Abtei lung IV
D-6906/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. Okto-
ber 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6906/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 1990 in der Schweiz
erstmals um Asyl und brachte im Wesentlichen vor, er sei als Sympa-
thisant der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ständig von der Polizei
überwacht worden und habe nach der Inhaftierung seines Bruders, der
die PKK unterstützt habe, befürchtet, das gleiche Schicksal zu erlei-
den. Er sei im Jahre 1986 festgenommen worden, weil er in der Schule
Kurdisch gesprochen habe. Im Jahre 1989 sei er verhaftet worden,
weil er an der 1.-Mai-Demonstration in B._______ teilgenommen habe.
Weil er den Militärdienst verweigert habe, befürchte er weitere Verfol-
gungsmassnahmen.
A.b Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW; später BFF; heute
BFM) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 11. Dezember 1991 ab.
Am 31. Januar 1992 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und
reiste in seine Heimat zurück.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Tür-
kei erneut am 30. August 1999 und gelangte am 3. September 1999 in
die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. An-
lässlich einer Kurzbefragung vom 8. September 1999 in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen und der dort am 13. September 1999 erfolgten di-
rekten Anhörung machte er geltend, er sei Kurde sunnitischen Glau-
bens, stamme aus der Provinz C._______ und habe seit dem Jahre
1996 in D._______ gelebt. Im Juli 1992 sei ein Freund der Familie,
E._______, der in B._______ Verantwortlicher der F._______ gewesen
sei, in die Türkei zurückgekehrt. E._______ habe sich unter anderem
an Bombenanschlägen beteiligt und sei festgenommen worden. Man
habe ihn nach seiner eigenen Rückkehr in die Türkei im Jahre 1992
zwangsrekrutiert und er habe bis Anfang des Jahres 1994 Militärdienst
geleistet. Im Y._______ seien seine Mutter und 32 weitere Personen im
gleichen Verfahren wie E._______ der Unterstützung und
Beherbergung der PKK angeklagt worden. Wegen der Festnahme sei-
ner Mutter sei er gegen Ende seines Militärdienstes während 50 Tagen
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festgehalten worden. Einen Tag nach seiner Entlassung - seine Mutter
sei bereits wieder zu Hause gewesen - habe eine Spezialeinheit dort
eine Razzia durchgeführt, das Haus durchsucht, ihn auf den Posten
mitgenommen und nach zwei Tagen entlassen. Seine Familie sei von
den Behörden unter Druck gesetzt worden. Es habe Hausdurchsu-
chungen gegeben. In den Jahren 1995 und 1996 sei er anlässlich von
Razzien je einmal unter dem Vorwurf, politische Aktivitäten auszuüben
und Sympathisant der PKK zu sein, für maximal drei Tage festgenom-
men, misshandelt und danach - da er seine propagandistischen Tätig-
keiten nie zugegeben habe - freigelassen worden. Im Jahre 1996 sei
er nach D._______ gezogen und habe dort begonnen, sich für die
PKK einzusetzen. Er habe an Versammlungen teilgenommen, die
HADEP ("Halksi Demokrat Partisi" beziehungsweise Demokratische
Volkspartei der Kurden) besucht und im Z._______ mit zwei Kollegen
drei Milizionäre der PKK in die Berge gebracht. In diesem
Zusammenhang seien er und die beiden Kollegen am V._______
festgenommen, in die Militärkaserne gebracht, dort während zweier
Wochen verhört und wiederholt gefoltert worden. Am W._______ seien
sie der Staatsanwaltschaft vorgeführt und danach freigelassen
worden. Im gleichen Winter habe er eine Frau und zwei Männer der
PKK von D._______ nach G._______ gebracht. Die Frau sei dort
verhaftet worden und habe über ihn belastende Aussagen gemacht.
Zudem sei am U._______ H._______, einer seiner Freunde,
zusammen mit weiteren elf Freunden in D._______ festgenommen
worden. Man habe H._______ am Fernsehen auftreten lassen, um die
Leute zur Aufgabe zu überreden. Da er habe annehmen müssen, dass
H._______ seinen Namen gegenüber den Behörden genannt habe, sei
er schliesslich aus der Türkei ausgereist.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (u.a. Gerichtsakten betreffend seine Mutter,
Mitgliedsbestätigungen der HADEP, Belege für Geldüberweisungen an
zwei gefangene Freunde in der Türkei, Briefe von zwei ehemaligen
Guerilla-Kämpfern, die im Gefängnis seien, usw.). Gleichzeitig machte
er geltend, er unterstütze in der Schweiz eine kurdische Hilfsorganisa-
tion sowie einen kurdischen Arbeiter- und Kulturverein.
B.b Die Vorinstanz ersuchte am 9. November 2001 die Schweizeri-
sche Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Ab-
klärungsergebnis der Botschaft vom 23. August 2002 bestehe über
den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein
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gemeinrechtliches Datenblatt. Der Beschwerdeführer werde von der
Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene
gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Über die Mutter des Be-
schwerdeführers bestehe ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person". Die Polizei von C._______ habe dieses
Datenblatt 1993 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt. Sie
werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler
noch lokaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente seien
authentisch. Seine Mutter sei mit rechtskräftigem Urteil vom T._______
von der Anklage der Unterstützung der PKK mangels Beweisen
freigesprochen worden. Die Familie I._______ habe wegen ihrer
politischen Einstellung Probleme mit den türkischen Behörden
bekommen. Obwohl die Mutter freigesprochen worden sei, würden sie
und die übrigen Familienangehörigen von den Behörden unter Aufsicht
gehalten.
C.
Mit Schreiben des BFF vom 6. September 2002 wurde dem Beschwer-
deführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbe-
richt unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellung-
nahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 reichte der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz
ein.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 - eröffnet am 24. Oktober 2002 -
lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderun-
gen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit erfüllen würden. Ferner sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2002 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neu-
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beurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht
von einem Kostenvorschuss abzusehen. Auf die Begründung wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Dezember
2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. In Anbetracht eines
bestehenden Sicherheitskontos wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2002 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. September 2003 hielt das
BFF im Wesentlichen fest, die ARK habe das Dossier dem BFF zur er-
neuten Vernehmlassung mit dem Hinweis auf einen Fluchtgefährten
des Beschwerdeführers, J._______ (N_______) überwiesen, der als
Flüchtling anerkannt worden sei, und die Frage gestellt, ob dies im
vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Rechtsgleichheit
berücksichtigt worden sei. Nach Einschätzung des BFF verfüge
J._______ über ein anderes Gefährdungsprofil als der
Beschwerdeführer. Nach einer Befreiung von der
Verschwiegenheitspflicht durch J._______ gegenüber der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei das BFF bereit, darüber
nähere Angaben zu machen.
I.
In der Rechtsmitteleingabe seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kin-
der, deren Asylgesuche vom 22. September 2003 mit Verfügung des
BFM vom 12. April 2006 abgelehnt worden waren, wurde vorgebracht,
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten eine eigene Home-
page mit politischem Inhalt aufgeschaltet und seien auch in ihrem re-
gionalen kurdischen Kulturverein aktiv. Zudem pflege er - wie ein Brief
von E._______ vom 10. April 2002 belege - Kontakt zu E._______, der
sich wegen seiner politischen Tätigkeit in K._______ im Gefängnis
befinde. Aufgrund dieser subjektiven Nachfluchtgründe sei er als
Flüchtling anzuerkennen. Mit der gleichen Eingabe wurde ein
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Schreiben des Fluchtgefährten des Ehemannes der
Beschwerdeführerin eingereicht, worin bestätigt werde, dieser sei von
1997 bis 1999 für die PKK tätig gewesen.
J.
Mit neuer Verfügung vom 18. Dezember 2006 hob das BFM die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen vom 22. Oktober 2002 und
vom 16. April 2006 (im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers)
gestützt auf alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I. des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar
2007) wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdefüh-
rer sowie seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wegen Vorlie-
gens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz.
In dieser Zwischenverfügung nahm die Vorinstanz Stellung zu den gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen und beantragte, die
Beschwerde sei im Asylpunkt abzuweisen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 18.
Dezember 2006 seine Beschwerde hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und er demnach
über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen werde. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer einerseits Frist zur Stellungnahme an-
gesetzt, ob er seine Beschwerde vom 25. November 2002 zurückzie-
hen oder daran festhalten wolle und andererseits Frist zur Einreichung
einer Kostennote eingeräumt, wobei im Unterlassungsfall eine allfällige
Parteientschädigung aufgrund der Akten festgesetzt werde.
L.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, und
äusserte sich zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den
Asylpunkt. Gleichzeitig wurde eine Kostennote, datierend vom
7. Februar 2007, eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 wurde der Mandatswechsel zum
neuen Rechtsvertreter angezeigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe erst anläss-
lich der Bundesanhörung geltend gemacht, dass eine Frau, der er ge-
holfen habe, von den türkischen Behörden festgenommen worden sei
und belastende Aussagen über ihn gemacht habe. Dieses Vorbringen
sei als nachgeschoben und mithin als nicht glaubhaft zu erachten, zu-
mal tatsächlich verfolgte Personen den schutzbietenden Behörden bei
der ersten Befragung summarisch alle wichtigen Gründe, die sie zum
Verlassen ihrer Heimat bewogen haben, nennen würden.
Weiter hätten die Vorkommnisse zwischen 1994 und 1996 im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückge-
legen, weshalb der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
forderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Zudem sei der
Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1998 von den türkischen Behör-
den nicht behelligt worden.
Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Familie sei
wegen politischer Aktivitäten (Hilfe für die PKK) von den türkischen
Behörden unter Druck gesetzt worden; so hätten die Sicherheitskräfte
Hausdurchsuchungen vorgenommen und überdies sei er zwischen
dem 28. November und dem 18. Dezember 1998 ebenfalls im Zusam-
menhang mit seiner Hilfe an PKK-Leute unter Folterungen festgehal-
ten worden. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe im
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Jahre 1998 seien als sehr bedauernswert und nicht als geringfügig zu
werten. Da er jedoch ohne Verfahrenseröffnung vom Staatsanwalt frei-
gelassen worden sei, würden offensichtlich keine konkreten Verdachts-
momente vorliegen, wie dies auch die Botschaftsabklärung ergeben
habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zur Bot-
schaftsantwort vorgebracht, er sei mit Sicherheit beim militärischen
Geheimdienst und nicht bei der Polizei registriert. Von einer solchen
Registrierung sei jedoch nicht auszugehen, andernfalls der militäri-
sche Geheimdienst - falls er eine Verfolgungsabsicht gehabt hätte -
dies den Polizeikräften gemeldet hätte und danach von der Polizei
nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden wäre.
Aufgrund dieser Sachlage sei davon auszugehen, bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich um
lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er
sich durch Wegzug in einen andern Teil seines Heimatstaates
entziehen könne. Eine begründete Furcht vor einer künftigen
staatlichen Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten und
derjenigen seiner Familie (Hilfe an die PKK, Mitgliedschaft bei der
HADEP) sei aus objektiven Gründen zu verneinen, auch wenn sich der
Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Sicht aufgrund der Haft von
1998 vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte. Der Einschätzung der
Rechtsvertreterin gestützt auf die Angaben des Quartiervorstehers,
wonach die Familie des Beschwerdeführers auf "immer und ewig" von
den türkischen Behörden wegen der PKK-Aktivitäten verfolgt würde,
könne nicht gefolgt werden, da abgesehen von einem Bruder, der in
der Schweiz um Asyl ersucht habe, die gesamte Familie des
Beschwerdeführers in der Türkei lebe. Es möge zutreffen, dass die
türkischen Behörden die Familie in B._______ regelmässig aufgesucht
und angepöbelt hätten, wie dies der Quartiervorsteher ausgesagt
habe. Dass es sich dabei um Behelligungen in asylrelevantem
Ausmass gehandelt habe, sei aber in Abrede zu stellen, da die
polizeilich registrierte Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer
Freilassung (spätestens Anfang des Jahres 1994) weiterhin in
B._______ gelebt habe und offenbar auch heute noch dort lebe.
Der Beschwerdeführer habe Mitgliedschaftsbestätigungen der
HADEP-B._______ für sich und seine Frau eingereicht und überdies
geltend gemacht, an Versammlungen der HADEP teilgenommen zu
haben. Zwar sei die Echtheit dieser Bestätigungen nicht überprüft
worden. Es befremde jedoch, dass diese von der HADEP-B._______
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ausgestellt worden seien (Beitritte offenbar in den Jahren 1996 und
2000), der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch bereits im
Jahre 1996 von dort weggezogen seien. Eine abschliessende Prüfung
der Echtheit dieser Bestätigungen könne unterbleiben, da aus den
Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer
oder seine Frau wegen einer allfälligen Mitgliedschaft bei der HADEP
oder wegen Aktivitäten für diese Partei von den Behörden behelligt
worden wären. Die alleinige Mitgliedschaft bei der HADEP ziehe auch
nicht automatisch eine staatliche Verfolgung nach sich. Die weiteren
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermöchten an der
Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert
und unterlasse es in der Folge, die begründete Furcht vor Verfolgung
zu prüfen. Sein Verfahren sei drei Jahre nach seiner Einreise entschie-
den worden, wobei auf eine 50-minütige Empfangsstellenbefragung
und eine direkte Bundesanhörung zurückgegriffen worden sei, welche
inklusive Übersetzung und Rückübersetzung eineinhalb Stunden ge-
dauert habe. Dies sei jedoch unzureichend, um den vorliegenden kom-
plexen Fall genau zu beurteilen, habe doch die Vorinstanz selber fest-
gestellt, die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht geringfügig
zu werten. Ausserdem ziehe sich die Zeit der Beobachtung, der zahl-
reichen Bedrohungen und Festnahmen durch die türkischen Staatssi-
cherheitskräfte von 1988 bis 1999 hin. Es sei daher als Mangel zu er-
achten, dass keine ergänzende Befragung durchgeführt worden sei.
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach er nur anlässlich
der Bundesanhörung die Frau, welche über ihn bei den Behörden aus-
gesagt habe, erwähnt habe, sei festzuhalten, dass diesbezüglich nicht
nachgefragt worden sei, um diesen Vorfall etwas zu erhellen. Daher
hätten sich etliche Missverständnisse eingeschlichen. Bei den drei
transportierten Personen handle es sich nicht um PKK-Mitglieder und
die Reise sei auch nicht von der Partei organisiert gewesen. Er habe
diese Bekannten am Busbahnhof D._______ getroffen und diese seien
ihm als Sympathisanten der Partei bekannt gewesen, da sie aus dem
gleichen Dorf gestammt hätten. Es werde aus dem Protokoll nicht klar
ersichtlich, dass es sich um eine PKK-Frau gehandelt habe, der er be-
hilflich gewesen sei (wie dies die Vorinstanz auf Seite 3 unten im an-
gefochtenen Entscheid vermerkt habe), sondern dass er drei Personen
der Partei von D._______ nach G._______ habe bringen müssen.
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Dieses Ereignis, welches im Protokoll der Empfangsstelle nicht
erwähnt sei, nehme im gesamten Asylverfahren einen winzigen Platz
ein, weshalb es als nicht angebracht erscheine, von seiner
mangelnden Glaubwürdigkeit zu sprechen.
Weiter könne der vorinstanzlichen Ansicht, wonach die Verfolgungsele-
mente aus den Jahre 1994 bis 1996 zu weit zurückliegen würden, als
dass sie dem vom Asylgesetz geforderten Kausalzusammenhang zwi-
schen fluchtauslösender Verfolgung und effektiver Ausreise genügten,
nicht gefolgt werden. So habe es vor und nach diesem Zeitraum staat-
liche Verfolgung gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass eine zurück-
liegende Verfolgung bei den Betroffenen begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung auslösen könne; meist seien bereits einmal verfolgte
Menschen auch objektiv gefährdeter als andere. Auch wenn es in sei-
nem Fall durch die Behörden nicht zu Anklagen und Verurteilungen ge-
kommen sei, bleibe doch die Angst, bei einer nächsten Verhaftung wie-
der der Folter ausgeliefert zu sein.
Zwar würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft nur für seine
Mutter die Auskunft ergeben, als unbequeme Person registriert worden
zu sein. Es stehe jedoch ausser Frage, dass die ganze Familie unter
der staatlichen Verfolgung habe leiden müssen, was denn auch durch
die Aussagen des Quartiervorstehers bestätigt werde. Es sei ihm unter
diesen Umständen nicht zuzumuten, sich in G._______ eine neue
Existenz aufzubauen. So sei er ein politischer Mensch, der auch in
G._______ irgendwann den Sicherheitskräften ins Netz gehen werde.
Entsprechende Nachforschungen würden dann schnell einen
"terroristischen" Hintergrund ergeben.
Ferner treffe es zu, dass die fluchtauslösende Tatsache, nämlich die
Festnahme des Parteikollegen H._______, nun schon drei Jahren
zurückliege. Inwiefern bei einer Einreise die Aussagen von H._______
sicherheitsdienstlich genutzt würden, könne zwar nicht gesagt werden.
Trotzdem könne nicht von einer problemlosen Einreise in die Türkei
und einer anschliessenden Niederlassung im Westen des Landes
ausgegangen werden. Zumindest hier sei die subjektive Seite des
unerträglichen psychischen Drucks zu berücksichtigen. Ausserdem sei
davon auszugehen, dass er sein politisches Leben wieder aufnehme,
wobei ihm dann sein "Vorleben" zur realen Gefahr werde.
Weiter sei der Vorinstanz in dem Punkt zuzustimmen, dass die alleini-
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ge Mitgliedschaft in der HADEP nicht automatisch Verfolgungsmass-
nahmen nach sich ziehe. Bei Vorliegen anderer Elemente (Leben der
kurdischen Kultur und Sprache; Leisten von politischer Arbeit) seien
aber Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass realisti-
scherweise zu befürchten.
3.3 In seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit welcher das
BFM dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau und den gemeinsa-
men Kindern wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, nahm es
zur Frage der Flüchtlingseigenschaft wie folgt Stellung: Die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Stand-
punktes zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere habe der Beschwer-
deführer nichts angeführt, das die Argumente des BFM bezüglich der
vorgebrachten Vorfluchtgründe überzeugend zu entkräften vermöge.
Bei den zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben ehemaliger
Parteikollegen der PKK handle es sich nicht um offizielle amtliche Do-
kumente, sondern um persönliche Schreiben mit hohem Gefälligkeits-
charakter und naturgemäss geringem Beweiswert. Weiter würden die
Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen, in der Schweiz intensiv im
Rahmen kurdischer Kulturvereine aktiv zu sein, subjektive Nachflucht-
gründe geltend machen. Es werde in diesem Zusammenhang auch
darauf verwiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers sogar Prä-
sident des kurdischen Kulturvereins L._______ sei. Zudem sei eine ei-
gene Internethomepage aufgeschaltet worden (M._______), auf der
die PKK und deren Führer Abdullah Öcalan zu erkennen seien. Hier
sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer diese Aktivitäten mit
hunderttausenden emigrierter Kurden aus der Türkei teilten. Es liege
aufgrund der Akten nichts vor, das sich die Beschwerdeführer aus der
enormen Menge der Exilaktivisten besonders herausheben würden. In
dieser Hinsicht führe auch die von den Beschwerdeführern
aufgeschaltete Internetseite nicht zu einer anderen Auffassung. Die
Beschwerdeführer seien darauf nicht ohne Weiteres zu identifizieren.
Zudem sei die Seite ausser einem vorgefertigten Progagandafilm über
die PKK weitgehend leer. Insgesamt gelange man zum Schluss, dass
auf Beschwerdeebene nichts vorliege, was die bisherige Einschätzung
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer umstossen könnte.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2007 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei schlicht unwahr, dass er
Seite 12
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sich in seinen exilpolitischen Tätigkeiten nicht von hunderttausenden
anderer Kurden unterscheide. So brauche es ein grosses Engagement
und Mut, eine Website aufzuschalten, die inhaltlich der kurdischen Na-
tionalbewegung nahestehe und sich mit Namen und Bild dazu zu be-
kennen. Er widme sich dieser Website während mehrerer Stunden täg-
lich, um diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Inhalte würden
seine politische Einstellung widerspiegeln und sie werde privat von
ihm finanziert. Auch die Bereitschaft seines Bruders N._______, für
ein Jahr die Leitung des kurdischen Vereins L._______ zu
übernehmen, sei keine Aktivität, die dieser mit hunderttausenden
Anderen teile. Zudem setze man sich der Gefahr aus, Zielscheibe von
extrem nationalistischen Türken oder türkischen Agenten zu werden.
In den kurdischen Vereinen, Internet-Foren und Publikationen würden
sich Inhalte des Journalisten O._______ finden, welcher von einem
nationalistischen Jugendlichen erschossen worden sei. Kurdische
Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, politischen Parteien und
aus der Wirtschaft seien in den 90-er Jahren zu Dutzenden von
Aktivisten des "tiefen Staates" ermordet worden. Dessen seien sich
alle Kurden bewusst, welche eine besondere Position in der
Exilgemeinde der politisch interessierten Personen einnehmen
würden.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen um-
fassend zu prüfen und habe sich bei ihrem Entscheid lediglich auf eine
kurze Empfangsstellenbefragung und eine direkte Anhörung gestützt.
Die Vorinstanz hätte aber eine ergänzende Befragung durchführen
müssen. Soweit der Beschwerdeführer dadurch eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gel-
tend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er fin-
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det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art.
13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat in casu weitere
Abklärungen vorgenommen, indem sie eine Botschaftsabklärung
durchführte und dem Beschwerdeführer dazu in der Folge das rechtli-
che Gehör gewährte. Da sich die Ergebnisse der Abklärungen durch
die Schweizer Vertretung in der Türkei mit der vorinstanzlichen Ein-
schätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund
dessen Aussagen deckte, brauchte sie nicht noch eine ergänzende
Anhörung durchzuführen. Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz
aufgrund der Parteiauskünfte und der weiteren Abklärungen (vgl. Art.
12 Bst. b VwVG; Art. 41 Abs. 1 AsylG) offensichtlich und auch zu Recht
davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sei-
en. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im
Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach vorliegend nicht aus-
gegangen werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Sachverhalt keine
wesentlichen Ergänzungen anführt, sondern sich vor allem mit der Be-
urteilung seiner geltend gemachten Vorkommnisse auseinandersetzt,
was darauf schliessen lässt, der vom BFF seiner Verfügung zugrunde
gelegte Sachverhalt sei richtig erfasst worden. Bei dieser Sachlage be-
steht kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Anhörung und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist.
3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den drei Personen,
die er von D._______ nach G._______ geführt habe, habe es sich
nicht um PKK-Mitglieder gehandelt, wie das BFF fälschlicherweise
annehme. Er habe diesen Personen, die ihm als Sympathisanten der
Partei bekannt gewesen seien und aus dem gleichen Quartier
gestammt hätten, geholfen. Dieses Ereignis nehme im gesamten
Asylverfahren einen unbedeutenden Platz ein, weshalb es nicht
angebracht sei, von seiner mangelnden Glaubwürdigkeit zu sprechen,
weil er dieses Vorkommnis nicht an der Empfangsstelle erwähnt habe.
Da der Beschwerdeführer selbst der geltend gemachten Begebenheit
keinen grossen Stellenwert einräumt, erübrigt es sich, weiter darauf
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einzugehen, zumal es sich gemäss seinen Angaben in der
Beschwerde bei den Bekannten, die er nach G._______ begleitet
habe, nicht um PKK-Mitglieder gehandelt haben soll und die Reise
auch nicht von der Partei organisiert worden sei. Es erübrigt sich
deshalb auch, weitere Ungereimtheiten, die durch die Vorbringen in
der Beschwerde entstanden sind, zu analysieren. Es sei lediglich
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der direkten
Anhörung angab, einer der Männer habe einen Decknamen getragen.
Falls es sich bei dieser Person lediglich um einen Sympathisanten der
Partei gehandelt haben soll, bleibt aber nicht nachvollziehbar, dass er
einen Decknamen trug.
3.5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die vorinstanzliche Er-
wägung, wonach die Verfolgungselemente aus den Jahren 1994 bis
1996 zu weit zurücklägen, als dass sie dem Kausalzusammenhang mit
der Flucht genügen würden. Es habe eine staatliche Verfolgung be-
standen, weshalb er von B._______ nach D._______ umgezogen sei.
Dort habe er seinen früheren politischen Bekannten H._______
getroffen und zunehmend wieder politische Arbeit übernommen. Es sei
zu berücksichtigen, dass eine Verfolgung, die einige Zeit zurückliege,
bei den Betroffenen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
auslösen könne. Zudem habe er damals eine Familie mit drei kleinen
Kindern gehabt und daran geglaubt, einmal in Frieden leben zu
können. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gerade der Umstand, dass er in
D._______ seine politische Tätigkeit wieder aufnahm, lässt darauf
schliessen, die Ereignisse der Jahre 1994 bis 1996 seien nicht
bestimmend für die Flucht im Jahre 1999 gewesen, andernfalls er -
auch in Anbetracht des Wohles seiner Familie - auf ein politisches
Engagement verzichtet hätte.
3.5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kontinuierlichen
Verhaftungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck ge-
führt, auch wenn es in seinem Fall zu keinen Anklagen und Verurtei-
lungen gekommen sei. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative,
da er auch in G._______ irgendwann von den Sicherheitsbehörden
aufgegriffen würde. Zwar ziehe die alleinige Mitgliedschaft bei der
HADEP nicht automatisch eine Verfolgung nach sich. Würden jedoch
die kurdische Identität, Sprache und Kultur geschätzt und werde
politische Arbeit geleistet, sei eine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten.
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Wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben, besteht kein Da-
tenblatt über den Beschwerdeführer und er wird weder auf nationaler
noch regionaler Ebene gesucht, weshalb mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die
Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das BFF
in zutreffender Weise feststellte, dürfte es sich bei den geltend ge-
machten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungs-
massnahmen gehandelt haben, denen der Beschwerdeführer durch
Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entgehen
kann. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer lan-
desweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn
auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, wird weder hin-
reichend belegt noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Asylrelevanz
der an seinem Wohnort erlittenen Nachteile bejaht würde, so wäre
dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenge-
standen, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylge-
währung ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6
f., 1999 Nr. 9 E. S. 58). Bei dieser Sachlage kommt der Bestäti-
gung seines Fluchtgefährten, die im Beschwerdeverfahren der Ehefrau
des Beschwerdeführers eingereicht wurde, keine entscheidwesentliche
Relevanz zu.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003 legte die Vorinstanz
dar, der als Flüchtling anerkannte Fluchtgefährte des Beschwerdefüh-
rers weise ein anderes Gefährdungsprofil auf, weshalb das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung nicht verletzt sei. Da betreffend den Flucht-
gefährten weitere Gefährdungselemente in dessen Verfahren akten-
kundig sind, über den Beschwerdeführer hingegen - wie erwähnt - kein
Datenblatt besteht und von einer innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen ist, erübrigt es sich, ihm diese Vernehmlassung zur allfäl-
ligen Stellungnahme zuzustellen, da sich am Ergebnis nichts ändern
würde.
Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und den im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von
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Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwe-
sentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFF
verwiesen.
3.6
3.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf
Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in
der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türki-
schen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nach-
fluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mass-
gebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.6.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner sub-
jektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen
kurdischer Kulturvereine und die Aufschaltung einer eigenen Internet-
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seite, welche neben täglichen politischen Nachrichten auch Kulturelles
und Musik aus Kurdistan enthalte. Die Inhalte würden die politische
Einstellung des Beschwerdeführers widerspiegeln. Zudem stehe er in
brieflichem Kontakt mit E._______, der sich in der Türkei im Gefängnis
befinde.
3.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend aus-
geführt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen.
In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse
Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis
der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei des-
sen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Fer-
ner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerde-
führers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr
in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal - entgegen der in
der Stellungnahme vom 7. Februar 2007 geäusserten Ansicht - vorlie-
gend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. An-
gesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsange-
hörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich,
dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei
einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde.
Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete
Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern al-
lenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allge-
meinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen, zumal die
erwähnte Internetseite offensichtlich lediglich als Plattform für die Dar-
stellung von täglichen politischen Nachrichten, Musik und kulturellen
Begebenheiten dient. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusam-
menhang nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in
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der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer linksextre-
men türkischen Organisation oder kurdischen Separatistenorganisati-
on zu arbeiten, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass die türkischen
Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt
Notiz genommen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht nach-
vollziehbar, auf welchem Weg die türkischen Behörden den Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als linksextremen oder
separatistischen Aktivisten identifizieren könnten, zumal dessen Identi-
fizierung aufgrund der erwähnten Internetseite, auf welcher er nicht
ohne Weiteres identifiziert werden kann, unwahrscheinlich erscheint.
Eine Gefährdung ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf-
grund des Umstandes auszuschliessen, dass die Botschaftsabklärung
keine Anhaltspunkte für eine Suche nach dem Beschwerdeführer er-
gab. Desgleichen ist aufgrund des Briefverkehrs mit E._______ eine
Gefährdung zu verneinen, da der Beschwerdeführer - wie sich aus den
mit Eingabe vom 27. März 2002 eingereichten Briefen und dem mit der
Rechtsmitteleingabe seiner Ehefrau eingereichten, vom 10. April 2002
datierenden Brief ergibt - bereits vor der Botschaftsabklärung vom
23. August 2002 Kontakt mit E._______ hatte, den Abklärungen
zufolge jedoch dieser Kontakt, der den türkischen Behörden bekannt
ist, offensichtlich keine Suche auslöste. Somit liegt auch kein sub-
jektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, wes-
halb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen
ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom
18. Dezember 2006 wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich
eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zumut-
barkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Die Be-
schwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug
erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzu-
schreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verwei-
gerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälfti-
gen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
gedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Von der Rechtsvertretung wurde am 7. Februar 2007 eine Kostennote
eingereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand von Fr. 985.--
ist als angemessen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die ein-
gereichte Kostennote ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädi-
gung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 492.50 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 492.50 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- P._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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