Abtei lung IV
D-6909/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______
geboren (...), C._______ geboren (...), D._______,
geboren (...), E.________, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Stefan Gollonitsch,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Adresse (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung
des BFM vom 30. August 2002 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6909/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde am 9. Dezember
1992 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) Asyl in
der Schweiz gewährt. Am 10. Juni 2002 (Poststempel) wandte sich die
Beschwerdeführerin schriftlich mit folgender Frage an das BFF:
"Sehr geehrte Dämen und Herren.
Ich Müchte frage, Kenten Mir aine Beweligun Mächen Für in Kosovo Reise.
Ich Ware von 1991 nicht mechn in maine Haimatland. Sons Maine Muter ist
Krank und ich Woti noch Mal gezein."
Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte das Bundesamt der Beschwer-
deführerin mit, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Flüchtlings-
eigenschaft sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen
für Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen unterstehe.
Ihre C-Bewilligung bleibe weiterbestehen. Weiter führt das Bundesamt
aus, es gehe aufgrund der Ausführungen davon aus, sie (die Be-
schwerdeführerin) wolle auf die Flüchtlingseigenschaft verzichten. Sie
werde daher gebeten, die beigelegte Verzichtserklärung auszufüllen
und unterzeichnet zurückzusenden. Das Formular war mit zwei Rubri-
ken versehen:
"Frau A._______, [...], erklärt hiermit:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
auf die und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das
ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl nicht verzichten zu wol-
len.
auf die ihr und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und
das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl verzichten zu wollen.
Sie nimmt zur Kenntnis, dass sie und ihre Kinder durch diese freiwillige Ver-
zichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen für
Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen zu unterstehen."
Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Folge die zweite Rubrik ("Asyl
verzichten") an und retournierte das mit dem 6. August 2002 datierte
und unterschriebene Formular dem BFF (Eingang: 13. August 2002).
B.
Am 19. August 2002 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
nachdem sie und ihre Kinder auf das ihnen in der Schweiz gewährte
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Asyl verzichtet hätten, sei dieses erloschen und sie unterstünden künf-
tig nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemein für ausländi-
sche Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen.
C.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. August 2002 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, sie sei nicht einverstanden mit der Mitteilung
vom 19. August 2002, denn es sei nie ihre Absicht gewesen, auf das
ihr und ihren Kindern gewährte Asyl zu verzichten.
D.
Am 27. August 2002 führte das Amt für Ausländerfragen des Kantons
Solothurn eine kurze Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch,
als diese sich am Schalter meldete, weil sie dazu aufgefordert worden
war, ihre Identitätskarte abzuholen.
E.
Mit Schreiben vom 30. August 2002 setzte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass keine Hinweise auf das
Vorliegen eines Grundlagenirrtums bestünden und ein Rückzug der
Verzichtserklärung nicht möglich sei.
F.
Am 27. September 2002 liess die Beschwerdeführerin in einer Rechts-
mitteleingabe an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2002
sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich
bei der Verzichtserklärung in einem Grundlagenirrtum befunden habe.
Weiter sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls festzustellen. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu
gewähren. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, über die fragliche
Sache erneut in einer formell korrekten Verfügung zu entscheiden. Es
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2002 gewährte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK die beantragte Akteneinsicht, ver-
wies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege in das Endurteil und gab der Beschwerdeführerin
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Gelegenheit, ihre Eingabe zu ergänzen und einen
Bedürftigkeitsnachweis einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsmitteleingabe ergänzen und am 22. Oktober 2002 wurde eine
Fürsorgebestätigung eingereicht.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2002
unter anderem fest, beim Schreiben vom 30. August 2002 habe es sich
nicht um eine anfechtbare Verfügung gehandelt, sondern um eine
schriftliche Auskunft und beantragte demzufolge, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten.
Falls die ARK auf die Eingabe eintreten sollte, sei darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung nach nahezu zwei
Monaten Bedenkzeit retourniert habe, sodass ihr zuzumuten gewesen
wäre, eine rechtskundige Person beizuziehen. Ein relevanter Willens-
mangel sei nicht gegeben und im Falle einer materiellen Beurteilung
der Beschwerde sei diese abzuweisen.
J.
Am 25. November 2002 liess die Beschwerdeführerin eine Replik zu
den Akten reichen.
K.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 liess die Beschwerdeführerin
der ARK eine Kostennote zukommen.
L.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 21. Januar 2004 bei der
ARK schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und gab erneut zum
Ausdruck, sie wolle weiterhin an der Flüchtlingseigenschaft festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Es stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die Frage, ob
überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor-
liegt.
1.3.1 Seit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmung von Art. 64
Abs. 1 Bst. c AsylG am 1. Oktober 1999 erlischt das gewährte Asyl un-
mittelbar mit der einseitigen Verzichtserklärung des Flüchtlings; einer
Widerrufsverfügung bedarf es nicht mehr. Eine nachträgliche Feststel-
lung seitens des Bundesamts dient zwar der Rechtssicherheit, hat
aber bloss deklaratorischen Charakter (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 25
E. 2c S. 223).
1.3.2 Will die Person, welche den Verzicht auf das ihr gewährte Asyl
erklärt hat, nachträglich auf ihren Entscheid zurückkommen (weil sie
beispielsweise das Vorliegen eines Willensmangels geltend macht),
hat sie sich daher zunächst an das Bundesamt zu wenden und die
Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu beantragen. Erst
wenn die Vorinstanz auf ein derartiges Gesuch nicht eintritt oder es
abweist, liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG
vor, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann
(EMARK 2000 Nr. 25 E. 2d S. 224).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem Schreiben vom
22. August 2002 an das BFF sinngemäss die Wiedereinsetzung des
ursprünglichen Zustands. Obwohl das Schreiben des BFF vom
30. August 2002 nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und
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auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt das BFF darin
ausdrücklich fest, es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen
eines Grundlagenirrtums und ein Rückzug der Verzichtserklärung sei
daher nicht möglich. Gestützt auf die vorgenannte Erwägung ist das
von der Beschwerdeführerin an das Bundesamt vorgängig gerichtete
Schreiben als Gesuch um Wiedereinsetzung des früheren
Rechtszustands zu beurteilen und das fragliche Schreiben der
Vorinstanz vom 30. August 2002 als Abweisung dieses Gesuchs. Es
liegt deshalb ungeachtet der erwähnten formellen Mängel, aus denen
den Beschwerdeführern im Übrigen keine Rechtsnachteile erwachsen
sind, eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG des
Bundesamtes vor (vgl. EMARK 1996 Nr. 37 E. 2a S. 233 ff.; Art. 105
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind mithin gegeben; auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht stellt sich nunmehr die Frage, ob sich die Be-
schwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom
6. August 2002 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
2.1 Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30., EMARK 1996 Nr. 33 E. 5 S. 310 f.)
werden die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligatio-
nenrechts (Art. 23 ff des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]), die vor allem Verträge, aber auch einseitige Rechtsakte be-
treffen, sinngemäss angewendet. Auch wenn die Ausübung eines Ge-
staltungsrechts – vorliegend eine Verzichtserklärung – nicht beliebig
widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines
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solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht zum
Vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass
einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei
schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und andererseits
die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 683;
EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30). Vorliegend stehen für die
Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel, würde
sie doch bei einem tatsächlichen Verzicht die Flüchtlingseigenschaft
und somit auch das Recht auf Asyl sowie die daraus abgeleiteten
Rechte verlieren.
3.
3.1
Beim hier interessierenden Grundlagenirrtum bestehen die Voraus-
setzungen – sinngemäss – darin, dass der Irrende bei Vertragsschluss
einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend
oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, und
dieser Sachverhalt auch bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt
des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung
für den Abschluss eines solchen Vertrages betrachtet werden durfte.
Der Irrende muss demnach den betreffenden Sachverhalt als Grundla-
ge des Vertrages angesehen haben (subjektive Voraussetzung), und
ausserdem hat er ihn nach Treu und Glauben im Verkehr als Grundla-
ge des Vertrages ansehen dürfen (objektive Voraussetzung). Im Merk-
mal der subjektiven Wesentlichkeit kommt zum Ausdruck, dass der Irr-
tum kausal sein muss für den Vertragsabschluss, in dem Sinne, dass
bei wahrer Kenntnis der Sachlage der Vertrag überhaupt nicht oder nur
mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Wer daher hinsichtlich
eines bestimmten Sachverhalts Zweifel hat und dessen ungeachtet
den Vertrag schliesst, kann nachher nicht einwenden, er habe sich ge-
irrt; mit anderen Worten ist demjenigen, der mit der Möglichkeit des Irr-
tums zum vornherein rechnet und also den Irrtum in Kauf nimmt, die
Berufung auf Grundlagenirrtum versagt (vgl. THEO GUHL/ALFRED
KOLLER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obli-
gationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, §16 N 9 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den von ihr behaupteten Willensman-
gel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zi-
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vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7
AsylG) zumindest glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Vorliegend fällt vorab auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit ih-
rem Schreiben vom 10. Juni 2002 beim BFF erkundigte ("Ich Müchte
frage"), ob sie eine Bewilligung ("Beweligun") für eine Reise in den Ko-
sovo zwecks Besuchs ihrer kranken Mutter ("Maine Muter ist Krank")
erhalten könne. Das BFF interpretierte diese Anfrage um Erteilung
einer Reisebewilligung in den Kosovo in seinem Schreiben vom
12. Juni 2002 als beabsichtigte Verzichtserklärung ("Auf Grund Ihrer
Ausführungen gehen wir davon aus, dass Sie auf Ihre Flüchtlingsei-
genschaft verzichten möchten") und stellte der Beschwerdeführerin
das besagte Formular "Verzichtserklärung" zu (vgl. im Detail Prozess-
geschichte Bst. A). Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin offenkundig um eine rechtsunkundige Person (Laie) handelt
und sie sich – wenn auch in mangelhaftem Deutsch – mit einer kon-
kreten Frage an das Bundesamt wandte, wirkt das Verhalten des BFF,
ohne letztlich die konkrete Frage zu beantworten (vgl. nachfolgend
E. 4.3.2) der Beschwerdeführerin die Absicht zur Verzichtserklärung zu
unterstellen, unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben höchst be-
fremdend.
4.2
4.2.1 Nach Rücksendung der Verzichtserklärung und der Mitteilung
des BFF, das ihr und ihren Kindern gewährte Asyl sei erloschen, teilte
die Beschwerdeführerin dem Bundesamt umgehend – zuerst per Tele-
fon und in der Folge schriftlich – mit, dies sei nicht ihre Absicht gewe-
sen, sie wolle "nicht von der Asyl weg". Am 27. August 2002 gab die
Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde
in gleicher Weise zu Protokoll, "mein Brief nach Bern war nur eine An-
frage. Ich fragte das BFF an, ob ich einmal nach Kosovo zurückkehren
könne, weil ich dort meine krebskranke Mutter besuchen möchte.
Nachher kam der Brief vom 12. Juni 2002. Wenn ich weg will von Asyl,
dann könnte ich schon weg, ich würde einen Pass von meinem Hei-
matland bekommen. Dieser Brief hatte zwei Möglichkeiten zum an-
kreuzen. Ich habe dasjenige angekreuzt, wo steht – ich will bleiben im
Asyl. Ich wollte nicht auf den Asylstatus verzichten, ganz sicher nicht."
Erst nachdem die Beschwerdeführerin dergestalt ein zweites Mal
einen Willensmangel geltend machte, hat sich das Bundesamt mit Ver-
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fügung vom 30. August 2002 gegen einen Grundlagenirrtum ausge-
sprochen.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2002 machte der
zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend,
die Beschwerdeführerin habe nie auf den Flüchtlingsstatus verzichten
wollen; von ihrer Seite sei nie die Rede davon gewesen. Sie habe zwar
ihre krebskranke Mutter im Heimatland besuchen wollen, was aner-
kannten Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt sei. Doch habe sie das
Bundesamt um eine Bewilligung zur Reise ersucht, was in Anbetracht
der geltend gemachten Gründe auch nicht von vornherein aussichtslos
gewesen sei. Weiter wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, sie
habe ohne Anlass den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft zum
Thema gemacht und habe jegliche andere Möglichkeit mit keinem
Wort erwähnt. Zwar könne die Reise eines anerkannten Flüchtlings in
das Heimatland – fasse man es als Unterschutzstellen unter die hei-
matlichen Behörden auf – zum Widerruf des Asyls führen. Es sei aber
in der Rechtsprechung der ARK anerkannt, dass die Voraussetzungen
nicht generell bei einer einzigen Reise schon gegeben sei. Es liege
vorliegend ein Motiv vor, das klar der Unterschutzstellung widerspre-
che. Die Beschwerdeführerin habe ihre kranke Mutter besuchen wol-
len, welche sie seit vielen Jahren nicht mehr gesehen habe und auch
nicht mehr allzu lange sehen könne. Der Rechtsvertreter führt weiter
aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem völlig unerwarteten Thema
konfrontiert und mit der Situation überfordert gewesen und habe irr-
tümlich, ohne es zu wollen, an der falschen Stelle die Beilage „Ver-
zichtserklärung“ angekreuzt. Eine glaubwürdige Bestätigung, dass die
Absicht auf den Verzicht nie bestanden habe, finde man im kantonalen
Protokoll vom 27. August 2002 (vgl. E. 3.2). Die Verzichtserklärung sei
sprachlich so verfasst, dass die Beschwerdeführerin den in der Erklä-
rung aufgeführten Punkt "auf die ihr und ihren Kindern [...] gewährte
Asyl verzichten zu wollen" mit "Asyl behalten wollen" verwechselt
habe. Das Fett gedruckte "nicht" im anderen Punkt habe wohl auch für
Verwirrung gesorgt, denn das Hervorheben könne intuitiv auch "Ge-
fahr" signalisieren, also Erlöschen des Asyls.
4.2.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 4. November
2002 aus, sie könne anerkannten Flüchtlingen eine Heimatreise nicht
verbieten, da eine solche aber nur mit heimatlichen Papieren unter-
nommen werden könne, und diese üblicherweise beim BFF deponiert
bleiben müssen, sei deren Aushändigung nur nach Verzicht auf das
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Asyl und die Flüchtlingseigenschaft möglich. Man habe der
Beschwerdeführerin die Folgen mit dem Schreiben vom 12. Juni 2002
aufgezeigt und ihr ermöglicht, dem BFF zu erklären, ob sie verzichten
wolle oder nicht. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit habe sie die
entsprechende Erklärung retourniert; der Inhalt und die Konsequenzen
der Erklärung seien klar und verständlich. Es könne somit mit
zumutbarer Sorgfalt, allenfalls auch unter Beizug einer rechtskundigen
Person, eine dem eigenen Willen entsprechende Erklärung abgegeben
werden. Damit sei ein relevanter Willensmangel vorliegend nicht
gegeben und das Asyl sei mit der Verzichtserklärung erloschen. Aus
diesen Gründen beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.
4.3
4.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Ab-
gabe ihrer (Verzichts-)Erklärung angenommen habe, sie würde "im
Asyl bleiben", erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft
dargelegt und mit ihrem weiteren konsequenten Verhalten während
des Verfahrens kohärent. Aus der prompten Erklärung der Beschwer-
deführerin gegenüber der Vorinstanz, den kantonalen Behörden und
dem auf Beschwerdeebene konsistent Geschilderten ist zu schliessen,
dass der "Verbleib im Asyl" eine für sie unerlässliche Grundlage (con-
ditio sine qua non) bei der Erklärungsabgabe war.
4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen eines Grundlagen-
irrtums ist in Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall Folgendes
festzuhalten: Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die
rechtsunkundige Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung aufgrund
der geringen Deutschkenntnisse derart verstanden hat, als könne sie
"im Asyl bleiben", wenn sie dort ankreuzen würde, wo kein "nicht"
stünde. Die Rubrik mit der Formulierung "Asyl nicht" durfte sie denn
auch, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, vor dem Hin-
tergrund ihres an sich klaren Willens und in Anbetracht dessen, dass
sie Laie ist, durchaus so verstehen, dass sie mit dem Ankreuzen des
entsprechenden Kästchens auf ihren Asylstatus verzichtet hätte. Fol-
gerichtig ging sie davon aus, dass die andere von ihr angekreuzte
Rubrik das Gegenteil bedeute, mithin den Verbleib im Asyl.
Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Willensbildung den Grundlagenirrtum ausschliessende
Zweifel auszumachen sind, spielt eine entscheidende Rolle, dass das
Bundesamt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 12. Juni
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2002 zwar dargelegt hat, was die Konsequenzen eines freiwilligen
Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft bedeutet, aber die eigentliche
Antwort auf ihre Frage (sinngemäss: Darf ich als anerkannter
Flüchtling meine kranke Mutter im Heimatland besuchen?) schuldig
geblieben ist. Beantwortet hat das BFF diese Frage letztlich erst in
seiner Vernehmlassung vom 4. November 2002, indem es dort
ausführt, eine Aushändigung der heimatlichen Papiere sei nur nach
Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft möglich (vgl. E. 4.2.3).
Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben mithin unter
Berücksichtigung des Umstands, dass sie rechtsunkundig ist und bloss
geringe Deutschkenntnisse aufweist, annehmen, dass eine
Bewilligung für eine Reise in die Heimat möglich sei, ohne die
Flüchtlingseigenschaft und auch das Asyl zu verlieren. Aus den Akten
ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Zweifel gehabt hätte oder hätte
haben müssen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des
Bundesamtes in seiner Vernehmlassung, die Verzichtserklärung sei
erst nach einer Bedenkzeit von nahezu zwei Monaten retourniert
worden, nichts zu ändern. Wie in der Replik zu Recht ausgeführt wird,
können diese zwei Monate angesichts des klaren Willens der
Beschwerdeführerin (sie wollte gar nie auf das Asyl verzichten), nicht
als eine – allenfalls auf wegen von ihr gehegte Zweifel
zurückzuführende – Bedenkzeit betrachtet werden.
4.3.3 Bloss der Vollständigkeit anzufügen bleibt, dass im vorliegenden
Sachverhalt auch Elemente eines Erklärungsirrtums auszumachen
sind. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertrags-
schliessende zwar den Wortlaut seiner Erklärung will, jedoch nicht de-
ren Inhalt. Hierüber gibt er sich im Zeitpunkt der Willensäusserung in-
dessen nicht Rechenschaft. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Ver-
tragsschliessende seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst,
als ihr bei richtiger Auslegung zukommt (vgl. THEO GUHL/ALFRED
KOLLER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY, a.a.O., §15 N 10 f.).
4.3.4 Aufgrund der obgenannten Darlegungen kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat und glaubhaft darzulegen
vermochte, dass ihr innerer Wille nicht mit der von ihr gemachten Wil-
lensäusserung übereinstimmte und sie eine für sie unerlässliche aber
von der Wirklichkeit abweichende Grundlage angenommen hat, die sie
nach Treu und Glauben auch annehmen durfte.
Seite 11
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5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
6.
Den Beschwerdeführern ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 37
VGG eine Parteientschädigung für die ihnen auf Beschwerdeebene er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 8-9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Aufwen-
dungen von insgesamt Fr. 1'025.-- zu den Akten gereicht. Unter Be-
rücksichtigung der bei der Bemessung einer Entschädigung für Vertre-
tungskosten in Betracht zu ziehenden Faktoren (vgl. Art. 9-10 VGKE)
erscheint dieser Betrag angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen,
Den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. August 2002 wird aufgeho-
ben.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer auf die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl nicht verzichtet haben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'025.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Auslän-
derfragen ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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