B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6897/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. Juni
2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 12. Juli 2016 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 25. Juli 2016
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe Eritrea
aus Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Eröffnung am 11. Oktober 2016)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern eins, vier und
fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 hiess der damalige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Eingaben vom 8. und 9. März 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerde und reichte eine Kopie ihres Taufscheins und eine Kopie
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der Identitätskarte ihrer Mutter ein. Am 24. April 2017 wurde das Original
des Taufscheins nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 4
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin focht lediglich die Dispositivziffern eins, vier
und fünf an, während Ziffer zwei des Dispositivs (Asyl) unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist. Auf Beschwerdeebene strittig sind somit ledig-
lich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
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Seite 5
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Flüchtlingseigenschaft damit,
dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei.
6.2 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass die Behandlung von Rückkeh-
renden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon ab-
hänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen
Nationaldienststatus die Rückkehrerin vor ihrer Ausreise gehabt habe. Bei
Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbe-
stände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne
Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könn-
ten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Be-
zahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den National-
dienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular un-
terzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Natio-
naldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Um-
gang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte In-
formationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ih-
ren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf
hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und
dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus
die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Be-
deutung sei.
Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch
sei sie desertiert. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach
sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
ein legales Verlassen des Landes kaum möglich sei. Die illegale Ausreise
werde als Zeichen der politischen Opposition gewertet und drakonisch be-
straft. Das Bundesverwaltungsgericht werte die Republikflucht als subjek-
tiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung
von der geltenden Praxis abgewichen. Diese Praxisänderung sei nicht halt-
bar, da sie auf unzureichenden Informationsgrundlagen beruhe und die in
BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze einer Praxisänderung missachte.
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Seite 6
Aufgrund der gegenwärtigen Länderinformationen könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass illegal ausgereisten Personen bei einer Rückkehr
keine ernsthaften Nachteile drohen würden.
Die Praxisänderung sei zudem unzulässig. Gemäss Rechtsprechung
werde verlangt, dass unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit
einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es
sich um ein Pilotverfahren handle, in welchem bewusst von der publizierten
Praxis abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht geschehen, zumal es
sich nicht um ein einzelnes Pilotverfahren, sondern eine generelle Praxis-
änderung handle. Das SEM stelle in der Verfügung auch nicht unmissver-
ständlich klar, dass bewusst von der bisherigen Praxis abgewichen werde
und nehme keinen Bezug auf die geltende Rechtsprechung.
Die illegale Ausreise sei vorliegend glaubhaft, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
6.4 In der Eingabe vom 8. März 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss neuer Rechtsprechung im
Falle einer illegalen Ausreise nur dann die Flüchtlingseigenschaft an-
nehme, wenn zusätzliche Faktoren vorliegen würden, welche die Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden.
Die Schwester der Beschwerdeführerin sei zu Hause behördlich gesucht
worden, nachdem sie Probleme mit dem Schuldirektor gehabt habe, und
ihre Mutter sei für eine Woche von den eritreischen Behörden festgehalten
worden. Die Familie stehe somit bereits im Fokus der Behörden, weshalb
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gefährdet wäre.
7.
7.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea
im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs-
punkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl.
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Seite 7
Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und
5.1 f.).
7.2 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin zu
verneinen. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Ausreise keine Prob-
leme mit den eritreischen Behörden, welche bei einer Rückkehr zusammen
mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Eine
wesentliche Schärfung ihres Profils ergibt sich auch nicht aus den Proble-
men ihrer Mutter respektive ihrer Schwester, zumal die Beschwerdeführe-
rin in ihrer eigenen Person nie Anknüpfungspunkte geschaffen hat, welche
sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten.
7.3 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa das im Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 erwähnte Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten
Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt
hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Überdies wurde
die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfah-
ren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
D-6897/2016
Seite 8
7.4 Mithin hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 In der Beschwerdeergänzung vom 8. März 2017 wurde vorgebracht,
der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr eine Einziehung in den
Nationaldienst, was unter dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen
Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Sklaverei und der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs führe.
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 9
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
9.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
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Seite 10
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6).
9.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-6897/2016
Seite 11
9.8 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.9 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
9.10 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-6897/2016
Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 11. November 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Michèle Künzi als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 9. November 2016 ausge-
wiesene Zeitaufwand von 5.5 Stunden ist angemessen. Der Stundenan-
satz ist jedoch unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 11. Novem-
ber 2016 auf Fr. 150.– zu kürzen. Ferner gilt es den in der Kostennote noch
nicht erfassten Mehraufwand aufgrund der Eingaben vom 8. März 2017,
9. März 2017 und 24. April 2017 angemessen zu berücksichtigen. Das amt-
liche Honorar beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt Fr. 1‘316.– (Fr. 825.–
[5.5 x 150] plus Fr. 66.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spesen] plus Fr. 375.– [zu-
sätzliche Eingaben]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6897/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Michèle Künzi wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘316.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: