Abtei lung IV
D-6893/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6893/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B.__________ (Provinz Dohuk/Nordirak), verliess sein Heimatland
eigenen Aussagen gemäss am 7. September 2008 und gelangte am
28. September 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.a Am 3. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte
aus, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte be-
finde sich zu Hause in B.__________. Auf die Frage, warum er der
Aufforderung, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, nicht nachgekommen sei, antwortete er, er habe die Auf-
forderung in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden.
Daraufhin erklärte ihm der anwesende Dolmetscher den Inhalt der
Aufforderung; der Beschwerdeführer sagte, er werde versuchen, seine
Identitätskarte und den Nationalitätenausweis zu beschaffen.
A.b Am 13. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er sei von seinem Vater und seinem älteren Bruder
C.__________, die der islamistischen Partei Yekgertu angehörten,
immer wieder geschlagen worden, weil er weder gefastet noch gebetet
habe. Bereits im Jahr 2006, aber auch noch kurz vor seiner Ausreise
habe er sich tätowieren lassen. Am 6. September 2008 hätten sein
Vater und C.__________ dies entdeckt. Sie hätten ihn geschlagen und
mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe er den Irak verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen.
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C.
Am 23. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer beim BFM (Eingang:
27. Oktober 2008) die in Aussicht gestellte Identitätskarte, einen
Nationalitätenausweis und die zugehörigen Shipping-Papiere ein-
reichen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008
beantragte der Beschwerdeführer, es sei Asyl zu gewähren. Die Ziffern
2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Vollzug der
Wegweisung) seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Könne kein Asyl ge-
währt werden, sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es seien ihm
die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses
zu erlassen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2008 bei.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom
5. November 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
F.
F.a Das BFM übermittelte die eingereichte Identitätskarte und den
Nationalitätenausweis am 17. November 2008 an das Urkundenlabor
der Kantonspolizei Zürich und ersuchte dieses, die Dokumente auf
Fälschungsmerkmale hin zu untersuchen.
F.b Das Urkundenlabor teilte dem BFM am 18. November 2008 mit,
bei beiden Dokumenten könnten keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt werden.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November
2008 die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Ver-
fügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungs-
gegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rüge-
prinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozess-
maximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten,
so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum
Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht er-
folgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung
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zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
1.3 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober
2008 keine Regelung betreffend (Nicht-)Gewährung von Asyl. Mit dem
Begehren, es sei Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegen-
stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung
geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf das Be-
gehren, es sei Asyl zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. Mit
dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein
Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-
riell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förm-
lichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern
hat.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs.
2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist – mit Ausnahme des Antrags, es sei Asyl zu gewähren – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt
das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe nie einen Reisepass besessen und seine
Identitätskarte sowie sein Nationalitätenausweis befänden sich zu
Hause, seien stereotyp und nicht überzeugend. Der von ihm ge-
schilderte Reiseweg sei vage und unsubstanziiert. In der Türkei, durch
die er mit dem Bus gereist sei, würden viele Personen- und Aus-
weiskontrollen durchgeführt; es könne nicht geglaubt werden, dass er
diese weite Reise in einem öffentlichen Bus ohne Ausweispapiere
unternommen habe. Ebenso realitätsfremd seien seine Erklärungen, er
sei von zu Hause geflohen, habe eine Nacht bei seiner Tante verbracht
und sei am nächsten Tag bereits ausgereist. Es sei nicht glaubhaft,
dass der Bruder des Beschwerdeführers in nicht einmal 24 Stunden
einen Schlepper habe finden und die illegale Reise organisieren und
finanzieren können. Es müsse demnach davon ausgegangen werden,
dass er nicht in der von ihm geltend gemachten Weise, sondern mit
eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angeforderten
Reisepapiere seien am 22. Oktober 2008 in der Schweiz eingetroffen.
Der Beschwerdeführer habe seine Identität offengelegt, womit sich die
Situation grundlegend geändert habe.
4.3 Das BFM vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, der
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei trotz
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der mittlerweile eingetroffenen Identitätspapiere zu Recht erfolgt. Dies
obwohl der Beschwerdeführer Ausweispapiere in Aussicht gestellt
habe, zumal viele Asylgesuchsteller Ausweispapiere in Aussicht
stellten, diese jedoch nie beim BFM einträfen.
4.4 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei am 13. Oktober 2008 zur Beschaffung von Identitäts-
papieren aufgefordert worden und habe noch gleichentags mit seinem
Bruder D.__________ telefoniert. Die Papiere seien ihm rasch
zugesandt worden und er habe sie umgehend an das BFM gesendet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylge-
suchs im EVZ Kreuzlingen am 29. September 2008 keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er
kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung
des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
5.2 Bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe die Aufforderung zur Papierschaffung
in arabischer Sprache erhalten und nicht verstanden (act. A1/9 S. 5).
Sowohl auf dem Personalienblatt, das er am 29. September 2008 aus-
füllte, als auch bei der Erstbefragung gab er an, seine Muttersprache
sei das Kurdische (act. A1/9 S. 3 und A2/2). Seine Aussage, er habe
den arabischen Text nicht verstanden, ist somit nicht abwegig. Bei der
Anhörung vom 13. Oktober 2008 sagte er, er habe kurz nach der
Erstbefragung mit seinem Bruder gesprochen, der ihm die Dokumente
schicken werde. Er wurde vom Befrager aufgefordert, die Dokumente
abzugeben, sobald sie bei ihm einträfen (act. A8/7 S. 3). Die an-
geforderten Dokumente gingen am 27. Oktober 2008 beim BFM ein.
5.3
5.3.1 Gemäss Praxis ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausgeschlossen, wenn
die asylsuchende Person einerseits glaubhaft macht, dass sie nicht in
der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie
sich andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurück-
gelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. das
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zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar
2010 insb. E. 6)
5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine
Identitätskarte und den Nationalitätenausweis im Irak gelassen und
könne diese Dokumente deshalb nicht abgeben. Er versicherte bereits
bei der Erstbefragung vom 3. Oktober 2008, er werde versuchen, die
gewünschten Dokumente zu beschaffen (act. A1/9 S. 5). Bei der
Anhörung vom 13. Oktober 2008 führte er aus, er habe bereits mit
seinem Bruder gesprochen, der die Dokumente in die Schweiz
schicken werde (act. A8/7 S. 3). Die beim BFM am 23. Oktober 2008
eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis)
wurden dem Beschwerdeführer gemäss den Shipping-Papieren am
14. Oktober 2008 aus dem Irak in die Schweiz übermittelt. Der Be-
schwerdeführer hat die erwähnten Dokumente somit umgehend
beschafft und innert angemessener Frist eingereicht. Mit seinen An-
gaben zur Organisation und zum Ablauf der Reise vermag er jedoch
nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ohne ein gültiges
Identitäts- oder Reisepapier (wie insbesondere etwa einem Reisepass)
in die Schweiz gelangt ist. So machte er geltend, er sei nach einer
tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder
C.__________, die am 6. September 2008 stattgefunden habe, zu
seiner Tante gegangen und bereits am folgenden Tag ausgereist (act.
A1/9 S. 5, A8/7 S. 4). Die Darstellung, wonach es seinem Bruder
D.__________ gelungen sei, innerhalb weniger Stunden einen
Schlepper aufzutreiben, sein Auto zu verkaufen und den Betrag von
12'500 Dollar bereitzustellen (act. A1/9 S. 6, A8/7 S. 5), überzeugt
nicht, da die Planung und Vorbereitung einer solchen Reise
realistischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es drängt sich
deshalb der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem
6. September 2008 beabsichtigt, den Irak zu verlassen. Hinsichtlich
der Reiseroute machte er alsdann zwar grundsätzlich
übereinstimmende, indessen durchwegs stereotype Angaben. Ferner
gab er bei der Erstbefragung an, er sei ab Istanbul mit einem
Lastkraftwagen gereist, der auf ein Schiff gefahren sei. Nach einigen
Tagen auf See habe man ihn im gleichen Lastkraftwagen in die
Schweiz gebracht (act. A1/9 S. 6). Im Rahmen der Anhörung erklärte
er indessen divergierend, er sei in zwei verschiedenen Lastkraftwagen
in die Schweiz gebracht worden (act. A8/7 S. 4). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
auf die geschilderte Art und Weise und ohne ein Identitäts- oder
Reisepapier in die Schweiz gelangt ist. Vielmehr muss angenommen
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werden, dass er bei Gesuchseinreichung im Besitz eines
authentischen Identitäts- oder Reisepapiers war, welches er den
Asylbehörden innerhalb von 48 Stunden nicht abgegeben hat, obwohl
er dazu in der Lage gewesen wäre. Es liegen demnach keine ent-
schuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor,
welche der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen
stehen.
5.4 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist dem
BFM beizupflichten, wenn es diese als haltlos wertet. So ist es in der
Tat nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen ist, seine bereits im
Jahr 2006 vorgenommenen Tätowierungen während zweier Jahre vor
seinen im gleichen Haushalt lebenden Verwandten zu verbergen. Des
Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers,
der einer islamistischen Bewegung angehören soll, seine weitere
Anwesenheit im Haus der Familie geduldet hätte, wenn er sich seit
geraumer Zeit geweigert hätte, den religiösen Pflichten nachzu-
kommen. Schliesslich erscheint auch realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatland unmittelbar nach einem Streit mit
seinem Vater und seinem Bruder C.__________ überstürzt verlassen
haben will, ohne andere Optionen zumindest zu prüfen. Wie bereits
vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer seine Ausreise aus dem Irak bereits vor dem 6. September
2008 geplant hat, was die Haltlosigkeit der genannten Ausreisegründe
unterstreicht. Schliesslich ist den Shipping-Papieren zu entnehmen,
dass ihm die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis von einer
Person namens E.__________ (act. A17/4 S. 2) zugestellt wurden. Bei
der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder
D.__________ werde ihm die Dokumente schicken und sein Vater
dürfe davon nichts erfahren (act. A8/7 S. 3). Es erstaunt, dass der
Bruder des Beschwerdeführers, der Polizeibeamter sei, dessen
persönliche Dokumente einer Drittperson zum Versand aushändigen
würde, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers äusserste
Diskretion geboten sei. Insgesamt gesehen entsteht der Eindruck, bei
den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen handle es sich
um ein Konstrukt, und er habe seine Heimat aus anderen als den
genannten Gründen verlassen.
5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht. Aufgrund der Aktenlage durfte es ebenso davon ausgehen, dass
keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind.
Das BFM ist somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8 S. 65 ff.).
7.4.2 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von
einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bomben-
angriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
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Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der junge, alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle
der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Er verfügt über ein familiäres
Beziehungsnetz, auf das er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann,
denn sein Vorbringen, er werde von seinem Vater und einem Bruder
misshandelt und bedroht, hat sich als haltlos erwiesen. Zudem verfügt
er bereits über Berufserfahrung, hat er doch seit dem Jahr 2006 bis
kurz vor der Ausreise auf dem Bau gearbeitet (act. A8/7 S. 4). Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er
keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde nicht als
aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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