B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6902/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihrer Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 12. November 2015 und reisten am 13. November 2015 legal
in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. No-
vember 2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerde-
führer und am 4. Dezember 2015 die Zweitbeschwerdeführerin summa-
risch befragt. Am 4. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie geltend, wegen gesundheitli-
cher Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdefüh-
rerin ihre Heimat verlassen zu haben, um in der Schweiz medizinisch be-
handelt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leide an [Krankheiten], die
Zweitbeschwerdeführerin habe [Krankheiten]. Am 1. März 2016 wurde ein
ärztlicher Bericht von (…) zu den Akten gereicht, in dem eine [Krankheit] in
Bezug auf den Erstbeschwerdeführer diagnostiziert wurde, mit Chance auf
Stabilisierung (…). Zur weiteren Untermauerung der Angaben des Erstbe-
schwerdeführers wurden Bilder einer (…) aus der Mongolei, zwei medizi-
nische Berichte aus der Mongolei, ein Arztbericht des (…), eine Medika-
mentenkarte, Terminkarten und Rezepte bezüglich der Behandlung in der
Schweiz zu den Akten gereicht. Gemäss der ärztlichen Berichte vom
1. März 2016 und vom 27. Mai 2016 befinde sich der Erstbeschwerdefüh-
rer in einem guten Allgemeinzustand, die [erste Krankheit] sei in einem
stabilen Anfangsstadium, wobei die Behandlung medikamentös erfolge. In
Bezug auf die [zweite Krankheit] stehe derzeit keine effektive Therapie-
möglichkeit in der Schweiz zur Verfügung, allerdings sei man bereit, den
Erstbeschwerdeführer in eine klinische Studie bezüglich eines neuen Me-
dikaments einzubeziehen, mit welcher Ende 2016 begonnen werde. Allen-
falls wäre eine Therapie (…) angezeigt. Am 14. März 2016 wurde in Bezug
auf die Zweitbeschwerdeführerin ein Arztbericht von (…), zu den Akten ge-
reicht, in dem der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls ein guter Allgemein-
zustand attestiert wurde. In der einlässlichen Anhörung vom 4. Okto-
ber 2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei ihr nach der Geburt
ihres Kindes in der Schweiz [eine medizinische Behandlung gewährt wor-
den]. Der Grund, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle, sei die erhoffte
Heilung der Krankheit ihres Mannes.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 17. Oktober 2016 –
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wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung ihres Entscheides führte sie im Wesentlichen an, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin
seien in der Mongolei behandelbar. In finanzieller Hinsicht verfüge der Erst-
beschwerdeführer über [Einkünfte und Verdienstmöglichkeiten]. Er könne
auch auf eine Krankenversicherung zurückgreifen. Die Zweitbeschwerde-
führerin habe (…) gearbeitet, beziehungsweise verfüge sie über verschie-
dene Berufserfahrungen und könne auf ein grosses familiäres Netz zurück-
greifen. Zudem stehe ihnen die Beantragung einer medizinischen Rück-
kehrhilfe offen.
C.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss, vom
Wegweisungsvollzug abzusehen und ihre vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Zur Begründung führten sie aus, die Krankenversicherung würde die
Therapien (…) nicht übernehmen, diese wären zu kostspielig. Sie wären
bei Rückkehr in ihrer Existenz bedroht, da der Erstbeschwerdeführer nicht
mehr arbeitsfähig sei, (…) und die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongo-
lei maximal 100 USD verdienen könne. Auch die zahlreichen Familienan-
gehörigen könnten keine Unterstützung gewähren, zumal die meisten von
ihnen in Armut lebten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden vor
ihrer Ausreise alles verkauft hätten, weshalb sie bei ihrer Rückkehr obdach-
los wären. Schliesslich sei die (…) in Aussicht gestellte Aufnahme in eine
klinische Studie für ein neues Medikament (…) vielversprechend. Sie reich-
ten einen Arztbrief (…) und die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten
und -kosten (…) in Ulan Bator zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wurde die Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten,
sie ist somit in den Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen. Da
die Beschwerdeführenden über keine Aufenthaltsbewilligungen und keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, kann auch die vom SEM
verfügte Wegweisung nicht aufgehoben werden (Dispositivziffer 3). Nach-
folgend ist der angefochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hin-
blick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu überprüfen (Dispositivziffern 4 und 5).
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4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend-
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wären. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführernden einem Wegweisungsvollzug (unter dem Teilaspekt
der Zulässigkeit besehen) nicht entgegen, zumal gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt,
wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche – in Anbe-
tracht des attestierten guten Allgemeinzustands der Beschwerdeführen-
den – nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch lässt die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, bei welchem es sich um
einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
handelt, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit
Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes oder eine unzureichende Behandlung zu
einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte
medizinische Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt im Hei-
matland eine solche medizinische Behandlungsmöglichkeit indessen vor,
ist der Wegweisungsvollzug, auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten
nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, nicht als unzumutbar zu
erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
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4.5 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle
Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt, aus den gesundheitlichen und finanziellen Problemen der
Beschwerdeführerenden keine Vollzugshindernisse ableiten.
In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und ins-
besondere in der Landeshauptstadt Ulan Bator, wo die Beschwerdefüh-
renden seit 2008 gemeinsam bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, gibt es
Spitäler und andere medizinische Einrichtungen zur Behandlung von ge-
sundheitlichen Problemen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle ist in der
Mongolei – und insbesondere in Ulan Bator – gewährleistet, weshalb der
Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen
auch faktisch als gesichert erscheint (vgl. World Health Organization
[WHO] Country Cooperation Strategy for Mongolia 2010 – 2015,
WHO/CCU/14.03/Mongolia [2014], WHO Health Systems in Transition
[HiT] Profile, Mongolia Health System Review 2013; WHO Mongolia Health
Service Delivery Profile 2012).
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten ist der medizinische Allge-
meinzustand des Erstbeschwerdeführers gut und die [erste Krankheit] in
einem Anfangsstadium (Arztbericht vom 27. Mai 2016). Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, erfolgt die Behandlung in der Schweiz derzeit medika-
mentös und unterscheidet sich nicht wesentlich von den diesbezüglichen
Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei. [Medikamente] sind in Apothe-
ken in Ulan Bator erhältlich. Wie in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt, stehen auch in der Schweiz in Bezug auf die [zweite Krankheit] der-
zeit keine effektiven Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Die allenfalls
angezeigte Therapie (…) kann (…) in Ulan Bator durchgeführt werden.
Weitere Medikamente sind auch in der Mongolei erhältlich. Auch der ärzt-
liche Bericht in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Krank-
heiten auf, die nicht in der Mongolei behandelt werden könnten.
Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Mongolei
zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes führen würde. Vor diesem Hintergrund lässt
sich allein aus dem Umstand, dass nach Ansicht der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur Verfügung
stünden, oder – wie im ärztlichen Bericht vom 27. Mai 2016 ausgeführt –
Ende 2016 neue klinische Studien zum Test von Medikamenten durchge-
führt würden, in die der Erstbeschwerdeführer aufgenommen werde, nicht
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auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon
auszugehen, dass im Heimatland in Bezug auf die Krankheitsbilder (…)
adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Erst-
beschwerdeführer in der Mongolei die notwendige Behandlung erhalten
kann, auch wenn diese – wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel dokumentieren – nicht kostenfrei ist. Doch kann auch unter die-
sem Aspekt den Beschwerdeführenden die Rückkehr in die Mongolei zu-
gemutet werden, zumal der Erstbeschwerdeführer über eine [Einkunfts-
möglichkeit] und die Zweitbeschwerdeführerin über Arbeitsmöglichkeiten
verfügt und beide auf ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie unter-
stützen kann, zurückgreifen können. Vor ihrer Ausreise haben die Be-
schwerdeführenden mit einigen ihrer Verwandten im selben Jurtenquartier
gelebt und es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr eine Wohn-
möglichkeit finden werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im
Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung
auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei keine exis-
tenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführenden darstellen
würde. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität
zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Be-
schwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen wer-
den.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600,- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600,- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: