B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6894/2008
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren am (…) und
B._______, geboren am (…) sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…) und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie aus der Provinz
E._______, verliessen nach eigenen Angaben zusammen mit dem Bruder
respektive Schwager (D-6903/2008) am 5. Februar 2008 ihr Heimatland
und reisten am 29. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch einreichten. Am 10. März 2008 wurden sie summarisch im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) zur Person befragt
und am 30. April 2008 vom Bundesamt für Migration zu ihren Asylgründen
angehört. Das Bundesamt ersuchte am 12. August 2008 die Schweizeri-
sche Vertretung in F._______ um nähere Informationen zur Identität der
Beschwerdeführenden, zu den Umständen ihrer Ausreise und einer allfäl-
ligen Gefährdung ihrer Person. Am 2. September 2008 traf die Antwort
ein, worauf die Beschwerdeführenden am 23. September 2008 (Ein-
gangsstempel BFM) fristgerecht Stellung zum Ergebnis der Botschaftsan-
frage vom 12. August 2008 nahmen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass der
Beschwerdeführer (A._______) Fussballer sei und am 11. März 2004 im
Stadion von Kamischli Fussball gespielt habe, als der Aufstand aus-
gebrochen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, die Zuschauer gegen die
Regierung aufgehetzt zu haben. Am folgenden Tag habe er an der De-
monstration von Kamischli teilgenommen und sei deswegen am 18. März
2004 zu Hause festgenommen worden. Während seiner Haft sei er wie-
derholt verhört und geschlagen worden. Am 2. Juni 2004 habe man ihn
freigelassen, ihm aber ein Fussballverbot auferlegt. Am 16. Dezember
2007 habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung vor einem Ge-
richt in F._______ teilgenommen, um seine Solidarität mit fünf angeklag-
ten Kurden zu manifestieren. Dabei sei er verhaftet worden und in einem
Lastwagen ein paar Stunden festgehalten worden. Am 22. Dezember
2007, während er bei der Arbeit gewesen sei, hätten ihn die Behörden bei
ihm zu Hause gesucht. Er habe sich in der Folge bei einem Freund und
anschliessend bei einer Tante versteckt. Die Beschwerdeführerin
(G._______) schloss sich den Asylvorbringen ihres Ehegatten an.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen würden. Gleichzeitig verfügte das BFM die
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Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird
nachfolgend – soweit entscheidwesentlich – eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem reich-
te der Rechtsvertreter die Vertretungsvollmachten der Beschwerdefüh-
renden, Fotokopien ihrer Reisepässe sowie eine Fotokopie eines Spieler-
ausweises des Beschwerdeführers und eine DVD mit einer Interviewauf-
zeichnung des Roj TV's zu den Akten.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 wies das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verfügte, dass über
das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Am 29. Januar 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und bean-
tragte deren Abweisung.
G.
Am 26. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik mit fol-
genden Berichten ein: einen Bericht der Kurdischen Demokratischen Par-
tei der Einheit in Syrien (Yekiti), der Human Rights Organization in Syria-
MAF, der Kurdischen Organisationen in der Schweiz, der Partie de l'Union
démocratique sowie sechs Bildausdrucke, die die politische Demonstrati-
onstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz aufzeigen.
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H.
Am 23. Februar 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere
Beweismittel zu den Akten, die die exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers belegen: Ein Bestätigungsschreiben des Vorstandsvorsitzen-
den der Kurdish Yekiti Party in Syria (P.Y.K.S.) Sektion Schweiz vom
17. Februar 2010, einen Bericht über die Ermordung von Dr. Scheich Mo-
hamad Al Khaznawi, eine Erklärung an die Öffentlichkeit Syrien der Yekiti,
zwei weitere arabischsprachige Berichte, einen Auszug aus einem selbst
verfassten Artikel des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Eintritts-
kärtchens für das Newroz-Fest der Yekiti-Partei der Schweiz vom
21. März 2010.
I.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 (Poststempel) reichte der Rechts-
vertreter weitere Beweismittel, welche die neuen Aktionen der Exilopposi-
tion sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Fussballer war, dar-
legen, sowie eine gemeinsame Erklärung der Parteien mit einem Bild zu
einer Kundgebung vor der US-Botschaft in H._______, eine Erklärung der
Kurdisch Azadi Partei in Syrien zu einer Kundgebung mit drei Bildern und
eine Kopie eines Interviews mit dem Beschwerdeführer über seine Karrie-
re als Fussballer in Syrien, ein.
J.
Weitere Beweismittel wurden am 25. März 2011 (Poststempel) nachge-
reicht: Es handelt sich um Unterlagen zu den Demonstrationen vom
12. und 16. März 2011 in I._______ sowie zur Aktion vom 4. Februar
2011, einen Bericht zur Kundgebung vom 13. Oktober 2010 und 10. De-
zember 2010 sowie Unterlagen zur Parteikonferenz der Yekiti Partei
Schweiz vom 5. Dezember 2010. Weiter lagen der Eingabe ohne Erklä-
rung und wohl versehentlich ein Artikel von Amnesty International vom 22.
Februar 2011, in welchem über die Verhaftung eines kurdischen Folksin-
gers "Abd al-Rahman Mohammed Omar" berichtet wird, sowie ein Me-
dienbericht der Reporters without Borders vom 17. März 2011 in welchem
von der Festnahme " Mazen Darwich's" die Rede ist, bei.
K.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das Bundesamt am
26. September 2011 den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in
Wiedererwägung, indem es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 30. September 2008 aufhob und feststellte, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
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fluchtgründe erfülle und die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen
Kinder gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt würden. Da gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewäh-
rung ausgeschlossen sei, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
L.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, sich innert Frist dahingehend
zu äussern, ob sie an der Beschwerde festhalten wollen.
M.
Die Beschwerdeführenden gaben mit Schreiben vom 13. Oktober 2011
bekannt, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wollen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 liess sich die Vorinstanz
erneut zur eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführenden ver-
nehmen und beantragte deren Abweisung.
O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Rep-
lik mit Kopien der Impfscheine der Kinder in arabischer Sprache mit deut-
scher Übersetzung ein.
P.
Am 20. Dezember 2011 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung der Gynäkologin der Beschwerdeführerin zu den Akten
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist
beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
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VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – wie auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 zog das BFM die Verfügung vom
30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach den Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm sie wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da die Beschwerdefüh-
renden insbesondere zufolge subjektiver Nachfluchtgründe des Be-
schwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, be-
schränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die
Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid
zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 7.1., S. 507 f., je mit
weiteren Hinweisen).
4.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls eine
asylsuchende Person als Flüchtling zu anerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven
Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl ge-
währt wird.
4.3. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuch-
te Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten
zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann
grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehba-
rer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6
(vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde
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Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung,
wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben
dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwand-
ten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile,
die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung
unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshand-
lung umschlagen können.
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils den Anforde-
rungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden. So habe der Beschwerdeführer unsubstanziierte Aussagen
betreffend der Versammlung zu der Demonstration am 16. Dezember
2007 gemacht und auch nach wiederholter Aufforderung, diese Abläufe
genau zu schildern, seien seine Aussagen sehr oberflächlich und stereo-
typ geblieben. Des Weiteren seien seine Aussagen tatsachenwidrig. So
habe der Beschwerdeführer angegeben, sich im Dezember 2007 zuerst
eine Woche bei einem Freund und anschliessend zwei Monate bei seiner
Tante versteckt zu haben, nachdem er erfahren habe, dass die Behörden
nach ihm gesucht hätten. Später gab er zu Protokoll, dass die Behörden
während seiner Abwesenheit mehrmals nach ihm gefragt hätten. Die Vor-
instanz erachte das angegebene Verhalten des Beschwerdeführers als
nicht nachvollziehbar, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die Si-
cherheitsbehörden, welche seinen Ausführungen zufolge einen erhebli-
chen Fahndungsaufwand betrieben haben sollen, damit beginnen wür-
den, bei Verwandten nach ihm zu suchen. Somit sei es realitätsfremd,
dass er sich unbehelligt während zweier Monate bei einer nahen Ver-
wandten aufgehalten haben soll. Ferner habe der Beschwerdeführer aus-
gesagt, dass er durch telefonischen Kontakt mit seiner Familie erfahren
habe, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und
zweimal seinen Bruder mitgenommen hätten. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer nicht genau wissen könne, wie oft die
Behörden nach ihm gefragt und was diese genau beabsichtigt hätten. Es
wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich mehr über das Schicksal
seines Bruders, der wegen ihm verhaftet worden sein soll, interessieren
würde. Ausserdem hätte er aus dem Verhalten der Behörden auf seine
eigene Gefahr schliessen können. Die Botschaftsabklärungen würden
überdies bestätigen, dass die Beschwerdeführenden behördlich nicht ge-
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sucht würden. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden keine Pässe besitzen würden. In der Stellungnahme
zum rechtlichen Gehör hätten aber die Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie sehr wohl Pässe besitzen würden, das BFM aber ihre Namen
falsch geschrieben oder übersetzt habe und sie so im syrischen Register
nicht gefunden worden seien. Aus diesem Grund hätten die Abklärungen
auch ergeben, dass nichts gegen sie vorliege. Das BFM halte dem jedoch
entgegen, dass der Botschaftsanfrage eine Kopie der Identitätskarte der
Beschwerdeführenden beigelegt worden sei und sie aufgrund ihrer Na-
men und der Familiennummer hätten zweifelsfrei identifiziert werden kön-
nen. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Ausführungen der Be-
schwerdeführenden könne die geltend gemachte Verfolgung durch die
Behörden nach der Kundgebung vom Dezember 2007 nicht geglaubt
werden.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach dem Fussball-
spiel an der Kundgebung im März 2004 in Kamischli verhaftet worden zu
sein. Tatsächlich sei es im März 2004 während den Unruhen vom Ka-
mischli in verschiedenen Städten zu Massenverhaftungen gekommen.
Jedoch seien alle ausser den Rädelsführern dieser Unruhen nach weni-
gen Monaten wieder freigelassen und behördlich nicht mehr behelligt
worden. Dies entspreche auch den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden, wonach sie zwischen 2004 und 2007 keine Probleme gehabt ha-
ben sollen. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 liessen daher
nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schlies-
sen.
Zudem seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit Nachteilen seitens der syrischen Behörden aus-
gesetzt zu sein, unbegründet und somit nicht asylbeachtlich.
5.2. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsvertreter geltend, dass
sich das Botschaftsabklärungsergebnis nachweislich als falsch erwiesen
habe, da die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Reisepässe nachträglich
einreichen konnten. Wenn die Botschaft den Eintrag im Passregister
"übersehen" habe, so erst recht denjenigen im Fahndungsregister. Zu-
dem sei bekannt, das die Inlandgeheimdienste in Syrien keineswegs alle
Personen in den gemeinrechtlichen Registern zur Fahndung ausschrei-
ben würden. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden daran in-
teressiert seien, des Beschwerdeführers wieder habhaft zu werden. Da-
her hätten sie wohl die Tatsache, dass dieser einen Reisepass besitze,
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unterdrückt. Diese Tatsache werfe ein ungünstiges Licht auf die Bot-
schaftsabklärung und somit auf die Verlässlichkeit der Vertrauensperson.
Indem nachweislich diese Auskunft der Botschaft falsch gewesen sei, sei
umso mehr daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft
auch nicht behördlich gesucht sein soll. Die Reisepässe seien - mit Aus-
nahme desjenigen eines Kindes - im Übrigen mittels Bestechung erst
kurz vor der Flucht ausgestellt worden. Es falle auf, dass sich die Vorin-
stanz mit dem Vorwurf, die Vorbringen seien nicht hinreichend begründet
worden, nicht auf die Ereignisse von 2004 bezogen habe. Diese erläuter-
ten Vorbringen würden durchaus eine Dichte aufweisen, die auf eine
Glaubhaftigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz beziehe sich auf die
jüngsten Ereignisse vor der Ausreise, die nicht gleich intensiv gewesen
seien, wie die zuvor erlittene Verfolgung. Es könne zudem vom Be-
schwerdeführer, der keinen Beruf erlernt habe, keine besondere differen-
zierte Schilderung dieser Zusammenhänge erwartet werden. Hingegen
müsse festgehalten werden, dass die sich zugetragenen Ereignisse ganz
widerspruchsfrei geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer habe
sich im Übrigen bei einer 30 km entfernten Tante versteckt, die nach ihrer
Verheiratung nicht mehr den Familiennamen des Beschwerdeführers tra-
ge. Es wäre somit ein immenser Aufwand für die Behörden gewesen, den
Beschwerdeführer bei der gesamten Verwandtschaft zu suchen. Der Be-
schwerdeführer habe zudem aus Schuldgefühlen sich nicht genauer nach
seinem Bruder erkundigt, weil dieser wegen seiner politischen Aktivität
mitgenommen worden sei. Es entspreche der Wahrheit, dass der Be-
schwerdeführer ausser dem Fussballverbot nach der Freilassung im Jah-
re 2004 keine Nachteile erlitten habe, bis er wieder verhaftet worden sei.
Doch seien seine Erlebnisse als Grund für die Furcht vor künftiger Verfol-
gung relevant in Zusammenhang mit der neuen Festnahme und darüber
hinaus mit den geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten. Auch sei zu be-
merken, dass auch eine kurze Haft mit traumatischen Erfahrungen
schwere psychische Nachteile nach sich ziehen könne.
5.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 führte die Vorinstanz aus,
dass als Reaktion auf die Einreichung einer Passkopie von Seiten der
Beschwerdeführenden auf Vernehmlassungsstufe eine neue Botschafts-
anfrage in Auftrag gegeben worden sei. Die Abklärungen hätten dann er-
geben, dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2008 Syrien über
den Flughafen von F._______ in Richtung Ägypten mit ihren Reisepässen
verlassen hätten. Somit seien die Aussagen der Beschwerdeführenden,
sie hätten die syrisch-türkische Grenze zu Fuss überquert, klar tatsa-
chenwidrig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich im Jahre
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Seite 11
2005 nach den Vorfällen von Kamischli von 2004 einen Pass hätten aus-
stellen lassen können, spreche gegen eine behördliche Suche nach den
Beschwerdeführenden. Hätte nämlich nach den geltend gemachten Er-
eignissen von 2004 noch etwas gegen den Beschwerdeführer vorgele-
gen, wäre ihm und seiner Familie kein Pass ausgestellt worden. Überdies
sei es der ganzen Familie möglich gewesen, über den stark kontrollierten
Flughafen von F._______ legal auszureisen. Dies stütze ebenfalls das
Abklärungsresultat der Schweizer Vertretung in F._______, wonach der
Beschwerdeführer in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass die kontrollierte Ausreise und die Tatsache,
dass die Beschwerdeführenden behördlich nicht gesucht würden, die von
ihnen geltend gemachte Verfolgung klar wiederlegen würden.
5.4. In der Replik bemerkte der Rechtsvertreter, dass die Botschaftsab-
klärung, die gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift getä-
tigt worden sei, ein gegenteiliges Ergebnis zur vorherigen Abklärungen
der Vorinstanz darstelle und diese Unterschiedlichkeit von der Vorinstanz
nicht erwähnt worden sei. Immerhin habe die Abklärung derselben Bot-
schaft zuvor ergeben, dass die Beschwerdeführenden nie über Pässe
verfügt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Passkopien offensicht-
lich übersehen worden seien. Da nun aber doch Passkopien vorliegen
würden, werde von den Behörden behauptet, es sei ein Eintrag einer le-
galen Ausreise über den Flughafen von F._______ nach Ägypten regist-
riert worden und die Beschwerdeführenden würden nicht gesucht werden.
Die Beschwerdeführenden würden gerne ihre bisherige Angaben zu Aus-
reise korrigieren. So hätten sie aus Furcht vor dem Schlepper dessen In-
struktionen genau befolgt und zwar leider auch was die Verschleierung
der genauen Ausreisemodalitäten betroffen habe. Selbst gegenüber ihm
(Rechtsvertreter) hätten sie anlässlich der Beschwerdebesprechung noch
die vorherige Behauptung aufrecht erhalten. Der Bruder des Beschwerde-
führers habe mit ihrem Vater zusammen die Ausreise organisiert. Er habe
einen Schlepper gefunden, der über erstklassige Kontakte zu den Offizie-
ren am Flughafen F._______ und anderen Landesflughäfen verfüge und
eine Ausreise habe garantieren können. Die Beschwerdeführenden hät-
ten jedoch den Schlepper selber nie zu Gesicht bekommen. Dieser habe
ihnen einen Mann beschrieben, der sie am Flughafen empfangen und ih-
nen die Pässe und Tickets aushändigen werde, was auch so gewesen
sei. Allerdings habe es bei der Ausreise Probleme gegeben, indem sie
von einem Offizier über den Ausreisegrund befragt worden seien und der
Beschwerdeführer für eine halbe Stunde festgehalten und dabei be-
schimpft und beleidigt worden sei. Schliesslich sei ein höherer Offizier
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Seite 12
dazugetreten und habe die Anweisung gegeben, die Beschwerdeführen-
den ausreisen zu lassen. Später hätten sie die Reisepässe vernichtet.
Das Abklärungsergebnis der zweiten Botschaftsanfrage sei im Punkt des
Ausreiseweges und des Datums korrekt, jedoch nicht, was die legale
Ausreise betreffe. Angesichts der notorischen Korruption in Syrien er-
staune es nicht, dass es professionelle Schlepper gäbe, die über die nöti-
gen Kontakte verfügen würden, um für viel Geld eine solche Ausreise zu
garantieren. Da sich die beiden bisherigen Botschaftsabklärungen im
gleichen Fall widersprächen, sei auf die Auskunft, wonach die Beschwer-
deführenden nicht als gesuchte Personen registriert seien, kein Verlass.
5.5. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 erklärte der Rechtsver-
treter im Namen der Beschwerdeführenden das Festhalten an der Be-
schwerde und teilte mit, dass die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse
über das absolut skrupellose Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte
nicht nur die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse
vor der Flucht als glaubwürdig erscheinen liessen. So würden auch die
Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nach-
fluchtgründen jeden in der Diaspora sich befindlichen Kurden, und jegli-
che Kurden, die bereits irgendwie dem Regime aufgefallen seien, objektiv
zu Flüchtlingen sur place mache. Zu betonen sei, dass die drohende Ver-
folgung im Falle einer Rückkehr die Angehörigen gezielt treffen würde, da
eine Reflexverfolgung in Syrien zurzeit System habe. Damit würden auch
die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht
der Vorinstanz, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Hinzu komme, dass
die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers selber keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe gesetzt hätten. Indem sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würden, ihnen mithin eine Reflexverfolgung drohe, die sie
nicht selber zu verantworten hätten, komme der Ausschlussgrund der
subjektiven Nachfluchtgründe bei ihnen nicht zur Anwendung. Ihnen sei
daher ohnehin Asyl zu gewähren.
5.6. In der erneuten Vernehmlassung vom 14. November 2011 legte die
Vorinstanz dar, dass es zutreffe, dass sie die Vorbringen des Beschwer-
deführers, betreffend die geltend gemachte Festnahme im Zusammen-
hang mit den Gewaltereignissen in Kamischli im März 2004 nur unter
dem Blickwinkel der Asylrelevanz geprüft hätten. Dieses Vorgehen ent-
spreche der Praxis, gemäss welcher es sich erübrige, nicht asylbeachtli-
che Vorbringen auch im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es
sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen auch einer Prüfung
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten könne. So sei darauf hinzuweisen,
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Seite 13
dass es nicht den Tatsachen entsprechen könne, dass der Beschwerde-
führer zwischen dem (…) und dem (…) in Haft gewesen sei, da dieser
Zeitpunkt unvereinbar mit der Geburt seines Sohnes J._______ sei, des-
sen Zeugung zu einem Zeitpunkt gewesen sein müsse, zu welchem der
Beschwerdeführer angeblich in Haft gewesen sei. Ferner sei erneut zu
bemerken, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht den Tatsa-
chen entsprechende Aussagen zu den Umständen und zum Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus Syrien gemacht hätten. Es dränge sich der Schluss auf,
dass die Beschwerdeführenden die wahren Reiseumstände gegenüber
den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen hätten, um den Ein-
druck von in Syrien verfolgten Personen zu erwecken. Dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien offensichtlich nicht
verfolgt gewesen sei, werde im Übrigen auch durch die Inhalte der Bot-
schaftsberichte vom 2. September 2008 und vom 19. Januar 2009 bestä-
tigt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der syri-
schen Behörden nicht gesucht werde. An diesem Abklärungsbefund ver-
möge auch der in der Beschwerde geprüfte Umstand nichts zu ändern,
dass erst die zweite Botschaftsabklärung ergeben habe, dass die Be-
schwerdeführenden im Besitze eines Reisepasses seien und somit Sy-
rien legal verlassen hätten. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass
insbesondere der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Syrien
– durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – zum Flüchtling
geworden sei. Die Prüfung, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchen-
den eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe, sei im Rah-
men der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.
Da die Beschwerdeführenden vorläufig als Flüchtling aufgenommen wor-
den seien, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und somit eine
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug erübrige sich daher.
5.7. In der Replik zur zweiten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011
stimmte der Rechtsvertreter mit der Vorinstanz überein, dass eine Zeu-
gung von J._______ angesichts der Haft des Beschwerdeführers zwi-
schen dem (…) und dem (…) ausser Betracht fallen würde. Der Wider-
spruch begründe sich jedoch nicht in der Inhaftierung des Beschwerde-
führers, sondern im falschen Geburtsdatum seines Sohnes. Beide Kinder
seien zu Hause auf die Welt gekommen und in ländlichen Gegenden Sy-
riens sei es üblich, die Geburt des Kindes erst zu Beginn des Folgejahres
zu melden und registrieren zu lassen. Vorzugsweise würde dann als Ge-
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burtstagsdatum ein Januartag gewählt werden, um Vorteile bei der Schul-
jahresplanung zu erwirken. Die effektiven Geburtstage der Kinder seien
der 3. Juli 2002 und der 12. Juli 2004. Die Mutter der Kinder habe die ef-
fektiven Geburtsdaten bei verschiedenen Gelegenheiten angegeben.
Dies beispielsweise bei den Impfungen der Kinder sowie auch gegenüber
der Frauenärztin im Zusammenhang mit der jeweils aktuell bestehenden
Schwangerschaft. Was die Botschaftsabklärungen betreffe, so seien die-
se in sich selbst widersprüchlich und könnten deshalb nicht zuungunsten
der Glaubhaftmachung ausgelegt werden. Das vorgebrachte Argument
der objektiven Nachfluchtgründe scheine die Vorinstanz nicht zu verste-
hen. So lägen objektive Nachfluchtgründe vor, wenn sich die Situation im
Herkunftsland einer Person in solch einer Weise verändere, dass die Be-
schwerdeführenden eine neu begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Im vorliegenden Fall seien die objektiven Nachfluchtgründe in zweierlei
Hinsicht von Relevanz. Erstens würden heutzutage alle Kurden, die das
Land verlassen hätten, seit dem Beginn der massiven Übergriffe des Re-
gimes Assad "sur place" zu Flüchtlingen im Sinne der Konvention wer-
den. In diesem Sinne würden bei den Beschwerdeführenden – unabhän-
gig ihrer persönlichen Verfolgung – wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten ethnischen Gruppierung objektive Nachfluchtgründe vorlie-
gen, wenn sie einmal ausgereist sind und im Ausland um Asyl nachge-
sucht haben. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen die Kurden
werde auf ausführlich dokumentiert und müsse für
die Beurteilung der Verfolgung der Kurden als ethnische Gruppe berück-
sichtigt werden. Zudem wirke sich die vom BFM anerkannte subjektiv be-
gründete Verfolgung des Beschwerdeführers objektiv auf die Verfolgungs-
lage von dessen Ehefrau und seiner Kinder aus. Angesichts des systema-
tischen Vorgehens der syrischen Behörden sei davon auszugehen, dass
die Ehefrau und die Kinder bei einer Rückkehr in ihr Heimatland reflexar-
tig ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. In diesem Zusammenhang
sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November
2010, E-5108/2006 zu verweisen, in dem die Reflexverfolgung des Vaters
eines politisch aktiven Sohnes bejaht worden sei. Dieses Urteil weise we-
sentliche Parallelen zu diesem Sachverhalt auf. Die Ehefrau und die Kin-
der des Beschwerdeführers seien nicht von der Asylgewährung nach Art.
54 AsylG auszuschliessen, da sie ihre Verfolgung nicht selbst begründet
hätten und deshalb nicht für das Verhalten des Beschwerdeführers "ab-
gestraft" werden dürften.
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Seite 15
6.
6.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu-
tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffe-
nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E.
5.1 S. 256).
6.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden brachte – nach der
teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung und Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft an die Beschwerdeführenden vom 26.
September 2011 – mit der Eingabe vom 13. Oktober 2011 explizit vor,
dass die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven
Nachfluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige einer
bestimmten Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Weiter sei
auch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund
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der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründete Furcht
vor einer Reflexverfolgung hätten, weshalb ihnen aufgrund objektiver
Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren sei (vgl. oben E. 5.5.). Die Vorinstanz
nahm auf dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 14. November
2011 lediglich insofern Bezug, in dem sie ausführte, dass die Frage, ob in
einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, im Rahmen der Prüfung
des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen sei und nicht bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft. Da die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen worden seien, sei der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges erübrige sich daher.
6.4. Wie in der Replik vom 8. Dezember 2011 zu Recht geltend gemacht
wird, verkennt die Vorinstanz mit dieser Argumentation, dass sich auf-
grund der erwähnten Einwände in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 die
Frage stellt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund objektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat sich mit
dieser Fragestellung nicht auseinandergesetzt und sich über das Vorlie-
gen einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurden und Kurdinnen in der
Schweiz aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht geäussert.
Die Vorinstanz hat insoweit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vor
dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien vollständig festgestellt
noch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Einwände sorgfältig und ernsthaft geprüft und damit Bundes-
recht verletzt.
6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.).
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6.6 Im vorliegenden Fall ist die letztlich unsorgfältig gebliebene Prüfung
des Asylgesuches des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu be-
zeichnen. Das BFM ist im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf die
im Zusammenhang mit der veränderten Situation in Syrien in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft erhobenen Einwände nicht eingegangen und
hat es insofern versäumt, die ihren Verfügungen vom 30. September
2008 beziehungsweise vom 26. September 2011 zugrunde liegenden
Mängel zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Be-
schwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von ei-
ner sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerde-
führenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine
Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus
prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt bean-
tragt wird. Die Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach bezüglich
der Frage der Asylgewährung aufzuheben und das BFM anzuweisen in
der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
eine vom 12. Oktober 2011 datierende Honorarnote eingereicht, die den
Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführenden, als auch für den Bru-
der des Beschwerdeführers aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitauf-
wand genügend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz
von Fr. 200.- auf insgesamt 15.9 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand
von rund Fr. 3'515.- erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass
der Rechtsvertreter in den beiden Parallelverfahren (D-6903/08 und D-
6894/08) grösstenteils die identischen Eingaben tätigte, was zu unvoll-
ständigen und mithin falschen Ausführungen (insbesondere im Verfahren
D-6903/08) und damit zu erheblichem Mehraufwand für das Gericht führ-
te, zu hoch. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand ist dementspre-
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chend zu kürzen auf insgesamt Fr. 2640.-. Neben den Kosten der Vertre-
tung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung
mit dem Bruder respektive Schwager sind die Aufwendungen hälftig zu
veranschlagen, weshalb die vom BFM auszurichtende Parteientschädi-
gung im vorliegenden Verfahren alsdann auf insgesamt auf Fr. 1320.-
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfü-
gung im Asylpunkt betrifft.
2.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 30. September 2008 wird aufge-
hoben und das BFM wird angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'320.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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