B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6895/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Tilla Jacomet,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _______.
D-6895/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2010
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde mit Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 abwies,
dass das Gericht das gegen sein Urteil vom 25. März 2010 gerichtete
Revisionsgesuch vom 26. April 2010 mit Urteil D-3136/2010 vom 17. Juni
2010 abwies,
dass das Gericht ein weiteres Revisionsverfahren (vgl. Gesuch vom
3. August 2010) mit Entscheid D-5580/2010 vom 16. August 2010 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das erneute Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2010 seitens des Ge-
richts mit Urteil D-7343/2010 vom 10. Dezember 2010 abgewiesen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde seit dem 10. Januar 2011 als verschwunden
galt,
dass die französischen Behörden das BFM am 12. August 2011 um Wie-
deraufnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchten, nach-
dem der Beschwerdeführer am 25. März 2011 in Frankreich ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass das BFM dem Wiederaufnahmeersuchen am 19. August 2011 zu-
stimmte,
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dass die französischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 20. Okto-
ber 2011 mitteilten, der Beschwerdeführer sei verschwunden, und gleich-
zeitig die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beantragten,
dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers von Frankreich
in die Schweiz am 20. Februar 2013 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 in der Schweiz im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 16. Oktober
2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensent-
scheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, er wolle nicht nach
Frankreich,
dass er krank und nervös sei und mehrmals versucht habe, sich selbst
umzubringen,
dass ihm in Frankreich gar nicht geholfen worden sei und er dort nieman-
den habe,
dass das BFM die französischen Behörden am 23. Oktober 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ersuchte,
dass die französischen Behörden dieses Ersuchen am 6. November 2013
guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2013 – eröffnet am
29. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylge-
such vom 4. Oktober 2013 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. Dezember 2013 (Poststempel vom 6. Dezember 2013) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz
festzustellen beziehungsweise das Amt anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe,
dass als Beweismittel ein Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer
und der Media Markt B._______ AG vom 9. Mai 2012 inkl. Quittung, di-
verse Monatsabonnemente des C._______ Tarifverbunds im Zeitraum
vom November 2011 bis November 2012 mit Originalausweis und ein Bil-
lett der SBB vom 3. Oktober 2013 von D._______ nach (…) zu den Akten
gereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 ein Fo-
to, auf welchem er neben einem Plakat des Inter Discount zu sehen ist,
und eine Kostennote vom 11. Dezember 2013 nachreichen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei aus Angst, ausgeschafft zu werden, von der
Schweiz nach Frankreich gereist, wo er ein weiteres Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass er sodann wiederum in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich hier-
zulande bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal aufgehalten habe,
dass er aus Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka keinen Kontakt
mit den schweizerischen Behörden aufgenommen habe,
dass das BFM in seinem an Frankreich gerichteten Übernahmeersuchen
nicht erwähnt habe, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem
Jahr 2011 wieder in der Schweiz aufhalte,
dass die französischen Behörden, hätten sie gewusst, dass der Be-
schwerdeführer nicht untergetaucht sei, sondern seit Jahren in der
Schweiz lebe, einer Rückübernahme niemals zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben
habe, er könne Beweise einreichen, und einen USB-Stick vorgelegt habe,
dass das BFM diesen Aussagen und Beweisen jedoch in keiner Weise
Rechnung getragen habe,
dass er die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel bereits früher
hätte einreichen können, wäre er dazu näher befragt worden,
dass aufgrund der bewiesenen Tatsache des Aufenthaltes die Behaup-
tung, die Frist für die Überstellung in die Schweiz sei abgelaufen, ins Lee-
re laufe,
dass vorliegend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
Verordnung individuell zu prüfen sei, sollte die Selbstüberstellung nicht
zur Zuständigkeit der Schweiz führen,
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dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz leben-
den Bruder zwar kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Pflegebe-
dürftigkeit bestehe, er indessen aufgrund seines sehr schlechten psychi-
schen Zustandes auf eine emotionale Unterstützung seitens seines Bru-
ders angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem wegen exilpolitischer Tätigkeiten
erhebliche Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka habe,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Dublin II-Verordnung (Durchführungsverordnung, DVO) die Überstellung
in den zuständigen Mitgliedstaat abgesehen von der kontrollierten Ausrei-
se (Bst. b) und der Überstellung in Begleitung (Bst. c) auch auf Initiative
des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Bst. a) erfolgen
kann,
dass der Asylbewerber bei der Überstellung auf eigene Initiative und in
Form der kontrollierten Ausreise den in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1
Bst. e Dublin II-Verordnung genannten Passierschein entsprechend dem
Muster in Anhang IV der DVO erhält, damit er sich in den zuständigen
Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der
Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme beziehungsweise Wie-
deraufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen
kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 DVO),
dass, falls sich der Asylbewerber freiwillig in den für die Prüfung seines
Asylantrags verantwortlichen Staat begibt, der Transfer als erfolgt gilt,
wenn er sich bei der gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu be-
zeichnenden Stelle des Zielstaates meldet (vgl. MATHIAS HERMANN, Das
Dublin System, Eine Analyse der europäischen Regelungen über die Zu-
ständigkeit der Staaten zur Prüfung von Asylanträgen unter besonderer
Berücksichtigung der Assoziation der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 152),
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dass durch den Transfer des Asylantragstellers im Wege der Eigeninitiati-
ve diesem eine Pflicht auferlegt werden soll, sich zu einem bestimmten
Zeitpunkt bei einer festgelegten Stelle zu melden (vgl. a.a.O., S. 153),
dass der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Umstände die
Voraussetzungen für eine freiwillige Überstellung nicht erfüllt,
dass die französischen Behörden ihm den Akten zufolge keinen Passier-
schein ausstellten,
dass der Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet, einen solchen
Passierschein erhalten zu haben,
dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung die Stelle des Zielstaates, bei
welcher sich der Antragsteller zu melden hat und welche auf dem Pas-
sierschein zu vermerken ist (vgl. dazu Anhang IV der DVO [Laissez-
Passer], Fussnote 4), zwar nicht näher bezeichnet, jedoch davon auszu-
gehen ist, es handle sich dabei um eine behördliche Stelle,
dass der Beschwerdeführer mit den auf Beschwerdeebene beigebrachten
Beweismitteln zwar zweifellos zu belegen vermag, dass er sich seit der
Rückkehr aus Frankreich Ende September 2011 bis zur Einreichung sei-
nes zweiten Asylgesuchs am 4. Oktober 2013 wiederum in der Schweiz
aufgehalten hat,
dass er jedoch gemäss den vorliegenden Akten bis zum 4. Oktober 2013
mit den schweizerischen Behörden keinerlei Kontakt hatte,
dass denn auch einer Aktennotiz des BFM zufolge gemäss telefonischer
Auskunft der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde seit dem Ver-
schwinden des Beschwerdeführers am 10. Januar 2011 bis zum 18. Ok-
tober 2013, als er dem Asylzentrum zugewiesen wurde, keine Einträge zu
verzeichnen sind (vgl. Akte B17),
dass nach dem Gesagten kein Transfer im Sinne der einschlägigen Be-
stimmungen stattgefunden hat, weshalb die Frist für die Überstellung des
Beschwerdeführers aus Frankreich in die Schweiz – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – am 20. Februar 2013 ab-
gelaufen ist,
dass somit Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig ist,
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dass mangels Überstellung des Beschwerdeführers auch eine Mitteilung
der Vorinstanz an die französischen Behörden hinsichtlich seines Aufent-
halts in der Schweiz an der Zuständigkeit Frankreichs nichts geändert
hätte,
dass sich damit die Rüge, das BFM habe im Übernahmeersuchen nicht
entsprechend informiert, als unbegründet erweist,
dass auch der Vorhalt, das BFM habe den Aussagen und Beweisen in
keiner Weise Rechnung getragen, nicht zu hören ist, zumal dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, die sich auf dem Memo-
ry-Stick befindenden Daten in Papierform nachzureichen (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 16. Oktober 2013, B9 S. 5),
dass es sich dabei angeblich um eine Videoaufnahme anlässlich einer
Demonstration der LTTE in E._______ handeln soll, an welcher der Be-
schwerdeführer teilgenommen hat (vgl. B9 S. 5),
dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus diesem Be-
weismittel im vorliegenden Dublin-Verfahren ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten könnte, da es in einem solchen Verfahren einzig um die
Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständigen Mitgliedstaates geht, ohne dass Asylvorbringen mate-
riell zu prüfen sind,
dass der Beschwerdeführer Gelegenheit haben wird, seine Asylvorbrin-
gen bei den französischen Behörden geltend zu machen, welche für die
Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sind,
dass das Vorbringen, er habe aus Angst vor einer Wegweisung nach Sri
Lanka keinen Kontakt zu den Schweizer Behörden aufgenommen, an der
Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermag,
dass das BFM in Anbetracht aller Umstände zu Recht davon ausgegan-
gen ist, Frankreich sei vorliegend für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass weder die weiteren in der Beschwerde dargelegten Vorbringen noch
die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände an
dieser Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung,
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Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass somit auch nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli-
chen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch geprüft zu ha-
ben,
dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asylverfahren durchzuführen,
dass Frankreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage gera-
ten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an-
nehmen,
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dass davon auszugehen ist, Frankreich komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Frankreich ein gut aus-
gebautes Versorgungsnetz an Ärzten, Kliniken und Krankenhäusern be-
steht,
dass insbesondere auch psychische Erkrankungen behandelt werden
können, weshalb auf eine Nachreichung eines detaillierten Arztberichtes
verzichtet werden kann, zumal ein solcher Bericht zu keiner anderen Er-
kenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24
E. 7.2),
dass nach dem Gesagten die psychische Verfassung des Beschwerde-
führers einer Wegweisung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz
nach Frankreich sichergestellt werden muss, dass er eine allenfalls benö-
tigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die französi-
schen Behörden erhält,
dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die französischen Behörden
über seine gesundheitliche Problematik präzise und umfassend informiert
sind und er auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die
Verantwortung für ihn übernehmen können,
dass es dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehör-
den obliegt, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der
obigen Ausführungen Beachtung zu schenken (vgl. dazu bereits die an
die zuständige Migrationsbehörde gerichtete Anmerkung zur Gesundheit
in der angefochtenen Verfügung, S. 8),
dass schliesslich die angebliche Anwesenheit des Bruders des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht gegen eine Überstellung im Rah-
men des vorliegenden Dublin-Verfahrens spricht,
dass im Sinne der Dublin II-Verordnung der Ehegatte beziehungsweise
der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, dessen minderjährige
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Seite 12
Kinder sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund von unverheirateten
minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen als Familienangehörige
gelten (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin II-Verordnung),
dass der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin II-
Verordnung anzusehen ist, weshalb dessen angebliche Anwesenheit in
der Schweiz nicht zu einem Bleiberecht des Beschwerdeführers führen
kann,
dass indessen der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK über die Kernfa-
milie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Ver-
wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, er-
fasst,
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1
S. 677 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit kei-
nem Wort erwähnte, die angebliche Anwesenheit seines Bruders hierzu-
lande stehe einer Wegweisung nach Frankreich entgegen,
dass die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geäusserten
Vorbringen demnach als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass angesichts dessen davon ausgegangen werden darf, es fehle so-
wohl an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung als auch
an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwis-
tern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst geltend macht, es be-
stehe kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Pflegebedürftigkeit
(vgl. Beschwerde, S. 4),
dass der geltend gemachte Bedarf an emotionaler Unterstützung seitens
seines Bruders für eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie nicht genügt,
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dass nach dem Gesagten auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Frankreich nicht entge-
gensteht,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich
nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
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Seite 14
schwerde entschieden habe, und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der mit der
Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Frankreich im Sinne
der Erwägungen durchzuführen und die französischen Behörden über die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informie-
ren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: