B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6903/2014
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Ehemann
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
D-6903/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Februar 2013 in die Schweiz,
wo sie am 19. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 27. Feb-
ruar 2013 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Am 2. April 2013 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin C._______
(nachfolgend: Sohn) in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 9. April 2013 fand die BzP statt.
C.
Am 29. August 2013 ersuchten die griechischen Behörden um Aufnahme
des Beschwerdeführers B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und
seines Sohnes D._______ gemäss Dublin-Übereinkommen. Am 4. Sep-
tember 2013 stimmte das BFM der Übernahme zu.
D.
Schliesslich wurden die beiden Beschwerdeführer B._______ und
D._______ am 16. Oktober 2013 in die Schweiz überstellt, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl ersuchten. Am 8. November 2013 fand die BzP des Be-
schwerdeführers statt.
E.
Am 22. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden A._______ sowie
B._______ und C._______ eingehend zu den Fluchtgründen angehört.
Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien in Syrien zum Christen-
tum konvertiert. Zudem hätten sie in Syrien an Demonstrationen teilgenom-
men.
Als Beweismittel reichten sie zwei Bestätigungsschreiben und einen Da-
tenträger sowie die Reisepässe des Beschwerdeführers und der beiden
Söhne ein.
F.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Eröffnung am 28. Oktober 2014)
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 26. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien
sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
H.
Am 1. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden zwei Mitglied-
schaftsbestätigungen der Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Ein-
heitspartei – PYD) ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde das Akteneinsichts-
gesuch gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Be-
schwerdeergänzung geboten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Bei-
stand beigeordnet.
J.
Am 15. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeergänzung unter Beilage
einer eingescannten Taufbescheinigung eingereicht.
K.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 äusserte sich das SEM zu den
Beschwerdevorbringen, während sich die Beschwerdeführenden mit Rep-
lik vom 19. Januar 2015 vernehmen liessen.
L.
Am 23. Februar 2015 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass
sie syrische Kurden seien und in F._______ (Syrien) gelebt hätten. Sie hät-
ten ihre Heimat unter anderem wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem
sei der Beschwerdeführer im Jahre 1998 zum Christentum konvertiert. Auf-
grund dieser Konversion sei er in seinem Dorf angefeindet worden. Die
Dorfbewohner hätten regelmässig Berichte gegen ihn verfasst. Im Jahre
2006 oder 2007 sowie etwa sechs bis acht Monate vor der Ausreise (im
Jahre 2012) hätten sich Geheimdienstmitarbeiter betreffend die Kirchen-
besuche respektive die Religionszugehörigkeit der Brüder des Beschwer-
deführers erkundigt. Glücklicherweise sei der zuständige Geheimdienst-
mitarbeiter ebenfalls Christ gewesen und habe dieselbe Kirche besucht wie
der Beschwerdeführer. Daher habe er auch gewusst, dass der Beschwer-
deführer nichts gegen die Regierung unternehme. Er habe auch die von
den Dorfbewohnern verfassten Berichte nicht beachtet. In der Folge sei er
von den Dorfbewohnern regelmässig beleidigt worden, und sie würden es
als legitim erachten, Konvertiten umzubringen. Überdies habe er (der Be-
schwerdeführer) an Demonstrationen teilgenommen und er habe gehört,
dass in Syrien jeder Kurde getötet werde.
Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an Demonstrationen teilgenom-
men und Verletzten geholfen. Aus Angst vor den syrischen Behörden habe
sie bei den Nachbarn gewohnt und in dieser Zeit hätten Mitglieder der
Freien Syrischen Armee ihr Haus benutzt. Auch sie sei zum Christentum
konvertiert, habe deswegen jedoch keine konkreten Probleme gehabt.
Schliesslich fürchte der Sohn, aufgrund seines christlichen Glaubens um-
gebracht zu werden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut
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vom 16. April 2014, ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (…) Kirche
von Zürich vom 19. April 2014 und einen Datenträger mit Fotos und einer
Videoaufnahme der Taufe in Griechenland ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen,
aufgrund einer Konversion zum Christentum Anfeindungen ausgesetzt ge-
wesen zu sein, nicht glaubhaft sei. So sei nicht plausibel, dass sich der
Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahre 1998 konver-
tiert sei, erst nach seiner Ausreise im Jahre 2012 in Griechenland habe
taufen lassen, und die dafür abgegebene Erklärung vermöge nicht zu über-
zeugen. Die Erläuterungen der Unterschiede zwischen dem Christentum
und dem Islam wie auch der Beweggründe zum Glaubenswechsel seien
oberflächlich und gehaltlos ausgefallen. Erwartungsgemäss fusse ein sol-
cher Wechsel jedoch auf stichhaltigen Gründen und zur neuen Religion
könnten detaillierte Angaben gemacht werden. In gleicher Weise seien die
Aussagen zur Auswirkung der Konversion auf das Verhältnis des Be-
schwerdeführers zur Familie seiner Ehefrau ohne Substanz. Schliesslich
seien die Angaben zur Anzahl, dem Zeitpunkt und dem Grund für die be-
hördlichen Befragungen widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe ih-
ren Übertritt zum Christentum und die damit zusammenhängenden Prob-
leme erst anlässlich der Anhörung und nach der BzP des Beschwerdefüh-
rers erwähnt. Die dafür abgegebene Erklärung, in der BzP Angst gehabt zu
haben, sei als Ausflucht zu werten.
Die Vorbringen des Sohnes würden keine Glaubhaftigkeitselemente auf-
weisen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu begründen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien
als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welche unmittelbar nach der Anhö-
rung und daher wohl primär zur Beeinflussung des Asylentscheids ausge-
stellt worden seien. Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen der
Taufe vermöchten die Konversion im Jahre 1998 ebenfalls nicht zu bele-
gen. Zudem könne auch eine allfällige Konversion erst nach der Ausreise
aufgrund der gehaltlosen Aussagen zu den Unterschieden zwischen dem
Christentum und dem Islam nicht geglaubt werden, und es sei davon aus-
zugehen, dass die Taufe für die Beschwerdeführenden keine weiterge-
hende Bedeutung gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohungslage aufgrund der Demonst-
rationsteilnahmen lediglich an der BzP erwähnt, während sie in der Anhö-
rung ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien verwiesen habe.
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Anders als die Beschwerdeführerin, welche angegeben habe, auch der Be-
schwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, habe Letzterer
diese Aktivitäten selbst nicht erwähnt. Die allgemeinen mit dem Bürger-
krieg zusammenhängenden Nachteile wie auch die Benutzung des Hauses
durch die Freie Syrische Armee würden keine gezielte und asylrechtlich
motivierte Verfolgung darstellen. Für die geäusserte Befürchtung des Be-
schwerdeführers, jeder Kurde werde in Syrien getötet, würden sich in den
Akten keine objektiven Anhaltspunkte finden.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift sowie in der Er-
gänzung vom 15. Dezember 2015 entgegnet, es würden keine allgemeinen
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden vorliegen, so
dass grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit ihrer Person auszugehen sei.
Der Vorwurf, die Konversion sei unglaubhaft, da sich der Beschwerdefüh-
rer erst in Griechenland habe Taufen lassen, sei unbegründet. Denn der
Beschwerdeführer habe eingehend erklärt, wie er anfangs unsicher gewe-
sen sei, sich erst nach und nach vom Christentum habe überzeugen lassen
und sich erst in Griechenland endgültig dafür entschieden habe. Da der
Übertritt zum Christentum im Islam als Todsünde gelte, hätten die Be-
schwerdeführenden nur sehr beschränkte Möglichkeiten gehabt, sich mit
der christlichen Gemeinde zu treffen und so ihre Bibelkenntnisse zu festi-
gen. Aufgrund des Verfolgungsrisikos seien sie von Anfang an bestrebt ge-
wesen, ihre Konversion geheim zu halten. Der ebenfalls in der Schweiz
lebende Bruder der Beschwerdeführerin, der 1998 im Libanon gelebt habe
und den Beschwerdeführer dort getroffen habe, könne bezeugen, dass die-
ser dort die christliche Kirche besucht habe. Der Beschwerdeführer habe
nur beschränkten Zugang zu christlicher Literatur und habe zu den unter-
schiedlichen Glaubensbekenntnissen ausführliche Äusserungen machen
können. Der Vorwurf des BFM, er habe nur oberflächlich über die Unter-
schiede zwischen dem Christentum und dem Islam berichten können, sei
daher unzutreffend. Seine Beweggründe zur Konversion wie auch die Aus-
wirkung auf das Verhältnis zu den Schwiegereltern habe er entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft beschrieben. Der Vorwurf einer wi-
dersprüchlichen Schilderung der behördlichen Befragungen sei vom BFM
nicht weiter begründet worden, sondern es werde lediglich auf Protokoll-
stellen verwiesen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nie mit dem
Widerspruch konfrontiert worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt
worden sei. Die Befragungen hätten sich – wie auch in der Anhörung aus-
geführt – vor der Ausreise im Jahre 2012 ereignet und er habe sich in der
hektisch verlaufenen BzP diesbezüglich vertan. Das Gerücht, dass die Be-
schwerdeführenden dem Christentum zuneigen würden, habe erst nach
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Beginn des Aufstandes das Interesse der syrischen Sicherheitskräfte ge-
weckt. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die Konversion erst
in der Anhörung geltend gemacht habe. Dafür habe sie aber plausible Er-
klärungen vorgebracht, was die vom BFM insinuierte Absprache mit dem
Beschwerdeführer eher unwahrscheinlich mache. Dem eingereichten Be-
stätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut könne entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer diesem seit 1998 bekannt sei und er
(der Beschwerdeführer) aktives Mitglied der (…) Kirche in Zürich sei. Das
BFM habe dieses Schreiben in keiner Weise gewürdigt und es insbeson-
dere unterlassen, vom Pastor weitere Auskünfte einzuholen. Aus der Tauf-
bestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits einige Jahr
davor zum Christentum übergetreten sei.
Die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Sohnes würden keine
Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, sei nicht weiter begründet worden, so
dass nichts weiter übrig bleibe, als diese Feststellung zu bestreiten. Die
Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung ihre
Demonstrationsteilnahmen nicht mehr erwähnt, sei aktenwidrig. So habe
sie diese auch in der Anhörung erwähnt, sei aber nicht weiter dazu befragt
worden. Offenbar sei die Anhörung unter grossem Zeitdruck durchgeführt
worden, zumal sie mit Rückübersetzung nur 40 Minuten gedauert habe. Es
erstaune daher nicht, dass diesbezüglich nicht weiter nachgehakt worden
sei. Es sei jedoch unstatthaft, die daraus resultierenden Unklarheiten den
Beschwerdeführenden anzurechnen. Eine Überprüfung der Dossiers der
in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin hätte erge-
ben, dass diese einer bekannten, politisch exponierten syrisch-kurdischen
Familie angehöre und schon deshalb im Fokus der Sicherheitskräfte ge-
standen habe.
Die Beschwerdeführenden seien mit den Erwägungen der Vorinstanz inso-
weit einverstanden, als dass die durch den Krieg allgemein erlittenen Nach-
teile, die Besetzung des Hauses durch Aufständische, die allgemeine
Angst, aufgrund der Ethnie getötet zu werden, und der Umstand, dass die
Scharia das Töten von Konvertiten erlaube, keine asylrelevante Verfolgung
darstellen würden. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Beschwerde-
führenden aufgrund des Übertritts zum Christentum, der Teilnahme an De-
monstrationen und der Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin an verletz-
ten Kämpfern der Aufständischen vom syrischen Regime als Gegner auf-
gefasst würden. Es sei auch notorisch, dass insbesondere gut ausgebil-
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dete Mitglieder der kurdischen Opposition, wozu auch die Beschwerdefüh-
renden zu zählen seien, unter ständiger Observation und regelmässigem
behördlichem Druck stünden.
Die Beschwerdeführenden würden überdies seit ihrer Einreise häufig an
Kundgebungen der syrisch-kurdischen Opposition und an Veranstaltungen
der PYD teilnehmen, was unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
zu prüfen sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungs-
schreiben des Leiters der (Kirche G._______) sowie eines der Arabisch
sprechenden G._______ Gemeinde, eine Taufbestätigung, Fotos ihrer exil-
politischen Aktivitäten und eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD-Sek-
tion Schweiz ein.
4.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass auch eine nach der
Ausreise aus Syrien vorgenommene Konversion keine Asylrelevanz auf-
weisen würde. Denn eine Verfolgungsgefahr setze voraus, dass die Be-
schwerdeführenden aus einem Gebiet stammen würden, wo sie in abseh-
barer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von islamistischen Gruppie-
rungen als Apostaten erkannt und entsprechend verfolgt würden. Die Be-
schwerdeführenden hätten jedoch zuletzt in der Stadt F._______ gelebt,
welche sich derzeit nur teilweise im Machbereich solcher Gruppierungen
befinde. In den westlichen Teilen der Stadt, welche von der Regierung kon-
trolliert würden, würden die meisten Christen leben, welche grundsätzlich
keiner Verfolgung aufgrund des Glaubens ausgesetzt seien. Es treffe zwar
zu, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung die Teilnahme an
Demonstrationen erwähnt habe. Eine weitergehende Beteiligung an der
Revolution beispielsweise die Betreuung von Verletzten erwähnte sie je-
doch genau so wenig, wie eine Bedrohung durch die Behörden. So habe
sie ausdrücklich verneint, persönliche Probleme mit den Behörden gehabt
zu haben. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, einer bekannten politi-
schen syrisch-kurdischen Familie anzugehören. Da sie persönliche Prob-
leme mit den Behörden jedoch explizit verneint habe, liege keine Reflexver-
folgungsgefahr vor. Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivität sei zu
bemerken, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Auftretens
nicht von der grossen Masse der exilpolitisch aktiven Syrern abheben wür-
den und daher mangels Exponierung nicht gefährdet seien.
4.5 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, sie befänden sich
hinsichtlich des Zeitpunkts der Konversion in einem Beweisnotstand und
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könnten durch die eingereichten Referenzschreiben nur indirekte Beweise
beibringen. Das Argument, eine Gefährdung aufgrund des Glaubenswech-
sels liege nur vor, wenn die Betreffenden aus einem Gebiet unter islamisti-
scher Herrschaft stammen würden, gehe an der Sache vorbei, denn die
Beschwerdeführenden hätten im Zeitpunkt der Ausreise mit einer Verfol-
gung rechnen müssen, so dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
bestanden habe. Ob sie derzeit bei einer Rückkehr gefährdet wären, liesse
sich demgegenüber nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Reflexverfolgungs-
gefahr sei im Hinblick auf eine Rückkehr zu würdigen und es komme nicht
darauf an, ob sie bereits vor der Ausreise aufgrund der Familienzugehörig-
keit Behelligungen erfahren hätten.
5.
5.1 Das BFM zog die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich
der Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum zu Recht in
Zweifel, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann. Allerdings kann die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen
offenbleiben, da sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den fami-
liären Verbindungen der Beschwerdeführenden ergibt.
5.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin (H._______ [N (…)]) wurde mit
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater der Beschwerde-
führerin respektive dem Vater von H._______ (I._______ [N (…)]) wegen
einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn
in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder der
Beschwerdeführerin (J._______ [N (…)]) aus denselben Gründen in der
Schweiz Asyl gewährt.
5.3 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in
Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch
akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor inten-
siven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders
respektive Schwagers H._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die
syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund des engen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls po-
litisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November
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Seite 11
2010 E. 6.3 sowie
E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt
sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom
Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2015 erweist
sich als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten der
Vorinstanz eine gerundete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.–
(Fr. 1'840.80 zuzüglich Fr. 104.50 [Spesen] zuzüglich Fr. 155.60 [Mehrwert-
steueranteil] auszurichten). Der Anspruch auf amtliches Honorar des als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6903/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: