Abtei lung IV
D-6909/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2008 / D-1974/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6909/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 27. Mai 1991 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte, welches vom BFF mit Verfügung vom 13. Mai 1994
abgelehnt wurde,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) diesen Ent-
scheid mit Urteil vom 21. Juni 1994 bestätigte,
dass das BFF mit Verfügung vom 30. Juni 1999 auf das zweite
Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. Mai 1999 nicht eintrat,
dass die ARK die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
28. Juli 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 abwies,
dass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2007 ein drittes Asylgesuch
einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 13. März 2008
erneut nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Bundesamtes beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, mit welcher er
die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
18. Juni 2008 abwies,
dass der Gesuchsteller durch seinen (früheren) Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 26. Oktober 2008 (Poststempel: 27. Oktober 2008) beim
BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch und Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, mit welcher
er zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. März
2008 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass zudem in der Rechtsschrift die Begehren gestellt wurden, der
Gesuchsteller sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen
und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über
das Wiedererwägungsgesuch zu gewähren,
dass er überdies um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes ersuchte,
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dass der Gesuchsteller zusammen mit der Rechtsschrift verschiedene
Beweismittel, nämlich einen "Todesschein" inkl. Übersetzung, eine
Wohnsitzbestätigung seiner Mutter sowie verschiedene, angeblich
seinen Onkel betreffende Dokumente, einreichen liess,
dass der Rechtsschrift überdies eine Verfügung der Haftrichterin des
Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 18. August 2008
beilag, wonach der Gesuchsteller am 14. August 2008 in Haft
genommen und die Ausschaffungshaft angeordnet worden war,
dass der Gesuchsteller das Wiedererwägungsgesuch zunächst damit
begründete, der bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2008
als nicht glaubhaft erachtete gewaltsame Tod seines Vaters lasse sich
nun mittels des eingereichten Todesscheines nachweisen,
dass er überdies ausführen liess, seine Mutter wohne nicht in
Colombo, sondern gemäss Wohnsitzbestätigung in C._______,
D._______ (recte: D._______) North, D._______ (recte: D._______),
und er sei, da ein getöteter Familienangehöriger Mitglied der
tamilischen Befreiungsorganisation LTTE gewesen sei, bei einer
Rückkehr besonders gefährdet,
dass das BFM am 31. Oktober 2008 die Rechtsschrift vom 26. Oktober
2008 zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass es als Begründung dafür im Begleitschreiben vom 31. Oktober
2008 anführte, in der Rechtsschrift würden keine Gründe angeführt,
welche im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfah-
rens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass vom Gesuchsteller sinngemäss gerügt wird, dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts habe von Anfang an ein Mangel auf der Ebene
der Sachverhaltsermittlung angehaftet, weil es ohne Berücksichtigung
von rechtserheblichen Tatsachen, die im Urteilszeitpunkt bereits einge-
treten waren, zustande gekommen sei,
dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss vor
Erlass eines Rechtsmittelentscheides verwirklicht haben, nicht unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten durch die Vorinstanz,
sondern unter dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdeins-
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tanz zu prüfen sind (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. November 2008 das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs abwies, auf den Antrag auf Entlassung aus der
Ausschaffungshaft nicht eintrat sowie das Gesuch um Gewährung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und den Gesuchsteller
zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtete,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 25. November 2008
leistete,
dass am 16. Dezember 2008 die Rechtsschrift des rubrizierten
Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2008
zusammen mit diversen Beweismitteln (insbesondere der Kopie mit
Originalbeglaubigung eines Todesregistereintrages) beim Gericht
einging,
dass der Gesuchsteller darin (erneut) beantragen liess, der
Beschwerdeentscheid vom 18. Juni 2008 sei in Revision zu ziehen, es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen,
eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen, subeventuell sei die Sache als
neues Asylgesuch an das BFM zu überweisen,
dass in prozessualer Hinsicht nochmals um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
ersucht wurde,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom
14. Januar 2009 um einen umgehenden Entscheid betreffend den
Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Mitteilung der
Gerichtsbesetzung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom
16. Januar 2009 den Spruchkörper mitteilte und ihm gleichzeitig Frist
zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens einräumte,
dass kein Ausstandsbegehren einging,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65
ff.),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist,
dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen ein offensichtlich un-
begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG
in analogiam),
dass die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch bezüglich des Nichteintretens auf
das Asylgesuch angefochten wurde,
dass das Beschwerdeverfahren und damit der Beschwerdeentscheid
vom 18. Juni 2008 somit auf die Thematik des Wegweisungsvollzuges
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beschränkt war und deshalb die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise des
Beschwerdeentscheides bildete,
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft entsprechend auch nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann, weshalb auf den
Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist
und sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der
Rechtsschrift vom 15. Dezember 2008 erübrigen,
dass die Vorbringen in derselben Rechtsschrift, welche sich zur
angeblich fehlerhaften beziehungsweise nicht im Einklang mit der im
Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) stehenden
Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern,
die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes betreffen, welche im
Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht gerügt werden
kann (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000
Nr. 29 E. 5 S. 247),
dass der Gesuchsteller in der Sache, nämlich durch das Einreichen
einer (beglaubigten) Kopie eines Todesregistereintrages, den
Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen, entscheidenden
Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG nur jene
Beweismittel im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können, die
vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind,
dass vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei der eingereichten,
offenbar am 5. August 2008 erstellten beziehungsweise beglaubigten
Kopie des Todesregistereintrages vom 13. April 2008 überhaupt um ein
Beweismittel handelt, welches vor dem Abschluss des Beschwerdever-
fahrens am 18. Juni 2008 erstellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. Juni
2008 (E. 4.8 S. 11) erwog, sollte der Vater des Gesuchstellers
tatsächlich verstorben sein, werde der Gesuchsteller aufgrund dessen
Hinterlassenschaft ohne weiteres in der Lage sein, sich im Süden Sri
Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen,
woraus sich ergibt, dass insofern selbst der Nachweis des Todes des
Vaters am Ergebnis des Beschwerdeentscheides nichts zu ändern
vermöchte,
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dass zudem – selbst wenn der Vater des Gesuchstellers an den
Folgen einer Schussverletzung verstorben ist – die konkreten
Umstände, die zu dieser Schussverletzung führten, weder dargetan,
geschweige denn nachgewiesen und belegt wurden, woran auch die
eingereichte Vermisstenanzeige nichts ändert, zumal der Beweiswert
dieser Vermisstenanzeige bereits im Entscheid vom 18. Juni 2008 als
gering eingeschätzt wurde,
dass es sich bei der Wohnsitzbestätigung der Mutter des
Gesuchstellers vom 18. Oktober 2008, welche ebenfalls nur in Kopie
eingereicht wurde, um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt,
das im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden
kann,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Frage des
Wohnsitzes der Mutter einen Revisionsgrund darstellen könnte, zumal
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 –
entgegen der Darstellung in der Rechtsschrift vom 26. Oktober 2008 –
nicht davon ausgegangen wurde, die Eltern des Gesuchstellers lebten
im Grossraum Colombo,
dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismit-
tel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei ge-
nügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht
werden können (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bun-
desgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG),
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu
begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im
früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare
Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese
sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein-
oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern
("Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995
Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass der Gesuchsteller bereits im zweiten Asylverfahren im Jahr 1999
angab, sein Cousin E._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und
getötet worden (vgl. B9/12 S. 5 und B4/9 S. 5),
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dass er demgegenüber im dritten Asylverfahren behauptete, sein
Cousin E._______, der bei der LTTE gewesen sei, sei am
14. November 2007 von der SL-Armee umgebracht worden (vgl. C1/12
S. 7),
dass überdies in der Eingabe vom 26. Oktober 2008 geltend gemacht
wurde, der Gesuchsteller sei der Neffe des 1996 getöteten LTTE-
Mitgliedes E._______,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers – welche
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. Juni
2008 mit überzeugender Argumentation als von vornherein erheblich
erschüttert qualifiziert wurde – durch diese Unstimmigkeiten zusätzlich
beeinträchtigt wird,
dass – soweit der Gesuchsteller aus der behaupteten Zugehörigkeit
seines 1996 oder 2007 getöteten Onkels beziehungsweise Cousins
zur tamilischen Befreiungsarmee (LTTE) eine grundsätzliche
Gefährdungssituation für sich im Falle des Wegweisungsvollzugs
ableitet – weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Um-
stand einen beachtlichen, mithin rechtzeitig geltend gemachten
Revisionsgrund darstellen würde,
dass der Gesuchsteller diesbezüglich auch nicht darlegt, weshalb er
entsprechende Beweismittel nicht schon in früheren Verfahren hätte
einreichen können,
dass dies auch für die unsubstanziiert und unbelegt gebliebenen
Aktivitäten von weiteren (entfernten) Verwandten des Gesuchstellers
gilt,
dass im vorliegenden Fall somit glaubhafte (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen der Gesuchsteller trotz der von ihm
zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die
entsprechenden Umstände geltend zu machen und zu belegen, nicht
erkennbar sind,
dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni
2008 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass es zwar zutrifft, dass die Regierung Sri Lankas diejenigen Tami-
len, welche in den vergangenen fünf Jahren aus dem Norden nach
Colombo kamen, im September 2008 zur Registrierung aufforderte,
wobei nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
bereits vorher für Tamilen in Colombo eine Registrierungspflicht be-
stand,
dass mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich veränderte
Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio eine Überwei-
sung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgrün-
den oder eines neues Asylgesuches anzuordnen,
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorlie-
gendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG; Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs.
2 VwVG) und mit dem am 25. November 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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