B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6900/2016
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt, Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist (…). Den Akten der Vorinstanz ist zu entneh-
men, dass sie am 21. Juli 2016 bei einem Kurdischen Kulturverein in
B._______ eintraf und von dort aus zum Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ gebracht wurde, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Sie brachte im Rahmen ihrer Befragung zur Person und zum Reiseweg
(BzP) vom 5. August 2016 vor, Staatsangehörige von Syrien kurdischer
Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Ungefähr im Mai oder Juni
2016 habe sie Syrien verlassen. Nach einem Aufenthalt im Nordirak habe
sie mit einem Visum für den Schengenraum – welches sie in D._______,
Irak, von den italienischen Behörden am 25. April 2016 für ihren syrischen
Pass erhalten hatte – den Irak mit dem Flugzeug verlassen und sei in ein
ihr unbekanntes Land gereist. Von dort sei sie mit einem Auto bis in die
Schweiz gefahren worden. Sie erklärte, Analphabetin zu sein und psychi-
sche Probleme zu haben, weshalb sie sich an vieles nicht erinnern könne.
Ihr Vater habe ihr nach dem Unfall einen Pass ausstellen lassen, damit sie
ausreisen könne. Sie stamme aus C._______, sei jedoch bei Verwandten
in E._______ zu Besuch gewesen, als das Haus ihrer Verwandten eines
Nachts von Leuten des Islamischen Staates (IS) angegriffen worden sei.
Bei diesem Angriff sei sie verletzt worden. Man habe sie in Syrien nicht
behandeln können, deshalb habe ihre Familie sie mit Hilfe eines Schlep-
pers in die Schweiz geschickt. Seit dem Angriff [sei sie ein Pflegefall].
C.
Im Rahmen der BzP wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin sagte, es
könne wohl sein, dass sie in Italien gewesen sei, sie erinnere sich nicht. In
jedem Fall habe man sie dort nicht medizinisch behandelt. Sie habe gehört,
die Schweiz sei viel humaner.
D.
Befragt zu ihrem medizinischen Sachverhalt brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, es gehe ihr im Zentrum nicht gut, es sei zu laut, sie habe psychi-
sche Probleme und benötige eine Psychotherapie. Ausserdem müsse ihr
Rücken behandelt werden. In Syrien habe man ihr gesagt, mit der richtigen
Behandlung könnte sie geheilt werden. (…). Medizinische Unterlagen habe
sie keine.
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Seite 3
E.
Laut Vorakten vermutete das SEM – insbesondere aufgrund auffälliger Pa-
rallelen zum Verfahren von F._______ (N […], D-6916/2016) und den un-
zureichenden Länderkenntnissen der Beschwerdeführerin –, es handle
sich bei ihr um eine verletzte kurdische Kämpferin, die in die Schweiz ge-
schleust worden sei. Entsprechende Abklärungen bei der Bundespolizei
lieferten jedoch keine Ergebnisse.
F.
Am 24. August 2016 richtete das SEM eine Anfrage um Übernahme der
Beschwerdeführerin an die italienische Dublin-Unit, gestützt auf Art. 12
Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses
Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
G.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 dem
Kanton G._______ zugewiesen. Das SEM leistete Kostengutsprache für
ein Langzeitpflegezentrum in G._______, wo sie seither untergebracht ist.
H.
Am 27. Oktober 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, es
halte angesichts der Verfristung der Anfrage vom 24. August 2016 Italien
für zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens.
I.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – eröffnet gemäss Kopie des Emp-
fangsbuchs der Kollektivunterkunft in H._______ (Beilage zu den Be-
schwerdeakten Ziff. 2) am 2. November 2016 – trat das SEM in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ord-
nete den Vollzug an. Es händigte der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt im Entscheid fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien keine
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Gründe ersichtlich, welche gegen die Zuständigkeit Italiens für das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin sprechen würden, da das italienische
System keine systemischen Mängel aufweise und die Beschwerdeführerin
dort, auch was ihre gesundheitliche Situation anbelange, auf die angemes-
sene Unterstützung der Behörden zählen könne. Die dortigen Behörden
seien verpflichtet, Asylsuchenden mindestens die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Stö-
rungen zu gewähren. Italien verfüge über eine intakte medizinische Infra-
struktur und die Behörden nähmen ihre Verpflichtungen auch wahr.
J.
Mit Hilfe ihres Rechtsvertreters (Vollmacht vom 7. November 2016) focht
die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November
2016 an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. Das SEM sei anzu-
weisen, materiell auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen so-
wie ihr die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung
zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin
sei bei einem Angriff des IS in E._______ durch (…) sehr schwer verletzt
worden. Sie leide seither an einer [Krankheit], sie benötige umfangreiche
Sonderpflege auf (…) und eine streng überwachte Medikamentenein-
nahme, was durch den eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. Oktober
2016 und die Darstellung des Pflegeaufwandes vom 17. Oktober 2016 be-
legt werde. Die aufwändigen gesundheitlichen Leistungen für die rund um
die Uhr pflegebedürftige Beschwerdeführerin seien in Italien nicht gewähr-
leistet, umso mehr, als die italienischen Behörden sich zum Übernahmeer-
suchen gar nicht geäussert hätten, und sicher auch keine Vorkehrungen
zur gesundheitlichen Betreuung getroffen seien und eine derartige Inten-
sivpflege für Asylsuchende in Italien nicht geleistet werde, was den Berich-
ten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von Dublin-
Rückkehrenden zu entnehmen sei. Ausserdem verpflichte das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel
das SEM, vor der Überstellung besonders verletzlicher Personen vorgän-
gig individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen, an-
sonsten die Überstellung gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz, insbesondere aus Art. 3 EMRK verstosse. Ohne entsprechende
Garantien werde die schwerst pflegebedürftige Beschwerdeführerin in Ita-
lien kein menschenwürdiges Dasein führen können. Das SEM sei ferner
auch aus humanitären Gründen gehalten, das Gesuch der Beschwerde-
führerin in der Schweiz zu behandeln.
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Seite 5
K.
Am 10. November 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug im Rah-
men einer superprovisorischen Massnahme vorübergehend aus.
L.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde an und hiess die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut.
M.
In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hielt das SEM am Ent-
scheid fest. Das italienische Asylsystem weise nach wie vor keine systemi-
schen Mängel auf, das Urteil Tarakhel komme nur bei Überstellungen von
Familien mit Kindern nach Italien zur Anwendung und die Beschwerdefüh-
rerin werde die nötigen Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen kön-
nen, sobald sie in Italien ein Asylgesuch gestellt haben werde, weil Italien
über die nötige medizinische Infrastruktur verfüge. Zudem informiere das
SEM vor der Durchführung der Überstellung von vulnerablen Fällen die ita-
lienischen Behörden vorgängig über die Besonderheiten des Falles und
übermittle eine Woche im Voraus einen Arztbericht. Schliesslich werde vor
der Überstellung auch die Reisefähigkeit abgeklärt werden.
N.
In der Replik vom 22. Dezember 2016 wurde dem SEM vorgehalten, sich
auf pauschale Äusserungen zu beschränken und in keiner Weise auf die
individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen, obwohl die
Garantie einer menschenwürdigen Unterkunft und einer angemessenen
medizinischen Betreuung eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvor-
aussetzung darstelle.
O.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 erkundigte sich das zuständige kan-
tonale Migrationsamt nach dem Verfahrensstand, da die Pflegekosten mo-
natlich 7000.– Franken betrügen.
P.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Migrationsamt am 16. Oktober 2017 mit,
es stellten sich im Verfahren komplexe, koordinationsbedürftige Fragen, je-
doch strebe das Gericht eine baldige Erledigung an.
Q.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter
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Seite 6
nach dem Verfahrensstand und brachte vor, die Rechtslage habe sich an-
gesichts der langen Verfahrensdauer zu Gunsten der Beschwerdeführerin
verändert, da die Überstellung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei.
Die Beschwerdeführerin leide sehr unter der Unsicherheit, weshalb um
eine möglichst schnelle Erledigung ersucht werde.
R.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
zu einer weiteren Stellungnahme ein, insbesondere betreffend die Frage
der langen Verfahrensdauer.
S.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie halte
an ihrem Entscheid fest, da sich die Situation der Beschwerdeführerin un-
verändert präsentiere und sie die lange Verfahrensdauer nicht zu verant-
worten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Stellungnahme vom 9. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin
bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus
Gründen der Prozessökonomie wird ihr das Doppel mit dem vorliegenden
Urteil zugestellt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
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dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7).
4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5. Den Akten zufolge hatte die italienische Vertretung in Irak der Be-
schwerdeführerin am 3. Mai 2016 ein Schengenvisum ausgestellt. Die Zu-
ständigkeit Italiens ergibt sich entsprechend aus Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. August 2016 um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die
italienischen Behörden liessen das Aufnahmeersuchen des SEM innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
ihre Zuständigkeit infolge der sogenannten Verfristung de facto anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.
5.
5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, die gesuchstellende Person in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für die schutzsuchenden Personen in jenem Mitgliedstaat
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im heutigen Zeitpunkt, sowenig
wie der EGMR, davon aus, in Italien lägen in den Aufnahmebedingungen
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Seite 9
systemische Mängel begründet, obwohl ernsthafte Zweifel an den ausrei-
chenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand zu wei-
sen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, sowie die Urteile des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Grosse Kammer 29217/12]
§§ 114 f. und 120; A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015
[Nr. 39350/13] § 36; T. gegen die Schweiz vom 4. November 2014
[Nr. 29217/12] §§ 114 f. und 120).
6.
6.1. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin in
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufge-
zeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwin-
gende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
6.2. In der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf
Art. 3 EMRK, das SEM habe bei den italienischen Behörden keinerlei Ga-
rantien für ihre adäquate medizinische Versorgung und eine ihrem Zustand
angemessene Unterkunft eingeholt. Die italienischen Behörden hätten bis-
her gar keine Kenntnis von ihrem Zustand und dem nötigen Pflegeauf-
wand, weshalb sie angesichts der Unterbringungslücken im italienischen
Asylsystem ohne entsprechende individuelle Zusicherungen dort nicht auf
ein menschenwürdiges Dasein hoffen könne. Ohne die Einholung von ent-
sprechenden Zusicherungen sei ihre Überstellung nach Italien deshalb
nicht zulässig und ferner aus humanitären Erwägungen auch nicht zumut-
bar. Die Beschwerdeführerin nimmt damit für sich in Anspruch, dass die
Schweizer Behörden die durch den EGMR im Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz entwickelten Grundsätze auch in ihrem Fall hätten berücksichti-
gen müssen.
6.3. Aus Sicht der Vorinstanz wurde dem Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin in der ursprünglichen Verfügung genügend Rechnung
getragen. Das SEM geht davon aus, dass sie als verletzliche Person in
Italien nach Einreichung eines Asylgesuchs Zugang zu den nötigen Leis-
tungen des dortigen Gesundheitssystems erhalten werde. Zusätzliche Ga-
rantien müssten nicht eingeholt werden. Ohnehin gälten die vom EGMR im
Urteil Tarakhel niedergelegten Grundsätze nur, sofern Familien mit Kin-
dern nach Italien überstellt würden. Man werde jedoch gemäss den Vorga-
ben der Dublin-III-VO in Art. 31 und 32 die italienischen Behörden vor der
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Seite 10
Überstellung entsprechend informieren, auch die Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin werde unmittelbar vor der Überstellung überprüft wer-
den.
6.4. Bei der Berücksichtigung von Gesundheitsvorbringen im Rahmen des
Dublin-Verfahrens orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung an folgenden Grundsätzen: Eine Überstellung in einen
Dublin-Mitgliedstaat führt unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation
einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK, nämlich dann,
wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr
(„real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
m.w.H.; EGMR, A.M. gegen Schweiz, Urteil vom 3. November 2015
[Nr. 37466/13] § 17; A.S. gegen Schweiz, a.a.O., § 25 ff.). Hinsichtlich der
Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen hielt der
EGMR im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016
(Nr. 41738/10) präzisierend fest, eine Abschiebung sei nicht nur unzuläs-
sig, wenn der Tod des abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevor-
stehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen
könnten, seien vielmehr auch dann anzunehmen, wenn schwerkranken
Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick
auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die
der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt ge-
sundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Um-
stände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Niederlande vom
13. Januar 2015 [Nr. 51428/10] § 28 und A.S. gegen Schweiz, a.a.O.,
§ 26).
6.5. Ob für die offenkundig in ihrer physischen Gesundheit schwer beein-
trächtigte Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien zum
heutigen Zeitpunkt ein „real risk“ besteht, in ihren durch Art. 3 EMRK ge-
schützten Rechtspositionen verletzt zu werden, kann vorliegend offen blei-
ben, da die angefochtene Verfügung, wie im Folgenden ausgeführt wird,
bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.
7.
7.1. Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht die Vorbehalte der Vor-
instanz betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachver-
halt. Ihre Angaben zu den Umständen, unter welchen sie verletzt und zum
Pflegefall geworden sein soll, sind sehr vage. Auch ihr Reiseweg ist im
D-6900/2016
Seite 11
Dunkeln geblieben und ihre diesbezüglichen Angaben werfen Fragezei-
chen auf. Unbestritten ist aber, dass sie (…) intensiv pflegebedürftig ist und
deshalb einer dauerhaften und aufwändigen Betreuung bedarf. In jedem
Fall ist die Beschwerdeführerin eine sehr vulnerable Person.
7.2. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2017 VI/10 die Sicht der Vorinstanz bestätigt hat, wonach der EGMR
im Urteil Tarakhel nur Vorgaben für Überstellungen von Familien mit Kin-
dern nach Italien habe machen wollen, weshalb entsprechende Garantien
nicht zwingend auch bei anderen verletzlichen Personen eingeholt werden
müssen (E. 5), so muss doch festgestellt werden, dass der vorliegende Fall
Herausforderungen an die Betreuung und die medizinische Versorgung
stellt, die weit über das normale Mass der Unterbringung und Versorgung
von Asylsuchenden hinausgehen. Die gesundheitliche Notlage der Be-
schwerdeführerin ist gravierend, weshalb der pauschale Hinweis der Vor-
instanz in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2016, wonach die Beschwer-
deführerin in Italien Zugang zu den notwendigen Leistungen im Sinne einer
medizinischen Notversorgung haben werde, sehr verkürzt ist. Es ist auch
unklar, ob die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren in Aussicht ge-
stellten Massnahmen im Rahmen ihrer Informationsverpflichtungen aus
Art. 31, 32 Dublin-III-VO ausreichend wären. Immerhin müssten die italie-
nischen Behörden die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Ankunft in
einer entsprechenden Intensivpflegeeinrichtung unterbringen. Die Vor-
instanz hat gegenüber den italienischen Behörden im Rahmen der Take-
Charge-Anfrage vom 24. August 2016 die spezielle gesundheitliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin nicht erwähnt, sondern lediglich auf die Ertei-
lung des Visums durch die italienischen Behörden hingewiesen (vgl. act.
A178/6, S. 5). Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht wie bereits erwähnt
in seinem Grundsatzurteil zum Ergebnis gekommen, dass die Zulässigkeit
der Überstellung von anderen vulnerablen Personengruppen nach Italien
nicht von der Einholung individueller Garantien abhängt. Jedoch ist zu be-
merken, dass es aus Aspekten einer guten partnerschaftlichen Zusammen-
arbeit und aus Gründen der Transparenz allenfalls angezeigt gewesen
wäre, die italienischen Behörden von Anfang an über die besondere Situa-
tion der Beschwerdeführerin zu informieren. Dies auch, weil die notori-
schen Unterbringungsengpässe des italienischen Systems seit Jahren be-
kannt sind und die dortigen Behörden zum Zeitpunkt der Anfrage des SEM
im Jahr 2016 mit 123‘370 neuen Gesuchen stark belastet waren.
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Seite 12
7.3. Aufgrund der mit der Streichung des ehemaligen Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG einhergehenden Kognitionsbeschränkung muss das Bundesverwal-
tungsgericht den dem SEM zustehenden Handlungsspielraum respektie-
ren und kann lediglich prüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskon-
form ausgeübt hat (BVGE 2015/9 E. 8). Vorliegend ist festzuhalten, dass
das SEM keine genügende Ermessensabwägung aller beachtlichen Fak-
toren betreffend die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin vorge-
nommen hat, jedenfalls ist eine solche aus der angefochtenen Verfügung
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies in standardisierter Weise darauf hin,
dass der Beschwerdeführerin in Italien der Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung offen stehe. Den italienischen Behörden würden die nötigen me-
dizinischen Informationen gemäss Dublin-Prozedere rechtzeitig mitgeteilt,
weitere Verpflichtungen würden die Schweizer Behörden nicht treffen. Aus-
schlaggebend sei schliesslich die vor der Überstellung zu beurteilende Rei-
sefähigkeit der Beschwerdeführerin. Das SEM hat folglich von seinem in
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 eingeräumten Ermessensspielraum (siehe dazu
auch BVGE 2015/9 E. 7) nicht in rechtsgenüglicher Weise Gebrauch ge-
macht und das ihm eingeräumte Ermessen damit nicht gesetzeskonform
ausgeübt.
8.
8.1. Der Europäische Gerichthof (EuGH) stellte in mehreren Urteilen fest,
dass ein „unangemessen langes“ Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaats dazu führen kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich
die asylsuchende Person aufhält, den Antrag auf internationalen Schutz
nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss
(vgl. EuGH, Rechtssache N.S. u.a., C-411/10 und C- 93/10, Entscheid vom
21.12.2011, Rn 98; EuGH, C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013,
Rn 35, EuGH, C-578/16 i.S. C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16.02.2017,
Rn 57, 58). Das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats dauert inzwischen mehr
als zwei Jahre an, ohne dass sie dies zu verschulden hätte.
8.2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seit mehr als 18 Monaten
hängig. Diese lange Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht
zu vertreten. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass das Urteil über den
vorliegenden Beschwerdefall erst getroffen werden konnte, nachdem das
Gericht die bei Gesuchseinreichung noch offene Frage zur Anwendung der
Tarakhel-Grundsätze auf andere vulnerable Personengruppen in seinem
Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/10 beantwortet hatte.
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Seite 13
8.3. Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der
Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verur-
sacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die in der Prü-
fung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. JEAN-
PIERRE MONNET, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en ma-
tière de transferts Dublin, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schen-
gen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend
ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens allein dem Umstand ge-
schuldet, dass der Einzelfall Fragen aufwarf, zu deren Klärung beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil in Erarbeitung war, das den Ein-
bezug von drei Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erforderte
(vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 6). Die Vorinstanz ist gehalten, die Gründe für
einen Selbsteintritt vertieft zu prüfen.
8.4. In einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren – unzureichende Ermes-
sensüberprüfung im Hinblick auf die weitgehende Hilflosigkeit der Be-
schwerdeführerin, die voraussichtlich dauerhaft auf Intensivpflege ange-
wiesen sein wird, und die überlange, von der Beschwerdeführerin nicht zu
vertretende Verfahrensdauer – erachtet das Bundesverwaltungsgericht es
für angezeigt, den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 aufzu-
heben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur pflicht-
gemässen Ermessensabwägung und zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
10.
Bei Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin für die ihr er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 f. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote vorgelegt, wes-
halb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9-13 VGKE) wäre die von der Vorinstanz geschuldete Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 2100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das Gericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang je-
doch, dass die Gutheissung der Beschwerde auch auf die lange Zeitdauer
des vorliegenden Verfahrens zurückzuführen ist. Demnach ist die Partei-
entschädigung angemessen zu kürzen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 1050.– fest-
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zusetzen. Für den über die Parteientschädigung hinausgehend entstande-
nen Aufwand wird der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2018 als
amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ent-
schädigt (vgl. Art. 12 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur pflichtgemässen Er-
messensabwägung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird ein Doppel der Vernehmlassung vom 9. Mai
2018 zur Kenntnis übermittelt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1050.– auszurichten.
5.
Der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter erhält aus der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1050.–.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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