Abtei lung IV
zom/mak
D-6895/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Walter Stöckli, Bendicht
Tellenbach
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
N._______, geboren_______, Kongo (Kinshasa),
_______,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26.
November 2003
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6895/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Anga-
ben am 12. November 2003 auf einer Piroge in Richtung B:_______.
Von dort aus sei er umgehend auf dem Luftweg nach C._______,
danach in einem Auto nach A._______ und schliesslich wiederum an
Bord eines Flugzeugs nach M._______ gereist. Am 13. November
2003 sei er von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt, wo er am 20. November 2003 in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein
Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 21. November 2003
summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle Kreuzlingen
wurde er am 25. November 2003 gemäss Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört. Das BFM verzichtete auf eine zusätzli-
che Befragung des Beschwerdeführers.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der D._______ und stam-
me aus K._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und nach Ab-
schluss der Sekundarschule am Hafen mit Waren gehandelt habe.
Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1995 sei er Mitglied einer pro-
testantischen Kirche namens "Armée de Victoire" geworden und habe
als solches bei verschiedenen kirchlichen Anlässen mitgeholfen. Der
Pastor der genannten Kirche, "Gutinu Fernando", habe sich auch poli-
tisch betätigt, indem er die Bewegung "Sauvons le Congo" gegründet
habe. Er - der Beschwerdeführer - habe Handzettel an die Bevölke-
rung verteilt, um diese politisch zu sensibilisieren und um Versamm-
lungen zu organisieren. Im Juni 2003 sei der Pastor festgenommen
worden. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer an einer gegen
die Festnahme des Pastors gerichteten Kundgebung teilgenommen.
Während dieser Veranstaltung sei er - der Beschwerdeführer - eben-
falls verhaftet und nach einem kurzen Aufenthalt auf dem Polizeiposten
ins Gefängnis von E._______ gebracht worden. Erst nach einigen
Monaten sei es Personen seiner kirchlichen Gemeinde gelungen, ihn
aus dem Gefängnis "herauszuholen". Diese Leute seien ihm dann
auch bei der Ausreise behilflich gewesen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
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den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2003 - gleichentags in der
Empfangsstelle persönlich eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch
mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich;
insbesondere handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwach-
sene Person, die sich trotz angeblich nicht vorhandenem Sozialnetz in
die heimatliche Gesellschaft integrieren könne.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 24. Dezember 2003 die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell
sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig und nicht zumutbar
zu bezeichnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm zur Nachrei-
chung weiterer Beweismittel eine Frist von 30 Tagen zu gewähren und
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventualiter
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden nebst einer am 22. Dezember 2003 vom NUK Urdorf
ausgestellten Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung zahlreiche dem In-
ternet entnommene Berichte betreffend die politische beziehungswei-
se menschenrechtliche Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und
die Situation kirchlicher Gemeinschaften im Besonderen (Beilagen 3 -
12 und 15) sowie - jeweils in Kopie - ein handschriftlich verfasster Brief
des Beschwerdeführers sowie ein an die erwähnte kirchliche Gemein-
schaft in Kongo (Kinshasa) gerichtetes Schreiben seines Vertreters zu
den Akten gegeben.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 wurde das Begehren um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel mit der
Begründung abgewiesen, einerseits hätte der Beschwerdeführer be-
reits ausreichend Gelegenheit zur Einreichung von Dokumenten ge-
habt, andererseits seien der Eingabe vom 24. Dezember 2003 auch
keine Hinweise zu entnehmen, welche Dokumente er noch einreichen
könnte. Sodann wurde auch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, vorliegend sei
das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben; insbesondere
vermöchten auch die verschiedenen dem Internet entnommenen, all-
gemeinen und den Namen des Beschwerdeführers nie erwähnenden
Berichte sowie das vom Beschwerdeführer selber verfasste Schreiben
zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Gleichzeitig forderte die ARK
den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter - unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 27.
Januar 2004 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
leisten.
E.
Am 20. Januar 2004 (Poststempel: 21. Januar 2004) gab der Vertreter
des Beschwerdeführers den Ausdruck eines per E-Mail erfolgten Brief-
wechsels mit dem Pastor seiner Kirche beziehungsweise mit "Archbi-
shop Kutino Fernando" sowie einen am 31. März 2000 von "Radio
Télévision Message de Vie" ausgestellten Presseausweis und am
24. Januar 2004 den angeblich entsprechenden Briefumschlag zu den
Akten.
In der Folge verzichtete die ARK mit einer weiteren Zwischenver-
fügung vom 26. Januar 2004 auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise des-
sen Vertreter mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 21. November 2006 auf
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei hinsichtlich des
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eingereichten Presseausweises zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer weder anlässlich der ersten noch in der zweiten
Befragung erwähnt habe, dass er journalistisch für die Bewegung tätig
gewesen sei oder dass er einen derartigen Ausweis besitze. Im
Übrigen falle auf, dass der Presseausweis - obwohl er angeblich
während mehrerer Jahre auch als Transportkarte für den öffentlichen
Verkehr benutzt worden sein soll - keinerlei Schmutzspuren aufweise,
weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Fälschung
handle.
Am 5. Dezember 2006 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen
vernehmen. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, auch wenn
die - erneut als Mail-Ausdruck beigelegte - Antwort von Erzbischof
Kutino sehr knapp ausgefallen sei, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Presseausweis nach freiem Belieben und aus purer
Gefälligkeit ausgestellt worden sei; vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer diese Karte wegen seines Engagements
erhalten habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer eindeutig als
Opponent identifiziert worden.
G.
Der Beschwerdeführer, welcher von der Bezirksanwaltschaft Zürich mit
Strafbefehl vom 2. Dezember 2004 wegen Hehlerei zu einer bedingt
aufgeschobenen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wies sich
anlässlich einer von der Grenzpolizei Aargau/Zürich Brugg am 19.
September 2007 durchgeführten Kontrolle mit einem ihm nicht zuste-
henden Schweizer Führerschein aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
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Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten,
insbesondere hinsichtlich seines Einsatzes für einen politisch aktiven
Pastor, zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und
erweckten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das
Geschilderte selber erlebt.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer angeblich unterstützten pro-
testantischen Pastor oder "Archbishop" ist vorab festzuhalten, dass
Fernando Kutino, welcher in Paris Theologie, Philosophie und Psycho-
logie studiert hatte, im Jahre 1996 die "Mission Mondiale Message de
Vie (MMMV)" gründete, deren Ideologie seither in der Hauptsache
über "Radio Télé Message de Vie (RTMV)" verbreitet wird. Wichtigster
Zweig der MMMV ist die "Armée de Victoire", die - je nach Quelle -
zwischen 30'000 und fast 100'000 Gläubige umfasst. Als wichtigster
religiöser Gegner von Fernando Kutino gilt General Sony Kafuta Rock-
man, welcher mit dem kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila be-
freundet ist, während Kutino ein Freund des Oppositionspolitikers
Jean-Pierre Bemba ist. Im Juni 2006, kurz vor Beginn der Präsident-
schaftswahlen, wurden Kutino und zwei seiner wichtigsten Gefährten,
Timothée Bomperre Mboo und Junior Nganda, verhaftet und in sum-
marischen Verfahren zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, war der Beschwerdeführer - ob-
wohl angeblich seit vielen Jahren aktives Mitglied der "Armée du Vic-
toire" - anlässlich der Befragungen nicht in der Lage, Einzelheiten der
politischen Aktivitäten von Fernando Kutino zu nennen oder auch nur
ansatzweise Auskunft über die nichtregierungskonformen Punkte in
dessen Programm zu geben. Angesichts dessen, dass der Beschwer-
deführer auch nur über äusserst geringe religiöse Kenntnisse verfügt
(vgl. Protokoll, A8, S. 3 - 5), äusserte die Vorinstanz berechtigterweise
gewichtige Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, für die
"Armée du Victoire" tätig gewesen zu sein.
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4.2 Demgegenüber lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der direkten Bundesanhörung angab, am 12. Juni
2003 seine Heimat verlassen zu haben (vgl. Protokoll, A8, S. 6), noch
kein eindeutiger Widerspruch in seinen Aussagen erkennen. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser einmaligen Zeitangabe
um einen Versprecher handelt, zumal er im späteren Verlauf derselben
Befragung - in Übereinstimmung mit seinen anlässlich der Kurzbefra-
gung gemachten Aussagen - erklärte, am 12. November 2003 ausge-
reist zu sein (vgl. Protokoll, A8, S. 9).
4.3 Wie das BFM jedoch in seiner Vernehmlassung vom 21. November
2006 in Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Presse-
ausweis zutreffend bemerkte, erwähnte der Beschwerdeführer weder
anlässlich der Kurzbefragung noch in der ausführlichen direkten Bun-
desanhörung, journalistisch für die "MMMV" beziehungsweise für die
"Armée de Victoire" tätig gewesen zu sein. Auch gab er im Verlauf der
Befragungen nie zu Protokoll, einen derartigen Ausweis besessen zu
haben. Vielmehr erklärte er auf die Frage, welche Ausweise er jemals
besessen habe, er habe nur die (abgegebene) Identitätskarte gehabt
(vgl. Protokoll direkte Bundesanhörung, A8, S. 5). Die mittels Einrei-
chung des fraglichen Presseausweises geltend gemachte journalisti-
sche Tätigkeit erscheint daher nachgeschoben und es ist davon aus-
zugehen, dass sich der Beschwerdeführer den eingereichten Ausweis
nachträglich gegen entsprechendes Entgelt in seiner Heimat herstellen
und in die Schweiz nachschicken liess. Dies gilt umso mehr als der
Presseausweis - wie seitens der Vorinstanz ebenfalls zutreffend be-
merkt wurde - trotz angeblich mehrjähriger Benutzung als Transport-
karte für den öffentlichen Verkehr keinerlei Gebrauchsspuren aufweist.
4.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers teilweise auch klar tatsachenwidrig ausgefallen sind.
Entgegen der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers
(vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5 und Protokoll direkte Bundesan-
hörung, A8, S. 7) wurde Fernando Kutino im Juni 2003 nicht festge-
nommen. Vielmehr wurden am 10. Juni 2003 die Studios von "RTMV"
durchsucht; dabei wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände und
technische Geräte beschlagnahmt. Fernando Kutino, welcher bei der
Aktion bedroht worden sein soll, begab sich in der Folge für mehrere
Monate ins Exil nach Frankreich. Nach seiner Rückkehr in die Heimat
konnte er offenbar seine Tätigkeiten für die "MMMV" und insbesondere
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auch für "RTMV" bis zu seiner Festnahme im Juni 2006 ungehindert
fortsetzen.
4.5 Schliesslich sind auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 so-
wie die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der Stel-
lungnahme vom 5. Dezember 2006 und im handschriftlich verfassten
Brief an den Vertreter werden im Wesentlichen der anlässlich der Be-
fragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsge-
halt desselben festgehalten. Die dem Internet entnommenen Artikel
betreffen entweder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) und die
Situation kirchlicher Gemeinschaften im Allgemeinen beziehungsweise
der "MMMV" im Besonderen, ohne aber einen Hinweis auf die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation zu geben. Was
den per E-Mail erfolgten Austausch zwischen dem Vertreter des Be-
schwerdeführers und Fernando Kutino (beziehungsweise dessen Or-
ganisation) betrifft, so geht daraus unter anderem hervor, dass der Be-
schwerdeführer dem "Archbishop Fernando Kutino" nicht bekannt ist.
Daraus und aus dem Umstand, dass die "MMMV" mehrere Zehntau-
send Mitglieder umfasst, erhellt, dass der Beschwerdeführer - falls er
sich überhaupt jemals für die "Armée de Victoire" betätigt hat (woran
angesichts der bereits festgestellten mangelhaften Kenntnisse berech-
tigte Zweifel bestehen) - jedenfalls klarerweise keine führende Rolle in-
nerhalb dieser Organisation gespielt hat, weshalb auch die geltend ge-
machte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
und sich daher auch eine Prüfung derselben auf ihre Asylrelevanz er-
übrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen
der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift und in der Replik vom 5. Dezember 2006 näher einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
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berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK
2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Mit den Hin-
weisen auf die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet ent-
nommenen Berichte über die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa)
und die Situation der von Fernando Kutino gegründeten Organisatio-
nen wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal -
wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde -
die geltend gemachten Tätigkeiten für die "MMMV" beziehungsweise
die "Armée de Victoire" und die damit verbundene Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden können.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
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mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in
EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und
grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung
von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der
Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger
der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident ver-
eidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer
wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar
2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu bluti-
gen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen
Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007
auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem
Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwer-
wiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen
Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor
gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Krite-
rien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel als
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in
ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits
im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende,
nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
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Der Beschwerdeführer ist in K._______ geboren und hat dort bis zu
seiner Ausreise auch gelebt. Er ist nicht nur jung, kinderlos und -
soweit aktenkundig - gesund, sondern hat auch eine gute Schulbildung
genossen und verfügt über sehr gute Französischkenntnisse sowie
über Berufserfahrung als Händler. Unter diesen Umständen sollte es
ihm - selbst wenn er, wie er behauptet, tatsächlich Einzelkind ist, sein
Vater die Familie schon vor vielen Jahren verlassen hat und seine
Mutter im Jahre 1995 verstorben ist - ohne Weiteres möglich sein, sich
nach seiner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumut-
bar bezeichnet werden.
7.3 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Be-
schwerdeführer doch erst seit November 2003, mithin seit weniger als
den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeich-
nen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlan-
des um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs.
4 AsylG).
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
Seite 13
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde je-
doch nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Be-
schwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von sei-
ner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechts-
mitteleingabe vom 24. Dezember 2003 gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6895/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- _______ (Beilagen: Identitätskarte No._______, Presseausweis
"RTMV")
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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