Abtei lung IV
D-6898/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), deren Kinder B._______,
geboren (...), und C._______, geboren (...), Pakistan,
alle vertreten durch Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6898/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer
reichte am 23. April 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu des-
sen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner
Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft hätten missliebi-
ge Privatpersonen ihn zu ruinieren versucht, indem sie zunächst an-
lässlich eines Disputs vor seinem Haus in D._______ (Distrikt Lahore,
Provinz Punjab) seinen ältesten Sohn ermordet und später im An-
schluss an zwei weitere Schiessereien mit Todesfolge jeweils versucht
hätten, ihn unter Anspielung auf vermeintliche Rachegelüste persön-
lich für die Tötungsdelikte verantwortlich zu machen. Die Mörder
seines Sohnes hätten die Behörden bestochen und seien nach kurzer
Zeit gegen Kaution wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe
danach verschiedene Instanzen angerufen und - ergebnislos -
versucht, eine gerechte Strafe für die Mörder zu erwirken. Nach der
ersten der beiden späteren Schiessereien habe er sich während zwei-
einhalb Jahren bemüht, seine Unschuld zu beweisen. Weil er zu seiner
eigenen Sicherheit im Versteckten gelebt habe, sei er von den Behör-
den als untergetaucht gemeldet und steckbrieflich gesucht worden.
Deswegen sei es ihm nicht gelungen, seine Unschuld zu beweisen.
Seine Familie habe sich in dieser Zeit aus Angst vor Belästigungen bei
einem Freund in E._______ aufgehalten. Die zweite Schiesserei habe
sich Ende Februar oder Anfang März 2003 in seinem vormaligen
Wohnort F._______ ereignet. Als er auch nach diesem Vorfall von
seinen Feinden mit Mordvorwürfen belastet worden sei, habe er sich
zusammen mit seiner Familie irgendwo in Lahore versteckt.
Schliesslich habe er am 12. April 2003 das Land verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 1. September 2005 stelle das BFM fest, der
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begrün-
dung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ableh-
nung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, die Ge-
suchsvorbringen hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand oder seien zum andern Teil mit Blick
auf die Anerkennungskriterien des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
materiellrechtlich unerheblich. Von Amtes wegen veranlasste Abklärun-
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gen durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad hätten insbeson-
dere ergeben, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführer gemäss Meinungsäusserungen von Personen aus sei-
nem näheren Umfeld nicht der schiitischen, sondern der sunnitischen
Glaubensgemeinschaft angehöre, was im Übrigen auch für die ande-
ren Familienangehörigen gelte. Laut den Auskünften der angefragten
Personen hätten die Probleme des Ehemanns beziehungsweise Vaters
der Beschwerdeführer keinen religiösen Hintergrund, sondern ihren
Ursprung in Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der
Tilgung des Preises nach dem Verkauf des Hauses in F._______ und
der Übersiedlung nach D._______. Dass die Mörder des Sohnes nicht
zur Verantwortung gezogen worden seien, sei nicht mit dem fehlenden
Schutzwillen des pakistanischen Staates, sondern mit dem Ver-
säumnis des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdefüh-
rer zu erklären, mit Hilfe seines Anwalts die verfügbaren Rechtsmittel
auszuschöpfen. Was die falschen Anschuldigungen im Zusammen-
hang mit den beiden späteren Schiessereien mit Todesfolge betreffe,
so habe den betreffenden Anzeigen der Verdacht begangener Straf-
taten zugrunde gelegen. Anzeichen für eine auf asylrelevanten Moti-
ven basierende Verfolgung gebe es nicht, zumal der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführer keine Zugehörigkeit zu einer
politischen, religiösen oder sozialen Gruppierung geltend mache.
A.c Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2005 liess der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom
1. September 2005 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin in allen
Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) anfechten.
A.d Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
hängige Beschwerdeverfahren von der ARK.
B.
B.a Mit schriftlicher Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom
5. April 2007 (Datum der Übermittlung per Telefax) orientierten die Be-
schwerdeführer die schweizerische Botschaft in Islamabad über ihre
Absicht, in den nächsten Tagen ein Asylgesuch und einen Antrag auf
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu stellen.
B.b Nach der Einreichung der Asylgesuche für sie selbst und ihre bei-
den minderjährigen Kinder wurde die Beschwerdeführerin am 18. Juni
2007 auf der schweizerischen Botschaft in Islamabad zu den Asyl-
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gründen befragt. Dabei verwies sie weitgehend auf das Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin vom 5. April 2007.
B.c Die schweizerische Botschaft in Islamabad leitete am 30. Juli
2007 das Protokoll der Befragung vom 18. Juli 2007, eine Kopie des
Schreibens der Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2007 und einen kurzen
Bericht mit einer Beurteilung der Asylgesuche zum Entscheid an das
BFM weiter.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführern die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehn-
te ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend
aus, die Beschwerdeführer seien nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG und erfüllten auch nicht die Bedingungen für eine Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG.
D.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 durch ihre Rechts-
vertreterin in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Zur Hauptsache stellten sie das Begehren, es sei die angefochte Ver-
fügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und Asylfähigkeit zu beurteilen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung durch die von ihnen be-
vollmächtigte Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ein die Beschwerdefüh-
rerin betreffendes ärztliches Zeugnis aus Pakistan vom 16. September
2007 in der Form eines Telefaxes, der Ausdruck einer am 6. Oktober
2007 übermittelten E-Mail des Sohnes B._______ an die
Rechtsvertreterin sowie vier Dokumente den Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer betreffend (ärztliches
Zeugnis vom 5. April 2007, Arbeitsbestätigung vom 12. April 2007,
Lohnblatt vom 31. Januar 2006, Bestätigung für Geldüberweisungen
nach Pakistan vom 23. März 2006) zu den Akten gegeben.
E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) mangels sachlicher Notwendigkeit einer sol-
chen Assistenz zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer ab.
Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses und überwies das Beschwerdedoppel mit den Akten
dem BFM zur Vernehmlassung.
F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007, welche den Be-
schwerdeführern durch den Instruktionsrichter ohne Einräumung des
Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es an, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 10. Sep-
tember 2007 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten.
G. Mit Folgeeingabe vom 21. Februar 2008 ergänzten die Beschwer-
deführer die Begründung ihrer Begehren. Im Kern machten sie gel-
tend, dass eine mit der Beschwerdeführerin verwandte Familie aus der
Nachbarschaft ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes am 19. Februar
2008 das Ziel eines bewaffneten Überfalls durch maskierte Unbekann-
te gewesen sei. Die Eltern und ein Kind der überfallenen Familie, die
zuvor wegen der ihnen (den Beschwerdeführern) gegenüber gezeigten
Hilfsbereitschaft schon telefonisch belästigt worden sei, hätten dabei
ihr Leben verloren.
H. Am 3. März 2008 liessen die Beschwerdeführer als weiteres Be-
weismittel ein als "eidesstattliche Erklärung" der Beschwerdeführerin
bezeichnetes Dokument vom 23. Februar 2008 betreffend den geltend
gemachten Vorfall vom 19. Februar 2008 mit dem zugehörigen Brief-
umschlag aus Pakistan zu ihrem Dossier geben. Zusätzlich reichten
sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein.
I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 wurden als weitere Beweismittel vier
Fotos sowie eine ärztliche Notiz vom 7. April 2008 zu den Akten ge-
geben. Unter Berufung darauf wurde geltend gemacht, dass die Toch-
ter C._______ sich in einer medizinischen Notlage befinde, nachdem
sie eine Verbrennung am Unterarm erlitten habe, deren Behandlung
von Komplikationen begleitet sei und nunmehr eine Anwendung der
Methoden der plastischen Chirurgie notwendig mache, die in Pakistan
nicht erhältlich seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl.
Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt der Ausführungen unter
Erwägung 5 - einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
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das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie wei-
tere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der
ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaub-
haft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt
es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung
von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland
um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für
sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertre-
tung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus-
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss
einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staats-
angehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen,
wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Be-
findet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimat-
staat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht
über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht
ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall führte die schweizerische Botschaft in Isla-
mabad am 18. Juni 2007 eine persönliche Befragung der Beschwerde-
führerin durch (zur Sachverhaltsfeststellung unter Beachtung des An-
spruchs der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör im Aus-
landverfahren vgl. BVGE 2007/30 S. 357 ff.). Dem bei den Akten lie-
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genden Protokoll zufolge (vgl. B1/4) wurde der Beschwerdeführerin
dabei insbesondere die Gelegenheit geboten, die genauen Gründe für
das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz im Einzelnen zu
schildern. Gegen Ende der Befragung wurde sie zudem eingeladen,
weitere nützliche Informationen zuhanden der zuständigen schweizeri-
schen Behörden einzubringen. In beiden Situationen verwies die Be-
schwerdeführerin auf die schriftliche Eingabe vom 5. April 2007 bei der
Botschaft in Islamabad, in welcher ihre Rechtsvertreterin die Einrei-
chung des Asylgesuchs angekündigt und die entsprechenden Beweg-
gründe dargelegt hatte. Wie auch noch in den nachfolgenden Erwä-
gungen (E. 4.2) verdeutlicht werden wird, gehen aus diesem Schreiben
vom 5. April 2007 die Informationen, welche für ein abschliessendes
Befinden über das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG und einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit aufseiten der Be-
schwerdeführer notwendig sind, in genügendem Masse hervor. Aus-
serdem lassen sich den Akten des beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Asylverfahrens des Ehemannes beziehungsweise Vaters
auch für das vorliegende Verfahren sachdienliche Informationen ent-
nehmen, zumal die Beschwerdeführer im Kern eine Reflexverfolgung
geltend machen. Bei dieser Sachlage ist verlässlich abzusehen, dass
aus zusätzlichen Abklärungen keine die Entscheidung beeinflussende
Erkenntnisse gewonnen worden wären. Der rechtserhebliche Sachver-
halt kann mit anderen Worten als vom BFM ausreichend ermittelt be-
trachtet werden. Folgerichtig fällt die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zum Zweck und für die Dauer der gebotenen Sachverhaltsab-
klärung nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG; BVGE
2007/30 E. 8.1 S. 371). Ob den Beschwerdeführern für diese Periode
des Verfahrens ein Verbleib im Heimatstaat oder ein Aufenthalt in ei-
nem anderen Land zuzumuten gewesen wäre, ist demnach nicht mehr
zu erörtern.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer glaubhaft machen kön-
nen, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20
Abs. 3 AsylG).
4.2.1 Nach der Aufforderung, die exakten Gründe für ihr Asylgesuch
zu benennen und ausführlich zu erläutern, verwies die Beschwerde-
führerin anlässlich ihrer Befragung durch die schweizerische Vertre-
tung in Islamabad vollumfänglich auf die Ausführungen in einem
Schreiben ihrer Rechtsvertreterin, welches am 5. April 2007 der Bot-
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schaft per Telefax übermittelt worden war. In jenem Schreiben wird
geltend gemacht, das politisch sehr unruhige Gebiet, aus welchem die
Beschwerdeführer stammten, lasse es nicht mehr zu, dass sie den
Entscheid über das in der Schweiz hängige Asylgesuch ihres Eheman-
nes beziehungsweise Vaters im Ausland abwarteten. Dieser habe we-
gen seines schiitischen Glaubens sein Heimatdorf verlassen und das
Haus verkaufen müssen. In der später gekauften Wohnung könnten
die Beschwerdeführer heute nicht mehr leben, weil sie ständig von
ihren Widersachern belästigt würden. Es bestehe eine latente Gefahr,
dass der Sohn B._______ praktisch die Stellvertreterfunktion seines
geflohenen Vaters übernehmen müsse, welchem zwei Morde in die
Schuhe geschoben würden und deswegen die Todesstrafe drohe. Da-
mit die Korruption in Pakistan zufriedengestellt werden könne, müss-
ten Unmengen Gelder aus der Schweiz zu ihnen transferiert werden.
Die Beschwerdeführer hätten mittlerweile zweimal den Wohnsitz wech-
seln müssen. Die Polizei habe von der Beschwerdeführerin wissen
wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Der Sohn B._______ müsse
unterdessen in teuren Privatschulen versteckt werden.
4.2.2 Mit dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführer eine un-
mittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG als
Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz
statuiert wird, nicht glaubhaft zu machen.
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstel-
lende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
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würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996
Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
Die solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermögen die
Beschwerdeführer mit ihrer Gesuchsbegründung im Schreiben vom
5. April 2007 nicht zu erfüllen. Insbesondere wird darin nicht konkret
aufgezeigt, von welchen persönlichen Erlebnissen oder sonstigen äus-
seren Signalen die Beschwerdeführer auf die angeblich für sie beste-
hende unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schliessen. In-
wiefern sie im Unterschied zu den vier Jahren, die seit der Ausreise
ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verstrichen sind, zuletzt von
dessen Widersachern oder von der Polizei mit einer Vehemenz be-
drängt worden sind, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat
objektiv als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, machen sie nicht
verständlich. Im Schreiben vom 5. April 2007 wird in lediglich pau-
schaler Weise geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer ständig
von den Widersachern ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters be-
lästigt würden, die Polizei sich bei der Beschwerdeführerin nach dem
Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt habe und für den Sohn
B._______ die "latente Gefahr" bestehe, anstelle seines abtrünnigen,
des zweifachen Mordes bezichtigten Vaters zur Rechenschaft gezogen
zu werden. Die Beschwerdeführerin unterliess es in der Befragung
vom 18. Juni 2007 trotz gebotener Möglichkeit gänzlich, die
angeblichen Belästigungen durch die Feinde ihres Mannes und die
Erkundigungen durch die Polizei zeitlich zu situieren oder inhaltlich zu
verdeutlichen. Ebenso wenig führte sie aus, auf welche Vorkommnisse
sie die angeblich für ihren Sohn B._______ bestehende "latente
Gefahr" zurückführt, als Ersatz für den nicht auffindbaren Vater in
einer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Weise von den
pakistanischen Behörden oder privaten Akteuren zur Verantwortung
gezogen zu werden. Das Versäumnis der Beschwerdeführerin,
anlässlich der zu diesem Zweck durchgeführten Befragung die
behauptete Schutzbedürftigkeit mit persönlichen Erlebnissen zu
untermauern, bewog die im Auftrag des Botschafters Bericht
erstattende Person zur Anmerkung, die Beschwerdeführer wüssten
selber nicht genau, weshalb sie die schweizerischen Behörden um
Asyl ersuchten (vgl. B2/1). Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der
behaupteten Gefährdung um einen vorgespiegelten Sachverhalt han-
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delt, ist unter diesen Umständen klar höher einzustufen als diejenige,
dass die Beschwerdeführer mit ihren Befürchtungen ihre tatsächliche
Situation unverfälscht wiedergeben.
Zu keiner anderen Einschätzung führen die Einwendungen und Be-
weismittel, die mit der Beschwerde und den Folgeeingaben einge-
bracht worden sind. Beim Einwand in der Beschwerde, wonach "ein-
mal" der die Beschwerdeführerin begleitende Anwalt von der Botschaft
nicht zur Anhörung zugelassen worden sei, handelt es sich um eine in
den Raum gestellte Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet.
Das lediglich in der Form eines Telefaxes präsentierte ärztliche Zeug-
nis vom 16. September 2007 kann allenfalls als Indiz für eine in Paki-
stan durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin wegen De-
pressionen gewürdigt werden; verlässliche Rückschlüsse auf einen Zu-
sammenhang mit der behaupteten Gefährdung können hingegen da-
raus nicht gezogen werden. Ebenso wenig lassen sich aus der an die
Rechtsvertreterin übermittelten E-Mail des Sohnes B._______ sowie
den vier Dokumenten den Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführer betreffend (ärztliches Zeugnis vom 5. April 2007,
Arbeitsbestätigung vom 12. April 2007, Lohnblatt vom 31. Januar 2006,
Bestätigung für Geldüberweisungen nach Pakistan vom 23. März
2006) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG gewinnen. So wird etwa eine
Verbindung zwischen den in der erwähnten E-Mail enthaltenen
allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne,
dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch
für die Beschwerdeführer Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht
hergestellt. Was sodann den in der Eingabe vom 21. Februar 2008
erwähnten Vorfall vom 19. Februar 2008 betrifft, so gehen die betref-
fenden Vorbringen nicht über unbelegte Parteibehauptungen hinaus.
Inwieweit die Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung Grund ha-
ben sollten, das angebliche Massaker wegen ihrer Bekanntschaft mit
den Opfern als Signal für eine sie treffende Gefährdung zu deuten,
wird aus den vagen Schilderungen in der Eingabe vom 21. Februar
2008 nicht klar. Die am 3. März 2008 eingereichte "eidesstattliche
Erklärung" vom 23. Februar 2008 ist nicht geeignet, die
diesbezüglichen Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. Hierbei gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen, dass im Heimatland der Beschwerdeführer eine
Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten
beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind (vgl.
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EMARK 1996 Nr. 21 E. 4a S. 210 f.). Dokumenten pakistanischen
Ursprungs ist vor diesem Hintergrund unbesehen einer Ausstattung
mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften
oder Marken grundsätzlich mit Skepsis zu begegnen. Wegen der weit
verbreiteten Korruption bestehen vorliegend keine zureichenden Ga-
rantien dafür, dass der in der "eidesstattlichen Erklärung" aufgezeich-
nete Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt von einer der Wahrheit
verpflichteten Person verifiziert worden ist. Diesbezügliche Vorbehalte
erscheinen umso mehr angebracht, als es die Beschwerdeführer
versäumen, von sich aus die genauen Umstände der
Dokumentenerstellung und -beglaubigung transparent zu machen und
die Kanäle zu benennen, auf denen das Dokument den Weg von
Pakistan in ihre Hände gefunden hat. Auch aus den Vorbringen in der
Eingabe vom 5. Mai 2008 sowie den gleichzeitig vorgelegten
Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführer ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit
berechtigterweise in Gefahr sehen. Ohne die Tragik des Ereignisses zu
verkennen, ist der von der Tochter C._______ erlittenen Verbrennung
und den Erschwernissen bei deren Heilung eine Relevanz im Hinblick
auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs.
3 AsylG klarerweise abzusprechen.
4.3 Ohne der Prüfung der Frage vorzugreifen, ob der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, ist nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen
können und in ihrem Fall wegen des bis zur Entscheidungsreife erho-
benen Sachverhalts eine Bewilligung der Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ein-
wendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den
Fragen der Einreisebewilligung und der Asylgewährung herbeizufüh-
ren. Desgleichen kann auf weiter gehende Ausführungen zu den im
Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln verzich-
tet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzu-
stellen, dass das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche mangels Glaub-
haftmachung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgelehnt
hat.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen. Soweit im Eventualbegehren die
Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist
auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten (vgl. E. 3.3 hiervor).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, des-
sen Beurteilung vom zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 18. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt worden ist,
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beila-
gen: Eidesstattliche Erklärung vom 23. Februar 2008 mit zugehöri-
gem Umschlag)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ des Kantons H._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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