B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6896/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Amanuel Okube,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
D-6896/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhaltende Beschwerde-
führerin liess durch ihren in der Schweiz lebenden angeblichen Halbbruder
mit Schreiben vom 29. März 2012 ans BFM (Eingangsstempel BFM:
30. März 2012) sinngemäss um Asyl nachsuchen. Dem Schreiben lag eine
vom 30. September 2011 datierende Vollmacht ("Letter of Delegation") bei.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 teilte das Bundesamt dem Vertreter
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffent-
lichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Bot-
schaft vom 16. Mai 2010 (recte:17. Mai 2010) (Beilage) mit, letztere sei
aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten
Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine per-
sönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien;
Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (u.a. Gründe für
das Verlassen des Heimatlands, Angaben zum eritreischen Nationaldienst,
Ausreiseumstände); Aufenthalt in Äthiopien; Dokumente und Beweismittel.
Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erhebung eines
Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und das Stel-
len eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei (BVGE
2011/39). Der Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt
des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer münd-
lichen Anhörung (recte: Befragung) oder durch eine persönlich verfasste
und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM bestätigt werde. Vorliegend fehle eine entsprechend klar der Be-
schwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erken-
nen gebe, dass sie in der Schweiz um Asyl ersuche. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylent-
scheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2012 eingeräumt. Das undatierte,
von ihr unterzeichnete Antwortschreiben ging beim BFM am 6. Dezember
2012 ein (A 10/4 gemäss Aktenverzeichnis BFM).
D-6896/2014
Seite 3
C.
Am 8. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische
Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. In den schriftlichen
Eingaben und anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin
zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 1. Januar
1989 geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein. Von 2007 bis 2008
habe sie in (Ort) Nationaldienst geleistet. Sie sei dort bei der Bibellektüre
erwischt und in der Folge für einen Monat im Militärgefängnis inhaftiert wor-
den. Ihr sei nichts passiert. Nach Beendigung des Nationaldienstes habe
sie ein Jahr lang in A.K., ein Jahr in D. und nochmals ein Jahr in A.K. gelebt.
Ihre Mutter sei Äthiopierin. Deswegen habe man sie beschimpft und ihr
misstraut, was sie sehr gestresst habe. In Eritrea habe sie wegen ihres
Glaubens keine Freiheit gehabt. Sie habe Eritrea deshalb am 4. Juli 2011
verlassen und sich nach Äthiopien begeben, wo sie vom UNHCR registriert
und dem Flüchtlingslager M.A. zugewiesen worden sei. Eine Halbschwes-
ter lebe in B._______ und ein Bruder im Lager A.H. respektive im Lager
M.A. (A 16 S. 3 und 6). Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihr nicht
zuzumuten. Sie sei arbeitslos ("jobless"). Sie wolle in die Schweiz kommen,
um zu arbeiten, um unabhängig zu sein und um ihre Verwandten zu unter-
stützen. Ein Halbbruder und eine Halbschwester würden in der Schweiz
leben.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht.
Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise
als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom
20. März 2012 (recte: 29. März 2012), in der Stellungnahme vom 6. De-
zember 2012 sowie in der Befragung vom 8. Juli 2014 seien keine Hin-
weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Den Vorfall hinsicht-
lich der einmonatigen Haft im Militärgefängnis wegen ihres Glaubens be-
daure das BFM, hingegen erachte es diese Begebenheit im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea als abgeschlossen. Ebenso stelle die geltend ge-
machte Situation (Beschimpfungen und entgegengebrachtes Misstrauen
wegen ihrer äthiopischen Mutter) keinen einreiserelevanten Nachteil im
D-6896/2014
Seite 4
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. Gleichermassen verhalte es sich
mit dem grundsätzlich nicht in Abrede zu stellenden Vorbringen im Zusam-
menhang mit ihrem Glauben, aufgrund dessen sie keine Freiheit gehabt
habe. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes
sei im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht gegeben, weshalb sowohl
das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen seien.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014)
liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Ratenzahlung beantragen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 fanden die in der Beschwerde er-
wähnten in fremder Sprache gehaltenen Beweismittel (Quittungen über
Zahlungen für die Freilassung der Familie aus dem Gefängnis) in Kopie
Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6896/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
D-6896/2014
Seite 6
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2
5.2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1
(SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin legte im schriftlich eingereichten Asylgesuch
vom 29. März 2012 ihre Vorbringen ein erstes Mal dar (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Alsdann wurde sie mit Verfügung vom 3. November 2013 unter
Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die voll-
ständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechen-
den Fragen vollständig und präzise zu beantworten, wozu sie denn auch
schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ferner wurde sie am
8. Juli 2014 von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba unter ande-
rem zu den Gründen befragt, die sie zum Verlassen des Heimatlandes be-
wogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mithin erscheint der Sachverhalt
als erstellt respektive die entscheidrelevanten Elemente liegen vor.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
D-6896/2014
Seite 7
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftig-
keit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE
2011/10).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beantwortung des ihr
mit Verfügung vom 9. November 2012 zugestellten Fragenkatalogs und
anlässlich der Botschaftsbefragung vom 8. Juli 2014 aus, Eritrea zu Fuss
und ohne Erlaubnis verlassen zu haben (A 10 S. 2; A 16 S. 5). Es ist somit
davon auszugehen, dass sie illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist
und dadurch einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt hat, was in der
Schweiz praxisgemäss dazu führt, dass sie als Flüchtling anerkannt würde.
Indes würde ihr das Asyl verweigert und sie würde aus der Schweiz weg-
gewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würde, wäre der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und sie würde deshalb im Sinne einer Ersatz-
massnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandver-
fahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches
Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt,
bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung
zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war.
6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hin-
sichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise für das Bestehen einer
Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich nach Überprüfung der Akten den vom BFM – auch ohne expliziten
D-6896/2014
Seite 8
Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung – gezogenen Schlussfolge-
rungen an.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf Eritrea aus, das Land auf-
grund ihres Glaubens, ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus re-
sultierenden Diskriminierungen und Schwierigkeiten verlassen zu haben.
Nähere Hinweise oder Aufschlüsse respektive umfassende und detaillierte
Schilderung, wonach sie in Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, unterbleiben. Insbesondere ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der ein-
monatigen Haft im Militärgefängnis im Jahre 2007 keine nennenswerten
Nachteilen ausgesetzt war (es sei nichts passiert) und nach der Entlassung
bis zur Ausreise anfangs Juli 2011 an diversen Orten in Eritrea lebte, was
den fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem erwähnten Vorfall und der Flucht aufzuzeigen vermag, mithin zum
Ausdruck bringt, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Eritrea nicht un-
zumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Vor diesem Hin-
tergrund ist folglich anzumerken, dass im Falle der Beschwerdeführerin
konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine
Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann auf-
grund ihrer Ausführungen in den diversen Verfahrensabschnitten, inklusive
der Beschwerde, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssitua-
tion der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
land angenommen werden. Zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
(zweiter Gefängnisaufenthalt zusammen mit der Familie aufgrund der
Flucht ihres Bruders nach Äthiopien; Freikauf von der Inhaftierung mittels
Geldzahlungen) ist bloss festzuhalten, dass ein solcher Sachverhaltsum-
stand während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht
wurde und daher als nachgeschobenes Argument zu qualifizieren ist, wo-
raus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
Unter diesem Blickwinkel betrachtet kommt den in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. F) beweisrechtlich keine
Bedeutung zu. Auch wäre ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Beschaffenheit
(Kopien), da leicht manipulierbar, die Beweiskraft abzusprechen. Indes ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen
hat. Wie unter Erwägung 6.1 bereits festgehalten, ist die Einreise der Be-
schwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft
und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da sie aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjek-
tiven Nachfluchtgründen sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des
D-6896/2014
Seite 9
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Ange-
sichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylge-
such und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter
Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive das Gesuch
um Ratenzahlung ist somit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6896/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: