B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6899/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – zugestellt am 23. Ok-
tober 2015 (vgl. Akten BVGer act. 3) – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Poststem-
pel: 24. Oktober 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es
sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen vom
Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende
Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er gleichzeitig in prozessualer Hinsicht (unter dem Titel "superprovi-
sorischer Antrag") begehrte, es sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden habe, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass eine Drittperson das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
25. Oktober 2015 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer nicht
sicher sei, ob unter seiner Unterschrift auf der letzten Seite ein falscher
Name stehe, und darum ersuchte, falls dies zutreffe, diesen "zu ignorie-
ren", und dass die Unterschrift selber diejenige des Beschwerdeführers sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf der letzten Seite der Beschwerde – entgegen der im Schreiben
vom 25. Oktober 2015 geäusserten Befürchtung – der Name des Be-
schwerdeführers aufgeführt ist, indessen auf der ersten Seite der Be-
schwerde eine andere Person als "Beschwerdeführer" bezeichnet wird,
dass es sich bei der Angabe dieser anderen Person um ein offensichtliches
Versehen handelt, weshalb diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen be-
steht,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 22. Juli
2015 angab, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Akte SEM
A9 S. 7),
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. August 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene demgegenüber vor-
trägt, es sei für ihn von Anfang an klar gewesen, dass Italien nicht sein Ziel
sei, er auf der Überfahrt im Mittelmeer von einem Schiff aufgegriffen und
nach Italien gebracht worden sei, er dort kein Asylgesuch gestellt habe und
ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass die Bezeichnung der Schweiz als Zielland an der Zuständigkeit Itali-
ens nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
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dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zudem geltend macht, es
bestünden systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asyl-
suchende und Schutzberechtigte, Italien damit seine internationalen Ver-
pflichtungen verletze und den überstellenden Mitgliedstaaten angesichts
dieser Ausgangslage eine verstärkte Abklärungspflicht im Einzelfall zu-
komme,
dass er gleichzeig vorträgt, das Selbsteintrittsrecht sei auszuüben, wenn
einer Person bei einer Überstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Le-
ben in Obdachlosigkeit drohe und sie keine Möglichkeit habe, Selbständig-
keit zu erreichen,
dass er hinzu einbringt, ihm würden sämtliche sozialen Leistungen ver-
wehrt bleiben, denn auch wenn er einen "permesso" erhalten würde, be-
deute dies nicht, dass er Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, zu Nah-
rung und zu medizinischer Versorgung erhalte,
dass in diesem Zusammenhang auf einen Bericht beziehungsweise eine
Medienmitteilung der SFH sowie auf Entscheide deutscher Gerichte ver-
wiesen wird,
dass es entgegen der Argumentation in der Beschwerde keine wesentli-
chen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen würden für Antragsteller in Italien systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, das heisst sol-
che, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, aufweisen,
dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien keine systemische Schwachstellen in Bezug
auf Mangel an Unterstützung und Einrichtung für Asylsuchende bestünden,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiä-
rem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. etwa
Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und
Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78; vgl. auch Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12,
§§ 114 f. und 120; vgl. dazu auch BVGE 2015/4 E. 4.1),
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dass er im Übrigen von Entscheiden deutscher Gerichte nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss die An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
Aussetzen des Vollzugs und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: