B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6905/2007/sed
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
C._______ D._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
E._______ D._______, geboren [...],
F._______ D._______, geboren [...],
G._______ D._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 7. September 2007
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie und stammen aus Jaffna (Nordprovinz). Die drei Kinder wur-
den allesamt in der Schweiz geboren. Die beiden Eltern stellten in der
Schweiz erstmals am 24. April 1991 (A._______ B._______, Beschwer-
deführer) beziehungsweise am 28. Februar 1996 (C._______ D._______,
Beschwerdeführerin) als damals ledige Einzelpersonen Asylgesuche.
B.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM])
mit Verfügung vom 21. Juni 1996 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
C.
Am 6. Februar 1997 schlossen die Beschwerdeführerin und der Be-
schwerdeführer die Ehe.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2000 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an.
Zugleich wurde dieser jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses
vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre Aktion 2000“ vorläufig auf-
genommen.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2000 hob das Bundesamt seine Verfü-
gung vom 21. Juni 1996 betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung auf und ordnete – ebenfalls gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die „Humanitäre
Aktion 2000“ – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und der
ältesten Tochter E._______ an.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2003 hob das Bundesamt die mit den
jeweiligen Verfügungen vom 7. November 2000 angeordneten vorläufigen
Aufnahmen in Anwendung von Art. 14b Abs. 2bis i.V.m. Art. 10 Abs. 1
Bst. a des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; ausser Kraft seit dem
1. Januar 2008) wieder auf.
D-6905/2007
Seite 3
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2003 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Indessen
zogen sie ihre Beschwerde mit Erklärung vom 23. Februar 2004 wieder
zurück, da sie in ihren Heimatstaat zurückzukehren beabsichtigten. An-
gesichts dessen wurde das Beschwerdeverfahren von der ARK mit Be-
schluss vom 26. Februar 2004 als gegenstandslos abgeschrieben.
H.
Am 17. März 2004 reisten die Beschwerdeführenden nach Sri Lanka aus
und lebten anschliessend gemäss ihren Aussagen in H._______ im Dist-
rikt Jaffna.
I.
I.a Am 25. August 2005 verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihren drei Kindern ihren Heimatstaat wieder. Am 19. September 2005
reisten sie illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags beim Empfangs-
zentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch stellten. Hier wurde die
Beschwerdeführerin am 26. September 2005 summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt und anschliessend mit ihren Kindern dem Kanton
I._______ zugewiesen. Am 24. November 2005 wurde die Beschwerde-
führerin durch die kantonale Behörde zu den Gründen ihres Asylgesuchs
angehört. Am 20. Juni 2006 erfolgte ausserdem eine weitere einlässliche
Befragung durch das BFM.
I.b Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie sei – was sie anlässlich ihres ersten
Asylgesuchs nicht gesagt habe – früher bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen, wobei sie als Mitglied der „Black Tigers“, eines
Selbstmord-Kommandos, rekrutiert worden sei. Mitglied der LTTE sei sie
damals geworden, nachdem sie durch Angehörige der sri-lankischen Ar-
mee vergewaltigt worden sei. Weil sie in der Folge – im Jahr 1996 – in die
Schweiz geflüchtet sei, sei sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka sei-
tens der LTTE als Verräterin bezeichnet worden. Deswegen sei am
24. Juni 2005 zunächst die gesamte Familie festgenommen worden. We-
gen der Kinder sei sie selbst wieder freigelassen worden, während ihr
Mann durch die LTTE weiterhin festgehalten worden sei. Aus Angst um ih-
re Kinder sei sie am 26. Juni 2005 mit diesen zu ihrer Mutter nach Co-
lombo gereist. In Colombo sei sie indessen am 13. August 2005 – anläss-
lich einer Razzia nach der Erschiessung des ehemaligen sri-lankischen
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Seite 4
Aussenministers Lakshman Kadirgamar – unter dem Vorwurf, Mitglied der
LTTE zu sein, durch die Armee verhaftet worden. Danach sei sie bis zum
15. August 2005 im Armeecamp Galle Face in Colombo festgehalten und
verhört worden, wobei man sie sexuell belästigt habe. Nach diesen drei
Tagen sei sie ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Sie habe jedoch
befürchtet, wieder verhaftet zu werden, weshalb sie mit ihren Kindern er-
neut aus Sri Lanka ausgereist sei.
J.
J.a Am 6. Dezember 2006 verliess auch der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat wieder. Am 11. Januar 2007 reiste er illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen ein erneutes Asylgesuch stellte. Hier wurde er am 5. Februar 2007
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kan-
ton I._______ zugewiesen. Am 5. und 7. März 2007 hörte die kantonale
Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
J.b Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, nach dem 24. Juni 2005, nachdem seine
Frau und die Kinder wieder freigelassen worden seien, sei er durch die
LTTE an verschiedenen Orten in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu
festgehalten worden. In der Folge sei er durch die LTTE bei diversen Ar-
beiten, insbesondere beim Transport von Waffen, eingesetzt worden. Am
18. August 2006 sei er durch die LTTE nach Colombo geschickt worden,
um im Haus seiner dort ansässigen Eltern zu leben. Da jenes Haus in der
Nähe eines sri-lankischen Armeestützpunkts liege, sei sein Auftrag gewe-
sen, Informationen zu sammeln und an einen Verbindungsmann der LTTE
in Colombo weiterzugeben. Am 20. Oktober 2006 sei er in Colombo wäh-
rend eines Treffens mit seiner Kontaktperson der LTTE durch Angehörige
der sri-lankischen Spezialeinheiten und der tamilischen Miliz der soge-
nannten Karuna-Gruppe verhaftet worden. In der Haft sei er verhört und
dazu gezwungen worden, seine Kontaktperson zu verraten. Als er sich in
Begleitung von Angehörigen der Spezialeinheiten und der Karuna-Gruppe
auf dem Weg zu einem Treffen mit seiner Kontaktperson befunden habe,
sei ihm die Flucht gelungen.
K.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 7. September 2007 lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich. Die Ablehnung der Asylgesuche begründete das Bundesamt
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Seite 5
– sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerde-
führers – damit, die entsprechenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Auf
die weitere Begründung der beiden Verfügungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit zwei Eingaben vom 18. September 2007 ersuchte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die jeweiligen Verfah-
rensakten. Diese wurde durch das Bundesamt mit Schreiben vom
24. September 2007 gewährt.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2007 fochten die Be-
schwerdeführenden die beiden Verfügungen vom 7. September 2007
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung
der genannten Verfügungen und die Zurückweisung der Verfahren zur er-
neuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des
Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den unter anderem die Kopie einer Bestätigung der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka ein, wonach der Beschwerdeführer am 18. De-
zember 2006 bei dieser Institution eine Beschwerde eingereicht habe.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 wurden die Beschwerde-
führenden durch den zuständigen Instruktionsrichter dazu aufgefordert,
bis zum 1. November 2007 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder
einen Kostenvorschuss zu leisten.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 reichten die
Beschwerdeführenden ein Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde
J._______ ein.
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Seite 6
P.
Am 6. November 2007 leisteten die Beschwerdeführenden den verlang-
ten Kostenvorschuss.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, mit der erfolgten Leistung des Kostenvorschusses
werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG hinfällig. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG insofern
teilweise gutgeheissen, als der entsprechende Vertretungsaufwand im
Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte. Gleichzeitig wurde für diesen
Zeitraum der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. In Bezug auf den nach diesem Zeitpunkt erfolgten beziehungsweise
weiter erfolgenden Vertretungsaufwand wurde demgegenüber festge-
stellt, aus dem mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 eingereichten Schrei-
ben der Sozialberatung der Gemeinde J._______ gehe hervor, dass die
Familie seit dem 1. November 2007 von der Sozialhilfe unabhängig sei,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen sei, soweit der Vertretungsaufwand nach diesem Da-
tum erfolgte beziehungsweise erfolgen würde.
R.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
13. Dezember 2007 Kenntnis gegeben.
S.
Mit Urteil des Kreisgerichts K._______ vom 4. Oktober 2010 wurde die
Ehe der Beschwerdeführenden geschieden, unter Zuteilung des Sorge-
rechts für die drei Kinder E._______, F._______ und G._______
D._______ an die Beschwerdeführerin, C._______ D._______.
T.
Am 9. Dezember 2010 erteilte das Ausländeramt des Kantons I._______
der Beschwerdeführerin und den drei Kindern gestützt auf Art. 14 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Aufenthaltsbe-
willigungen.
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Seite 7
U.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 wurde die Beschwerde-
führerin angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen angefragt,
ob sie an ihrer Beschwerde festzuhalten oder diese in Bezug auf sich
selbst und die drei Kinder allenfalls zurückzuziehen gedenke, mit Frist bis
zum 25. November 2011. Es ging keine entsprechende Stellungnahme
ein.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer
angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwer-
deführerin und die drei Kinder unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), auf
Art. 14 Abs. 1 AsylG sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 8d dazu aufge-
fordert, sich bis zum 20. Januar 2012 dazu zu äussern, ob er bei der zu-
ständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise unter Hinweis auf
Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein entsprechendes Ge-
such zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis zu
setzen. Auch diesbezüglich ging keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
D-6905/2007
Seite 8
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche auf die Be-
urteilung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zumindest teilweise zu fol-
gen.
4.1. So ist in Bezug auf den Ehemann festzustellen, dass die von diesem
getätigten Aussagen über die Umstände seiner Verhaftung am 20. Okto-
ber 2006 in Colombo durch Angehörige der sri-lankischen Spezialeinhei-
ten und der tamilischen Miliz der Karuna-Gruppe sowie seiner anschlies-
senden Flucht aus dem Gewahrsam der Spezialeinheiten nicht glaubhaft
erscheinen. Seinen Angaben zufolge soll er sich in einem Tempel in Co-
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Seite 9
lombo mit seiner Kontaktperson der LTTE unterhalten haben, als sie
durch fünf bis sieben Angehörige der „Special Task Force“ (STF) der sri-
lankischen Polizei und der Karuna-Gruppe überrascht worden seien. Er
selbst sei festgenommen worden, während der Kontaktperson die Flucht
geglückt sei. Eine Woche später schliesslich sei er in Begleitung von fünf
bis sechs Angehörigen der STF und der Karuna-Gruppe auf einen Markt
gegangen, um dort seine Kontaktperson zu identifizieren. Bei dieser Ge-
legenheit sei es ihm selbst gelungen, seinen Bewachern zu entkommen.
Zu diesen Aussagen ist festzuhalten, dass es sich bei der STF um eine
Eliteeinheit der sri-lankischen Polizei handelt, die zum Einsatz in Anti-
Terror-Einsätzen geschult ist. Der Beschwerdeführer vermochte anläss-
lich der durchgeführten Befragungen auch auf entsprechende ausdrückli-
che Aufforderung hin keine konkrete und nachvollziehbare Erklärung zur
Frage abzugeben, unter welchen Umständen es zunächst seiner Kon-
taktperson und später ihm selbst gelungen sein soll, Angehörigen einer
speziell trainierten und aufgrund ihrer rücksichtslosen Methoden berüch-
tigten Sondereinheit zu entkommen, nachdem er bereits in deren Ge-
wahrsam war und entsprechend bewacht wurde. Angesichts dieser nicht
nachvollziehbaren Vorbringen und unter Berücksichtigung der im Übrigen
verhältnismässig wenig detaillierten und konkretisierten Aussagen zu sei-
nem Aufenthalt im Auftrag der LTTE in Colombo erscheint es nicht als
glaubhaft, dass der Ehemann im Zeitraum vor seiner Ausreise im De-
zember 2006 den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens
des sri-lankischen Staats tatsächlich ausgesetzt war. Zu erwähnen ist in
diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Beschwerdeführenden auf
Beschwerdeebene die Kopie einer Bestätigung der sri-lankischen Men-
schenrechtskommission einreichten, aus welcher hervorgeht, der Ehe-
mann habe am 18. Dezember 2006 eine Beschwerde erhoben. Indessen
reiste der Ehemann gemäss eigenen Angaben bereits am 6. Dezember
2006 aus Sri Lanka aus, womit davon auszugehen ist, dass das genannte
Beweismittel gefälscht ist.
4.2. Demgegenüber erscheinen andere Angaben der Beschwerdeführen-
den zu ihren Fluchtgründen nicht völlig unplausibel. Dies gilt insbesonde-
re für die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden, sie
seien am 24. Juni 2005 in der damals durch die LTTE kontrollierten Zone
der Nordprovinz von Angehörigen der genannten Organisation festge-
nommen worden, wobei die Ehefrau und die Kinder nach kurzer Zeit wie-
der freigelassen worden seien, während man den Ehemann während
rund vierzehn Monaten festgehalten habe. Auch kann aufgrund der vor-
liegenden Aussagen der Ehefrau nicht ausgeschlossen werden, dass sie
D-6905/2007
Seite 10
am 13. August 2005 im Rahmen von Razzien nach der Erschiessung ei-
nes hochrangigen Politikers verhaftet und während dreier Tage festgehal-
ten worden sei, wobei man sie sexuell belästigt habe.
4.3. Indessen erübrigt es sich, die Frage der Glaubhaftigkeit der ver-
schiedenen Vorbringen abschliessend zu beurteilen, indem sich erweist,
dass die geltend gemachten Asylgründe, soweit sie nicht ohnehin als un-
glaubhaft qualifiziert werden müssen, zum heutigen Zeitpunkt nicht rele-
vant im Sinne des Art. 3 AsylG sind.
5.
5.1. Nachdem die Asylvorbringen des Ehemannes, soweit sich diese auf
eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staats beziehen, als unglaub-
haft erwiesen haben, ist in Bezug auf die Asylvorbringen der Ehefrau, die
sich auf Verfolgungsmassnahmen seitens staatlicher sri-lankischer Be-
hörden im Zeitraum unmittelbar vor ihrer erneuten Ausreise am
25. August 2005 beziehen, Folgendes festzustellen: Die einzigen von der
Ehefrau geltend gemachten Probleme mit sri-lankischen Staatsorganen
stehen im Zusammenhang mit ihrer Aussage, sie sei am 13. August 2005
durch die Armee unter dem Verdacht der Mitgliedschaft bei den LTTE
verhaftet worden. Indessen wurde sie trotz der damals – unmittelbar nach
der mutmasslich durch die LTTE ausgeführten Ermordung des ehemali-
gen sri-lankischen Aussenministers Lakshman Kadirgamar in Colombo
am 12. August 2005 – ausgeprägt heiklen Sicherheitslage durch die Ar-
mee nach drei Tagen wieder freigelassen, dies nach eigenen Angaben
ohne weitere Auflagen. Angesichts dessen erscheint offensichtlich, dass
die sri-lankischen Sicherheitskräfte mangels konkreter Verdachtsmomen-
te keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin weiter zu behelli-
gen, und sie deshalb wieder aus der Haft entliessen. Es besteht daher
auch kein ausreichend konkreter Anlass zur Annahme, sie habe zum da-
maligen Zeitpunkt weitere Nachstellungen seitens des sri-lankischen
Staats zu befürchten gehabt oder müsse im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen rechnen.
5.2. Des Weiteren ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, sie seien vor ihrer erneuten Ausreise aus Sri Lanka im August
2005 beziehungsweise im Dezember 2006 im damals durch die LTTE be-
herrschten Gebiet der Nordprovinz durch die erwähnte Organisation asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.
D-6905/2007
Seite 11
5.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar in erster Linie die im Zeitpunkt
der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssitu-
ation interessiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich
zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat
(vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 130 ff.; zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft s. EMARK 1994 Nr. 6 E. 5,
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
5.2.2. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die Lage in ih-
rem Heimatstaat Sri Lanka wesentlich verändert, wobei diese Feststel-
lung insbesondere die Situation in jenen Gebieten des Landes betrifft, die
ehemals durch die LTTE beherrscht wurden. Nach dem Scheitern des im
Jahr 2002 begonnenen Friedensprozesses und der Kündigung der Waf-
fenstillstandsvereinbarung durch die sri-lankische Regierung am
2. Januar 2008 (vgl. zu den entsprechenden Entwicklungen zwischen den
Jahren 2002 und 2008 BVGE 2008/2 E. 7) übernahm die sri-lankische
Armee im Rahmen einer grossangelegten Offensive sukzessive die Kon-
trolle über die gesamten ehemals durch die LTTE beherrschten Gebiete
der Nord- und der Ostprovinz. Nach dem Tod des Grossteils der Füh-
rungselite der LTTE mitsamt ihrem Anführer, Velupillai Prabhakaran, er-
klärte der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapaksa am 19. Mai 2009
den Sieg. Die LTTE gilt seither – jedenfalls was ihre Präsenz als Rebel-
lenorganisation auf dem Territorium des Staats Sri Lanka anbelangt – als
zerschlagen.
5.2.3. Angesichts der erwähnten Entwicklungen bestehen derzeit keiner-
lei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer
allfälligen Bedrohung von Seiten der LTTE heute noch mit asylrechtlich
beachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Die Furcht der Beschwerde-
führenden vor einer Verfolgung durch die LTTE auf dem Territorium des
sri-lankischen Staats erweist sich somit als im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet.
5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen entweder nicht
glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant sind. Folglich hat das BFM die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
D-6905/2007
Seite 12
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor, wenn
die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a
S. 176).
6.3. Mit Blick auf die soeben aufgeworfene Frage sind die Beschwerde-
führerin und die drei Kinder E._______, F._______ und G._______ einer-
seits sowie der Beschwerdeführer andererseits gesondert zu beurteilen.
Dies ergibt sich aus der Scheidung der Ehe durch Urteil des Kreisgerichts
K._______ vom 4. Oktober 2010 mit Zuteilung des Sorgerechts für die
Kinder an die Mutter sowie aus der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder durch die zuständige kan-
tonale Behörde.
6.4. Der Beschwerdeführerin und den drei Kindern E._______, F._______
und G._______ wurden durch das Ausländeramt des Kantons I._______
am 9. Dezember 2010 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Aufenthaltsbewil-
ligungen erteilt. Damit ist die vom BFM mit der angefochtenen Verfügung
vom 7. September 2007 in Bezug auf die Genannten angeordnete Weg-
weisung hinfällig geworden. Mithin erweist sich auch das vorliegende Be-
schwerdeverfahren im Punkt der Wegweisung der Beschwerdeführerin
und der drei Kinder E._______, F._______ und G._______ sowie des
entsprechenden Vollzugs als gegenstandslos und ist folglich insofern be-
züglich der Genannten abzuschreiben.
6.5.
6.5.1. Angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Be-
schwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurde dem Beschwerde-
führer mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 – an die Adresse des
Rechtsvertreters – mitgeteilt, aufgrund einer summarischen Einschätzung
dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er sich in Berücksichtigung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auf einen
grundsätzlichen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen
D-6905/2007
Seite 13
könne; dabei falle die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit
auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der frem-
denpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Weiter wurde
festgestellt, dass aus den bestehenden Akten nicht hervorgehe, ob der
Beschwerdeführer bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde be-
reits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe.
Gestützt auf diese Ausführungen wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, sich bis zum 20. Januar 2012 dazu zu äussern, ob er bereits ein
entsprechendes Gesuch gestellt habe. Für den Fall, dass dies nicht be-
reits geschehen sei, wurde er überdies unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG aufgefordert, innert der genannten
Frist bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und das Bundesverwal-
tungsgericht davon in Kenntnis zu setzen. Schliesslich wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass im Unterlassungsfall
davon auszugehen sei, er verzichte im vorliegenden Verfahren auf die
Geltendmachung entsprechender Wegweisungshindernisse.
6.5.2. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich weder zu den
mit der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 gestellten Fragen geäus-
sert hat noch den erwähnten Aufforderungen nachgekommen ist. Somit
ist – wie mit der genannten Zwischenverfügung ausgeführt – davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet, im vorliegenden
Verfahren das Bestehen von Wegweisungshindernissen im Zusammen-
hang mit Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 Abs. 1 AsylG geltend zu machen. Ei-
ne Ausnahme im Sinne des zuvor (E. 6.2) Gesagten liegt in Bezug auf
den Beschwerdeführer folglich nicht vor.
6.5.3. Nach den soeben angestellten Erwägungen ist in Bezug auf den
Beschwerdeführer festzuhalten, dass dieser weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch – sofern ihm ein entspre-
chender konkreter Anspruch zustehen sollte – im vorliegenden Verfahren
die Erteilung einer solchen geltend macht. Die Wegweisung des Be-
schwerdeführers wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1. Es bleibt im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers durchführbar ist. Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
D-6905/2007
Seite 14
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung sei-
ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler
etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
D-6905/2007
Seite 15
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehe-
maligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht des in E. 4 f. Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vor-
handen, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen
Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht
auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, geht zudem
nach der Zerschlagung der LTTE auch seitens dieser Organisation keine
konkrete Gefahr mehr aus. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in
die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Wei-
ter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamili-
scher Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
7.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die
D-6905/2007
Seite 16
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsicht-
lich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – in welchem der Beschwerdefüh-
rer gemäss seinen Aussagen vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im
Jahr 1991 und während der vorübergehenden Rückkehr von April 2004
bis Mai 2005 seinen Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Ein-
schätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage
in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versor-
gungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funk-
tionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den
Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
7.3.4. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-
6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Ge-
biet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen
werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwer-
tige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der
Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffen-
den Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglich-
keiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3).
D-6905/2007
Seite 17
7.3.5. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der durchgeführten Anhö-
rungen besitzt der Beschwerdeführer in H._______ im Distrikt Jaffna ein
eigenes Haus und ein Stück Land. Allerdings hat er H._______ bereits
vor einiger Zeit – nach seinen Angaben am 28. Juni 2005 – verlassen,
womit in Bezug auf den Distrikt Jaffna die soeben erwähnten Kriterien für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als fraglich erscheinen.
Gleichzeitig erübrigt es sich aber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen
hinsichtlich des Distrikts Jaffna abschliessend zu prüfen, da sich für den
Beschwerdeführer ohnehin eine anderweitige Aufenthaltsalternative als
zumutbar erweist.
7.3.6. Unter der bereits erwähnten Voraussetzung, dass ein tragfähiges
Beziehungsnetz sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung der wirt-
schaftlichen Existenz und der Wohnsituation angenommen werden kön-
nen, ist die schweizerische Rechtspraxis in den vergangenen Jahren
stets vom Vorliegen einer möglichen Aufenthaltsalternative für abgewie-
sene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum der Stadt Colombo aus-
gegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5, BVGE 2008/2 E. 7.6.2). Dies-
bezüglich hat sich mit der jüngsten Erneuerung der Rechtsprechung (vgl.
BVGE E-6220/2006 E. 13.3) nichts Wesentliches verändert. In Bezug auf
den Beschwerdeführer ist unter diesem Gesichtspunkt Folgendes festzu-
stellen: Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen im zweiten
Asylverfahren lebte der Beschwerdeführer – nachdem er sich zuvor in
seinem Haus in H._______ und vorübergehend in Kilinochchi (Nordpro-
vinz) aufgehalten hatte – vom 18. August 2006 bis zu seiner erneuten
Ausreise aus Sri Lanka am 6. Dezember 2006 in Colombo. Dabei wohnte
er bei seinen Eltern, die nach seinen Angaben in der Stadt ein eigenes
Haus besitzen. Weiter lebt mindestens eine volljährige Schwester des
Beschwerdeführers in Negombo, einer Nachbarstadt im Grossraum Co-
lombo. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch die Mutter der Beschwer-
deführerin gemäss deren Aussagen anlässlich ihrer Anhörungen in der
Stadt Colombo wohnt. Somit kann die Wohnsituation des Beschwerdefüh-
rers in Colombo als gesichert bezeichnet werden, wird er doch im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka im Haus seiner Eltern leben können. Es
liegen ausserdem keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen
würden, dass die erwähnten Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers sich heute nicht mehr im Grossraum der Stadt Colombo aufhalten.
Damit ist auch von einem Beziehungsnetz auszugehen, das dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr allenfalls erforderliche Unterstützung
wird gewähren können. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer bereits in Sri Lanka eine Ausbildung als Elektrotechni-
D-6905/2007
Seite 18
ker absolviert hatte und in der Schweiz sowohl bei einem elektrotechni-
schen Betrieb als auch in der Gastronomie langjährige berufliche Erfah-
rungen gesammelt hat. Damit ist – abgesehen davon, dass er überdies
Eigentümer eines Hauses und eines Grundstücks im Distrikt Jaffna ist –
ausserdem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Colombo möglich sein wird, sich auch in wirtschaftlicher
Hinsicht wieder eine Existenz aufzubauen. Des Weiteren liegen auch kei-
ne Erkenntnisse über relevante gesundheitliche Leiden des Beschwerde-
führers vor. In dieser Hinsicht ist zwar aktenkundig, dass der Beschwer-
deführer in der Vergangenheit – im Dezember 2007 – gewisse Alkohol-
probleme hatte. Den Akten sind aber keine weiteren Hinweise darauf zu
entnehmen (und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise
geltend gemacht), diese Probleme hätten – abgesehen von ehelichen
Konflikten – zu gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
geführt, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs von ent-
scheidwesentlicher Bedeutung wären.
7.3.7. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Be-
zug auf den Grossraum der Stadt Colombo die Kriterien für die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt. Nach dem so-
eben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstüt-
zung seiner in der Region Colombo lebenden Angehörigen wird zählen
können, eine entsprechende Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als
auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seiner Ausbildung und
beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Die durch die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer verfüg-
te Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit
den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-6905/2007
Seite 19
8.
8.1. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochte-
nen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG).
8.2. Soweit sich die Beschwerde auf die angefochtene Verfügung betref-
fend C._______ D._______ und die Kinder E._______, F._______ und
G._______ D._______ bezieht, ist sie folglich abzuweisen, soweit das
Verfahren nicht im Punkt der Wegweisung und des entsprechenden Voll-
zugs nach erfolgter Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen als gegen-
standslos abzuschreiben ist.
8.3. Soweit sich die Beschwerde auf die angefochtene Verfügung betref-
fend A._______ B._______ bezieht, ist sie vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG insofern teilweise gutgeheissen wurde, als der ent-
sprechende Vertretungsaufwand im Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007
erfolgte, ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein entspre-
chendes anteilsmässiges amtliches Honorar zuzusprechen (vgl. Art. 12
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sei-
tens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf
die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) wird das
Honorar für den Zeitraum von der Einreichung der Beschwerde bis zum
31. Oktober 2007 aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.-- (inkl. Ausla-
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Seite 20
gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerde-
führenden durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6905/2007
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf C._______ D._______ und die
Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ bezieht, im
Punkt der Wegweisung und des entsprechenden Vollzugs infolge Ge-
genstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf C._______ D._______ und die
Kinder E._______, F._______ und G._______ D._______ bezieht und
nicht als gegenstandslos abgeschrieben ist, abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf A._______ B._______ bezieht,
abgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen, das ihm durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: