B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6893/2017
law/bah
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Thaís Silva Agostini, Caritas Fribourg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im November 2016 und gelangte am 7. Juli 2017 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM beauftragte am 13. Juli 2017 einen Arzt für Allgemeine Me-
dizin, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestim-
mung durchzuführen.
A.c Der beauftragte Arzt teilte dem SEM am 14. Juli 2017 mit, die radiolo-
gische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von
17 Jahren ergeben.
A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 27. Juli 2017 gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe seine Heimat verlassen, weil er nicht genug zu essen ge-
habt habe. Weitere Probleme habe er nicht gehabt.
A.e Am 8. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM in Anwe-
senheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen
angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren
worden und habe sich zeitlebens dort aufgehalten. Sein Vater sei verstor-
ben, als er noch klein gewesen sei. Er habe zusammen mit seiner Mutter
in einer Wohnung gelebt. Sie habe die Miete nicht immer bezahlen können
und sei deshalb zeitweise zu ihrer Schwester nach Mali gegangen. Seine
Schwester lebe bei ihrer Tante in Mali. Er sei in die Schweiz gekommen,
weil er in der Heimat nicht immer genug zum Essen gehabt habe. Das
Geld, das seine Mutter verdient habe, habe sie für die Miete ausgeben
müssen. Er habe eine Privatschule besucht, für die seine Mutter auch habe
bezahlen müssen. Um nach Europa kommen zu können, habe er sein Mo-
torrad verkauft. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich
vor bösen Menschen. Einer seiner Onkel sei von bösen Menschen umge-
bracht worden. Viele Leute, die von Europa zurückgekehrt seien, hätten
danach Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 – eröffnet am 2. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
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Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung sei als
nicht durchführbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme sei anzuord-
nen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. November 2017
und eine Honorarnote vom 4. Dezember 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem
Beschwerdeführer in der Person von MLaw Thais Silva Agostini eine amt-
liche Rechtsbeiständin bei. Den Antrag, es sei vor der Entscheidfällung
eine Frist zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote anzusetzen,
wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. .
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit dessel-
ben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers sich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in seiner
Heimat bezögen, weshalb diese den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann
unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts
oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht vereinbar sei. Die Behörden seien ge-
halten, die Tragweite der Verpflichtungen, welche die KRK mit sich bringe,
im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Diese Verpflichtungen seien
gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Nor-
men im Ausländer- und Asylrecht präzisiert (Art. 83 AuG; Art. 46 AsylG;
Art. 17 Abs. 2bis AsylG; Weisung SEM III/1.3). Im ZGB sei der Schutz der
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ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz
geregelt. Diese Bestimmungen genügten den internationalen Verpflichtun-
gen der Schweiz. Der Vollzug erweise sich gestützt auf diese Ausführun-
gen als zulässig.
In der Elfenbeinküste herrsche gegenwärtig keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sein Leben
in B._______ verbracht, wo seine Mutter sich aufhalte. Seine wirtschaftli-
che Situation und sein soziales Umfeld könnten nicht abschliessend beur-
teilt werden. Er habe angegeben, seine Mutter habe mit Lebensmitteln ge-
handelt, er habe ein Motorrad besessen und sei auf eine Privatschule ge-
gangen. Seine ausweichenden und unsubstanziierten Angaben zur wirt-
schaftlichen Situation liessen den Schluss zu, dass seine Mutter und er
über mehr Mittel verfügt hätten, als er dargelegt habe. Es liege die Vermu-
tung nahe, dass er verschweige, welche weiteren Verwandten er habe.
Diese Vermutung werde durch die nicht plausible Aussage gestützt, seine
Mutter sei nach einem Aufenthalt bei ihrer Schwester in Mali nach
B._______ zurückgekehrt. Hätte sie in B._______ kein Beziehungsnetz,
wäre sie kaum dorthin zurückgekehrt. Die Aussagen zur Finanzierung der
Reise liessen den Schluss zu, dass er über ein grösseres Beziehungsnetz
verfüge. Seine Angaben zum Tod des Vaters seien vage und liessen darauf
schliessen, dass er bewusst sein soziales Umfeld und seine wirtschaftliche
Situation verschweige. Im Sinne des Kindeswohls sei festzuhalten, dass
sich minderjährige Kinder am besten in der Obhut der Eltern aufhielten.
Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei ohne Einschränkung
zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Handbuch der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde festgehalten, die Behörden müssten
bei der Prüfung des Kindeswohls vom Amtes wegen prüfen, wo sich die
Eltern des Kindes aufhielten. Sie könnten sich nicht auf blosse Vermutun-
gen abstützen. In Art. 69 Abs. 4 AuG werde geregelt, dass die zuständige
Behörde vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Auslän-
dern sicherstellen müsse, dass sie im Rückkehrstaat einem Familienmit-
glied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden,
die den Schutz des Kindes gewährleisteten. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil E-1279/2014 vom 7. September 2014 die Tragweite
dieser gesetzlichen Regelung präzisiert. Bereits im Rahmen der Instruktion
sei zu klären, wem das Kind bei einer Rückkehr in die Heimat übergeben
werden könne. Diese Ausführungen entsprächen der gefestigten Praxis,
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wie sie in zahlreichen Urteilen festgelegt worden sei (Urteile des BVGer
E-1024/2013 vom 29. Juli 2013, E-5414/2010 vom 9. Januar 2013,
D-990/2014 vom 27. März 2014, E-6114/2010 vom 11. Oktober 2010,
E-6621/2012 vom 28. Januar 2013 und E-3349/2016 vom 23. Juni 2016).
Gemäss dieser Rechtsprechung habe das SEM im Hinblick auf die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu
treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Ange-
hörigen, einer Behörde oder einer Institution in Empfang genommen
werde, die ihr weiterhelfen könne. Blosse Rückreisemodalitäten könnten
erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Der angefoch-
tenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass das SEM Abklärungen ge-
troffen habe, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die El-
fenbeinküste von Angehörigen empfangen und betreut werden könne. Der
Beschwerdeführer habe mehrfach gesagt, er habe in B._______ bezie-
hungsweise in der Elfenbeinküste ausser seiner Mutter keine weiteren An-
gehörigen. Es gebe diesbezüglich keinerlei Widersprüche in seinen Aussa-
gen. Das SEM habe zudem nicht berücksichtigt, dass seine Mutter jeder-
zeit wieder nach Mali reisen könne. Die vom SEM aufgestellten Vermutun-
gen genügten nicht. Im jetzigen Zeitpunkt sei es unmöglich, eine Garantie
zu erhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers oder eine speziali-
sierte Institution sich des Beschwerdeführers annehmen könne. Bevor der
Vollzug als zulässig und zumutbar erklärt werden könne, müssten verschie-
dene Fragen geklärt werden. Da das SEM diese nicht geklärt habe, habe
es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und Art. 69
Abs. 4 AuG verletzt.
Das SEM habe bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grund-
satz des übergeordneten Kindeswohls nicht berücksichtigt. Dem gestützt
auf Art. 44 KRK müsse die Schweiz alle fünf Jahre einen Bericht über die
Umsetzung der KRK erstatten. Im letzten Bericht habe die schweizerische
Regierung mitgeteilt, es sei bestätigt worden, dass das übergeordnete In-
teresse des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK bei der Prüfung der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden gebührend zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer
mache geltend, dass er in seiner Heimat nicht genügend zu essen erhalten
habe. Er habe eine Privatschule besucht und zusammen mit einem Kolle-
gen ein Motorrad besessen, was aber nicht genüge, um auf das Vorhan-
densein ausreichender finanzieller Ressourcen zu schliessen, um seine
gute Entwicklung zu garantieren. Der Umstand, dass seine jüngere
Schwester bei ihrer Tante in Mali lebe, sei ein Hinweis dafür, dass die Le-
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bensbedingungen bei der Mutter für das Aufziehen eines Kindes nicht ge-
eignet seien. Das Kindeswohl gebiete es demnach, dass der Beschwerde-
führer nicht aus der Schweiz ausgeschafft werde.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.
6.1 Einleitend ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass sich die vom SEM
gemachten Ausführungen zum Programmcharakter der Bestimmungen der
KRK und insbesondere zu deren Umsetzung im nationalen Recht im vor-
liegenden Fall als irrelevant erweisen. Es mag sein, dass den meisten
Bestimmungen der KRK kein justiziabler Anspruch zuzusprechen ist und
sie nicht "self-executing" sind (bezüglich Art. 3 KRK in EMARK 1998 Nr. 13
E. 5.d.bb offen gelassen). Die Vorinstanz führt weiter selbst an, die Behör-
den seien gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im inner-
staatlichen Recht zu konkretisieren, und verweist auf einige Gesetzesbe-
stimmungen, die sich allerdings nicht konkret mit der Wegweisung Minder-
jähriger befassen (vgl. Urteile des BVGer D-1372/2017 vom 31. März 2017
E. 8.3.4, E-3349/2016 vom 23. Juni 2016 E. 7.1 und E-4596/2016 vom
1. September 2015 E. 7.2). Eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangi-
gen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK fehlt in
der Begründung der Verfügung hingegen.
6.2 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
das SEM im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spe-
zifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss
Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri-
gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili-
enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben
werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Wie in der Be-
schwerdeschrift zutreffend ausgeführt, durfte das SEM sich im vorliegen-
den Fall nicht darauf beschränken, pauschal auf den Aufenthalt der Mutter
und mutmasslich weiterer Verwandter in der Elfenbeinküste und die aus
ihrer Sicht vagen und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers
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hinzuweisen. Vielmehr hätte es von Amtes wegen konkret abklären müs-
sen, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt be-
ziehungsweise ob er – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes
nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten
Abklärungen inklusive der Einholung allfälliger Übernahmezusicherungen
einer geeigneten Institution in der Elfenbeinküste sind vor Erlass einer Ver-
fügung, mit welcher der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird, vorzu-
nehmen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Dies ergibt
sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG: Solche Sach-
verhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren – Verfü-
gung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr über-
prüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass das SEM den Sachverhalt im Hinblick auf den
Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht kor-
rekt und vollständig festgestellt hat.
6.3 In der Beschwerde wird demnach auch zu Recht gerügt, dass das SEM
als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung auch die Begründungs-
pflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat.
Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kin-
des namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden
die Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog
kaum gewürdigt. Damit wird sie den Anforderungen der Rechtsprechung
zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kri-
terien nicht gerecht. Ausgeblendet – weil gar nicht abgeklärt – werden ins-
besondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigen-
schaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit). Dabei handelt es sich um für die Klärung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bedeutsame Gesichtspunkte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt
unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG). Abklärungsbedürftig ist vornehmlich die für den Beschwerdeführer
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konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in der Elfenbeinküs-
ten. Kann dies aufgrund der bisher gemachten Angaben nicht zuverlässig
abgeklärt werden, ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rück-
kehr in die Elfenbeinküste erwarten würde, weitere Abklärungen vorzuneh-
men.
6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
angehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheid-
reife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid ist daher nicht ange-
zeigt.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist im Um-
fang des Anfechtungsgegenstands (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfü-
gung) aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie – unter Berücksichtigung der Beschwerdeein-
gabe – zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin bezeichnet ihren Aufwand für den vorliegenden Fall mit 5,5
Stunden (à Fr. 194.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 54.–, was ange-
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Seite 10
messen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1121.– (inkl. Auslagen und all-
fälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2017
werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1121.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: