B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-690/2015
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______,
geboren angeblich (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N_______.
D-690/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er angab, am (...) geboren zu sein,
dass das BFM am 9. Dezember 2014 eine Bestimmung des Knochenalters
des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess,
dass dem ärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2014 zu entnehmen ist, die
Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien
allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre o-
der mehr betrage,
dass das BFM am 12. Dezember 2014 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei er an der Wahrheit
seiner gemachten Altersangabe, wonach er minderjährig sei, festhielt,
dass ihm zudem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
zu einem voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, wo-
rauf er antwortete, in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht zu haben und
dies auch künftig nicht tun zu wollen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2014 in Ungarn
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass die Vorinstanz am 22. Dezember 2014 nach den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Ja-
nuar 2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Al-
ter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen
des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein,
dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche die behauptete Min-
derjährigkeit belegen würden,
dass sich die Aussagen zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhält-
nissen und seiner schulischen Laufbahn als ungenau und widersprüchlich
erwiesen hätten, was zusätzlichen Zweifel an seiner Minderjährigkeit auf-
kommen lasse,
dass er somit in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren
als volljährig erachtet werde,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit «Eurodac» nachweise, dass er am
27. November 2014 in Ungarn in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist sei,
dass er gemäss Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 19. Ja-
nuar 2015 am 28. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht habe,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, womit die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei
Ungarn liege,
dass er anlässlich des ihm am 12. Dezember 2014 gewährten rechtlichen
Gehörs geltend gemacht habe, in Ungarn kein Asylgesuch gestellt zu ha-
ben und auch keines stellen möchte,
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dass dazu festzuhalten sei, dass Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es
somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu re-
geln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass die in der Dublin-III-Verordnung festgehaltenen Kriterien zur Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staats zudem keine Norm beinhalte, welche
es erlauben würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchsteller zu be-
rücksichtigen, und seine Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass eine Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 19.
Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein
Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, so-
wie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragte,
dass mit Eingabe vom 5. Februar 2015 eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung des Sozialdienstes des Kantons C._______ zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2015
den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dem Beschwerdefüh-
rer zur Übersetzung fremdsprachiger Dokumente Frist ansetzte, festhielt,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden, und vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststem-
pel) um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Bestätigung des
Beschwerdeeingangs ersuchte,
dass er ebenfalls am 12. Februar 2015 erneut eine Unterstützungsbedürf-
tigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons C._______ zu den Akten
reichte,
dass die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015
mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er-
mittelt werden" von der Post an den Absender retourniert wurde,
dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, dass die neue
Adresse des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformations-sys-
tem (ZEMIS) noch nicht erfasst worden war,
dass ihm die erwähnte Verfügung am 16. Februar 2015 an die neue Ad-
resse zugestellt wurde,
dass mit Eingabe vom 24. Februar 2015 die verlangten Übersetzungen
eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1
VGG) und das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren
oder mehr (vgl. A 6/1 bzw. A 7/1),
dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum
ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologi-
schen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann,
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten und dem
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festgestellten Knochenalter von 19 Jahren etwas weniger als drei Jahre
beträgt,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine
Minderjährigkeit bestehen,
dass der Beschwerdeführer auf dem zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinrei-
chung erstellten Foto klarerweise älter als sein behauptetes Alter aussieht,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Alter sei ihm von seinem Vater ge-
nannt worden und er besitze auch eine Tazkira (vgl. A 8/16 S. 11),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen angibt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könne er sehr
wohl seine Minderjährigkeit beweisen, denn er habe seine afghanische
Tazkira im Original sowie weitere nicht näher bezeichnete Dokumente beim
BFM eingereicht,
dass er noch über Kopien seiner Tazkira verfüge, welche er zusammen mit
den ebenfalls abgegebenen Dokumenten und dem originalen Zustellkuvert
mit der Beschwerde einreiche,
dass das SEM seine Aussagen zu seinen Personalien ungenügend gewür-
digt und die von ihm eingereichten Dokumente übersehen habe,
dass die Behauptung, wonach er eine Tazkira eingereicht habe, aktenwid-
rig ist – ein diesbezüglicher Zustellnachweis wurde nicht erbracht – und die
vom SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers geäusserten Zweifel bestätigt,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Einreichung der Original-
Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil auf-
grund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan
ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, wes-
halb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe grundsätzlich nicht geeignet
ist,
dass deshalb aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwer-
deführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
kann,
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dass die mit der Beschwerde eingereichten weiteren Dokumente nichts zur
Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Feststellung dessen
Alters beitragen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, und aus
dem originalen Zustellkuvert – auch wenn dieses als Inhaltsangabe
"Document" trägt – nicht geschlossen werden kann, dass damit die origi-
nale Tazkira versandt wurde,
dass bezüglich der Ausstellung der Tazkira ohnehin diverse Ungereimthei-
ten bestehen, denn gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hat ein männ-
liches (Familien-)Mitglied die Identität eines Antragstellers zu bezeugen,
dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er selbst habe die
Tazkira im (...) unter Vorweisung der Tazkira seines Vaters beantragt (vgl.
A 8/16 S. 7), ohne in diesem Zusammenhang zu erwähnen, wer für ihn als
Zeuge aufgetreten sei, obwohl für diesen Zeitraum sein Vater in Frage
käme, da dieser erst einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers
– mithin ungefähr (...) – entführt worden sein soll (vgl. A 8/16 S. 6),
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die angeb-
lich im Sommer 2014 ausgestellte Tazkira nicht auf die Reise nach Europa
mitnahm, zumal die diesbezügliche Erklärung (Stress nach der Entführung
des Vaters; Liegenlassen der Tasche des Vaters, worin sich eventuell die
Tazkira befunden habe [vgl. A 8/16 S. 7]), als Schutzbehauptung zu werten
ist,
dass aus der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom
19. Januar 2015 hervorgeht, dass es der Beschwerdeführer offensichtlich
auch gegenüber den ungarischen Behörden unterliess, seine behauptete
Minderjährigkeit zu belegen, da auch diese medizinische Abklärungen zur
Bestimmung seines effektiven Alters durchführten, welche ergaben, dass
er vermutlich beinahe 18 Jahre alt sei ("probably almost 18 years old") (vgl.
A 18/1 bzw. A 19/1),
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, sein Alter nach
dem Sonnenkalender, nach dem gemäss seinen Aussagen in den Schulen
und überall gerechnet werde (vgl. A 8/16 S. 5), genau zu bezeichnen, son-
dern lediglich das Jahr (...) als Geburtsjahr angab (vgl. A 8/16 S. 3),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren und der oben angeführten Ungereimtheiten überwie-
gende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwer-
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deführers bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der Beweis-
losigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person betrachtete,
weshalb seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten
Einwände von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in
Frage zu stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Januar 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 22. Dezember 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Ja-
nuar 2015 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (mehr) bestreitet, in
Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gegeben ist,
dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völker-
rechtlich unzulässig erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
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Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E.
9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hin-
weisen),
dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der diesbezüglich pauschalen
Einwände in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe o-
der einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder
anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat,
inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Personen nicht an die völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110
ff.),
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
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Seite 12
dass sein Einwand, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Ungarn sehr
schlecht behandelt und vom Sicherheitspersonal geschlagen worden, nicht
zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs – konkret auf Ungarn bezogen – lediglich erklärte, der Ort sei "nicht
so gut", er habe sich dort nicht so wohl gefühlt und das Essen sei auch
schlecht gewesen (vgl. A 8/16 S. 11),
dass er zwar zu Protokoll gab, es seien ihm von der Polizei mit Gewalt die
Fingerabdrücke genommen worden, er wisse jedoch nicht, in welchem
Land dies passiert sei (vgl. A 8/16 S. 5), beziehungsweise sie seien in ei-
nem Wald unterwegs gewesen, wo sie verhaftet und geschlagen worden
seien (vgl. A 8/16 S. 8),
dass aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen indessen nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dies sei
in Ungarn geschehen, da der Beschwerdeführer von Teheran aus die Reise
in die Schweiz auf dem Landweg zurückgelegt haben will (vgl. A 8/16 S. 8
f.) und möglicherweise in einem anderen Staat als Ungarn behelligt worden
sein kann,
dass sein Einwand, "er habe in Ungarn keine Befragung erhalten", un-
behelflich ist, da er sich gemäss eigenen Aussagen nur gerade fünf oder
sechs Tage in Ungarn aufgehalten habe (A 8/16 S. 5), weshalb keine An-
haltspunkte dafür bestehen, er wäre von den ungarischen Behörden nicht
zu seinen Asylgründen angehört worden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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Seite 13
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: