B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6903/2008
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. September 2008 / N (…).
D-6903/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, verliess
nach eigenen Angaben am 5. Februar 2008 mit seinem Bruder und des-
sen Familie (N (…); D-6894/2008) sein Heimatland und reiste am
29. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 11. März 2008 wurde er summarisch im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt und am 30. April
2008 vom Bundesamt für Migration zu seinen Asylgründen angehört. Das
Bundesamt ersuchte am 12. August 2008 die Schweizerische Vertretung
in D._______ um nähere Informationen zur Identität des Beschwerdefüh-
rers, zu den Umständen seiner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung
seiner Person. Am 2. September 2008 wurde die Anfrage durch die
Schweizer Vertretung dahingehend beantwortet, als der Beschwerdefüh-
rer keinen Pass besitze, ein solcher aber beantragte werden könne und
er in Syrien nicht gesucht werde. Am 23. September 2008 (Eingangs-
stempel BFM) nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zum Er-
gebnis der Botschaftsanfrage vom 12. August 2008.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am
12. März 2004 an der Demonstration in C._______ teilgenommen habe.
Am 18. März 2004 sei er dann zu Hause festgenommen und während
seiner mehr als viermonatigen Haft wiederholt verhört und massiv miss-
handelt worden. Am 16. Dezember 2007 habe er an einer Kundgebung
vor einem Gericht in D._______ teilgenommen, um seine Solidarität mit
fünf angeklagten Kurden zu manifestieren. Dabei sei er verhaftet und in
einem Lastwagen während ein paar Stunden festgehalten worden. Am
22. Dezember 2007, während er bei der Arbeit gewesen sei, hätten ihn
die Behörden zu Hause gesucht. Er habe sich deshalb zuerst bei einem
Freund und anschliessend bei einer Tante versteckt gehalten. Im Verlaufe
des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel bezüglich seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz ein, so
beispielsweise eine Beitrittsbestätigung der Yekiti Partei Schweiz vom
18. September 2008.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaften nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung und
D-6903/2008
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ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen. Zudem reichte der Rechtsvertreter die Vertre-
tungsvollmacht des Beschwerdeführers, eine Fotokopie seines Reisepas-
ses sowie eine DVD mit einer Kundgebungsaufzeichnung vom 15. Sep-
tember 2008 vor dem E._______ ein.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2008 wies das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verfügte, dass über
das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Am 29. Januar 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und bean-
tragte deren Abweisung.
G.
Am 26. März 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik
mit folgenden Berichten ein: einen Bericht der Kurdischen Demokrati-
schen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), der Human Rights Organization
in Syria-MAF, der Kurdischen Organisationen in der Schweiz, der Partie
de l'Union démocratique sowie sechs Bildausdrucke, die seine politische
Demonstrationstätigkeit in der Schweiz aufzeigen.
D-6903/2008
Seite 4
H.
Am 23. Februar 2010 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter weitere
Beweismittel zu den Akten, die vor allem die exilpolitische Tätigkeit des
Bruders des Beschwerdeführers (D-6894/2008) belegen: Ein Bestäti-
gungsschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Kursdish Yekiti Party in
Syria (P.Y.K.S.) Sektion Schweiz vom 17. Februar 2010, einen Bericht
über die Ermordung von Dr. Scheich Mohamad Al Khaznawi, eine Erklä-
rung an die Öffentlichkeit Syrien der Yekiti, zwei weitere arabischsprachi-
ge Berichte, einen Auszug aus dem selbst verfassten Artikel des Bruders
des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Eintrittskärtchens für das
Newroz-Fest der Yekiti-Partei der Schweiz vom 21. März 2010.
I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das Bundesamt am
26. September 2011 den Entscheid vom 30. September 2008 teilweise in
Wiedererwägung, indem es die Ziffern 1, 4, und 5 der Verfügung vom
30. September 2008 aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle.
Da gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen sei, ord-
nete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
J.
Mit Verfügung vom 28. September 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist dahingehend zu
äussern, ob er an der Beschwerde festhalten wolle.
K.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 bekannt,
dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle.
L.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 liess sich die Vorinstanz
erneut zur eingereichten Beschwerde vernehmen und beantragte deren
Abweisung.
D-6903/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist
beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – wie auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 26. September 2011 zog das BFM die Verfügung vom
30. September 2008 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerde-
führer insbesondere zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nun auf die Frage der Asylgewährung und auf die
Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 30. September 2008 in
D-6903/2008
Seite 6
Rechtskraft erwachsen, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Wegeweisungsvollzuges betrifft. Gegenstand des Verfahrens, ob
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid
zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 7.1., S. 507 f., je mit
weiteren Hinweisen).
4.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls eine
asylsuchende Person als Flüchtling zu anerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven
Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl ge-
währt wird.
D-6903/2008
Seite 7
4.3. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuch-
te Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten
zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann
grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehba-
rer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6
(vgl. E. 3b und 4 mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde
Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung,
wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben
dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwand-
ten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile,
die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung
unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshand-
lung umschlagen können.
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuches damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils den Anforderun-
gen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten wür-
den. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Dezember
2007 an einer Solidaritätskundgebung für fünf angeklagte Kurden habe
teilnehmen wollen. Weiter habe er gesagt, dass diese Kurden Mitglieder
der Yekiti Partei gewesen und in F._______ festgenommen worden seien,
er jedoch nicht gewusst habe, wann und aus welchem Grund sie genau
festgenommen worden seien. Zudem habe er seine persönliche Motivati-
on, an dieser Kundgebung teilzunehmen, nicht genau beschreiben kön-
nen. Von jemanden, der angeblich an dieser Kundgebung habe teilneh-
men wollen, dürfe erwartet werden, dass über die Hintergründe der Soli-
daritätskundgebung detaillierter Auskunft gegeben werden kann. Im Wei-
teren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits verhaftet
worden zu sein, bevor die Demonstranten sich versammelt hätten und die
Kundgebung begonnen habe. Zu den Umständen seiner Verhaftung habe
der Beschwerdeführer jedoch lediglich gesagt, dass ein Fahrzeug der
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Seite 8
Behörden aufgetaucht, und er dann verhaftet worden sei. Auch nach wie-
derholter Aufforderung, seine Verhaftung genau zu beschreiben, würden
seine Aussagen sehr oberflächlich und stereotyp bleiben. Der Beschwer-
deführer könne lediglich berichten, dass die Beamten bewaffnet gewesen
seien, die Demonstranten umzingelt und auf den Lastwagen verfrachtet
hätten. Aufgrund dieser unsubstantiierten Aussagen würden erhebliche
Zweifel an den gelten gemachten Vorbringen bestehen.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich im Dezember
2007 zuerst eine Woche bei einem Freund, anschliessend zwei Monate
bei seiner Tante versteckt gehalten zu haben, nachdem er erfahren habe,
dass die Behörden mehrmals zuhause nach ihm gefragte hätten. Dieses
angegebene Verhalten des Beschwerdeführer sei jedoch als nicht nach-
vollziehbar zu erachten, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass die
Sicherheitsbehörden, welche seinen Ausführungen zufolge einen erhebli-
chen Fahndungsaufwand betrieben haben sollen, damit beginnen wür-
den, bei Verwandten nach ihm zu suchen. Somit sei es realitätsfremd,
dass er sich unbehelligt während zwei Monaten bei einer nahen Verwand-
ten aufgehalten haben soll. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aus-
gesagt, dass er durch telefonischen Kontakt mit seiner Familie erfahren
habe, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht und
zweimal seinen Bruder mitgenommen hätten. Es sei aber nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht genau wissen könne, wie oft
die Behörden nach ihm gefragt und was diese genau beabsichtigt hätten.
Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich mehr über das
Schicksal seines Bruders, der wegen ihm verhaftet worden sein soll, inte-
ressieren würde. Ausserdem hätte er aus dem Verhalten der Behörden
auf seine eigene Gefahr schliessen können. Die Botschaftsabklärungen
würden überdies bestätigen, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht
gesucht werde. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass der Be-
schwerdeführer keinen Pass besitze. In der Stellungnahme zum rechtli-
chen Gehör habe aber der Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt,
dass er sehr wohl einen Pass besitze, das BFM aber seinen Namen
falsch geschrieben oder übersetzt habe und er deshalb im syrischen Re-
gister gar nicht hätte gefunden werden können. Aus diesem Grund hätten
die Abklärungen auch ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Das BFM
hält dem jedoch entgegen, dass der Botschaftsanfrage eine Kopie der
Identitätskarte des Beschwerdeführers beigelegt worden sei und er auf-
grund seines Namens und der Familiennummer zweifelsfrei habe identifi-
ziert werden können. Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers könne die geltend gemachte Verfolgung
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Seite 9
durch die Behörden nach der Kundgebung vom Dezember 2007 nicht
geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Teilnahme an der
Kundgebung im März 2004 in C._______ verhaftet worden zu sein. Tat-
sächlich sei es im März 2004 während den Unruhen vom C._______ in
verschiedenen Städten zu Massenverhaftungen gekommen. Jedoch sei-
en alle ausser den Rädelsführern dieser Unruhen nach wenigen Monaten
wieder freigelassen und behördlich nicht mehr behelligt worden. Dies ent-
spreche auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zwi-
schen 2004 und 2007 keine Probleme gehabt haben soll. Die vorgebrach-
ten Ereignisse vom März 2004 liessen daher nicht auf eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen.
5.2. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsvertreter geltend, dass
sich das Botschaftsabklärungsergebnis nachweislich als falsch erweisen
liesse, da er eine Kopie seines Reisepasses nachträglich einreichen
konnte. Es sei zu vermuten, dass die syrischen Behörden daran interes-
siert seien, des Beschwerdeführers wieder habhaft zu werden. Daher hät-
ten sie wohl die Tatsache, dass dieser einen Reisepass besitze, unter-
drückt. Diese Tatsache werfe ein ungünstiges Licht auf die Botschaftsab-
klärung und somit auf die Verlässlichkeit der Vertrauensperson. Da nach-
weislich diese Auskunft der Botschaft falsch gewesen sei, sei umso mehr
daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft nicht behörd-
lich gesucht werden soll. Der Reisepass sei im Übrigen mittels Beste-
chung erst kurz vor der Flucht ausgestellt worden. Es falle auf, dass sich
die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Vorbringen seien nicht hinreichend
begründet worden, nicht auf die Ereignisse von 2004 bezogen habe. Die
diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch durchaus eine Dichte aufwei-
sen, die auf eine Glaubhaftigkeit schliessen liessen. Die Vorinstanz be-
ziehe sich auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise, habe aber die
vorausgegangene und im parallel verfassten Entscheid nicht bezweifelte
Verfolgung seines Bruders ganz ausser Acht gelassen. Der Beschwerde-
führer sei dem Aufruf durch Freunde gefolgt. Als Fussballer von
C._______ sei sein Bruder für diese Aktion angefragt worden, der auch er
dann gefolgt sei. Allerdings hätten er und sein Bruder diese Kundge-
bungsteilnahme gleichzeitig mit einem Besuch bei ihrer gemeinsamen
Schwester verbunden. Er sei weder als Organisator noch als Initiant der
Kundgebung involviert gewesen. Es könne zudem von ihm auch keine
besonders differenzierte Schilderung dieser Zusammenhänge erwartet
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Seite 10
werden, da er keine höhere Schulbildung habe geniessen können. Hin-
gegen habe er die Ereignisse ganz widerspruchsfrei geschildert. Die Vor-
instanz führe auch keinerlei Widersprüche, auch nicht zwischen den Aus-
sagen der Brüder, an. Der Beschwerdeführer habe sich zudem sicher bei
seiner Tante verstecken können, zumal diese 30 km entfernt von seinem
Heimatort gelebt und einen anderen Familiennamen gehabt habe. Ein
Suchen nach ihm bei allen verheirateten Tanten und Verwandten sei ein
grosser Aufwand, den die Behörden nicht unternehmen würden. Der
Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht nach seinem
durch die Behörden festgenommenen Bruder erkundigt habe, liege daran,
dass er sich aus Scham nicht getraut habe, sich genauer nach dessen
Ergehen zu erkundigen, zumal dieser wegen seinen eigenen politischen
Aktivität festgenommen worden sei. Die Vorinstanz bediene sich in ihrer
Argumentation gegen die Glaubwürdigkeit einer durchaus effektvollen
Methode, den Sachverhalt auseinanderzureissen. Die zurückliegenden
Ereignisse stelle man zwar nicht in Frage, deren Asylrelevanz jedoch in
Abrede. [Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird vorlie-
gend nicht eingegangen, da sie fälschlicherweise den Bruder des Be-
schwerdeführers betreffen (Anmerkung des Gerichts)].
5.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 führte die Vorinstanz aus,
dass als Reaktion auf die Einreichung einer Passkopie von Seiten des
Beschwerdeführers auf Vernehmlassungsstufe eine neue Botschaftsan-
frage in Auftrag gegeben worden sei. Die Abklärungen hätten dann erge-
ben, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2008 Syrien über den
Flughafen von D._______ in Richtung Ägypten mit seinem Reisepass
verlassen habe. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
die syrisch-türkische Grenze zu Fuss, klar tatsachenwidrig. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2005 nach den Vorfällen von
C._______ von 2004 einen Pass habe ausstellen lassen können, spreche
gegen eine behördliche Suche nach ihm. Hätte nämlich nach den geltend
gemachten Ereignissen von 2004 noch etwas gegen den Beschwerdefüh-
rer vorgelegen, wäre ihm kein Pass ausgestellt worden. Überdies sei es
ihm möglich gewesen, über den stark kontrollierten Flughafen von
D._______ legal auszureisen. Dies stützte ebenfalls das Abklärungsresul-
tat der Schweizer Vertretung in D._______, wonach der Beschwerdefüh-
rer in Syrien behördlich nicht gesucht werde. Zusammenfassend sei fest-
zuhalten, dass die kontrollierte Ausreise und die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer behördlich nicht gesucht werde, die von ihm geltend ge-
machte Verfolgung klar wiederlege.
D-6903/2008
Seite 11
5.4. In der Replik bemerkte der Rechtsvertreter, dass die Botschaftsab-
klärung, die gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift getä-
tigt worden sei, ein gegenteiliges Ergebnis zur vorherigen Abklärungen
der Vorinstanz darstelle und diese Unterschiedlichkeit von der Vorinstanz
nicht erwähnt worden sei. Immerhin habe die Abklärung derselben Bot-
schaft zuvor ergeben, dass der Beschwerdeführer nie über einen Pass
verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Passkopien offensicht-
lich übersehen worden sei. Da nun aber doch eine solche vorliegen soll,
werde von den Behörden behauptet, es sei ein Eintrag einer legalen Aus-
reise über den Flughafen von D._______ nach Ägypten registriert worden
und der Beschwerdeführer würde behördlich nicht gesucht werden. Der
Beschwerdeführer würde gerne seine bisherigen Angaben zu Ausreise
korrigieren. So habe er aus Furcht vor dem Schlepper dessen Instruktio-
nen genau befolgt und zwar leider auch was die Verschleierung der ge-
nauen Ausreisemodalitäten betroffen habe. Selbst gegenüber ihm
(Rechtsvertreter) habe er anlässlich der Beschwerdebesprechung noch
die vorherige Behauptung aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer habe
mit seinem Vater zusammen die Ausreise organisiert. Er habe einen
Schlepper gefunden, der über erstklassige Kontakte zu Offizieren am
Flughafen D._______ und anderen Landesflughäfen verfügt habe und
deshalb eine Ausreise habe garantieren können. Der Beschwerdeführer
habe jedoch den Schlepper selber nie zu Gesicht bekommen. Dieser ha-
be ihnen einen Mann beschrieben, der sie am Flughafen empfangen und
ihnen die Pässe und Tickets aushändigen werde, was auch so gewesen
sei. Allerdings habe es bei der Ausreise Probleme gegeben, indem sie
von einem Offizier über den Ausreisegrund befragt worden seien und der
Bruder des Beschwerdeführers für eine halbe Stunde festgehalten und
dabei beschimpft und beleidigt worden sei. Schliesslich sei ein höherer
Offizier dazu gekommen und habe die Anweisung gegeben, den Be-
schwerdeführer mit seinem Bruder und Familie ausreisen zu lassen. Spä-
ter hätten sie die Reisepässe vernichtet. Das Abklärungsergebnis der
zweiten Botschaftsanfrage sei bezüglich des Ausreiseweges und des Da-
tum korrekt, jedoch nicht, was die legale Ausreise betreffe. Angesichts der
notorischen Korruption in Syrien erstaune es nicht, dass es professionelle
Schlepper gäbe, die über die nötigen Kontakte verfügen würden, um für
viel Geld eine solche Ausreise zu garantieren. Da sich die beiden bisheri-
gen Botschaftsabklärungen im gleichen Fall widersprächen, sei auf die
Auskunft, wonach der Beschwerdeführer nicht als gesuchte Personen re-
gistriert sei, kein Verlass.
D-6903/2008
Seite 12
5.5. In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 erklärte der Rechtsver-
treter im Namen des Beschwerdeführers das Festhalten an der Be-
schwerde und teilte zudem mit, dass die inzwischen gewonnenen Er-
kenntnisse über das absolut skrupellose Vorgehen der syrischen Sicher-
heitskräfte nicht nur die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkomm-
nisse vor der Flucht als überaus glaubwürdig erscheinen liessen, sondern
die Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven
Nachfluchtgründen jeden in der Diaspora sich befindlichen Kurden und
jegliche Kurden, die bereits irgendwie dem Regime aufgefallen seien, ob-
jektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Zu betonen sei, dass die drohen-
de Verfolgung im Falle einer Rückkehr die Angehörigen gezielt treffen
würde, da eine Reflexverfolgung in Syrien zurzeit System habe. [Da es
sich auch bei dieser Eingabe des Rechtsvertreters um eine Kopie derje-
nigen im Verfahren des Bruders handelt, machte er sodann weitere Aus-
führungen zur Familie des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. oben
Pkt. H) (Anmerkung des Gerichts)].
In der erneuten Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. November
2011 legte die Vorinstanz dar, dass es zutreffe, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Festnahme im Zu-
sammenhang mit den Gewaltereignissen in C._______ im März 2004 nur
unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz geprüft worden sei. Dieses Vor-
gehen entspreche der Praxis, gemäss welcher es sich erübrige, nicht
asylbeachtliche Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Ereignisses im März
2004 auch einer Prüfung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten könne.
So falle insbesondere auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
zur Teilnahme an einer Kundgebung im März 2004, welche der Festnah-
me vorausgegangen sei, zu den Umständen der Festnahme, zu den erlit-
tenen Verhören sowie zu seiner Freilassung als ausgesprochen un-
substantiiert einzustufen seien. Die Vorbringen würden keinerlei Real-
kennzeichen enthalten, durch welche sich Schilderungen von wahren
einschneidenden Erlebnissen in aller Regel auszeichnen würden. Ferner
sei erneut zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
den Tatsachen entsprechende Aussagen zu den Umständen und zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe. Es dränge sich somit
der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwiegen habe, um
den Eindruck einer in Syrien verfolgten Person zu erwecken. Dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien offensichtlich
nicht verfolgt gewesen sei, werde im Übrigen auch durch die Inhalte der
D-6903/2008
Seite 13
Botschaftsberichte vom 2. September 2008 und vom 19. Januar 2009
bestätigt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der
syrischen Behörden nicht gesucht werde. An diesem Abklärungsbefund
vermöge auch der in der Beschwerde gerügte Umstand nichts zu ändern,
dass erst die zweite Botschaftsabklärung ergeben habe, dass der Be-
schwerdeführer im Besitze eines Reisepasses sei und somit Syrien legal
verlassen habe. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Be-
schwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Syrien - durch seine exilpo-
litischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Flüchtling geworden sei. Die
Prüfung, ob in einem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, sei im
Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges und nicht bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Vorliegens objektiver Nach-
fluchtgründe zu prüfen. Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig als
Flüchtling aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erübrige sich daher.
6.
6.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu-
tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffe-
nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
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Seite 14
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E.
5.1 S. 256).
6.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte – nach der teil-
weisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung und Zusprechung
der Flüchtlingseigenschaft an den Beschwerdeführer vom 26. September
2011 – mit der Eingabe vom 13. Oktober 2011 explizit vor, dass die Ver-
änderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nachflucht-
gründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige einer bestimmten
Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache. Die Vorinstanz nahm
auf dieses Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2011
lediglich insofern Bezug, in dem sie ausführte, dass die Frage, ob in ei-
nem Herkunftsstaat von Asylsuchenden eine Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, im Rahmen der Prüfung
des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen sei und nicht bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen worden sei, sei der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges er-
übrige sich daher.
6.4 Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass sich aufgrund
der erwähnten Einwände in der Eingabe vom 13. Oktober 2011 die Frage
stellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das BFM hat sich mit dieser Fragestellung
nicht auseinandergesetzt und sich über das Vorliegen einer Kollektivver-
folgung von syrischen Kurden und Kurdinnen in der Schweiz aufgrund der
veränderten Situation in Syrien nicht geäussert. Die Vorinstanz hat inso-
weit weder den rechtserheblichen Sachverhalt vor dem Hintergrund der
aktuellen Situation in Syrien vollständig festgestellt noch die in diesem
Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände
sorgfältig und ernsthaft geprüft und damit Bundesrecht verletzt.
6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst un-
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geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.).
6.6 Im vorliegenden Fall ist die letztlich unsorgfältig gebliebene Prüfung
des Asylgesuches des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu be-
zeichnen. Das BFM ist im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf die
im Zusammenhang mit der veränderten Situation in Syrien in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft erhobenen Einwände nicht eingegangen und
hat es insofern versäumt, die ihren Verfügungen vom 30. September
2008 beziehungsweise vom 26. September 2011 zugrunde liegenden
Mängel zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Be-
schwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von ei-
ner sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwer-
deführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine
Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus
prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt bean-
tragt wird. Die Verfügung vom 30. September 2008 ist demnach bezüglich
der Frage der Asylgewährung aufzuheben und das BFM anzuweisen in
der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
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Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat
eine vom 12. Oktober 2011 datierende Honorarnote eingereicht, die den
Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer, als auch für dessen Bru-
der und Familie aufführt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genü-
gend detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr.
200.- auf insgesamt 15.9 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund
Fr. 3'515.- erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter in den beiden Parallelverfahren (D-6903/08 und D-
6894/08) grösstenteils die identischen Eingaben tätigte, was zu unvoll-
ständigen und mithin falschen Ausführungen (insbesondere im vorliegen-
den Verfahren D-6903/08) und damit zu erheblichem Mehraufwand für
das Gericht führte, zu hoch. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand
ist dementsprechend zu kürzen auf insgesamt Fr. 2640.-. Neben den
Kosten der Vertretung macht der Rechtsvertreter keine weiteren notwen-
digen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Aufgrund der gemeinsamen Be-
schwerdeführung mit dem Bruder respektive Schwager sind die Aufwen-
dungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom BFM auszurichtende
Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren alsdann auf insgesamt
auf Fr. 1320.- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Aufhebung der Verfü-
gung im Asylpunkt betrifft.
2.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 30. September 2008 wird aufge-
hoben und das BFM wird angewiesen in der Sache neu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'320.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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