B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6894/2014
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ , geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 /_____________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 an
die schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, um Asyl.
Er gab in seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung durch
die schweizerische Vertretung in Colombo vom 17. März 2011 an, er sei
Tamile, stamme aus B._______, C._______, und lebe seit November 2010
zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in D._________,
E._________. 1985 sei er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
beigetreten und nach Absolvierung eines Waffentrainings bis 1990 als Fah-
rer für die LTTE tätig gewesen. Nach seiner Heirat habe er gegen Bezah-
lung für die LTTE auf einer Farm in F._______ als Aufseher gearbeitet. Im
Jahre 2007 sei er bei einem Bombenangriff bei E._________ schwer ver-
letzt worden. Nach seiner Genesung habe er vorerst seine Tätigkeit als
Aufseher für die LTTE wieder aufgenommen, bevor er im Januar 2009 we-
gen der Intensivierung der Kampfhandlungen nach C.________ geflohen
sei und sich schliesslich im Mai 2009 als ehemaliges Mitglied der LTTE
ergeben habe. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Familie in ein Lager
gebracht worden, bevor ihn Mitglieder der "Terrorist Investigation Division"
(TID) am 13. Juli 2009 verhaftet hätten. Während seiner nachfolgenden
Haft im F._________ Gefängnis sei er verhört und misshandelt worden. Am
3. Februar 2010 habe man ihn in das G.________ gebracht und dort am
16. November 2010 ohne Auflagen entlassen. Nach seiner Entlassung sei
er zu seiner Familie nach E._________ zurückgekehrt und habe sich dort
im Armeecamp registrieren lassen, wobei er die Order erhalten habe, ein
Mal im Monat seine Unterschrift zu leisten, was er bisher getan habe. Im
Weiteren hätten ihn Angehörige der TID mehrere Male zuhause aufgesucht
und ihn zu seiner Verbindung zur LTTE befragt.
B.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 (N 554 648) verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab. Dieser Entscheid wuchs in der Folge unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Am 24. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo um Erteilung eines humanitären Visums. Mit dem
am 2. April 2014 eröffneten Entscheid vom 1. April 2014 wies die Botschaft
das Gesuch ab.
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D.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Ein-
sprache, wobei er unter Einreichung mehrerer Bestätigungsschreiben (u.a.
Haftbestätigung des Roten Kreuzes vom (…) im Wesentlichen die gleichen
Gründe angab wie bereits in seinem – vom BFM mit Entscheid vom 18.
Februar 2013 abgelehnten – Asylgesuch. Insbesondere machte er erneut
geltend, als ehemaliges Kader-Mitglied der LTTE der ständigen Gefahr
ausgesetzt zu sein, verhaftet und womöglich umgebracht zu werden.
E.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 wies das BFM die Einsprache des Be-
schwerdeführers ab. Das Bundesamt erhob vom Beschwerdeführer Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.–, zu deren Deckung der von ihm
zuvor einbezahlte Kostenvorschuss verwendet wurde.
F.
Mit auf den 4. November 2014 datierter, am 13. November 2014 bei der
schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des BFM. Sinnge-
mäss beantragte er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung eines humanitären Visums.
G.
Am 14. November 2014 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang
der Beschwerde und übermittelte diese gleichentags an das Bundesver-
waltungsgericht (eingegangen am 27. November 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus pro-
zessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Ein-
gabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber
ohne Weiteres befunden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus diesen ist ersichtlich,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Oktober 2014 von der
schweizerischen Vertretung in Colombo am 21. Oktober 2014 versandt
wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 13. November 2014
bei der schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl.
Sachverhalt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachte-
ten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
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sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (so-
genannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
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(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenann-
ten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus
dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
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chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Okto-
ber 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht
werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewie-
sen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490; (vgl. zum Ganzen das zur Publikation
vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E.
4.1).
6.
6.1 Das BFM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids im We-
sentlichen vor, weder aus der Einsprache noch auch aus den eingereichten
Bestätigungsschreiben vom 7. April und 13. April 2014 ergäben sich Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer neben den für ehemalige Kader-
mitglieder der LTTE üblichen Kontrollmassnahmen seitens der Sicherheits-
kräfte weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Er befinde
sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Ein-
greifen unerlässlich mache. Daher bestehe keine Veranlassung, ihm ein
humanitäres Visum mit räumlicher Beschränkung auszustellen. Ergänzend
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hielt das BFM fest, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben seien,
da aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet sei, dass der Be-
schwerdeführer die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen
werde.
6.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die in seinen
bisherigen Eingaben geltend gemachten Gründe.
7.
7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom
BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich
keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des
BFM, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem
Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen
könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdungen in sei-
nem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der Be-
schwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das BFM
habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
verweigert.
7.3 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seinem ablehnen-
den Asylentscheid vom 18. Februar 2013 zu Recht ein behördliches Ver-
folgungsinteresse am Beschwerdeführer verneint hat. Es begründete sei-
nen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer für die
LTTE lediglich als Fahrer und Gutsaufseher tätig gewesen sei und sich nie
aktiv an Kampfhandlungen beteiligt habe. Im Weiteren sei er ohne Auflagen
aus der Haft entlassen worden. Zwar sei der Beschwerdeführer mehrere
Male zuhause aufgesucht und befragt, jedoch nicht mehr festgenommen
worden, was auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse schlies-
sen lasse. Diese zutreffende Einschätzung kann auch im heutigen Zeit-
punkt bestätigt werden, hat der Beschwerdeführer doch im vorliegenden
Verfahren keine neuen Gründe geltend gemacht und werden in den einge-
reichten Bestätigungsschreiben vom 7. April und 13. April 2014 lediglich
die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der
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Feststellung in der angefochtenen Verfügung nicht als ehemaliges Kader-
mitglied zu betrachten ist. Es ist demnach umso weniger davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut von den sri-
lankischen Behörden inhaftiert oder gar, wie von ihm befürchtet, umge-
bracht wird. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als belas-
tend empfindet, indessen bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten
Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht ist. Wie vom BFM zu
Recht erwogen wurde, befindet er sich somit nicht in einer besonderen Not-
situation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde. Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM die Einsprache vom 7.
April 2014 zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung
eines humanitären Visums verweigert hat.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in Colombo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: