Abtei lung IV
D-6901/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung / zweites Asylgesuch; Verfügung des
BFM vom 23. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6901/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am ... 1989 ein erstes Mal um Asyl in der
Schweiz ersuchte,
dass das BFF mit Verfügung vom ... 1995 das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz
verfügte,
dass das BFF indes gleichzeitig – gestützt auf den Bundesratsbe-
schluss vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige,
welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben – eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom ... 2001 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und qualifi-
zierter Entführung zu einer bedingt erlassenen Zuchthausstrafe von 18
Monaten und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung vom
5 Jahren verurteilt wurde,
dass als Folge davon das BFF mit Verfügung vom ... 2001 die angeord-
nete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2001 gegen diesen Entscheid
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde einreichen liess,
dass die eingereichte Beschwerde mit Urteil der ARK vom ... 2002 ab-
gewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer ab dem ... 2002 als unbekannten Aufent-
halts galt,
dass er eigenen Angaben zufolge nicht in sein Heimatland zurückkehr-
te, sondern sich bis zum Frühjahr 2008 an verschiedenen Orten in Ita-
lien aufhielt, wobei er sich im Sommer 2007 bei seiner Verlobten in der
Schweiz aufgehalten habe, da diese krank gewesen sei, er anschlies-
send aber wieder nach Italien zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer – nach seiner erneuten Einreise in die
Schweiz angeblich am 23. März 2008 – am 7. April 2008 ein zweites
Mal um Asyl in der Schweiz ersuchte,
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dass er zur Begründung seines Gesuches vorab geltend machte, er
sei von Italien in die Schweiz zurückgekehrt, da es seiner in der
Schweiz wohnhaften Verlobten gesundheitlich sehr schlecht gehe, er
sie pflegen möchte und sie beide jetzt auch heiraten wollten,
dass er daneben anführte, eine seiner Schwestern sei seit mehr als 10
Jahren bei der LTTE, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka mit den Behörden Probleme bekäme,
dass Rückkehrer zudem generell Probleme mit den Sicherheitskräften
bekämen, da sie der Unterstützung der Rebellen verdächtigt würden,
dass bei Rückkehrern ferner Geld vermutet werde, weshalb es häufige
zu Entführungen und Erpressungen komme,
dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen unter
anderem angab, seine Eltern lebten vorübergehend bei einem Freund
seines Vaters im Colombo und würden von einer seiner im Ausland be-
findlichen Schwestern finanziell unterstützt,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 (eröffnet am folgenden
Tag) das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM in seinem Entschied die geltend gemachte Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung als unglaubhaft erklärte und schloss, der
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und auch
möglich, wobei es in seinen Erwägungen namentlich auf die Möglich-
keit einer gesicherten Wohnsitzsituation des Beschwerdeführers bei
seinen Eltern in Colombo verwies,
dass die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 ein Gesuch um Erstre-
ckung der ihm bis zum 23. Juli 2008 angesetzten Ausreisefrist einrei-
chen liess, wobei er zur Begründung auf ein laufendes Ehevorberei-
tungsverfahren mit seiner in der Schweiz wohnhaften Verlobten ver-
wies,
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dass das BFM mit Schreiben vom 24. Juli 2008 an der angesetzten
Ausreisefrist festhielt,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
am 1. Oktober 2008 als per 10. September 2008 verschwunden beim
BFM abgemeldet wurde,
dass diese Meldung von der kantonalen Behörde am 13. Oktober 2008
widerrufen wurde, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
am 23. September 2008 in X._______ ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2008 (vorab per Tele-
fax) durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in X._______ eine als „Asylge-
such“ bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass in der Eingabe für den nächsten Tag eine persönliche Vorsprache
im EVZ in X._______ in Aussicht gestellt und namentlich ausgeführt
wurde, der Beschwerdeführer verweise zu seinen Asylgründen auf die
sich seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 in Sri
Lanka und insbesondere in Colombo noch verschärfte Sicherheitslage,
woraus sich neue Asylgründe ergäben,
dass in der Eingabe ferner ausgeführt wurde, hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei vom BFM in seiner
Verfügung vom 28. Mai 2008 auf ein in der Person der Eltern existie-
rendes familiäres Beziehungsnetz in Colombo hingewiesen worden,
die Eltern hätten indes im August 2008 in den Norden Sri Lankas zu-
rückkehren müssen, da ihnen in Colombo nur ein vorübergehender
Aufenthalt gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwei Beweismittel in Kopie
vorlegte (eine Aufenthaltsgestattung für Colombo vom 20. Juni 2007
und Bestätigung aus Y._______ vom 16. September 2008) und aus-
führte, die neue Sachlage rechtfertige zum einen die Einreichung ei-
nes neuen Asylgesuches und zum andern, bei einer allfälligen Ableh-
nung des Gesuches, zumindest die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 persönlich im
EVZ in X._______ zwecks Einreichung des erneuten Asylgesuches
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vorsprach, worauf das BFM mit dem Beschwerdeführer am 3. Oktober
2008 eine Erst- respektive Kurzbefragung durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung ausführte,
sein vorangegangenes Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil sich
seine Eltern in Colombo befunden hätten und er zu ihnen hätte gehen
können, wobei er anmerkte, gegen diesen Entscheid habe er keinen
Rekurs gemacht, da er den Entscheid des BFM verloren habe,
dass er in der Folge geltend machte, seine Eltern seien seit August
2008 nicht mehr in Colombo wohnhaft, sondern wieder nach Jaffna zu-
rückgekehrt,
dass er ferner anführte, er könne angesichts der Verschärfung der Si-
cherheitslage nicht nach Colombo oder Jaffna, weil er sich vor der Ar-
mee und den anderen tamilischen Gruppen fürchte, und er könne nicht
ins Vanni-Gebiet, da dieses Gebiet von der LTTE kontrolliert werde,
dass er in diesem Zusammenhang erneut auf die Gefährdung wegen
seiner Schwester, die bei der LTTE aktiv sei, hinwies,
dass den Akten eine Notiz des BFM vom 7. Oktober 2008 beiliegt (act.
A10), worin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe am
24. September 2008 persönlich ein Wiedererwägungsgesuch im EVZ
in X._______ eingereicht, er werde wiederum seinem bisherigen Auf-
enthaltskanton zugewiesen und die Erstbefragung werde als rechtli-
ches Gehör im Sinne einer mündlichen Begründung des Wiederewä-
gungsgesuches betrachtet,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 17. Oktober 2008
von der zuständigen kantonalen Behörde in Ausschaffungshaft ver-
setzt wurde, worauf zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers und dem BFM ein Briefwechsel betreffend die rechtliche Quali-
fikation des Gesuches vom 23. September 2008 geführt wurde (vgl.
act. A16, A17 und A18),
dass im Verlauf dieses Briefwechsels vom Beschwerdeführer geltend
gemacht wurde, er habe ein erneutes Asylgesuch eingereicht und kön-
ne daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass demgegenüber von Seiten des BFM angeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe als einzige neues Element vorgebracht, dass
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sich seine Eltern nicht mehr in Colombo aufhielten, sondern in den
Norden zurückgekehrt seien, womit (lediglich) ein Wegweisungshinder-
nis geltend gemacht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (versandt am fol-
genden Tag; Rückschein noch nicht bei den Akten) die schriftliche Ein-
gabe und die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers vom
23./24. September 2008 als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges qualifizierte, wobei das BFM gleich-
zeitig das Wiedererwägungsgesuch abwies, seinen negativen Asylent-
scheid vom 28. Mai 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegte und abschlies-
send festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen liess, wobei er unter anderem be-
antragte, der Vollzug der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren,
dass er in in seiner Eingabe die Feststellung der Nichtigkeit sowohl der
angefochtenen Verfügung als auch des vorinstanzlichen Beschlusses
vom 7. Oktober 2008 (Aktennotiz betreffend Behandlung der Sache als
Wiedererwägungsgesuch), eventualiter die Aufhebung der angefochte-
ne Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, subeventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsubeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die Sache sei von der Vorinstanz statt als (erneutes) Asylge-
such zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, mit Eingabe vom 23. Sep-
tember 2008 an das EVZ in X._______ habe er ein Asylgesuch einge-
reicht, dabei eine flüchtlingsrechtliche Gefährdungslage geltend ge-
macht und in diesem Zusammenhang auch Beweismittel vorgelegt,
welche beweisen würden, das er in Colombo nicht mehr über ein Be-
ziehungsnetz verfüge,
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dass nämlich Tamilen ohne Beziehungsnetz in Colombo aufgrund der
Veränderten politischen Situation jederzeit Gefahr liefen, verhaftet zu
werden,
dass damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für Leib und Le-
ben geltend gemacht werde,
dass zudem die Nichtigkeit des Wiedererwägungsentscheides geltend
gemacht wurde, weil die Qualifikation des Gesuches nicht korrekt im
Rahmen einer Verfügung eröffnet worden sei,
dass er im Übrigen das Nachreichen einer vollständigen Beschwerde-
begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht
stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2008 (per Tele-
fax) – in Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] – voll-
zugshemmende Massnahmen anordnete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar weitergehende
Ausführungen innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht
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gestellt werden, indes – wie nachfolgend aufgezeigt – bereits aufgrund
der derzeitigen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass in der Eingabe vom 23. September 2008 ausdrücklich die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, wobei aus der
Begründung der Eingabe unmissverständlich die Absicht des Be-
schwerdeführers hervorging, die Schweizer Behörden erneut um
Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1
E. 6.c.bb S. 13),
dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als neues Asylge-
such zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Revisions-
gründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3.
S. 214),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Eingabe vom 23. September 2008 nicht darauf abzielte, die
bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom
28. Mai 2008 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, mithin
vom Beschwerdeführer in keiner Weise Revisionsgründe vorgebracht
wurden,
dass vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe und anlässlich der per-
sönlichen Befragung vielmehr aufzuzeigen versucht wurde, dass sich
seit Eintritt der Rechtskraft jener Verfügung die Situation in einer Wei-
se verändert habe (namentlich aufgrund einer angeblich weiteren Ver-
schärfung der Sicherheitslage vor Ort sowie des Wegfalls seiner
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familiären Anknüpfungspunkte in Colombo), welche nunmehr die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen soll,
dass vor diesem Hintergrund der Kernsatz der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. S. 2, 5. Absatz), der Beschwerdeführer mache „sinngemäss
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegwei-
sungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sach-
lage geltend“, offenkundig fehl geht, da damit versucht wird, die Sache
– trotz klar anders lautenden Gesuchsvorbringen – alleine auf die Fra-
ge des Wegweisungsvollzuges einzugrenzen,
dass es sich bei der als "Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom
23. September 2008 nicht um ein Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 28. Mai 2008 hinsichtlich der Frage des Wegweisungs-
vollzuges, sondern – ohne weiteres erkennbar – um ein erneutes
Schutzersuchen vor Verfolgung und damit um ein neues Asylgesuch
handelte,
dass nämlich in verschiedenen Eingaben vorgebracht wurde, aufgrund
der veränderten Sachlage – Verschlechterung der Sicherheitslage und
Wegfall des Beziehungsnetzes in Colombo – sei der Beschwerdeführer
neu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt,
dass dieses Vorbringen als zweites Asylgesuch hätte geprüft werden
müssen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1),
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens heilen lässt,
dass sich die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Kassation der
angefochtenen Verfügung als offensichtlich begründet erweist,
dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den
weiteren, als solche jedoch offensichtlich unzutreffend erscheinenden
Beschwerdevorbringen (vorab jene betreffend eine angebliche Nichtig-
keit der vorinstanzlichen Verfügung, aber auch jene betreffend die an-
gebliche Qualifikation der Aktennotiz vom 7. Oktober 2008 als anfecht-
baren Entscheid) verzichtet werden kann, da sich von daher am Aus-
gang des Verfahrens nichts ändert,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
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im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfah-
ren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig bestimmen lässt und auf Fr. 800.– (in-
klusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb auf das Nachfordern der vom Beschwerdeführer auf
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellten Kostennote verzichtet
werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorins-
tanz zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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