B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6895/2019
tsr
Ur t e i l vom 8 . J anua r 20 20
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (…).
D-6895/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) illegal in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass ein am 19. November 2019 vorgenommener Abgleich mit dem zent-
ralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich dem Be-
schwerdeführer am 13. Juni 2016 ein bis am 9. Dezember 2016 gültiges
Visum ausgestellt hatte (vgl. SEM-Akte 1056670-8/1, nachfolgend SEM-
Akte 8),
dass am 22. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand
(vgl. SEM-Akte 1056670-11/10, nachfolgend SEM-Akte 11),
dass dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 im Rahmen eines per-
sönlichen (Dublin-) Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie
zur möglichen Überstellung nach Frankreich gewährt wurde (vgl. SEM-
Akte 1056670-13/5, nachfolgend SEM-Akte 13),
dass das SEM die französischen Behörden am 2. Dezember 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte (vgl. SEM-Akte 1056670-14/7),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM in
der Folge guthiessen (vgl. SEM-Akte 1056670-17/1, nachfolgend SEM-
Akte 17),
dass am 16. Dezember 2019 diverse medizinische Unterlagen (Arztbericht
von C._______ aus Bordeaux vom 12. November 2019, ein medizinisches
Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ B._______ vom 21. Novem-
ber 2019, ein Arztbericht der (…) vom 25. November 2019 sowie ein Re-
zept der (…) vom 9. Dezember 2019) zu den vorinstanzlichen Akten ge-
reicht wurden (vgl. SEM-Akten 1056670-18/6 und 1056670-19/6), wobei
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diesen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer
stabilen (…) leidet und aktuell medikamentös behandelt wird,
dass der Beschwerdeführer – bis auf ein vom (…) bis am (…) gültiges Zug-
Ticket von D._______ nach E._______ (vgl. SEM-Akte 1056670-6/1) – im
vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Beweismittel als Beleg seiner Vorbrin-
gen oder zum Nachweis seiner Identität (insbesondere keine Identifikati-
onspapiere) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 – ausgehändigt am
17. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertre-
terin – mit Eingabe datierend vom 24. Dezember 2019 (Poststempel; Post-
eingang: 30. Dezember 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zu-
gangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den franzö-
sischen Behörden einzuholen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme
seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass der Rechtsmittelschrift die angefochtene Verfügung vom 16. Dezem-
ber 2019, eine Vollmacht vom 20. November 2019 und eine Notiz der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 betreffend
Dublin-Überstellungen nach Frankreich beilag (vgl. BVGer-Akte 1, Beila-
gen 1-3),
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109
Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 30. Dezember 2019 den Vollzug der Überstellung nach Frankreich ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101) ist, die für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt,
dass sich aus den folgenden Erwägungen allerdings ergibt, dass die dies-
bezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da vorliegend we-
der ein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich ist noch die vorinstanzliche
Auseinandersetzung mit der Sache als ungenügend zu erkennen wäre,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur
Anwendung kommen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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Seite 6
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, wenn ein Mitgliedstaat nicht
oder gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig ist und auf der
Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-
III-VO festgestellt wird, dass ein Antragsteller, der illegal in die Hoheitsge-
biete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Ein-
reise nicht festgestellt werden können, sich vor der Antragsstellung wäh-
rend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in
einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die französische Vertretung
in Oran (Algerien) dem Beschwerdeführer ein vom 13. Juni 2016 bis zum
9. Dezember 2016 gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. SEM-Akte 8),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA vom 22. November 2019 gel-
tend machte, er sei am 26. Juli 2016 legal mit dem Flugzeug von Algerien
nach Bordeaux (Frankreich) gereist und schliesslich am (…) illegal in die
Schweiz gekommen (vgl. SEM-Akte 11),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs betreffend seines Asylgesuchs wäh-
rend des persönlichen Dublin-Gesprächs geltend machte, dort nie ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, jedoch aufgrund seiner Behandlung wegen (…)
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aus medizinischen Gründen jeweils Aufenthaltsbewilligungen bis im Okto-
ber 2018 erhalten zu haben und, obwohl er danach des Landes verwiesen
worden sei, bis am (…) immer in Frankreich gelebt zu haben und während
dieser Zeit auch nie zurück nach Algerien gegangen sei (vgl. SEM-
Akte 13),
dass sich der Beschwerdeführer demnach vor seiner Einreise in die
Schweiz unbestrittenermassen für die Dauer von mehr als fünf Monaten in
Frankreich aufgehalten hat,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher in Frankreich kein
Asylgesuch eingereicht hat, nicht von Belang ist und dementsprechend
nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs in Bezug auf die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag,
dass die französischen Behörden überdies einer Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten
(vgl. SEM-Akte 17),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwer-
deführer denn auch nicht bestritten wird,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – zu Recht erwog, es gebe keine Gründe
für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Frankreich wiesen systematische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in seiner Rechtsmit-
teleingabe die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
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Seite 8
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
fordert,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sowohl die Behörden in
Frankreich als auch eine Anwältin hätten ihm mitgeteilt, er dürfe dort kein
Asylgesuch stellen, da er eine Frist zur Einreichung eines Asylgesuchs ver-
passt habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei und dass gemäss
Information der SFH die Fristen zur Einreichung eines Asylgesuchs ver-
kürzt worden seien, weshalb seine Ausführungen auch glaubhaft seien,
dass zudem keineswegs garantiert sei, dass er auch bei einer Überstellung
nach Frankreich Zugang zum Asylverfahren haben werde, da – unter Be-
zugnahme auf die Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 (vgl. BVGer-Akte 1,
Beilage 3) – bekannt sei, dass es im französischen Asylsystem zu Verzö-
gerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren
komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden
(vgl. BVGer-Akte 1, Ziffern 8 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer damit explizit auf Mängel des französi-
schen Asylsystems beruft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weiter im Wesent-
lichen vorbrachte, eine Überstellung nach Frankreich könne nur dann er-
folgen, wenn sichergestellt werden könne, dass er in Frankreich Zugang
zum Asylverfahren und damit auch zu den Aufnahmeleistungen sowie zu
medizinischer Behandlung habe, da er unter (…) leide, zurzeit medikamen-
tös behandelt werde, gemäss Arztbericht der (…) vom 25. November 2019
bei einer "Krise" weitergehende Behandlung notwendig wäre und, gemäss
telefonischer Auskunft vom 20. Dezember 2019 seines ehemaligen Psy-
chiaters in Frankreich, gar dringend auf Behandlung angewiesen sei,
dass das SEM diesbezüglich verkenne, dass er sich noch nie im Rahmen
eines Asylverfahrens in Frankreich aufgehalten habe, sondern bisher le-
diglich zwecks medizinischer Behandlung Aufenthaltsbewilligungen erhal-
ten habe, womit er die entsprechende medizinische Behandlung auch in
Anspruch nehmen konnte (vgl. BVGer-Akte 1, Ziffern 10 ff.),
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und ver-
letze somit Art. 3 EMRK,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch aus der eingereichten Notiz
der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach
Frankreich (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 3) nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag und das Bundesverwaltungsgericht trotz der Kritik am fran-
zösischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon
ausgeht, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie
garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine un-
menschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu
befürchten haben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer F-5826/2019 vom
12. November 2019, E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2;
F-3626/2019 vom 22. Juli 2019, E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019,
S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019, E. 7 und D-1962/2019 vom
3. Mai 2019, E. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, dass
in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahme-
situation vorliegen würden, womit die in der Beschwerde in genereller
Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem nichts zu ändern ver-
mag,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen des Weiteren nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
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Seite 10
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer-
deführers, soweit sie aktenmässig erstellt sind (abgeschlossene Behand-
lung wegen […] und stabile, medikamentös behandelte, […]), keine derar-
tige Konstellation vorliegt und der Beschwerdeführer eine ernsthafte Ge-
fährdung seiner Gesundheit durch die Überstellung nicht nachweisen
konnte,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie)
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, die
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden
kann,
dass die gemäss Arztbericht der (…) vom 25. November 2019 bei einer
Krise gegebenenfalls erforderliche Behandlung auch (erneut) in Frankreich
möglich ist und dass auch die Verfügbarkeit der entsprechenden Medika-
mente gewährleistet ist,
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Seite 11
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung künftig verweigern würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass den in Frage stehenden individuellen Bedürfnissen mit dem Informa-
tionsaustausch zum Gesundheitszustand gemäss Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-
VO Genüge getan wird (BVGE 2017 VI/10 E. 5.6),
dass – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt – für das
weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist,
die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, und eine allenfalls
fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar-
stellt,
dass demnach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer
Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt bezie-
hungsweise eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-
III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass weiter kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer ge-
rate in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder un-
genügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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Seite 12
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder
eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu erkennen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Än-
derung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass sie auch – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungs- und Vollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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Seite 13
dass der am 30. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
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