Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-690/2010
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / (…).
D-690/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat (…) in Richtung Irak, wo er sich bis zum 16. Juni 2008
aufhielt. Von dort gelangte er auf dem Landweg über B._______ und über
weitere, ihm unbekannte Länder am 27. Oktober 2008 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er in C._______
um Asyl nach. Am 5. November 2008 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ eine erste Befragung statt. Am
5. Juni 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen
Glaubens in E.______ im Iran geboren und als Kleinkind nach F.______
im Irak gezogen, wo er sich bis zum Jahr 1982 aufgehalten habe. In der
Folge habe er bis zum Jahr (…) im Flüchtlingslager G._______, im
Zeitraum vom (…) in H._______ in derselben Provinz und seither bis zur
Ausreise aus dem Irak in I._______ gelebt. Sein Vater sei Peschmerga
bei der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) gewesen. Auch
er – der Beschwerdeführer – sei dieser beigetreten und habe der KDPI
ebenfalls als Peschmerga gedient. Über Drittpersonen habe er erfahren,
dass unbekannte Personen nach ihm suchen würden. Wegen seiner
unsicheren Situation und der Lage im Irak habe er diesen in Richtung
B._______ verlassen, von wo er (…) in die Schweiz weitergereist sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Mitgliederausweis der KDPI, zwei Flüchtlingskarten des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein
Schreiben desselben an seinen Vater zu den Akten.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober
2009 durch das Bundesamt aufgefordert, den angeblich erhaltenen,
schriftlichen Entscheid des UNHCR einzureichen. In seinem
D-690/2010
Seite 3
Antwortschreiben vom 12. November 2009 dokumentierte er zwar seine
diesbezüglich unternommenen Schritte, ohne indes den Entscheid
einzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton
J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
habe der Beschwerdeführer erklärt, infolge der Islamischen Revolution im
Jahr (…) als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern aus dem Iran
vertrieben worden zu sein. Dieser über 30 Jahre zurückliegende Nachteil
sei infolge Fehlens des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen
genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und
Flucht zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich nicht mehr relevant. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ältere
Flüchtlingskarte des UNHCR im Zusammenhang mit dieser Vertreibung
erhalten habe. Trotz damaliger Anerkennung als Flüchtling sei er diesen
Nachteilen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgesetzt. Die iranische
Politik gegenüber der kurdischen Minderheit habe sich in den letzten 30
Jahren weitgehend geändert. Da er seine angebliche Tätigkeit für die
KDPI nicht habe glaubhaft machen können, lägen keinerlei Hinweise für
eine allfällige Verfolgungssituation im Iran vor. So seien die Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Eintritts in die KDPI,
die Stellung in der Partei und die diesbezüglichen Aktivitäten derart
widersprüchlich, dass die gesamte Verfolgungssituation unglaubhaft
erscheine. Die eingereichten Beweismittel seien nicht beweiskräftig, teils
weil sie leicht zu fälschen und teils weil sie zu alt seien, um die aktuelle
Verfolgungssituation in den letzten Jahren zu belegen. Da der
Beschwerdeführer der Aufforderung, den schriftlichen Entscheid des
UNHCR betreffend die Anerkennung als Flüchtling einzureichen, nicht
nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass diese auf die
allgemeinen Vertreibungen von Kurden infolge der Islamischen
Revolution zurückzuführen sei. Zudem gebe es keine Hinweise darauf,
dass er sich in den letzten Jahren überhaupt im Irak aufgehalten habe,
und sei nicht auszuschliessen, dass er – wie (…) – bereits im Jahr 1991
D-690/2010
Seite 4
oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt sei. Der
Vollzug der Wegweisung in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum
ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- und dem
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu
unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Gleichzeitig wurden ein Telefax-Schreiben der KDPI
vom (…) und eine Bestätigung eines Termins vom (…) für den Eintritt in
eine Spitalbehandlung in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist bis
zum 26. Februar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt.
Zudem wurde ihm eine (…) Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichts und einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gesetzt.
D-690/2010
Seite 5
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 hob das
Bundesverwaltungsgericht seine Zwischenverfügung vom 11. Februar
2010 betreffend unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung und Kostenvorschuss wiedererwägungsweise auf,
verzichtete auf die Erhebung eines solchen und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
G.
Am 25. Februar 2010 (Datum des Poststempels) reichte der
Beschwerdeführer ein Arztschreiben vom (…) und eine Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht vom (…) ein.
H.
H.a. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten,
und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
H.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D-690/2010
Seite 6
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
D-690/2010
Seite 7
4.1. In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen und
insbesondere an der Mitgliedschaft bei der KDPI festgehalten, wobei
diesbezüglich auf die gleichzeitig in Kopie eingereichte Telefax-
Bestätigung der KDPI vom (…) verwiesen wird. Im Jahr 1993 sei der
Beschwerdeführer als Aktivist beziehungsweise Peschmerga in der Partei
gewesen, nachdem er dieser im Jahr 1991 als einfaches Mitglied
beigetreten sei.
4.2. Der Beschwerdeführer macht eine nach seiner Ausreise aus dem
Iran eingesetzte Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die KDPI und
seines diesbezüglichen familiären Hintergrunds geltend. Indes ergibt eine
Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz diese Verfolgungssituation
mit zutreffender Begründung – krasse Aussagewidersprüche, zu wenig
konkrete, detaillierte und differenzierte Darlegung in wesentlichen
Punkten – als unglaubhaft qualifiziert hat (vgl. Bst. C). Die Ausführungen
in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, ebenso
wenig das in Kopie eingereichte Telefaxschreiben der KDPI vom (…),
worin die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in pauschaler
Weise bestätigt wird. Dieses Dokument ist aufgrund der Aktenlage als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Namentlich bleibt neben dem
Zeitpunkt eines allfälligen Beitritts zur KDPI auch die Stellung des
Beschwerdeführers innerhalb der Partei unklar, zumal er erklärte,
einerseits wegen seines Vaters, welcher auch Peschmerga der KDPI
gewesen sei, und anderseits aufgrund eigener, (…)-jähriger
Zugehörigkeit selbst ein bekanntes Parteimitglied gewesen zu sein und
um sein Leben gefürchtet zu haben; dies steht indes in klarem
Widerspruch zu seinen wiederholten Aussagen, er sei bloss ein einfaches
Mitglied ohne besondere Funktion oder Stellung gewesen, habe lediglich
an nicht öffentlichen Versammlungen mit (…) Personen (…)
teilgenommen und auch keine Artikel publiziert. Letztere Aussagen
lassen nun aber kaum darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von
Vertretern oder Spitzeln der iranischen Regierung wahrgenommen oder
gar aktiv gesucht worden wäre. Dafür spricht auch die Tatsache, dass ihn
eigenen Aussagen zufolge die angeblich gegenüber Parteimitgliedern,
Sympathisanten und deren Familien andauernden Bespitzelungen nicht
zu Fluchtmassnahmen veranlasst hätten, selbst als er nach einem
Telefongespräch mit (…) im Jahr (…) erfahren habe, dass die iranischen
Behörden Kenntnis von seinem angeblichen politischen Engagement
erhalten hätten. Schliesslich fiel auch die Schilderung der Umstände der
Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden,
welche ihn zur Ausreise aus dem Irak veranlasst habe, zu unbestimmt
D-690/2010
Seite 8
aus, als dass sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen würde.
Unter diesen Umständen erhärten sich die Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angedeutet – wie (…) bereits
im Jahr 1991 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran zurückgekehrt
ist. Nachdem die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Irak geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind
und keine Hinweise darauf bestehen, dass die in den Iran
zurückgekehrten und die noch im Irak wohnhaften Familienangehörigen
in asylrechtlich relevanter Weise behelligt werden, obwohl sowohl sein
Vater als auch K.______ für die KDPI sehr wichtige Funktonen ausgeübt
hätten und dementsprechend weitaus bekannter als er selbst gewesen
seien, ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger
asylrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen.
4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-690/2010
Seite 9
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
D-690/2010
Seite 10
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der
Erwägungen eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch lassen sich aus
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden
keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung entnehmen. Die rund 5
Millionen Kurden im Iran (7 % der iranischen Gesamtbevölkerung) leben
vorwiegend im Nordwesten des Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in
dieser Region haben sie – sofern nicht politisch exponiert – keine
Probleme mit den iranischen Behörden zu befürchten, zumal nochmals
darauf hinzuweisen ist, dass die in den Iran zurückgekehrten (…) gemäss
dessen Angaben keine derartigen Probleme haben.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung vermögen
auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen
Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang
stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der
Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.1).
6.3.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist
jung und alleinstehend. Zwar hat er sich gemäss seinen Angaben auf der
Reise in die Schweiz am (…) in B._______ eine (…) zugezogen, welche
D-690/2010
Seite 11
in der Schweiz am (…) schliesslich (…) behandelt wurde, wobei der
Abschluss der Behandlung (…) vorgesehen war (vgl. Arztbericht vom
[…]). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese
Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen worden ist, weshalb
diesbezüglich kein Wegweisungshindernis besteht. Er verfügt über eine
gewisse Schulbildung und spricht neben seiner Muttersprache (…) auch
(…), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften
Familienangehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden.
6.3.3. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen. Dazu ist festzuhalten, dass Personendaten
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen
dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn
dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden,
und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97
Abs. 1 AsylG), jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige
Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR
142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn
D-690/2010
Seite 12
das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt
wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 13. Januar 2010 abgelehnt, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen
deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden
Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch
eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG
erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen
Behörde hin, weshalb der in der Beschwerde mit keinem Wort
begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist. Da aus
den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz
habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat
weitergegeben, ist auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses
Verfahrens nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer
Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der
Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom
5. Februar 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-690/2010
Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
D-690/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: