B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6902/2018
lan
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (…).
D-6902/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und
gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Dort hielt er sich etwa drei
Jahre lang auf, bevor er via C._______ am 7. Februar 2016 nach
D._______ reiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
stellte er am 10. Februar 2016 ein Asylgesuch, woraufhin er am 18. Feb-
ruar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persön-
lichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde. Am 20. November 2017 hörte ihn das SEM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus F._______ im
Distrikt G._______ (Nordprovinz). Nachdem er zwölf Jahre lang die Schule
besucht und diese mit einem A-Level abgeschlossen habe, habe er eine
Ausbildung zum (…) absolviert. Während der Kriegszeit sei seine Familie
einmal während einer Massenrazzia mitgenommen worden, wobei er von
seiner Familie getrennt und befragt worden sei. Ein anderes Mal sei er mit
seinem Vater unterwegs gewesen, als sie von Soldaten kontrolliert worden
seien. Im November 2011 habe seine Familie eine hinduistische Feier ver-
anstaltet und dabei Lampen und Kerzen angezündet. Zufälligerweise sei
die Feier in jenem Jahr praktisch auf denselben Tag gefallen wie die Mär-
tyrerfeierlichkeiten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Daraufhin
seien Armeeangehörige zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert,
die Feier umgehend zu beenden. Schliesslich habe er im (…) 2011, wäh-
rend er an einem (…) studiert habe, an einer Demonstration teilgenommen,
bei welcher auf vermisste Personen aufmerksam gemacht worden sei. Im
(…) 2012 sei er deswegen durch die Terrorist Investigation Division (TID)
nach H._______ vorgeladen worden. Dabei habe man ihn befragt und auf-
gefordert, künftig nicht mehr an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Im
(…) 2012 habe er sich aber erneut an einer Demonstration beteiligt, dies-
mal gegen die Enteignung von Grundstücken durch die sri-lankische Ar-
mee. Daraufhin sei er im (…) 2012 für eine weitere Befragung an den
Hauptsitz des TID in Colombo bestellt worden. Dort habe man ihn aber
nicht nur befragt, sondern drei Tage lang festgehalten. Seinem Anwalt sei
es dann gelungen, die Haftentlassung zu erwirken unter der Auflage, sich
wöchentlich auf dem Polizeiposten in der Nähe seines Wohnortes zu mel-
den. Zwischen (…) und (…) 2012 habe er auch stets einen gewissen Druck
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durch unbekannte Personen verspürt, die ihn teilweise auf dem Heimweg
verfolgt hätten. Einmal habe er deswegen mit dem Motorrad sehr schnell
fahren müssen und sei hingefallen. Die Personen hätten manchmal auch
in der Nähe seines Hauses gewartet und ihn bedrohlich angeschaut; sie
hätten aber nie mit ihm gesprochen. Bereits nach der Befragung im (…)
2012 in H._______ habe seine Familie versucht, seine Ausreise in die
Schweiz zu organisieren; die Schweizer Botschaft habe ihm aber kein Vi-
sum ausgestellt. Sie hätten deshalb einen Agenten mit der Organisation
der Ausreise beauftragt. Nach der Befragung in Colombo habe der Agent
gesagt, er könne die Reise in die Schweiz nicht organisieren. Er habe ihn
jedoch, etwa eine Woche nach der Haftentlassung, nach B._______ brin-
gen können. Die Ausreise habe mit seinem eigenen Pass stattgefunden,
der Agent habe ihn aber angewiesen, diesen nur an einem bestimmten
Schalter vorzuweisen. Nach der Ausreise seien die sri-lankischen Behör-
den noch einige Male bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten nach
ihm gefragt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines
Anwalts sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive einer beglau-
bigten Übersetzung in die englische Sprache zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhobt der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fest-
stellung, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Weiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren so-
wie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung er unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
F.
Am 18. Dezember 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorin-
stanz aus, die beiden Befragungen durch die TID infolge der Demonstrati-
onsteilnahmen seien als zu wenig intensiv einzustufen, um Asylrelevanz zu
entfalten. Zwar sei der Beschwerdeführer das zweite Mal drei Tage lang
festgehalten und bei der Entlassung sei ihm eine Unterschriftspflicht aufer-
legt worden. Es seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich seine
Situation dadurch dergestalt verschlechtert habe, dass nun von einer asyl-
beachtlichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgegangen
werden müsste. Die Verfolgungen durch unbekannte Personen – von de-
nen der Beschwerdeführer lediglich vermute, dass es sich um Soldaten
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Seite 6
oder Angehörige der TID handle – würden ebenfalls keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da er weder direkten Kontakt mit seinen
Verfolgern gehabt habe noch ihm in diesem Zusammenhang etwas Nen-
nenswertes zugestossen sei. Auch wenn er unter Beobachtung der Behör-
den gestanden habe und ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden sei,
sei er im Zeitpunkt der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt gewesen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er an zwei De-
monstrationen teilgenommen habe, deswegen zweimal befragt und einer
Meldepflicht unterstellt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihm
von den Sicherheitsbehörden eine besonders enge Beziehung zu den
LTTE unterstellt werde. Er habe weder während des Krieges noch danach
die LTTE konkret unterstützt noch sei er deren Mitglied gewesen oder habe
enge Kontakte zu solchen gepflegt. Abgesehen von den beiden Demonst-
rationsteilnahmen in der Rolle eines Mitläufers habe er sich auch nie etwas
zuschulden kommen lassen oder sei in irgendeiner Weise politisch aktiv
gewesen. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass ihm die Behörden
Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden und er deswegen asylbe-
achtliche staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es sei
auch nicht davon auszugehen, dass er infolge Nichtbeachtung der Unter-
schriftspflicht eine Bestrafung von asylrelevanter Intensität zu befürchten
hätte. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass seit der Befragung
in Colombo sechs Jahre vergangen seien und in Sri Lanka in der Zwischen-
zeit ein Machtwechsel stattgefunden habe, durch welchen sich die Lage
weiter entspannt habe. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten aufwiesen, welche
deren Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen würden. Ausserdem werfe das ein-
gereichte Schreiben des Anwalts mehr Fragen auf, als dass es zur Erhel-
lung des Sachverhalts beitrage. In diesem werde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe seinen Anwalt nach der Freilassung aus der dreitägi-
gen Haft darüber informiert, dass mindestens fünf Mal Personen in Zivil
nachts zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm ausgerichtet hätten,
sein Leben sei so lange bedroht, bis er die Pläne, die LTTE wieder aufer-
stehen zu lassen, offenlege. Dies stehe im Widerspruch zu seinen eigenen
Aussagen während des Asylverfahrens. Sodann erweise sich der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde bemängelt, dass die Vorinstanz die
derzeitige politische Krise in Sri Lanka mit keinem Wort erwähnt habe. Na-
mentlich sei der frühere Präsident Mahinda Rajapaksa – dem Kriegsver-
brechen vorgeworfen würden – putschartig als Premierminister eingesetzt
worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei zu erwarten, dass die Repression
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gegenüber Tamilen zunehmen werde. Die politische Stimmung in Sri Lanka
sei sehr aufgeheizt und die Krise sowie die Unsicherheit hätten zumindest
im Rahmen der Evaluation einer potenziellen Verfolgung bei der Rück-
schaffung berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe dies unter-
lassen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb sein
Fall neu geprüft werden müsse unter Berücksichtigung der politischen Ge-
schehnisse in Sri Lanka. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und
habe sich damit der Kontrolle des Staates entzogen. Seine Mutter sei des-
wegen mehrmals von Beamten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt
hätten. Zuletzt sei im (…) 2018 ein Beamter des Criminal Investigation De-
partment (CID) vorbeigekommen und habe ihr gesagt, dass sie sich mel-
den solle, sobald er (der Beschwerdeführer) aus Europa zurück sei, weil
Personen aus Sri Lanka dort kein Asyl erhalten würden. Dies zeige, dass
sein Dossier noch nicht geschlossen sei. Die lange Landesabwesenheit
und sein Aufenthalt in einem Land mit einer sehr aktiven tamilischen
Diaspora verschärfe vielmehr sein politisches Profil. Er befürchte insbeson-
dere, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde, weil er der Unterschrifts-
pflicht nicht nachgekommen und bereits einmal wegen seinem politischen
Engagement inhaftiert worden sei. Die Vorinstanz stufe seine Verfolgung
als zu wenig intensiv ein, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei
aber zu beachten, dass man ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt habe
und er danach umgehend ausgereist sei, weshalb nicht abgeschätzt wer-
den könne, welche weiteren behördlichen Schritte oder Behelligungen er
in Zukunft zu erwarten gehabt hätte. Es dürfe auch nicht unterschätzt wer-
den, dass er regelmässig von Personen auf Motorrädern verfolgt worden
sei. Es sei lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis er Opfer eines als
Unfall getarnten Übergriffs oder einer Verhaftung geworden wäre. Er sei
ausgereist, weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei. Angesichts
der politischen Lage und des Aufschwungs von Rajapaksa könne nicht da-
mit gerechnet werden, dass sich die Situation verbessere. An seinem
Wohnort sei kürzlich ein Reporter mit einem Messer auf offener Strasse
getötet worden, und in der Nähe hätten Sicherheitskräfte einen Fischer um-
gebracht. Daran lasse sich erkennen, dass an seinem Herkunftsort ein Re-
gime von willkürlichen Verbrechen und Tötungen herrsche, weshalb er be-
fürchte, selbst Opfer solcher Angriffe zu werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe vorliegend den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Situation in
seinem Heimatstaat nicht berücksichtigt habe. Zwar trifft es zu, dass die
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Lage in Sri Lanka zeitweise äusserst angespannt war, nachdem Präsident
Sirisena seinen Premierminister absetzte und an dessen Stelle Mahinda
Rajapaksa einsetzte. Nachdem dieser vom Parlament nicht bestätigt wor-
den war, löste der Präsident das Parlament auf und wollte Neuwahlen ver-
anlassen. Dieses Vorgehen wurde jedoch vom sri-lankischen Supreme
Court als verfassungswidrig eingestuft, woraufhin der frühere Premiermi-
nister wieder eingesetzt wurde (vgl. Al Jazeera, Sri Lanka's prime minister
returns, but 'crisis is far from over',
/news/2018/12/sri-lanka-prime-minister-returns-crisis-
181217190219208.html, abgerufen am 10.01.2018). Es ist jedoch nicht er-
sichtlich, inwiefern sich diese allgemeinen politischen Entwicklungen auf
die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnten. Insbesondere
lässt sich daraus entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf-
fassung nicht ableiten, dass die Repression gegenüber Tamilen generell
zunehmen werde und er dadurch persönlich gefährdet wäre.
6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmass-
nahmen keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beige-
messen werden kann, da es ihnen an der erforderlichen Intensität fehlt.
Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Behörden vorgeladen und
befragt. Das zweite Mal wurde er zwar festgehalten, er kam mithilfe eines
Anwalts jedoch nach drei Tagen wieder frei. Der blosse Umstand, dass die
Entlassung erst durch die Intervention eines Anwalts erfolgte, lässt aber
nicht darauf schliessen, dass ihm deswegen in Zukunft eine erneute Ver-
haftung gedroht hätte. Bei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht handelt
es sich wohl um eine Kontrollmassnahme durch die sri-lankischen Behör-
den, welche von einer davon betroffenen Person als belastend empfunden
werden dürfte. Sie ist jedoch ebenfalls zu wenig intensiv, um als asylrele-
vant eingestuft zu werden, zumal damit keine unmittelbare und konkrete
Gefährdung verbunden ist (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom
25. September 2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Weiter
machte der Beschwerdeführer geltend, dass er über mehrere Monate hin-
weg einen „Druck durch unbekannte Personen“ verspürt habe. Präzi-
sierend führte er hierzu aus, die Präsenz des Militärs in seinem Distrikt sei
in dieser Zeit ziemlich stark gewesen und sie seien häufig mit Armeelast-
wagen und Fahrzeugen unterwegs gewesen. Diese Fahrzeuge seien be-
sonders häufig in ihrer Strasse aufgetaucht, sie hätten in der Nähe seines
Hauses gewartet, ihn beobachtet und bedrohlich angeschaut. Es habe sich
dabei um Personen in ziviler Kleidung gehandelt, die aber nie mit ihm ge-
sprochen hätten. Einmal hätten sie ihn auch auf dem Nachhauseweg auf
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dem Motorrad verfolgt, so dass er schnell gefahren, gegen einen Zaun ge-
stossen und gestürzt sei. Seine Verfolger seien daraufhin einfach weiter-
gefahren (vgl. A11, F53 ff.). Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese
Personen für die sri-lankische Armee tätig waren, obwohl er mit diesen zu
keinem Zeitpunkt konkreten Kontakt hatte. Eine derartige Beobachtung
durch unbekannte Personen kann zweifellos subjektiv als Bedrohung emp-
funden werden. Die blosse Möglichkeit, dass ihm von diesen Personen, bei
denen es sich möglicherweise um Behördenmitglieder handelt, einmal et-
was angetan werden könnte, reicht jedoch nicht aus, um eine begründete
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darzustellen. Es gibt auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm
befürchtet – gedroht hätte, demnächst Opfer einer als Unfall getarnten Tö-
tung oder eines Übergriffs zu werden. Vielmehr gibt er an, über Monate
hinweg beobachtet worden zu sein, ohne dass die Personen direkt mit ihm
in Kontakt getreten wären. Die von ihm eingereichten Zeitungsartikel über
zwei Tötungen in der Nähe seines Wohnortes weisen keinen Bezug zu ihm
selbst auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen bedauerlichen
Ereignissen eine Gefährdung seiner Person resultieren sollte. Zusammen-
fassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war und ihm
auch keine solchen unmittelbar gedroht hätten. Angesichts der fehlenden
Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zu
deren Glaubhaftigkeit.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren. Diese könnten
unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
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Seite 10
6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte, bei einer Rückkehr ver-
haftet zu werden, weil er als Tamile mit einem politischen Profil der ihm
auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei. Sein politisches
Engagement beschränkt sich jedoch darauf, dass er zweimal an einer De-
monstration teilgenommen hat. Er war weder an deren Organisation betei-
ligt noch hatte er persönliche Beziehungen zu den Personen, welche für
die Demonstrationen verantwortlich waren (vgl. A11, F26 f. und F42 f.). Zu-
vor war er zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv und es liegen auch keine
exilpolitischen Tätigkeiten vor (vgl. A11, F33 und F70 f.). Entsprechend
dürfte er lediglich ein geringes politisches Profil aufweisen und es ist nicht
davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, dass er seiner Unter-
schriftspflicht nicht nachgekommen ist, mit einer Bestrafung zu rechnen
hätte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreicht. Es ist auch zu erwäh-
nen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder Ver-
bindungen zu den LTTE aufweisen. Vielmehr arbeiten seine beiden
Schwestern als Staatsangestellte und auch sein Vater war vor seiner Pen-
sionierung für die staatliche (…) tätig. Wären die sri-lankischen Behörden
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die LTTE respektive de-
ren Wiederauferstehung unterstützen würde, so hätten sie sich wohl kaum
darauf beschränkt, ihn – jeweils mehrere Monate nachdem er an einer De-
monstration teilgenommen hatte – lediglich zweimal vorzuladen und zu be-
fragen. Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Behörden
nach seiner Ausreise Ende 2012 noch drei- bis viermal bei seinen Eltern
vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese vereinzelten
Besuche durch Sicherheitsbehörden über einen Zeitraum von rund sechs
Jahren hinweg lassen jedoch auf ein eher geringes Interesse an der Per-
son des Beschwerdeführers schliessen. Es ist deshalb nicht anzunehmen,
dass er von den sri-lankischen Behörden als Person aufgefasst wird, wel-
che bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
An dieser Einschätzung vermögen auch seine tamilische Ethnie, die Lan-
desabwesenheit sowie der Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern, da
sich auch daraus keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr ableiten
lässt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden
Falles ist somit festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann,
der Beschwerdeführer werde in den Augen der sri-lankischen Behörden als
Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen und ihm drohten des-
wegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
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Seite 11
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
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Seite 12
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt G._______, Nord-
provinz). Seine Eltern und seine beiden verheirateten Schwestern wohnen
nach wie vor dort. Der Vater verfüge als pensionierter (…) sowie Inhaber
eines (…) über ein gutes Einkommen und auch die Schwestern hätten eine
gute Ausbildung genossen und seien Staatsangestellte, weshalb seine Fa-
milie nie finanzielle Probleme gehabt habe (vgl. A11, F11 f.). Der Beschwer-
deführer selbst hat die Schule mit einen A-Level abgeschlossen, eine Aus-
bildung zum (…) absolviert und ein Studium begonnen sowie mehrere
Jahre in der (…) gearbeitet, wobei er ein sehr gutes Einkommen erzielt
habe (vgl. A11, F17 ff.). Er ist heute circa (…) Jahre alt und hat keine ak-
tenkundigen gesundheitlichen Probleme. Vor diesem Hintergrund ist davon
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Seite 13
auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein tragfähiges
Familiennetz und andrerseits über eine gute Ausbildung sowie berufliche
Erfahrungen verfügt, welche ihm eine rasche soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat ermöglichen. Das Vorliegen
von individuellen Zumutbarkeitskriterien ist somit zu bejahen und der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2018 einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6902/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: