B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6904/2017
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, c/o Raewel Advokatur,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer von den
finnischen Behörden ein vom 1. September 2017 bis am 1. Oktober
2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 19. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im August 2017
beziehungsweise September 2017 verlassen und sei via ihm unbe-
kannte Länder am 8. September 2017 illegal in die Schweiz gelangt,
dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Finnlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er möchte nicht nach
Finnland, weil seine Familienangehörigen in der Schweiz lebten, die ihn im
Rahmen seines schlechten gesundheitlichen Zustands unterstützen könn-
ten,
dass er seit seiner Festnahme in der Türkei im Jahr 2016 psychisch ange-
schlagen und deshalb bereits in seinem Heimatland in Behandlung gewe-
sen sei,
dass das SEM am 3. November 2017 die finnischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die finnischen Behörden das Übernahmeersuchen am 22. November
2017 guthiessen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am
29. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Finnland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. Dezember 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll-
zug der Wegweisung zu sistieren sei und die Vollzugsbehörden des Kan-
tons Zürich mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen
sei,
dass er gleichzeitig einen ärztlichen Bericht des (…) (datiert vom 6. De-
zember 2017), zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das einge-
reichte Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerde-
führer von den finnischen Behörden ein vom 1. September 2017 bis am
1. Oktober 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die finnischen Behörden am 3. November 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die finnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Novem-
ber 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands somit gegeben ist, was
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer leide an einer (…),
dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, er bis auf
Weiteres in stationärer Behandlung und auf die persönliche Pflege und Be-
treuung seiner in C._______ wohnenden Familienangehörigen bezie-
hungsweise Verwandten (Bruder, Schwägerin, Cousins und Neffen) ange-
wiesen sei,
dass sich sein Gesundheitszustand bei einer zwangsweisen Wegweisung
nach Finnland allenfalls verschlimmern und ein hohes Suizidrisiko darstel-
len würde,
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dass diesbezüglich auf den eingereichten medizinischen Bericht des (…)
verwiesen wird,
dass in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 17), dies in-
dessen nicht konkret begründet wird und auch nicht feststellbar ist, wes-
halb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, geschweige denn ein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die finnischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Finnland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
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Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Finnland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1
EMRK beruft, weil mit seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Bruder,
Schwägerin, Cousins und Neffen) ein Anknüpfungspunkt bestehe und er
ohne diese verwandtschaftliche Unterstützung in Finnland nicht zurecht
käme,
dass das SEM in zutreffender Weise ausführte, weshalb es sich bei den in
der Schweiz lebenden Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Vo-
raussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht erfüllt sind,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK in erster Linie Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kin-
der,
dass – sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht – von der Anwendung von Art. 8 EMRK neben der eigentli-
chen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst werden kön-
nen,
dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem ge-
meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 148 m.w.H.),
dass in casu keine solche intakte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt, zumal der Bruder des Beschwerdeführers seit (…) Jahren in
der Schweiz und damit getrennt von ihm lebt und nicht dargelegt wird, ob
und wie er während dieser Zeit den Kontakt mit dem Beschwerdeführer
aufrecht gehalten hätte, das Vorhandensein von speziell engen familiären
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Banden zu verneinen ist und mit dem Hinweis auf vermutete zukünftige
Probleme des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden verwandtschaft-
lichen Unterstützung in Finnland nicht begründet wird, inwiefern deshalb
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde,
dass der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz lebenden Verwand-
ten somit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO respektive Art. 8 EMRK erachtet werden können, womit der Be-
schwerdeführer keine Rechtsansprüche aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ab-
zuleiten vermag,
dass in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die
Situation des Beschwerdeführers, bei dem bei Eintritt in das (…) am 6. No-
vember 2017 eine (…) diagnostiziert wurde, welche sich (…) etwas stabili-
siert habe, und er sich dabei von suizidalen Handlungen zunehmend habe
distanzieren können, wenn auch immer noch wiederholt Suizidwünsche
geäussert würden, offensichtlich nicht zutrifft (vgl. den vorerwähnten medi-
zinischen Bericht des (…)),
dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass Finnland
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung
bei einer zwangsweisen Überstellung des Beschwerdeführers nach Finn-
land darauf hinzuweisen ist, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis
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des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu
nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsent-
scheides mit Suizid drohen,
dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag,
wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei-
ner entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom
7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1),
dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Ten-
denzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestal-
tung der Überstellungsmodalitäten mit angemessener, sorgfältiger Vorbe-
reitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen
Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, die medizinischen Umstände bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
denn auch entsprechend berücksichtigen und die finnischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung explizit angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die finnischen
Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu tref-
fen,
dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers einer Überstellung nach Finnland nicht entgegensteht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens dem Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht
stattzugeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: