B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6895/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
im November 2014 zu Fuss in Richtung C._______, wo sie in ein Camp
gebracht worden sei. Im März 2015 sei sie nach D._______ E._______
und anschliessend nach F._______ gekommen, wo sie während zwei Mo-
naten geblieben sei. Auf dem Meer in Richtung G._______ sei sie vom Ro-
ten Kreuz gerettet und nach G._______ gebracht worden. Über H._______
sei sie am 13. Mai 2015 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum I._______ zur Person befragt. Am (…) wurde ihr Kind in der
Schweiz geboren. Am 30. September 2016 führte das SEM eine Anhörung
durch.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige tigrinischer Ethnie aus J._______, Subzoba K._______, Zoba
L._______. Da sie ihr zehntes Schuljahr nicht bestanden habe, sei sie an-
fangs 2014 von der Schule verwiesen worden. Anschliessend habe sie in
ihrer Abwesenheit militärische Vorladungen erhalten, die von ihrer Mutter
entgegengenommen worden seien. Um einer allfälligen Zwangsrekrutie-
rung zu entgehen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Auf die Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
9. November 2016 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling (für sich und
das Kind) sowie eventualiter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Verlobten beziehungsweise Vaters und die Gewährung von Asyl. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständi-
gen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine
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Kopie der angefochtenen Verfügung, mehrere Kopien von Schriftwechseln
im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung, die Kopie einer Bestäti-
gung über den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin, die Kopie einer
Vollmacht und eine Kostennote bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschus-
ses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden
abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde
ihr das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert
Frist zur Motivsubstitution gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2016 wurde um Fristerstreckung für die
Stellungnahme ersucht, welche der Beschwerdeführerin gewährt wurde.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 28. November 2016 bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde eine Stellungnahme zu den Ak-
ten gegeben. Auf deren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wurde im Asylpunkt nicht angefochten, was
sich aus den Beschwerdebegehren und der Begründung ergibt. Die Frage
der Asylgewährung ist folglich nicht im Zusammenhang mit der originären
Flüchtlingseigenschaft, sondern nur bezüglich des Einbezugs in die Flücht-
lingseigenschaft des Lebenspartners beziehungsweise Vaters zu prüfen.
Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft wird nur im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise beantragt und ist folg-
lich auch nur in diesem Zusammenhang zu prüfen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht
asylrelevant seien.
6.1.1 Widersprüchlich habe die Beschwerdeführerin angegeben, wieviele
militärische Vorladungen sie erhalten habe und wann diese eingetroffen sei
beziehungsweise seien. Unterschiedlich habe sie sich auch zum Inhalt der
Vorladung geäussert, indem sie einmal ausgesagt habe, diese habe ein
Meldedatum enthalten, während sie ein weiteres Mal angegeben habe, die
Vorladung gar nicht gelesen zu haben und somit deren Inhalt nicht zu ken-
nen. Die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Zwangsverheiratung habe
die Beschwerdeführerin überdies erst nachträglich vorgebracht, weshalb
diese nachgeschoben und somit unglaubhaft sei. Und schliesslich sei es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich hinreichend begründet zur
Zustellung, zur Art der Zustellung, zum Inhalt der Vorladung und zur
Zwangsheirat zu äussern. Vielmehr habe sie abschweifende, teilnahms-
lose unpersönliche Angaben zu Protokoll gegeben.
6.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea be-
stehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weshalb dieses
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöge.
6.2 In der Beschwerde vom 9. November 2016 wurde Folgendes geltend
gemacht:
D-6895/2016
Seite 6
6.2.1 Das SEM sei mit der Schlussfolgerung, die illegale Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Eritrea sei asylrechtlich nicht relevant, von der gel-
tenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.
Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, weil sie auf einer ungenügenden
Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Punkten nicht er-
fülle. An der eritreischen Herkunft und der Sozialisierung der Beschwerde-
führerin werde nicht gezweifelt, zumal sie einen Taufschein zu den Akten
gegeben habe. Ausserdem stehe fest, dass sie Eritrea im Alter von 18 Jah-
ren, mithin im dienstfähigen Alter verlassen habe. Gestützt auf die Akten
könne sie zudem keiner Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu-
gerechnet werden, welchen die Ausreise erlaubt sei, welche eine Ausrei-
sebewilligung erhalten könnten oder welche in der Lage gewesen wären,
eine legale Ausreise zu organisieren. Die illegale Ausreise werde von der
Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt. Dem Vorwurf der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin habe zu wenig konkret, detailliert und differenziert
berichtet, sei entgegenzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung ihr klei-
nes Kind bei sich gehabt habe. Ausserdem sei zu beachten, dass sie ge-
mäss den Bemerkungen der anwesend gewesenen Hilfswerksvertretung
nicht immer alles verstanden und eher kurze Antworten gegeben habe.
Dies vermöge die teilweise nicht sehr detaillierten Aussagen der Beschwer-
deführerin zu erklären. Insgesamt habe sie aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne des Ge-
setzes zu rechnen.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Freundes, mit welchem sie
schon in Eritrea eine Beziehung gehabt habe, in die Schweiz gereist. Ge-
stützt auf das dem Freund gewährte Asyl habe er in der Schweiz eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten. Sie hätten die Absicht gehabt zu heiraten und
mit einem in der Schweiz geborenen gemeinsamen Sohn zusammenzule-
ben. Der Freund habe das gemeinsame Kind auch anerkennen wollen. Lei-
der hätten noch gewisse notwendige Dokumente dazu gefehlt. Am 11. Au-
gust 2016 sei der Freund jedoch unerwartet verstorben. Im Fall einer Rück-
kehr nach Eritrea hätten die Beschwerdeführerin und ihr Kind infolge der
ihnen drohenden Reflexverfolgung begründete Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung. Sie seien deshalb ins Familienasyl des verstorbenen
Freundes und Vaters einzubeziehen.
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6.3 Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 wurden der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-
nahme zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Insbesondere wurde
dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemach-
ten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht als glaubhaft zu betrachten seien:
6.3.1 So habe sie unterschiedlich angegeben, auf welchem Weg sie nach
C._______ gelangt sei. Einerseits sei dies zu Fuss vom Dorf nach
K._______ und weiter über die Grenze nach C._______ geschehen und
andererseits habe sie zuerst vom Dorf aus den Bus bis M._______ genom-
men und sei dann mit vielen anderen Personen nach N._______ und nach
C._______ gelaufen.
6.3.2 Des Weiteren sei sie mit fünf Personen nach C._______ gegangen,
welche nicht aus ihrem Dorf, sondern aus O._______, das in der gleichen
Richtung wie ihr Weg gelegen sei, stammten, was indessen nicht vereinbar
sei mit ihrer Angabe, dass sie zuerst im Bus gereist sei, sowie mit ihrer
Aussage, diese Leute seien mit ihr zusammen von zuhause aus aufgebro-
chen.
6.3.3 Ferner seien ihre Angaben über die Vorbereitungen der illegalen Aus-
reise äusserst substanzarm, ohne jegliche persönliche Beteiligung und
oberflächlich ausgefallen. Sie habe bloss angegeben, die Flucht zusam-
men mit den andern heimlich geplant zu haben, die Kleidung der Einheimi-
schen von N._______ getragen und besprochen zu haben, wie sie im Dorf
rein- und rausmarschieren würden. Diese Angaben würden kaum Konkre-
tes enthalten.
6.3.4 Es sei zudem nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass die das
Flussbett des P._______ bewachenden Soldaten nachts schlafen würden.
6.3.5 Insgesamt würden der Darstellung der illegalen Ausreise die nötigen
Realkennzeichen fehlen.
6.4 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde zudem in Erwägung gezogen,
dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer nicht mehr lebenden
Person nicht möglich sei, weil diese mit ihrem Tod auch ihren Status verlo-
ren habe. Auch die Gefahr einer Reflexverfolgung sei unter diesen Umstän-
den zu verneinen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine ent-
sprechenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe.
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Seite 8
6.5 In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 wurde eingeräumt, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin über die illegale Ausreise substanz-
arm, mindestens in einem Punkt widersprüchlich und teils wenig plausibel
seien. Indessen wurde eingewendet, dass die Verwertbarkeit des Anhö-
rungsprotokolls vom 30. September 2016 in Zweifel zu ziehen sei, weil das
Protokoll nur wenig aussagekräftig sei, folge man den protokollierten Ver-
merken und Beobachtungen der Hilfswerksvertretung. Es sei von Beginn
weg klar gewesen, dass keine der formell notwendigen, auch im Handbuch
des SEM zur Anhörung vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen für die
Anhörung erfüllt gewesen seien. Nur schon aus der Präsenz des Kleinkin-
des der Beschwerdeführerin sei zu schliessen, dass die Anhörung und die
Aufmerksamkeit gestört worden seien. Aus der Tatsache, dass sie während
der Anhörung das Kind habe stillen müssen, sei zu schliessen, dass die
nötige Konzentration für die entscheidenden Fragen und die entsprechen-
den Antworten gefehlt hätten. Angesichts der weiteren Tatsache, dass der
Lebenspartner und Vater des Kindes wenige Wochen zuvor verstorben sei,
müsse auch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf die Fragen und Ant-
worten in der Anhörung zu fokussieren, bezweifelt werden. Somit sei die
Klärung des Sacherhalts als unvollständig und die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich
zu betrachten.
7.
7.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festge-
halten wurde, ist der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer nicht
mehr lebenden Person nicht möglich, weil diese mit ihrem Tod auch ihren
Status verloren hat. Auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag,
die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res verstorbenen Freundes beziehungsweise Vaters einzubeziehen, ist so-
mit nicht einzutreten.
7.2 Des Weiteren ist angesichts des Todes des Freundes der Beschwerde-
führerin und im Hinblick darauf, dass sie keine konkreten, auf den Freund
zurückgehenden und gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen, wel-
che als Reflexverfolgung zu verstehen wären, geltend machte, die Gefahr
einer drohenden Reflexverfolgung für den – hypothetischen – Fall ihrer
Rückkehr ins Heimatland zu verneinen.
7.3 Zudem sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der geltend gemachten illegalen Ausreise nicht glaubhaft, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festgestellt wurde. Um
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Seite 9
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die in der
erwähnten Zwischenverfügung enthaltenen Erwägungen und die Ausfüh-
rungen unter Ziff. 6.3 ff. zu verweisen. Die in der Stellungnahme vom 8. De-
zember 2016 erhobenen Einwände vermögen demgegenüber nicht zu
überzeugen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Anhörung
in Anwesenheit eines Kleinkindes mit gewissen Unruhen und damit ver-
bundenen Konzentrationsschwierigkeiten einhergehen mag. Indessen ist
vorliegend aus folgenden Gründen zu verneinen, dass das Anhörungspro-
tokoll nicht verwertbar ist:
7.3.1 So gab die Beschwerdeführerin an, die dolmetschenden Personen
gut verstanden zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 2 und 7 sowie Akte A27/16
S. 2), womit nicht von wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten auszu-
gehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin hin und wieder nachgefragt
oder die dolmetschende Person eine Frage wiederholt hat (so beispiels-
weise bei Frage 60 auf Seite 6 f., bei Frage 93 auf Seite 9 oder bei Frage
112 f. auf Seite 11). Aus den Fragen und Antworten ergibt sich nämlich,
dass Unklarheiten nicht ungeklärt blieben. Die im Anhörungsprotokoll zum
Ausdruck gekommenen geringfügigen Verständnisprobleme haben sich
somit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Unter die-
sen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei.
7.3.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin beide Protokolle vorbehaltlos
unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die darin enthalte-
nen Angaben ihren Aussagen entsprechen und ihr beide Protokolle rück-
übersetzt worden sind. Sie hat sich somit grundsätzlich auf beide Proto-
kolle vorbehaltlos behaften zu lassen. Die in den beiden Protokollen ent-
haltenen Aussagen sind ihr somit anzurechnen.
7.3.3 Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ange-
sichts des mitgenommenen Kleinkindes die Anhörung auf einen anderen
Termin verschieben wolle, was von ihr jedoch abgelehnt wurde. Vielmehr
bestand sie darauf, die Anhörung weiterzuführen (vgl. Akte A27/16 S. 6),
weshalb der Vorwurf an das SEM, die mit der Beschwerdeführerin durch-
geführte Anhörung entbehre angesichts des anwesenden Kleinkindes jeg-
licher vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen, nicht gehört werden
kann. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2016
denn auch nicht konkret aufgeführt, welche Voraussetzungen für die Anhö-
rung nicht erfüllt wurden, weshalb dieser pauschale Vorwurf nicht über-
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Seite 10
zeugt. Ausserdem hat sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umstän-
den allfällige Ungereimtheiten voll anrechnen zu lassen, auch wenn ein
Kleinkind anlässlich der Anhörung anwesend war. Offensichtlich hat dieses
ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit in Bezug auf die gestell-
ten Fragen und die gegebenen Antworten nicht derart gestört, dass sie im
Grundsatz nicht in der Lage gewesen wäre, substanzielle und wider-
spruchsfreie Angaben zu Protokoll zu geben. Andernfalls wäre sie auf das
Angebot der Verschiebung der Anhörung eingegangen.
7.3.4 Sodann ist bezüglich der vorliegend interessierenden Fragen und
Antworten im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Aus-
reise festzuhalten, dass dem Protokoll in diesem Fragenbereich nur eine
einzige Bemerkung zu entnehmen ist, wonach das Kleinkind mit Weinen
die Anhörung gestört haben könnte (vgl. Akte A27/16 S. 12). Ansonsten
sind den Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Klärung der
Ausreise keine Störmomente, welche auf das Kleinkind zurückzuführen
wären, zu entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus diesem Fragenbe-
reich relevante Verständnisprobleme. Folglich ist davon auszugehen, dass
die Antworten der Beschwerdeführerin in diesem Fragenbereich mit aus-
reichender Konzentration und ohne wesentliche Beeinflussung durch Stör-
faktoren erfolgt sind.
7.3.5 Des Weiteren vermag auch die Bemerkung der Hilfswerksvertretung,
wonach die Beschwerdeführerin allgemein eher kurze Angaben mache und
wenig spreche, die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaub-
haftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten il-
legalen Ausreise nicht zu erklären. Insbesondere stellt diese Aussage
keine Erklärung für widersprüchliche, substanzlose und nicht nachvollzieh-
bare Antworten dar.
7.3.6 Auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Anhörung, welche einige Wochen vor der Anhörung ihren Freund
verloren hatte, vermag nicht als Grund für die Verneinung der Verwertbar-
keit des Anhörungsprotokolls zu dienen. Immerhin stellte die Beschwerde-
führerin zu Beginn der Anhörung klar, dass es ihr und ihrem Kind gut gehe.
Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass ihre Verfassung einer
Anhörung hinderlich gewesen wäre, auch wenn sie bei Fragen im Zusam-
menhang mit dem Tod ihres Freundes emotional reagiert hat, was ange-
sichts der besonderen Situation nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist auch in
diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass sie das Angebot der befra-
genden Person um eine Verschiebung der Anhörung abgelehnt hat. Diese
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Seite 11
Haltung ist ebenfalls als Hinweis darauf zu verstehen, dass sie sich trotz
ihrer damaligen Situation in der Lage fühlte, die ihr gestellten Fragen zu
beantworten. Andernfalls hätte sie dieses Angebot angenommen. Auch in
Berücksichtigung dieser Fakten besteht kein Anlass, das Anhörungsproto-
koll als nicht verwertbar zu qualifizieren.
7.3.7 Insgesamt sind folglich die in der Eingabe vom 8. Dezember 2016
dargelegten Einwände gegen die Verwertung des Anhörungsprotokolls
nicht stichhaltig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einwen-
dungen gegen dieses Protokoll auch als nachgeschoben zu betrachten
sind, zumal sie nicht bereits in der Beschwerde, sondern erst im Hinblick
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution dargelegt
wurden. Auch der in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhobene Vor-
wurf, der Sachverhalt sei nicht vollständig geklärt worden, vermag ange-
sichts des Nachschiebens einer näheren Prüfung nicht standzuhalten. Zu-
dem hat sich gezeigt, dass die in der Eingabe vom 8. Dezember 2016 er-
hobenen Einwände auch nicht geeignet sind, die vom Bundesverwaltungs-
gericht in der Zwischenverfügung vom 15. November 2016 festgestellte
fehlende Glaubhaftigkeit zu widerlegen. Vielmehr wurde zugegeben, dass
die Antworten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend
gemachten illegalen Ausreise substanzarm, widersprüchlich und unplausi-
bel seien.
7.4 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sie die geltend gemachte ille-
gale Ausreise betreffen – überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, zu-
mal sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimt-
heiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu verein-
baren und weder mit der Anwesenheit ihres Kleinkindes anlässlich der An-
hörung noch mit ihrer psychischen Verfassung zu diesem Zeitpunkt oder
Verständigungsproblemen zu erklären sind. Somit ist die vorinstanzliche
Argumentation im Resultat zu bestätigen, auch wenn die Begründung des
SEM angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Mo-
tivsubstitution hinfällig geworden ist. Das Vorliegen einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Ausreise aus Eritrea ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu vernei-
nen und infolgedessen der Antrag auf Anerkennung der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes als originäre Flüchtlinge abzuweisen. Zudem ist auf
den Eventualantrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl
des verstorbenen Freundes der Beschwerdeführerin beziehungsweise Va-
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Seite 12
ter ihres Kindes und damit auf Gewährung der derivaten Flüchtlingseigen-
schaft und von Asyl nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerdeführerin
und ihr Kind konnten somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG oder nach Art.
51 Abs. 1 und 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit Verfü-
gung vom 12. Oktober 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörte-
rung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
D-6895/2016
Seite 13
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6895/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: