B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6893/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am 4. April 1991,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
(Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / (…).
D-6893/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei iranischer Staatsangehöriger (…) Abstammung und (…) Glaubens.
Im Iran sei er mit einer jungen Frau befreundet gewesen, welche sich poli-
tisch engagiert habe. Durch sie habe er damit begonnen, Flugblätter mit
regimekritischem Inhalt zu verteilen. Im Juni 2011, einige Tage nachdem
seine Freundin nicht zu einer Verabredung erschienen sei und er sie auch
nicht habe telefonisch erreichen können (weshalb er von ihrer Verhaftung
ausgegangen sei), sei er zu Hause von Beamten gesucht worden. Er habe
sich daraufhin bei einer Tante in B._______ und anschliessend etwa drei
Monate lang in einem Dorf namens C._______ versteckt, bevor er sein
Heimatland Mitte oder Ende Oktober 2011 in Richtung Türkei verlassen
habe. Seit er sich in der Schweiz befinde, engagiere er sich in grossem
Umfang exilpolitisch.
A.b Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte das damalige BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die am 22. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014 vom 2. Juni 2015
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland könne ins-
gesamt nicht als glaubhaft erachtet werden, weshalb die in der Schweiz
dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich im
Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden könn-
ten. Die Vorinstanz habe im Übrigen zutreffend dargelegt, weshalb die Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines
politischen Profils führten, welches auf eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) schliessen liesse. Was die mit auf den
23. September 2014 und auf den 9. Mai 2015 datierten Unterlagen betref-
fend die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum betreffe, so
sei diese in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 noch mit kei-
nem Wort erwähnt worden. Im Übrigen führe allein der Übertritt zum christ-
D-6893/2016
Seite 3
lichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung, wobei vorlie-
gend nicht dargetan worden sei, inwiefern über die Taufe hinaus ein Sach-
verhalt gegeben sei, der zu weiteren Abklärungen Anlass gebe. Insgesamt
hat das BFM zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
B.
B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten schriftlichen Eingabe
vom 23. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Überdies sei
das (…) D._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens
Vollzugsmassnahmen zu unterlassen.
Zur Begründung dieses Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei seit seiner Einreise in die Schweiz, und insbesondere auch seit der
Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im
Sommer 2015, exilpolitisch aktiv. Neben seiner Teilnahme an verschiede-
nen Kundgebungen in Städten wie E._______ und F._______ habe er sich
der Vereinigung für die Iranische (…) angeschlossen. Ausserdem sei er in
der Schweiz zum Christentum konvertiert.
B.b Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Bestätigungsschreiben
der (…), eine Auflistung von exilpolitischen Tätigkeiten, Fotos und Aufrufe
zu politischen Kundgebungen in der Schweiz (teilweise als Screenshots
dem Internet entnommen) sowie – jeweils in Kopie und teilweise bereits
zum zweiten Mal – eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Taufvor-
bereitungskurs, ein Taufschein vom 9. Mai 2015, ein Schreiben des (…)
vom gleichen Tag und ein Bestätigungsschreiben der römisch-katholischen
Pfarrei (…) in G._______ vom 20. Januar 2016 eingereicht.
C.
Das SEM ersuchte das (…) D._______ am 27. Mai 2016 darum, vom Voll-
zug der Wegweisung einstweilen abzusehen; Vorbereitungshandlungen,
inklusive Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu sistieren.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Oktober 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-6893/2016
Seite 4
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
bis zum 28. November 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches oder religiö-
ses Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 3. Oktober 2016 und
seine Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiord-
nung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab er neben weiteren Kopien von sich bereits bei den Akten befin-
denden Unterlagen eine von ihm bei der Stadtpolizei F._______ eingeholte
Bewilligung für eine politische Standaktion, weitere Aufrufe zu politischen
Kundgebungen und Bilder von der Teilnahme an politischen Aktionen so-
wie eine Liste von auf "Youtube" veröffentlichen Videos über exilpolitische
Aktionen der (…), an denen er sich beteiligt habe, zu den Akten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 11. November 2016 den Eingang seiner Beschwerde.
Dem (…) D._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Instruktions-
richterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant
dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 30. Dezember 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Ge-
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Seite 5
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vor-
behalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung gutgeheissen.
G.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2016 be-
zahlt.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 12. April
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist bis zum 27. April 2017 an.
H.b Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten.
H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter am 21. April 2017 ein Doppel der Ver-
nehmlassung vom 19. April 2017 zukommen.
I.
Der Beschwerdeführer, der dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter bereits am 19. April 2017 weitere Beweismittel (insbeson-
dere mehrere seine Integration in der Schweiz bestätigende Empfehlungs-
schreiben von Bekannten sowie acht CDs, welche im Wesentlichen sich
bereits bei den Akten befindende Bilder und Screenshots von im Internet
publizierten Veranstaltungen der (…) und betreffend die Aufgaben des Be-
schwerdeführers bei der besagten Organisation enthalten) eingereicht
hatte, gab am 16. Januar 2018 neue, seine Teilnahme an exilpolitischen
Aktivitäten zwischen dem 11. März 2017 und dem 9. Dezember 2017 illust-
rierende Fotos, eine weitere von ihm bei der Stadtpolizei F._______ einge-
holte Bewilligung für eine politische Standaktion sowie ein Schreiben des
Pfarr-administrators der Pfarrei (…) in G._______ vom 12. Mai 2017 zu
den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das in
der Beschwerde vom 9. November 2016 enthaltene und versehentlich bis
anhin nicht entschiedene (aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem
am 23. Mai 2018 gestellten Asylgesuch um ein Mehrfahrgesuch handle, in
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Seite 6
Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfende) Gesuch um Beiordnung
von Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
Gleichzeitig beantwortete sie die mit Schreiben vom 14. Januar 2018 ge-
stellte Anfrage betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-6893/2016
Seite 7
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Mit Beschwerde vom 9. November 2016 wird in materieller Hinsicht le-
diglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung
des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt, wobei zur Begründung
auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie auf
seine Konversion vom Islam zum Christentum hingewiesen wird. Der Pro-
zessgegenstand ist somit auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher – oder aus einem ande-
ren Grund – vorläufig aufzunehmen ist. Die Gewährung von Asyl wurde
bereits vor Vorinstanz nicht beantragt und die Wegweisung als solche ist
ebenfalls nicht mehr zu prüfen.
3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere, wie vorlie-
gend, durch exilpolitische Aktivitäten oder durch eine Konversion zu einem
anderen Glauben – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
D-6893/2016
Seite 8
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer be-
gründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich
massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen fest, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
habe sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht derart gestei-
gert, dass das SEM zum heutigen Zeitpunkt zu einem anderen Schluss
käme als in der Verfügung des damaligen BFM vom 27. August 2014. Das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet
nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken. Zudem bestünden keine Anhaltpunkte für die Annahme, im Iran wä-
ren gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden
wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszuge-
hen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen
würde.
Was die geltend gemachte Konversion zum Christentum betreffe, so seien
den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion
tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestünden
keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Von einer
konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Kon-
version zum Christentum besonders aufgefallen wäre, sei daher nicht aus-
zugehen.
D-6893/2016
Seite 9
4.2
4.2.1 In der Beschwerde vom 9. November 2016 (vgl. S. 4 ff.) wird im We-
sentlichen geltend gemacht, die beim SEM eingereichten Unterlagen wie-
sen sehr wohl nicht bloss die Beteiligung des Beschwerdeführers an zahl-
reichen exilpolitischen Veranstaltungen, sondern auch eine steigende Ka-
denz und eine Zunahme seiner Verantwortlichkeiten innerhalb der (…) aus.
Er sei im Kanton D._______ Leiter, Koordinator und Veranstalter von exil-
politischen Aktivitäten der (…) und gehöre deren (…) an. Dabei verweise
eine dem SEM eingereichte Liste auf Dokumentationen, welche im Internet
publiziert worden seien und in welchen der Beschwerdeführer mit Porträt-
fotos und unter voller Namensnennung erkennbar sei. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer Ende Januar/Anfang Februar 2014 an der Hungerstreik-
aktion vor dem Gebäude des SEM teilgenommen. Der Beschwerdeführer
habe sich bei Kundgebungen an vorderster Front gezeigt und dürfte des-
halb den iranischen Agenten in der Schweiz als ständiger Demonstrant auf-
gefallen sein. Auch entspreche seine Mitgliedschaft bei der (…) und die
Verantwortlichkeit für einen Teil ihrer Aktivitäten einer qualifizierten exilpo-
litischen Tätigkeit, weshalb es wahrscheinlich sei, dass Personen aus-
serhalb der (…) von seinen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten. Die Belege
für sein Engagement seien zudem auf verschiedenen, viel besuchten In-
ternetseiten aufgeschaltet und fänden auf der ganzen Welt Verbreitung.
Somit liege es nahe, das er den iranischen Behörden aufgefallen und von
ihnen registriert worden sei.
Des Weiteren wird – unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 – ausgeführt, der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seit Jahren kritische Informationen über den Iran
weiterverbreite und mit seinem Namen dafür gerade stehe, missfalle dem
iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse.
Dies gelte umso mehr, weil das Regime selber erhebliche finanzielle und
technische Mittel einsetze, um die Verbreitung solcher Informationen prä-
ventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen; dabei sei bekannt, dass
die iranische Regierung sehr grosse Investitionen in die Überwachung op-
positioneller Kräfte im In- und Ausland tätige und über sehr gut ausgebil-
detes Personal verfüge. Die iranische Regierung habe mit Sicherheit Zu-
gang zu allen technologischen Entwicklungen, insbesondere auch zu der
im Westen entwickelten Software, welche die Überwachung des Internets
ermögliche. Der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, sei
dadurch verhältnismässig gering. Ausserdem seien innerhalb der Opposi-
tionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel weiterhin ak-
tiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden
D-6893/2016
Seite 10
nunmehr von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers Notiz genommen
und ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten, und dieser
daher im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen
im Sinn von Art 3 AsylG rechnen müsse.
Schliesslich dürfte durch die Einreichung des Taufscheins und eines Be-
gleitschreibens von (…) H._______ die vom SEM geäusserten Zweifel an
der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum ausgeräumt
sein.
Überdies bemängelte der Beschwerdeführer, ein vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
könne in dessen Entscheiddatenbank nicht aufgefunden werden. Dieses
Urteil sei vom SEM zu den Akten zu reichen und ihm sei Gelegenheit ein-
zuräumen, dazu Stellung zu nehmen.
4.2.2 Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer nebst
verschiedenen Referenzschreiben zahlreiche weitere Unterlagen zu den
Akten reichen. Die Bilder, die im Internet veröffentlicht worden seien, zeig-
ten, dass er sich nach wie vor exilpolitisch betätige und als gläubiger Christ
engagiere. Das Schreiben der Pfarrei (…) in G._______ vom 12. Mai 2017
bestätige auch seine Aktivitäten als gläubiger Katholik; als Zeichen des
neuen Lebens im christlichen Glauben habe er den Namen "(…)" ange-
nommen und sich im Laufe der Zeit entschlossen, der eigenen Familie zu
bekunden, dass er sich in der katholischen Kirche taufen lasse.
5.
Der Vollständigkeit halber ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei
dem in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts um den publizierten Entscheid BVGE 2009/28 (Urteil
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009) handelt. Zum einen ist das Urteil in der Ent-
scheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts allein unter der Such-
maske „D-3357“ ohne weiteres auffindbar, zum anderen kann ohnehin da-
von ausgegangen werden, dem im Asylbereich versierten Rechtsvertreter
sei die publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
kannt. Obschon die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung eine
unzutreffende Verfahrensjahreszahl nannte, bestand kein Anlass zur Vor-
nahme der vom Rechtsvertreter beantragten Weiterungen.
6.
D-6893/2016
Seite 11
6.1 Die Menschenrechtssituation im Iran, insbesondere hinsichtlich der
Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit,
stellt sich nach wie vor als unbefriedigend dar. Kritik am System der Isla-
mischen Republik und deren Würdenträgern ist grundsätzlich tabu, ebenso
die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositions-
bewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer
Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journa-
listen und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur res-
pektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell.
6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], „Iran: Illegale Aus-
reise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil“,
16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist im Übrigen bekannt, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Aus-
land überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014
und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom
7. November 2017 E. 8.2; D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.1;
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.6; D-474/2016 vom 10. Juli 2018
E. 6.4.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
D-6893/2016
Seite 12
6.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situ-
ation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-
wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein
noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des
EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten
Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil
D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.2). Somit ist nicht davon auszugehen,
dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behör-
den in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorstehend er-
wähnten Urteil mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
und dessen Konversion zum Christentum auseinandergesetzt, wobei es
zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-5407/2014 vom
2. Juni 2015 E. 6.3–6.5).
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich das politische Profil des Be-
schwerdeführers nach dem besagten Urteil vom 2. Juni 2015 geschärft hat
oder ob sich Hinweise auf weitergehende, neue Nachteile, welche sich aus
seiner Konversion und Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im Fall der
Rückkehr in den Iran ergeben könnten, glaubhaft gemacht werden.
7.2 Den im zweiten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (insbesondere
einer nicht datierten Bestätigung der Mitgliedschaft im Schweizer (…) der
(…) und der Parteiverantwortung im Kanton D._______, einer Auflistung
von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seit April
2012, Aufrufen zu politischen Kundgebungen, eingeholten Bewilligungen
für Standaktionen in F._______, zahlreichen Fotoaufnahmen betreffend die
Teilnahme an politischen Aktionen, einer Liste von im Internet veröffentlich-
ten Videos über exilpolitische Aktionen der (…), Screenshots von im Inter-
net publizierten Veranstaltungen der (…) und betreffend die Aufgaben des
Beschwerdeführers bei der besagten Organisation) ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren für die (…) engagiert. So-
weit der Beschwerdeführer diese Aktivitäten schon im ersten Asylverfahren
geltend gemacht und durch die Einreichung von Unterlagen untermauert
D-6893/2016
Seite 13
hatte, wurden diese jedoch bereits im erwähnten Urteil D-5407/2014 hin-
reichend gewürdigt und sind nicht mehr in die vorliegende Würdigung ein-
zubeziehen.
Ungeachtet dessen kann aus den neu eingereichten Unterlagen und Dar-
legungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass er sich
bei diesen Veranstaltungen oder bei deren Organisation in besonderer
Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit erkennbare Führungsposition innegehabt hätte.
So wird auch in den neu sich bei den Akten befindenden Aufrufen zu Kund-
gebungen der Name des Beschwerdeführers nirgends erwähnt, und ganz
allgemein zeichnen sich die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten für und innerhalb der (…) vor allem durch ihre Häufigkeit (bezie-
hungsweise durch die Quantität) und weniger durch hier entscheidende
Qualität aus. Obschon der Beschwerdeführer im Weiteren (unter www.jon-
) als Mitglied des (…) der (…) und
als deren Präsident für den Kanton D._______ aufgeführt wird, bewirkt dies
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – in einer Ge-
samtbeurteilung seines exilpolitischen Profils keinen hinreichenden Expo-
nierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der Sicht der irani-
schen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person
herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt
werden müsste. Dasselbe gilt für die von ihm mit der Einreichung von Ko-
pien von polizeilichen Bewilligungen dokumentierte Organisation von poli-
tischen Standaktionen in der Stadt F._______, zumal gemäss den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils auch andere Personen in
der (…) dafür zuständig gewesen sind und im Übrigen auch nicht einsehbar
wäre, wie die iranischen Behörden von der Einholung der Bewilligungen
bei der Stadtpolizei F._______ durch den Beschwerdeführer Kenntnis er-
langt haben könnten.
Insgesamt sind in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl über das Mass
anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz hinaus gehende exil-
politische Tätigkeiten als auch eine herausgehobene Führungsfunktion in-
nerhalb der IDB zu verneinen.
7.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion
zum Christentum ist vorab festzuhalten, dass die sich diesbezüglich bei
den Akten befindenden Unterlagen – mit Ausnahme der beiden inhaltlich
fast identischen Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (…) in
G._______ vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 – bereits im ersten
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Asylverfahren vorlagen und dementsprechend im Urteil D-5407/2014 vom
2. Juni 2015 (vgl. E. 6.4) einlässlich gewürdigt wurden. Im besagten Urteil
(vgl. E. 6.4.1) wurde dabei festgehalten, eine christliche Glaubensaus-
übung vermöge gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten näm-
lich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der
Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Si-
cherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum im-
mer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und
dem eigenen Stamm" gesehen werden, weshalb bei Konversionen im Aus-
land bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden müsse. Unter Beachtung dieser Umstände so-
wie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erst
auf Beschwerdeebene ein Interesse für den christlichen Glauben bezie-
hungsweise eine Konversion geltend gemacht hatte, gelangte das Bundes-
verwaltungsgericht damals zum Schluss, der Glaubensübertritt sei nicht als
subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen.
Die beiden Schreiben des Pfarradministrators der Pfarrei (…) in G._______
vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 bestätigen lediglich, dass der
Beschwerdeführer – nach vorgängiger engagierter Teilnahme am Unter-
richt – am 9. Mai 2015 katholisch getauft und gefirmt worden sei, und dabei
den Vornamen "(…)" angenommen habe. Hingegen sind auch den besag-
ten Schreiben keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sich seither in einer Art und Weise religiös betätigt hätte, welche die Auf-
merksamkeit der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können. Ins-
besondere ist nicht einmal bekannt, ob der Beschwerdeführer mittlerweile
– wie in den Schreiben vom 20. Januar 2016 und vom 12. Mai 2017 ange-
tönt wurde – seine Familie im Iran tatsächlich über die Konversion orientiert
hat.
Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht
über ein religiöses Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer kon-
kreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwer-
deführer nach wie vor keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Die
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Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht zuerkannt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wie vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren mit Urteil
D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig
(vgl. D-5407/2014 E. 8.2). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen
keine andere Einschätzung, da weder – mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (siehe oben E. 4) –
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch sonst
Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der
Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtspre-
chung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der
EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Men-
schenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Ge-
fahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al.
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen
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Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Der Voll-
zug der Wegweisung ist danach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu beispielsweise die Ur-
teile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und
D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Sodann sind auch keine
individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des jungen,
soweit aktenkundig gesunden, über eine (…) Schulbildung und Berufser-
fahrung (…) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat ver-
fügenden Beschwerdeführers sprechen würde. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer – wie in den verschiedenen, dem Bundesverwaltungsge-
richt am 19. April 2017 eingereichten Referenzschreiben von Bekannten
berichtet wird – ein sehr angenehmer Mitmensch ist und sich gut in der
Schweiz integriert hat, nichts zu ändern.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 20. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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