B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6906/2016
was
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba Debub, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Jahr 1997 oder 1998 (im Alter von zehn Jahren) verliess und zu
seinem Onkel nach Äthiopien zog,
dass er Ende April 2014 aus Äthiopien ausgereist und zunächst via Sudan
und Libyen nach Italien gelangt sei,
dass er am 29. Juli 2014 von dort herkommend illegal im Zug in die
Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 15. August 2014 zur Identität, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. September 2016 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei im Alter von zehn Jahren zusammen mit sei-
nem Bruder legal zu seinem Onkel nach Äthiopien gezogen, da seine Mut-
ter krank gewesen sei und sie daher nicht selber habe aufziehen können,
dass sein Onkel später nach Eritrea abgeschoben worden sei,
dass sich sein Bruder gegen die Enteignung des Eigentums des Onkels
durch die äthiopischen Behörden gewehrt habe und daraufhin misshandelt
worden sei, worauf er in die Niederlande emigriert sei,
dass er nach der Ausreise seines Bruders ebenfalls festgenommen, miss-
handelt und befragt worden sei und man ihn als eritreischen Spion ver-
dächtigt habe,
dass er in Äthiopien nicht in Ruhe habe leben können und er auch nicht
nach Eritrea habe zurückkehren wollen, da das Regime dort sehr schlecht
und die Lage für junge Leute schlimm sei,
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dass er sich aus diesem Grund zur Flucht in die Schweiz entschlossen
habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine eigenen Identitätsdokumente abgab und
zur Untermauerung seiner Vorbringen lediglich ein eritreisches Identitäts-
dokument seines Vaters sowie die holländische Aufenthaltsbewilligung sei-
nes Bruders K. (alles in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 – verneinte,
das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Gründe, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea
bewogen hätten, seien nicht asylbeachtlich,
dass die geltend gemachten Probleme in Äthiopien ebenfalls nicht asylre-
levant seien, zumal Äthiopien weder das Heimat- noch das Herkunftsland
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sei,
dass schliesslich auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zu verneinen sei, da
der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von zehn Jahren auf lega-
lem Weg verlassen habe, als er noch nicht dienstpflichtig gewesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea durchführbar sei,
dass insbesondere auch die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da
im Falle des Beschwerdeführers begünstigende individuelle Umstände vor-
lägen, welche gewährleisten würden, dass seine Existenz im Falle seiner
Rückkehr nach Eritrea gesichert sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. No-
vember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
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tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei we-
gen Unzulässigkeit oder eventuell wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht vom 20. Oktober 2016, eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Ok-
tober 2016 sowie eine Honorarnote vom 9. November 2016 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. November
2016 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) und Kostenvor-
schussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
2. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, an-
dernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. November 2016 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 9. November 2016 den klaren Anträgen
zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, wes-
halb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (vgl. dazu auch bereits die Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung vom 17. November 2015),
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Eritrea drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge als Kind le-
gal aus Eritrea ausgereist ist (vgl. A5 S. 7 und A20 S. 7),
dass er ausserdem nicht geltend macht, in Eritrea je verfolgt worden zu
sein,
dass daher entgegen dem in der Beschwerde pauschal vorgetragenen Vor-
bringen keine konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung oder Bestra-
fung zu gewärtigen hätte,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, der Beschwer-
deführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea damit rechnen, in
den Nationaldienst eingezogen zu werden, was als Zwangsarbeit im Sinne
von Art. 4 EMRK zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug un-
zulässig sei,
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dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, als dass seine Ein-
berufung in den Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea als
reale Möglichkeit erscheint,
dass allerdings Dienstleistungen militärischen Charakters nicht als
Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK gelten,
dass als unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit nur solche Verpflichtungen
in Betracht fallen, die nicht dem Grundgedanken des Allgemeininteresses,
der gesellschaftlichen Solidarität und der Üblichkeit entsprechen (vgl. dazu
EGMR, Entscheidung Nr. 13580/88 vom 18. Juli 1994),
dass es sich bei der an den Militärdienst anschliessenden zivilen nationa-
len Dienstpflicht in Eritrea indessen offensichtlich um eine Dienstleistung
militärischer Art respektive um eine Arbeit oder Dienstleistung handelt, die
zu den (dort) üblichen Bürgerpflichten gehört (Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK),
da der eritreische Nationaldienst neben der Landesverteidigung auch dem
Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Ver-
mittlung der nationalen Ideologie dient (vgl. dazu den Bericht des European
Asylum Support Office [EASO] vom Mai 2015, Länderfokus Eritrea, S. 32),
dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Einzug in den Nationaldienst
daher keine konventionswidrige Behandlung darstellt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei-
nen lässt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher insgesamt als zulässig
zu qualifizieren ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass in Eritrea zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wes-
halb die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss
zu bejahen ist,
dass zudem im vorliegenden Fall begünstigende individuelle Umstände
(vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-3490/2016 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Juli 2016, E. 7.4.2, m.w.H.) vorliegen, womit gewährleistet
erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Eritrea
nicht in eine existenzielle Notlage gerät,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher im Heimatland
über mehrere Verwandte (Eltern, ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tan-
ten) verfügt, welche ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration
behilflich sein können,
dass er die Landessprache Tigrinya eigenen Angaben zufolge gut versteht
und auch lesen kann (vgl. A5 S. 2) und seine aktiven Sprachkenntnisse
nach der Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit schnell wiederkehren wer-
den,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass seine in Europa
lebenden Brüder die Familie in Eritrea finanziell unterstützen,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder
gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten, wes-
halb der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 29. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6906/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: