbezüglich von einem
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vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb sein Antrag
auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks ergänzenden Sachver-
haltsabklärungen abgewiesen wird.
4.3 Die Botschaftsabklärung ergab ferner, dass über den Beschwerde-
führer zwei gemeinrechtliche Datenblätter angelegt wurden, in wel-
chen dieser als "unbequeme Person" vermerkt ist. Gemäss der in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 veröf-
fentlichten, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis ist
zwar im Falle eines politischen Datenblattes bei Asylsuchenden aus
der Türkei in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer
begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
auszugehen. Demgegenüber handelt es sich vorliegend nicht um poli-
tische Datenblätter, sondern wurde der Beschwerdeführer gemäss der
Botschaftsantwort in den Jahren 1984 und 1994 durch die Polizei von
Osmaniye im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten fichiert
und erfolgte die Verurteilung im Jahr 1995 ebenfalls aufgrund eines
gemeinrechtlichen Delikts ohne politischen Hintergrund. Zudem wurde
er im Jahr 2001 vorzeitig aus dem Strafvollzug auf Bewährung entlas-
sen. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
beiden Vermerke „unbequeme Person“ dazu dienen sollten, den Be-
schwerdeführer politisch zu brandmarken. Schliesslich wurde ihm auf
seinen Antrag hin am 5. September 2003 ein Nüfus ausgestellt. Unter
diesen Umständen ist eine auf die beiden gemeinrechtlichen Fichie-
rungen gestützte begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künfti-
ger asylrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen.
4.4 In der Eingabe vom 19. März 2004 macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei nach seiner vorzeitigen Haftentlassung vom 28. August
2000 und dem Verlust seiner Arbeitsstelle in E._______ im Jahr 2001
nach C._______ in Anatolien umgezogen, wo er wiederum begonnen
habe, sich politisch zu betätigen. Aus Angst vor einer neuen
Verurteilung beziehungsweise dem Absitzen der Reststrafe sei er im
Jahr 2003 in die Schweiz geflohen. Gemäss der von ihm in Kopie zu
den Akten gereichten - nicht datierten - anwaltlichen Bestätigung hat
der Beschwerdeführer Mus verlassen müssen. Gemäss der - ebenfalls
in Kopie zu den Akten gereichten und nicht datierten - Bestätigung des
Präsidenten der DEHAP H._______ hat der Beschwerdeführer die
Türkei wegen seiner politischen Tätigkeiten bei der HADEP/DEHAP
verlassen müssen (vgl. erwähnte Eingabe und Bestätigungen).
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er
Seite 12
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vermehrt an Kundgebungen für den inhaftierten Abdullah Öcalan
teilgenommen habe. Dabei sei er im Jahr 2003 einmal festgenommen
worden; im dritten Monat habe er Mus verlassen müssen und sei nach
Istanbul gegangen (vgl. A5/9, S. 4-5).
Dazu ist festzuhalten, dass bisher in der Türkei nur exponierte Aktivis-
ten der DEHAP für längere Zeit festgenommen wurden, so etwa Ange-
hörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv
an Kundgebungen beteiligten oder sich sonst in irgendeiner Weise pro-
nonciert für die Partei engagierten beziehungsweise in einem konkre-
ten Zusammenhang mit der PKK verdächtigt wurden. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorzeitigen
Entlassung aus dem Strafvollzug im Zusammenhang mit dem von ihm
geltend gemachten politischen Aktivitäten in Anatolien einmal festge-
nommen wurde. Indes vermag er damit auch in Berücksichtigung sei-
ner diesbezüglichen Beweismittel noch kein landesweites asylrechtlich
relevantes behördliches Verfolgungsinteresse darzutun, zumal er sich
in der Folge offensichtlich während mehrerer Monate unbehelligt in
Istanbul aufhalten konnte und ihm am 5. September 2003 auf seinen
Antrag hin in H._______ ein Nüfus ausgestellt wurde.
4.5 Schliesslich ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer aus der Verurteilung seines Bruders S. als Ge-
bietsverantwortlicher der PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ab-
geleitete Reflexverfolgung zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert hat.
Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B) zu verweisen. Dazu ist
weiter festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, wel-
che Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
sogenannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich
relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132
ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.).
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Ri-
siko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen
hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche
Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen
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wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhal-
ten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen
Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für poli-
tisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraus-
setzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend of-
fensichtlich nicht gegeben. Zwar wird das politische Engagement des
Bruders S. des Beschwerdeführers für die PKK, auf welchen in dem in
Kopie zu den Akten gereichten Zeitungsausschnitt aus dem Jahr 1993
Bezug genommen wird, nicht in Abrede gestellt. Indes erklärte der Be-
schwerdeführer, dass sich sein Bruder S. seit dem 29. Oktober 1992
im Strafvollzug befinde. Mithin ist davon auszugehen, dass nicht nach
ihm gefahndet wird. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus dem in
Kopie und pauschal zu den Akten gereichten Beleg einer postalischen
Geldüberweisung für Bruder S. nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
umsoweniger, als er darin gar nicht erwähnt wird. Schliesslich stand
der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten
politischen Stellung. Im Übrigen halten sich die Eltern und Geschwis-
ter des Beschwerdeführers - mit Ausnahme des Bruders S. - weiterhin
in C._______ und dessen Familie (Ehefrau mit zwei minderjährigen
Kindern) in E._______ auf, ohne dort von den Behörden behelligt zu
werden.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als asylrechtlich
nicht relevant und zum andern als nicht glaubhaft. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde, den Eingaben und den Beweismitteln einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu
Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati-
on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der
Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Bezie-
hungsnetz (vgl. vorstehend E. 4.5 am Schluss). Er war dort eigenen
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Angaben zufolge als Chauffeur und Geschäftsmann tätig. Angesichts
der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der
Beschwerdeführer doch erst seit Oktober 2003, mithin seit weniger als
den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch
zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmittelein-
gabe vom 17. November 2003 gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wiedererwägungs-
weise gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
19 Briefumschläge)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr.(...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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