B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6909/2014/pjn
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
D-6909/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz Al Hassaka), verliessen ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2012 auf legalem Weg und
gelangten zunächst nach Istanbul, Türkei. Von dort im Flugzeug herkom-
mend reisten zunächst die Beschwerdeführerin und der Sohn D._______
am 9. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am
15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin dort zu ihrer Identität,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge
wurden sie und D._______ für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2012 reiste der Sohn C._______
auf dem Luftweg von Istanbul herkommend illegal in die Schweiz ein. Der
Beschwerdeführer seinerseits verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge
ungefähr am 30. November 2012 auf dem Luftweg und reiste am 2. De-
zember 2012 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 3.
Dezember 2012 stellte er im EVZ H._______ ein Asylgesuch, wurde dort
am 17. Dezember 2012 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.b Die Beschwerdeführerin gebar am (…) den Sohn E._______ und am
(…) den Sohn F._______.
A.c Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgrün-
den an. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammenhang mit den Unru-
hen in G._______ im Jahr 2004 einmal verhaftet worden. Damals sei er
geschlagen worden, wobei sein Arm gebrochen und sein Ohr verletzt wor-
den sei. Im Jahr 2004 sei zudem ein Gesetz erlassen worden, welches
dazu geführt habe, dass man ihm im Jahr 2010 ein Grundstück wegge-
nommen habe. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant beziehungsweise
Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und
habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder A. sowie sein Neffe
F. seien Vorsitzende in dieser Partei gewesen. F. sei verhaftet worden und
anschliessend an den in der Haft erlittenen Folterungen gestorben. Zuvor
habe sich F. bei ihnen versteckt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals ver-
haftet worden. Insbesondere sei er im Jahr 2011 zweimal kurze Zeit (einige
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Stunden beziehungsweise zwei Tage) verhaftet worden. Die Behörden hät-
ten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb er jeweils wieder
freigelassen worden sei. Sein Bruder habe zudem eine Bestechungs-
summe bezahlt. Die Polizei habe im Jahr 2011 und 2012 mehrmals bei
ihnen zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten
G._______ aus diesem Grund verlassen und seien nach J._______, ins
Heimatdorf des Beschwerdeführers, gezogen. Aber auch dort habe die Po-
lizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dieser habe sich im Dorf res-
pektive der Umgebung versteckt. Aus Furcht vor einer Verhaftung des Be-
schwerdeführers seien sie schliesslich Anfang Juli 2012 mit Hilfe eines
Schleppers ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt verfolgt
worden. Sie und die Kinder hätten aber auch an Demonstrationen teilge-
nommen. Sie sei anlässlich der Suche der Polizei nach dem Beschwerde-
führer von den Beamten beschimpft und geschlagen worden. Die Kinder
seien eingeschüchtert und ebenfalls geschlagen worden. Zudem habe
man der Beschwerdeführerin gedroht, man würde sie und die Kinder an-
stelle des Beschwerdeführers verhaften. Die Beschwerdeführenden brach-
ten im Weiteren vor, sie hätten in Syrien allgemein keine Rechte gehabt
und seien unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in der
Schweiz exilpolitisch tätig. Er engagiere sich in der Schweiz für die PDKS
und nehme an Sitzungen teil. Das Foto einer Parteisitzung, auf welchem
er erkennbar sei, sei in der Parteizeitung veröffentlicht worden. Diese Zei-
tung werde auch in Syrien verteilt. Zudem sei er auf Facebook aktiv und
schreibe dort über die Unterdrückung seines Volkes. Er sei auch Mitglied
des (…); dieser vermittle die kurdischen Werte und biete Deutschkurse für
kurdische Asylsuchende an.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: das Familienbüchlein, den
syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, einen Registerauszug für
"Ausländer" (Ajanib) (Kopie), eine behördliche Anordnung der Beschlag-
nahme eines Grundstücks aus dem Jahr 2010 (Kopie), Fotos der Be-
schwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien, einen Zeitungsartikel
sowie einen Internetartikel betreffend eine Sitzung der PDKS, ein Bestäti-
gungsschreiben der PDKS vom 3. August 2013, Fotos eines Parteianlas-
ses, Ausdrucke von mehreren im Internet veröffentlichten Beiträgen des
Beschwerdeführers, Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen
in der Schweiz, Ausdrucke vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers,
zwei Bestätigungsschreiben des (…) vom 17. Februar 2014 sowie ein Flug-
blatt dieses Vereins.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Ok-
tober 2014 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November
2014 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die
Akten A8, A13, A19, A23, A24, A26, A28, A30, A31, A33, A36, A37, A40,
A52 und A43 zu gewähren, eventuell sei ihnen das rechtliche Gehör zu
diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend das Aktenstück A43 (interner Antrag auf vorläufige
Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestünden. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu be-
jahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, zudem sei subeventuell die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 20. Oktober 2014, der Führerausweis des Beschwer-
deführers betreffend die Erlaubnis zum Führen eines Baggers (beglaubigte
Kopie, inkl. Übersetzung), der Führerausweis des Beschwerdeführers (Ko-
pie), der Ajnabi-Ausweis (Original und Kopie), der frühere Ajnabi-Ausweis
(Kopie), der Ajnabi-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers (Kopie),
eine Kopie des Familienbüchleins, ein Urteil des Einzelmilitärrichters in
G._______ vom 28. Juni 2012 (Kopie), eine Bestätigung der PDK-Partei,
ein Urteil betreffend Gültigkeit der Heirat und Anerkennung der Vaterschaft
vom 22. September 2004 (inkl. Übersetzung), Zeugenaussagen des Bru-
ders sowie weiterer Personen (Kopien), Bestätigungsschreiben von M.
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(Kopie), Grundstücksunterlagen (Kopie), sowie mehrere Beweismittel be-
treffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz
(Internetartikel und mehrere Fotos).
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies der Instruktionsrichter den
Antrag, wonach der Fortbestand der Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme ab deren Verfügung im Falle der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung festzustellen sei, ab. Im Weiteren hiess er das Akteneinsichts-
gesuch bezüglich A36 (Beweismittelumschlag) gut und wies das BFM an,
den Beschwerdeführenden den Beweismittelumschlag (samt Inhalt) zu
edieren. Soweit weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch sowie die
damit einhergehenden Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs
respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung sowie Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gewährte das BFM den Beschwer-
deführenden ergänzende Akteneinsicht betreffend A36 (Beweismittelum-
schlag samt Inhalt).
F.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden
ergänzende Ausführungen zur Beschwerde machen. Ausserdem wurden
folgende Beweismittel nachgereicht: eine Zusammenfassung des Urteils
betreffend den Beschwerdeführer (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Schrei-
ben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwande-
rungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 (Kopie, inkl. Übersetzung), ein
Bestätigungsschreiben der PDKS (Kopie, inkl. Übersetzung).
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Stellung zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung und reichte als weiteres Beweismittel eine Originalquit-
tung von TNT vom 13. November 2014 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine
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Generalvollmacht zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers vom 11.
März 2012 (inkl. Übersetzung) einreichen.
I.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben vom 20. April, 23. Juli und
11. September 2015 weitere Beweismittel (Fotos von Demonstrationsteil-
nahmen sowie ein Arztbericht der integrierten Psychiatrie (…) vom 17. Juli
2015) einreichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 regte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Grün-
den zur erneuten Vernehmlassung dem SEM zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM beziehungsweise SEM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige
Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden
letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht voll-
ziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7
E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte
Antrag auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) sowie der Antrag auf eventuelle Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes – was grund-
sätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus
diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dementsprechend ist
auch auf die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Be-
schwerde nicht mehr näher einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wider-
sprüchliche und unplausible Angaben betreffend die Suche der Behörden
nach ihm gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, die erste Suche nach
ihm sowie seine anschliessende Flucht ins Dorf J._______ konsistent zu
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schildern. Seine Aussage, wonach er sich im Dorf habe verstecken können,
obwohl die Behörden dort viele Male nach ihm gesucht hätten, sei unplau-
sibel. Er habe sich zudem betreffend die Dauer seines Aufenthalts im Dorf
widersprochen. Auch seine Ausführungen zur Parteitätigkeit seien nicht
glaubhaft. Er habe den ausgeschriebenen Namen der PDKS nicht korrekt
wiedergeben können und habe sich bezüglich seines Status (Mitglied oder
Sympathisant) widersprochen. Zur Parteistruktur, Aufgabenteilung sowie
zu seiner Rolle innerhalb der Partei habe er nur allgemeine, unplausible
und widersprüchliche Aussagen gemacht. Ungereimtheiten bestünden
auch in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr
2010/2011. Während er in der Befragung im EVZ ausgesagt habe, er sei
im Jahr 2010/2011 insgesamt zwei Mal für kurze Zeit inhaftiert worden, weil
man ihn verdächtigt habe, seinen Neffen zu verstecken, habe er in der An-
hörung im Widerspruch dazu erklärt, er sei insgesamt sechs- oder sieben-
mal inhaftiert worden. Aufgrund der weiteren Aussagen der Beschwerde-
führenden sei indessen zu schliessen, dass die Probleme wegen des Nef-
fen im Zusammenhang mit den Vorfällen in Qamischli im Jahr 2004 gestan-
den hätten. Diese seien jedoch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer
habe sich bezüglich der Frage, ob er nach dem Jahr 2004 erneut festge-
nommen worden sei, widersprochen. Er habe zudem den Grund für die
angebliche letzte Haft im Jahr 2011 sowie deren Zeitdauer und die Um-
stände der Freilassung nur pauschal und substanzlos geschildert. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach ihm viel angetan worden sei,
weshalb er sich teilweise nicht erinnern könne, vermöge die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu erklären. Die eingereichten Beweis-
mittel seien nicht geeignet, die Mitgliedschaft bei der PDKS oder die Tätig-
keit für diese Partei zu belegen. Lediglich die Demonstrationsteilnahmen
seien bewiesen; dies belege per se jedoch nicht eine Verfolgung durch die
syrischen Behörden und lasse eine solche auch nicht als wahrscheinlich
und absehbar erscheinen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach
sie anlässlich der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer ge-
schlagen worden sei, sei angesichts der vorstehenden Erwägungen eben-
falls nicht glaubhaft, zumal auch sie mehrfach widersprüchliche Angaben
gemacht habe. Die entsprechenden Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden seien demnach nicht glaubhaft. Im Weiteren seien die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2004 (Fest-
nahme und Schläge mit Verletzungsfolge) sowie die geschilderte Landen-
teignung insbesondere infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusam-
menhangs zur Ausreise respektive infolge fehlender Intensität nicht asylre-
levant. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien
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keine Rechte gehabt hätten und unterdrückt worden seien, sei nicht asyl-
relevant, zumal daraus keine gezielte staatliche Verfolgung abgeleitet wer-
den könne. Ferner sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu begründen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerde-
führenden unglaubhaft oder nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Insbe-
sondere habe es den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die
Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A43) respektive
die Zustellung einer schriftlichen Begründung desselben verweigert habe.
Das BFM habe auch zu Unrecht die Einsicht in die Akten A8 und A19
("Übersicht Personendaten"), in die Akten A13, A23, A24, A26, A28, A30,
A31, A33, A37, A40 und A52 (Akten von Kantons- und Gemeindebehörden
im Zusammenhang mit der Personenerfassung der Kinder der Beschwer-
deführenden) sowie in die Akte A36 (Beweismittelumschlag) verweigert.
Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts müsse zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen. Eventuell müsse den Beschwerdeführenden
nach nachträglich gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung gewährt werden. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei im Weiteren dadurch verletzt worden, dass das BFM die eingereich-
ten Beweismittel kaum gewürdigt habe, was überdies eine Verletzung des
Willkürverbots darstelle. Das BFM habe zudem bei der Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass die Be-
schwerdeführenden kurdischer Herkunft seien, bereits seit zwei Jahren in
der Schweiz lebten, gut integriert seien und dass ihre Kinder hier die
Schule besuchten und die Sprache gelernt hätten. Ebenfalls unberücksich-
tigt geblieben sei die Tatsache, dass die Kinder staatenlos seien. Das BFM
habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es ohne genügende
Begründung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den behauptet habe. Zudem habe es bei der Begründung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheits-
lage" verwiesen; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Auch sei
davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässig-
keit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
mischt habe. Das BFM habe ferner weder erwähnt noch gewürdigt, dass
die beiden Neffen des Beschwerdeführers (K._______, N […], und
L._______, N […]) in der Schweiz Asyl erhalten hätten, obwohl dies im Hin-
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blick auf die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers so-
wie der Frage der Reflexverfolgung wesentlich sei. Im Weiteren habe das
BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht
erwähnt. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass der Neffe F. unter
Folter ums Leben gekommen sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der PDKS ausgeführt habe respektive welche Stellung er
innerhalb der Partei innegehabt habe, dass Parteivorgesetzte umgebracht
worden seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle im Jahr
2004 bis zu seiner Flucht Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass
auch die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Behörden behelligt
worden seien, wie rücksichtslos die Behörden auf der Suche nach ihm vor-
gegangen seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizuge-
hörigkeit enteignet und deswegen sowie wegen der Teilnahme an De-
monstrationen inhaftiert worden sei, dass ihm durch die Behörden eine
Ohrverletzung zugefügt worden sei, welche er habe operieren lassen müs-
sen, und dass er bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würde. Das BFM
habe demnach den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und abgeklärt. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich
eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei
schliesslich dadurch verletzt worden, dass das BFM die Anhörung erst über
ein Jahr nach Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe. Die ange-
fochtene Verfügung müsse auch aus diesen Gründen kassiert werden. So-
dann wird vorgebracht, im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung müssten die Beschwerdeführenden weiterhin den Status als vorläufig
Aufgenommene beibehalten können. Zudem sei zu beachten, dass die
Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der Unzumutbarkeit vorgehe. In der
Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, die erwähnten formellen
Fehler stellten im Übrigen gleichzeitig eine Verletzung von Art. 7 AsylG so-
wie von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. In materieller Hinsicht wird ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe einzig bezüglich des Zeitpunkts der be-
hördlichen Suche nach ihm keine exakten Angaben machen können; hin-
gegen habe er seine Flucht eingehend beschrieben. Seine Vorbringen wür-
den sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin decken, weshalb von der
Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerde-
führer widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf gemacht
habe. Er sei auch nie aufgefordert worden, den vollständigen Namen sei-
ner Partei wiederzugeben. Die PDKS sei bekannt unter dem Namen "Al-
Parti", und der Beschwerdeführer habe während der gesamten Anhörung
von "der Partei" gesprochen. Er habe sich zudem nie als Sympathisant be-
zeichnet. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie
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vom BFM erwogen, nur allgemeine, widersprüchliche und unplausible Aus-
sagen zur Parteistruktur und Aufgabenteilung sowie zu seiner Rolle inner-
halb der Partei gemacht habe. Es sei sodann nicht wesentlich, ob der Be-
schwerdeführer nun zwei oder mehrere Male inhaftiert worden sei, zumal
zwischen der Haft und der Befragung durch das BFM mehrere Jahre lägen.
Relevant sei nur, dass der Beschwerdeführer mehrfach verhaftet worden
sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Erlebnisse traumatisiert und habe
erklärt, er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern. Insofern, als das
BFM behaupte, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Ablaufs
des Behördenbesuchs widersprochen, sei darauf hinzuweisen, dass arabi-
sche Häuser völlig anders gebaut seien als europäische: Es gebe dort nicht
nur einen eigentlichen Hauseingang, sondern einen grossen Innenhof, von
wo aus man Zugang habe zu allen Zimmern. Die Beschwerdeführerin habe
demnach ihre Schlafzimmertür geöffnet und sei in diesem Moment geohr-
feigt worden. Insgesamt, auch in Anbetracht der eingereichten Beweismit-
tel, stehe fest, dass das BFM willkürliche Behauptungen gemacht und zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr glaub-
haft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihres
politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt ge-
sucht, verfolgt und verhaftet worden seien. Es bestehe begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden mehrmals aufgesucht und verhaftet worden sei und sein
Neffe sogar ermordet worden sei. Im Falle ihrer Wiedereinreise nach Sy-
rien würden die Beschwerdeführenden verhaftet und nicht mehr freigelas-
sen. Damit sei die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht gegeben,
und den Beschwerdeführenden sei somit Asyl zu erteilen. In der Be-
schwerde wird an dieser Stelle angefügt, den Beschwerdeführenden sei ihr
Grundstück entzogen worden, weil sie Kurden seien, und vor allem auch,
weil der Beschwerdeführer Mitglied der PDKS gewesen sei. Dieser Um-
stand sei sehr wohl asylrelevant. Sodann wird betreffend die vom syrischen
Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die sys-
tematischen Gewaltanwendungen gegen Oppositionelle sowie die brutale
Behandlung von Gefangenen, auf mehrere Beweismittel verwiesen und
geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätte, falls sie Syrien nicht
verlassen hätten, ein ähnliches Schicksal ereilt, zumal ihre Teilnahme an
der Oppositionsbewegung den syrischen Behörden bekannt gewesen sei
und sie deswegen bereits Probleme gehabt hätten. Bei einer Abschiebung
nach Syrien würden sie direkt in die Hände der syrischen Behörden getrie-
ben. Auch deswegen sei ihnen Asyl zu gewähren. Vorliegend sei ferner
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Seite 13
auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Pro-
tection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III") zu berücksichtigen. Darin stelle UNHCR fest, dass sich
die Situation in Syrien weiter verschlechtert habe. Alle Kriegsparteien wür-
den schwerwiegende Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begehen. UNHCR weise darauf hin, dass asylrelevante
Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion
oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten,
Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Per-
sonen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zuge-
schrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer
der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu
werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und stelle fest, dass bei
den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden
müsse. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen
und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft her-
absetzen. Als kurdische Familie, Sympathisanten respektive Mitglieder der
PDKS, ins Ausland geflüchtete Regimekritiker und Teilnehmer an regime-
kritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz gehörten die Be-
schwerdeführenden offensichtlich zu einer Risikogruppe. Zu berücksichti-
gen sei auch die Reflexverfolgung wegen des Neffen des Beschwerdefüh-
rers. Zumindest müsse angesichts der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht
werden. Das BFM sei bei seiner Einschätzung der Verfolgungsgefahr für
exilpolitische Aktivisten von falschen Tatsachen ausgegangen und habe
aktuelle Expertenberichte ignoriert. Es habe zudem die Quellen für seine
fehlerhaften Erkenntnisse nicht offengelegt. Die eingereichten Unterlagen
belegten eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer anhaltend, überzeugt
und öffentlich für die kurdischen Anliegen, für diejenigen der PDKS und
gegen das syrische Regime engagiere. Aufgrund dessen sei er gefährdet.
Die exilpolitischen Demonstrationen der Syrer würden sowohl vor Ort als
auch in Syrien wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien verfolgt würde. Wie der Bericht "Operational
Guidance Note – Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 klar
mache, dürften weder die Absichten noch die Möglichkeiten der syrischen
Behörden, die Opposition zu überwachen, unterschätzt werden. Der Be-
schwerdeführer nutze die vorhandenen – beschränkten – Möglichkeiten
zum Protest und führe damit sein bereits im Herkunftsstaat begonnenes
Engagement für die kurdischen Angelegenheiten und gegen das Regime
D-6909/2014
Seite 14
von Assad fort. In der Beschwerde wird sodann auf mehrere Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014 respektive
Auszüge daraus betreffend die (sicherheits-)politische und menschen-
rechtliche Lage in Syrien, die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme des
syrischen Geheimdienstes von einer Asylgesuchstellung in der Schweiz
und der Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens exilpolitischer Tätigkeiten
im Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Syrien verwiesen und geltend ge-
macht, im vorliegenden Fall habe es das BFM unterlassen, zur Gefährdung
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ausführlich Stellung zu nehmen.
Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung ge-
machten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Die Argumenta-
tion des BFM sei veraltet und pauschal. Die aktuelle Rechtsprechung gehe
eindeutig dahin, dass exilpolitisch tätigen Oppositionellen bei einer Rück-
kehr nach Syrien sehr wohl eine Überwachung und Verfolgung drohe. In
zahlreichen Medienberichten sowie auch in (ausländischen) Urteilen werde
von der Überwachung der syrischen Opposition im Exil und deren Konse-
quenzen berichtet. Das BFM behaupte zwar, die Überwachung von syri-
schen Oppositionellen im Ausland durch syrische Geheimdienste habe in
der jüngsten Zeit abgenommen, könne dies aber offenbar nicht belegen.
Seitens der Beschwerdeführenden wird an dieser Stelle der Beizug von
mehreren Asyl-Dossiers beantragt, welche ihre Gefährdung im Falle einer
Ausschaffung nach Syrien belegten und zeigten, dass die syrischen Be-
hörden über die exilpolitische Tätigkeit von Syrern im Ausland informiert
sei. Diese Fälle würden ausserdem deutlich machen, dass die Kriterien für
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien herabge-
setzt werden müssten. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die
Schweiz bei Nachrichten- und Geheimdiensten beliebt sei, zumal sie
Standort für verschiedene internationale Organisationen und Veranstaltun-
gen sei. So finde aktuell in der Schweiz die Syrien-Friedenskonferenz statt.
Rund um diese Konferenz sei es zu Auseinandersetzungen zwischen An-
hängern und Gegnern von Assad gekommen, und diese Ereignisse seien
im Internet gut dokumentiert. Die Beschwerdeführenden wären nach dem
Gesagten in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb sie als Flücht-
linge anerkannt werden müssten. Die Beschwerdeführenden hätten bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien im Weiteren eine Verfolgung durch islamische
Gruppen zu befürchten. Die Kurden stellten für die Islamisten ein primäres
Feindbild dar, zumal sie von den USA und Israel unterstützt würden, und
würden vom IS (sog. Islamischer Staat), aber auch von anderen Islamisten
wie beispielsweise der Jabhat al-Nusra aus religiösen, ethnischen und po-
litischen Gründen gezielt verfolgt. Da die Beschwerdeführenden in Europa
D-6909/2014
Seite 15
Asyl beantragt hätten und sich nun schon mehrere Jahre im "Westen" auf-
gehalten hätten, würden sie umso mehr als Feinde des Islamismus be-
trachtet. Im Weiteren sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und
D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren
erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren
verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien
eine Kollektivverfolgung drohe. Somit müsse die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht wer-
den. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die
Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kol-
lektivverfolgung geworden. Den Beschwerdeführenden sei bereits deswe-
gen Asyl zu gewähren. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen
zur Situation in Syrien. Eine Besserung der Lage sei nicht in Sicht. Die
syrischen Behörden würden versuchen, die Opposition auszumerzen.
Diesbezüglich sei auf den bereits vorstehend erwähnten Bericht von UN-
HCR vom 27. Oktober 2014 zu verweisen. Assad betrachte insbesondere
die (exil-)politischen Aktivisten als Schuldige und intensiviere deren Identi-
fizierung und Verfolgung. Der öffentliche Auftritt der Regimegegner auf der
Strasse sowie im Internet werde daher vom syrischen Regime deutlich
wahrgenommen, und das Regime gehe gezielt, gewaltsam und willkürlich
gegen die Vertreter der Opposition vor. Bei einer Rückkehr nach längerem
Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung die Regel, bei Verdacht
auf exilpolitische oppositionelle Tätigkeit erfolge eine Überstellung an den
Geheimdienst. Dabei sei mit willkürlichem Vorgehen der syrischen Behör-
den zu rechnen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner
Rechtsprechung schon bestätigt, dass die syrischen Behörden den Kurden
misstrauten. Zu beachten sei auch die breite Vernetzung unter den Kurden,
wovon die syrischen Behörden bei ihrer Informationsbeschaffung profitier-
ten. Die kurdischen Beschwerdeführenden seien bereits im Juli 2012 aus
Syrien ausgereist, und der Beschwerdeführer trete im Ausland öffentlich
gegen das syrische Regime auf. Daher müssten die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Verfolgung drohe ihnen nach
dem Gesagten durch das syrische Regime, aber auch durch radikale Is-
lamisten. Der bereits erwähnte Bericht "Operational Guidance Note – Sy-
ria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 bestätige auch für das Jahr
2014 einen Anstieg von Gewalt und Unterdrückung seitens der syrischen
Behörden und propagiere die Gewährung von Asyl, falls anzunehmen sei,
dass Gesuchsteller vom syrischen Regime verdächtigt würden, mit der Op-
position zu sympathisieren oder effektiv zusammenzuarbeiten.
D-6909/2014
Seite 16
5.3 In der Eingabe vom 24. Dezember 2014 wird seitens der Beschwerde-
führenden ergänzt, der Beschwerdeführer verfüge über ein ausserordentli-
ches politisches Profil und habe dies mehrfach öffentlich bekundet. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich bereits in Syrien an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime und für die kurdischen Anliegen beteiligt. Der Be-
schwerdeführer sei den syrischen Behörden damals längst bekannt gewe-
sen und verfolgt worden. Die eingereichten Beweismittel belegten sodann,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der PDKS eine wichtige Rolle ein-
nehme. Der Beschwerdeführer greife zudem mit selbst verfassten, im In-
ternet publizierten Texten Assad direkt an und kritisiere das syrische Re-
gime. Die Artikel seien mit Namen und Foto des Beschwerdeführers auf
veröffentlicht worden. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer
zusätzlich exponiert. Er engagiere sich auch für die (…) und verfüge über
ein Facebook-Profil, welches er für seine exilpolitischen Aktivitäten nutze.
Das BFM würdige dies alles nicht. Laut Expertenmeinung würden die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft klar erfüllen.
5.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der eingereichten
Kopie einer Urteilszusammenfassung aus, der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der Anhörung keine derartige Verurteilung erwähnt. Die Doku-
mente betreffend die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaf-
tung (Kopien) würden sich offenbar auf die besagte Verurteilung beziehen.
Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer an diese Kopien herangekom-
men sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Unterlagen nicht
bereits früher eingereicht habe. Insgesamt seien die geltend gemachte
Verurteilung und damit zusammenhängende Ausschreibung zur Verhaf-
tung als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch bezüglich des Bestätigungs-
schreibens der Demokratischen Partei Kurdistans und der Kopien von Zeu-
genaussagen sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon früher
eingereicht worden seien. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie vor dem
Hintergrund der im Asylentscheid dargelegten unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers würden diese Dokumente ohnehin keinen Beweis-
wert aufweisen. Betreffend das Schreiben des Dorfvorstehers sei festzu-
stellen, dass die darin dargelegte Verfolgung durch die PYD vom Be-
schwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden sei. Ferner hält das
SEM fest, dass es sich bei K._______ und L._______ nicht um nahe An-
gehörige des Beschwerdeführers handle und der Beschwerdeführer selber
keine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend gemacht habe. Daher habe
das SEM diesen Sachverhalt zu Recht nicht gewürdigt.
D-6909/2014
Seite 17
5.5 In der Replik vom 5. Februar 2015 wird entgegnet, der Beschwerdefüh-
rer habe bis im Herbst 2014 keine Kenntnis vom Urteil (vgl. Beilagen 9 und
25) respektive seiner Verurteilung gehabt. Das Dokument hätten sein Bru-
der sowie sein Schwager erhalten. Der Beschwerdeführer habe diesen
eine Vollmacht ausgestellt, was ihnen ermöglicht habe, bei den Behörden
Akteneinsicht zu erhalten. Im November 2014 sei das Dokument an den
Beschwerdeführer geschickt worden. Somit bestehe kein Grund, an der
Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Bezüglich der beiden
Neffen sei festzustellen, dass eine Konsultation der entsprechenden Asyl-
dossiers durch das SEM Aufschluss gegeben hätte über das politische Pro-
fil der Familie des Märtyrers F. Die sich daraus ergebende Reflexverfol-
gung stelle eine Grundbelastung dar und führe in Verbindung mit den übri-
gen Verfolgungsvorbringen zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung.
5.6 In der Eingabe vom 23. November 2015 lässt der Beschwerdeführer
anregen, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der
Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf das
Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015
verwiesen und ausgeführt, in Beachtung dieses Urteils sei die Asylrelevanz
der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstratio-
nen und seiner Tätigkeiten als Mitglied der PDKS festzustellen. Das Bun-
desverwaltungsgericht stütze sich in seinem Urteil auf den Bericht von UN-
HCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with
Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") sowie auf
weitere Berichte von internationalen Organisationen und staatlichen Stel-
len. Daraus ergebe sich, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeind-
lichen Demonstrationen im Falle ihrer Identifizierung durch die syrischen
Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt seien. Diese Situation treffe auch auf die Beschwerdeführenden
zu. Insbesondere sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Re-
gimegegner identifiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe
sodann im erwähnten Urteil einig mit den einschlägigen Organisationen:
Die Situation in Syrien habe sich weiter verschlechtert, und eine Besserung
sei nicht in Sicht. Nach einer Zusammenfassung des erwähnten Update III
von UNHCR – eine Wiederholung von bereits in der Beschwerde gemach-
ten Ausführungen – wird ferner auf die aktuellen Ereignisse in Syrien sowie
die Syrien-Konferenz von Ende Oktober 2015 in Wien verwiesen und fest-
gestellt, dass sich Assad offenbar mit Hilfe seiner Verbündeten an der
Macht halten wolle, was für seine Gegner und Opfer gefährlich sei. Das
Regime von Assad sei hauptverantwortlich für die tragischen Ereignisse in
D-6909/2014
Seite 18
Syrien. Die Verfolgungen durch das Regime hätten sich bis heute intensi-
viert, und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich
auch durch die Vorgehensweisen anderer Kriegsparteien massiv ver-
schlechtert. Dazu trage insbesondere die militärische Unterstützung durch
Russland mittels Bombardierungen aus der Luft bei. Aufgrund einer ge-
samtheitlichen Betrachtung müsse eine weitere Verhärtung der Fronten
konstatiert werden, was eine nochmalige Intensivierung der Verfolgung von
Oppositionellen zur Folge habe. Demnach nehme auch die Verfolgung des
Beschwerdeführers weiter zu, was vom SEM zu berücksichtigen sei. In der
Eingabe wird schliesslich erneut auf die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers verwiesen.
6.
6.1 Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM
in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe sei-
nen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere
Aktenstücke respektive die Zustellung einer schriftlichen Begründung (be-
treffend A43) verweigert habe. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die Ausführungen in der Verfügungen vom 12. Dezember
2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurde dabei verneint.
6.3 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen
und dabei insbesondere mehrere Sachverhaltselemente (kurdische Her-
kunft, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Integration [auch der Kinder],
Staatenlosigkeit der Kinder) nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der
Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es wohl die Kri-
terien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vermischt. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungs-
vollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und da-
mit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Die angebliche Staatenlosigkeit der Kinder der Beschwerdeführenden ist
schon deswegen vorliegend nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Daher ist auf diese Rügen nicht
mehr näher einzugehen.
D-6909/2014
Seite 19
6.4 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.4.1 So habe das BFM die eingereichten Beweismittel kaum gewürdigt
und ohne genügende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen behauptet. Weiter habe es nicht gewürdigt, dass zwei Neffen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Mehrere Sachver-
haltselemente seien zudem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
worden (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2). Das BFM hätte sodann wei-
tere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung durchführen müssen.
Der Umstand, dass die Anhörung erst ein Jahr nach Einreichen der Asyl-
gesuche stattgefunden habe, stelle ebenfalls eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar.
6.4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art.
30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
D-6909/2014
Seite 20
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.4.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwä-
gungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall
unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in
der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies
als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Be-
gründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den
Erwägungen des BFM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen
keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist, dass das BFM
einige der in der Beschwerde aufgezählten, angeblich unterschlagenen
Sachverhaltselemente, bei welchen es sich im Übrigen überwiegend um
unbelegte Behauptungen handelt, durchaus aufgeführt hat, so beispiels-
weise die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch die Behörden
am Ohr verletzt worden sei und dass auch die Beschwerdeführerin und die
Kinder von den Behörden behelligt worden seien. Auch die wesentlichen
Beweismittel, namentlich die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie die
Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wurden
vom BFM erwähnt und gewürdigt. Entgegen der vom Rechtsvertreter of-
fenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig, dass sich das BFM mit
jedem Beweismittel und Argument der Beschwerdeführenden einzeln und
eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit
den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es
ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den
Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen
einfliessen zu lassen.
D-6909/2014
Seite 21
6.4.4 Bezüglich des Vorwurfs, das BFM habe in der angefochtenen Verfü-
gung nicht berücksichtigt, dass zwei Neffen des Beschwerdeführers in der
Schweiz Asyl erhalten hätten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwer-
deführenden haben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend
gemacht, sie hätten im Zusammenhang mit L._______ (N […]) und/oder
K._______ (N […]) eine Reflexverfolgung erlitten oder eine solche in Zu-
kunft zu befürchten. Betreffend K._______ ist sodann festzustellen, dass
dieser entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht Asyl erhal-
ten hat. Vielmehr wurden seine Asylvorbringen vom BFM als unglaubhaft
respektive nicht asylrelevant erachtet. Aufgrund seiner exilpolitischen Tä-
tigkeit wurde er jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen. L._______
wurde dagegen mit Verfügung vom 5. September 2014 Asyl gewährt, aller-
dings gestützt auf Asylgründe, welche überhaupt keine Gemeinsamkeit mit
denjenigen der Beschwerdeführenden aufweisen (Verfolgung durch PYD).
Aufgrund des Gesagten bestand für das BFM – und aktuell auch für das
Bundesverwaltungsgericht – keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prü-
fung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu den beiden Neffen des
Beschwerdeführers zu äussern.
6.4.5 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM hätte weitere Ab-
klärungen treffen müssen, insbesondere hätte es eine weitere Anhörung
durchführen müssen. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen
Erfolgsaussichten das BFM allenfalls noch weitere – in der Beschwerde
nicht näher spezifizierte – Abklärungsmassnahmen, namentlich Anhörun-
gen, hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegrün-
dung indessen nicht, weshalb auf diese pauschale und nicht näher begrün-
dete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre es den Be-
schwerdeführenden unbenommen gewesen, allfällige, für nötig befundene
Abklärungen selber in Auftrag zu geben. Schliesslich ist auch nicht nach-
vollziehbar, inwiefern durch die über ein Jahr nach Einreichen der Asylge-
suche durchgeführte Anhörung die Abklärungspflicht verletzt wurde. Auch
dieser Vorwurf wird in der Beschwerde nicht näher substanziiert.
6.4.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist, weshalb auch darauf
verzichtet werden kann, das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung auf-
zufordern (vgl. den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 23. Novem-
ber 2015).
D-6909/2014
Seite 22
6.5 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausge-
führt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerde-
führers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen
des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr
ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum
Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängel-
ten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus
vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.6 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 In allgemeiner Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hät-
ten als Kurden in Syrien keine Rechte und seien unterdrückt worden. Die-
ses pauschale Vorbringen enthält indessen keine Hinweise auf konkrete,
gezielt gegen die Beschwerdeführenden ergriffene Verfolgungsmassnah-
men, durch welche ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zugefügt wurden. Daher ist die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu
verneinen.
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Seite 23
7.3 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Un-
ruhen in Qamischli im Jahr 2004 festgenommen und misshandelt worden
(Armbruch und Ohrverletzung). Diesbezüglich ist festzustellen, dass bei
den damaligen Unruhen zahlreiche Personen durch die Sicherheitsbehör-
den angehalten und vorübergehend festgenommen wurden. Diese Fest-
nahme, welche offenbar keine weiteren Konsequenzen hatte, kann sodann
insbesondere auch infolge zu geringer Intensität nicht als ernsthafter Nach-
teil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Da im Weiteren
den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge kein relevanter Zusam-
menhang zwischen der angeblichen Festnahme im Jahr 2004 und seiner
Ausreise im Juli 2012 besteht, ist dieser Vorfall insgesamt als nicht asylre-
levant zu qualifizieren.
7.4 Im Weiteren wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die
Behörden hätten ihnen im Jahr 2010 gestützt auf ein im Jahr 2004 erlas-
senes Gesetz ein Grundstück weggenommen. Diese Landenteignung ist
indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal offensichtlich kein Bezug
zwischen diesem Ereignis und der Ausreise im Jahr 2012 besteht.
7.5 Der Beschwerdeführer machte sodann in der Befragung im EVZ gel-
tend, er sei zweimal im Zusammenhang mit seinem Neffen F. für die Dauer
von zwei Tagen respektive einem Tag verhaftet worden; die Behörden hät-
ten ihn verdächtigt, da sich F. bei ihnen versteckt habe. Auf Nachfrage er-
klärte der Beschwerdeführer zudem, diese kurzen Inhaftierungen hätten im
Jahr 2011 stattgefunden (vgl. A18 S. 8). Da sich die Sache mit F. allerdings
im Jahr 2004 zugetragen hat (vgl. dazu insbesondere auch das auf Antrag
des Rechtsvertreters beigezogene Dossier N […] i.S. L._______, z.B. A19
S. 6), ist davon auszugehen, dass sich auch diese vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verhaftungen nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2004
zugetragen haben. Dafür spricht auch die Äusserung des Beschwerdefüh-
rers unter A34 S. 5, F37, woraus zu schliessen ist, dass er nach dem Jahr
2004 nicht mehr verhaftet wurde. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich
im Jahr 2004 neben der geltend gemachten Verhaftung im Zusammenhang
mit den Unruhen in Qamischli noch weitere zwei Male (im Zusammenhang
mit F.) für jeweils maximal zwei Tage verhaftet worden war, ist diesbezüg-
lich ebenfalls festzuhalten, dass diese Inhaftierungen mangels genügender
Intensität sowie infolge fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammen-
hangs zur Ausreise im Jahr 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren wä-
ren. Das im Widerspruch dazu stehende – und im Übrigen durch nichts
belegte – Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zweimal
verhaftet worden sei, erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen
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unglaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche
verstrickte, indem er an anderer Stelle erklärte, er sei letztmals im Jahr
2012 verhaftet worden und insgesamt nicht zweimal, sondern ganz oft,
nämlich sechs- bis siebenmal (vgl. A34 S. 11). Ausserdem machte er in der
Anhörung plötzlich nicht mehr geltend, er sei wegen F. verhaftet worden,
sondern nannte als Verhaftungsgrund seine Parteimitgliedschaft sowie die
Demonstrationsteilnahmen. Insgesamt ist damit nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2011 oder gar 2012 verhaftet worden war.
7.6 Seitens der Beschwerdeführenden wird ferner ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei in den Jahren 2011 und 2012 von den Behörden ge-
sucht worden, wobei Sicherheitsbeamte seine Angehörigen eingeschüch-
tert und geschlagen hätten. Er habe sich dem Zugriff der Behörden durch
seine Flucht in sein Herkunftsdorf entzogen. Zu diesem Vorbringen ist zu-
nächst festzustellen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Probleme
mit den Behörden hatte und sogar vorübergehend inhaftiert war. Aufgrund
der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass er damals gezielt we-
gen spezifischer politischer Betätigung festgenommen wurde; seine kurzen
Inhaftierungen erfolgten vielmehr im Rahmen der Massenfestnahmen wäh-
rend der Unruhen in Qamischli respektive im Zusammenhang mit der Su-
che der Behörden nach seinem Neffen F. Im syrischen Kontext ist zudem
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals nicht aus der Haft
entlassen worden wäre, wenn die Behörden ihn weiterhin verdächtigt hät-
ten, regimefeindliche Aktivitäten zu unterstützen. Den Akten sind sodann
keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 wegen seiner angeblichen
Parteizugehörigkeit und der (durch Fotos belegten) Teilnahme an De-
monstrationen im Visier der Behörden stand. Aus seinen Aussagen sowie
den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er bestenfalls ein
gewöhnliches Mitglied der PDKS ohne Führungsaufgaben war und sich
auch im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen nicht exponierte. Sein po-
litisches Engagement muss daher als niederschwellig und massentypisch
bezeichnet werden, womit er nicht über ein Profil verfügte, welches das
behauptete gesteigerte Interesse der syrischen Behörden an seiner Per-
son als plausibel erscheinen lässt. Auch eine in den Jahren 2011/2012 be-
stehende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Neffen F. kann
aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden, zumal F. bereits im Jahr
2004 verstorben war und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er
sei auch zwischen 2004 und 2011 deswegen von den Behörden behelligt
worden. Aus diesen Gründen ist die behauptete mehrfache und intensive
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Seite 25
Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die damit angeblich einherge-
hende Behelligung seiner Familie als unglaubhaft zu erachten. Diese Ein-
schätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführen-
den bezüglich der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer sowie
der Flucht ins Heimatdorf stereotype, unsubstanziierte und unstrukturierte
Angaben gemacht haben. Zudem finden sich in ihren Vorbringen etliche
Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der
Lage, auch nur einigermassen präzise anzugeben, wann die Behörden ihn
zum ersten Mal gesucht haben sollen, sondern erklärte dazu lediglich, das
sei im Juni/Juli oder April/Mai gewesen, es habe im Jahr 2011 begonnen
(vgl. A34 S. 7). Im Weiteren machte er geltend, er sei beim ersten Besuch
der Behörden nicht zuhause gewesen und danach gleich ins Dorf gegan-
gen (vgl. A34 S. 7). Im Widerspruch dazu sagte die Beschwerdeführerin
aus, der Beschwerdeführer sei einmal, als die Behörden gekommen seien,
zuhause gewesen, habe sich jedoch rechtzeitig zu den Nachbarn begeben
und dort verstecken können (vgl. A35 S. 5). Die Beschwerdeführerin wider-
sprach sich sodann in einem weiteren Punkt, indem sie an einer Stelle gel-
tend machte, drei Tage bevor der Beschwerdeführer ins Dorf gegangen sei,
seien die Behörden um zwölf Uhr vorbeigekommen und hätten nach ihm
gesucht (vgl. A35 S. 2). Kurz darauf brachte sie indessen vor, drei oder vier
Tage, bevor er ins Dorf gegangen sei, seien die Behörden um neun Uhr
vorbeigekommen (vgl. A35 S. 5 und 6). Sie führte weiter aus, der Be-
schwerdeführer sei dann um zwölf Uhr nach Hause zurückgekehrt, worauf
sie ihm vom Besuch der Behörden erzählt habe; daraufhin sei er noch am
selben Tag ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 6). Der Beschwerdeführer sei-
nerseits gab in der EVZ-Befragung zu Protokoll, er habe neun Jahre lang
in M._______ in G._______ gelebt, sei am 3. Juli 2012 aus Syrien ausge-
reist und habe zu diesem Zeitpunkt auch sein Haus verlassen (vgl. A18 S.
4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei aufgrund der Suche
nach ihm schon Anfang 2011 weggegangen (d.h. ins Dorf) (vgl. A34 S. 8).
Später erklärte er allerdings, er sei im Jahr 2012, im Mai/April, ins Dorf
gegangen (vgl. A34 S. 8 und 9). Gleichzeitig brachte er indessen vor, er sei
15-20 Tage im Dorf geblieben (vgl. A34 S. 9 und 14), was im Widerspruch
steht mit der Ausreise Anfang Juli 2012. Ferner sagte er aus, ungefähr 20
Tage nachdem er ins Dorf gegangen sei, seien die Kinder nachgekommen.
Sie seien 20 Tage dort geblieben (vgl. A34 S. 13). Dies widerspricht seiner
an anderer Stelle gemachten Aussage (vgl. vorstehend), wonach er sich
nur 15-20 Tage im Dorf aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin
äusserte sich diesbezüglich widersprüchlich, indem sie zunächst erklärte,
der Beschwerdeführer sei drei Tage vor der letzten Suche nach ihm ins
Dorf gegangen (vgl. A35 S. 2), später jedoch vorbrachte, er sei 20-30 Tage
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vor dem letzten Besuch durch die Behörden ins Dorf gegangen (vgl. A35
S. 4). Während die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, die Polizei
habe zweimal im Dorf nach dem Beschwerdeführer gesucht (vgl. A7 S. 8),
sagte der Beschwerdeführer seinerseits aus, er sei viele Male im Dorf ge-
sucht worden (vgl. A34 S. 13), was klarerweise impliziert, es seien mehr
als zweimal gewesen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht fähig, an-
schaulich und nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm gelungen sei, sich
im Dorf dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, sondern gab auf die
entsprechenden Fragen überwiegend ausweichende und vage Antworten
(vgl. A34 S. 13). Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer
in den Jahren 2011/2012 ist daher auch aus diesen Gründen als unglaub-
haft zu qualifizieren. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden bezüglich ihrer Ausreise aus dem Heimatland erklärten, sie
seien legal aus Syrien ausgereist (vgl. A7 S. 6 sowie A18 S. 6). Der Be-
schwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, sein Reisepass sei im Jahr
2012 in Al-Hassaka ausgestellt worden. Dieser Umstand widerspricht
ebenfalls dem Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Ausreise respektive in den
Jahren 2011 und 2012 im geltend gemachten Ausmass nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden sei, da er diesfalls mit Sicherheit behörd-
lich registriert gewesen und ihm demzufolge die Ausstellung eines Reise-
passes verweigert worden wäre.
7.7 Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene weitere Be-
weismittel ein, mittels welcher die geltend gemachte Verfolgung im Heimat-
land belegt werden soll. Dabei handelt es sich namentlich um ein Urteil des
Militäreinzelrichters in G._______ vom 28. Juni 2012, Bestätigungsschrei-
ben des Bruders sowie einer weiteren Person, ein Schreiben der Abteilung
für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und
Pässe vom 29. Juni 2012, ein undatiertes Schreiben des Sohnes des Dorf-
vorstehers von J._______, ein undatiertes Schreiben der Demokratischen
Partei Kurdistan – Syrien sowie eine Vollmacht vom 11. März 2012. Aus
nachfolgenden Gründen sind diese Beweismittel indessen nicht geeignet,
die vorstehend für unglaubhaft erachtete Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden im Ausreisezeitpunkt nachträglich glaubhaft zu machen: Zunächst
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Ur-
teils vom 28. Juni 2012 auf Beschwerdeebene mit keinem Wort erwähnte,
dass er in Syrien verurteilt worden sei. Aufgrund der Aktenlage ist indessen
davon auszugehen, dass er dies schon längst hätte wissen müssen, falls
tatsächlich eine Verurteilung erfolgt wäre, da das Urteil angeblich am 30.
Juni 2012 an seiner Haustür angebracht wurde. Der Beschwerdeführer
reichte zudem anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2014 mehrere von
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Seite 27
ihm seit der Befragung im EVZ beschaffte Beweismittel ein, und es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er nicht spätestens in diesem Zeitpunkt auch die
Beweismittel betreffend seine angebliche Verurteilung sowie die weiteren,
erst nach Ergehen des abweisenden Asylentscheids nachgereichten Un-
terlagen hätte einreichen können. Stattdessen wurden die fraglichen Un-
terlagen erst am 26. November und 24. Dezember 2014 eingereicht, und
zwar ohne Vorankündigung. Dieses Vorgehen widerspricht der allgemei-
nen Lebenserfahrung und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerde-
führer vor Erhalt der Sendung – welche im Übrigen gemäss TNT-Quittung
von einer nicht aktenkundigen Person aus dem Irak stammte – keine Ah-
nung von seiner angeblichen Verurteilung und der Existenz der eingereich-
ten Dokumente hatte, da er diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
schon vor der Einreichung der Originale Kopien per E-Mail zu den Akten
gereicht und die Nachreichung der Originale in Aussicht gestellt hätte. Die
mit Eingabe vom 20. Februar 2015 eingereichte Vollmacht, welche der Be-
schwerdeführer angeblich am 11. März 2012 zugunsten seines Bruders
ausgestellt hat, vermag im Übrigen offensichtlich nicht zu erklären, weshalb
das angeblich bereits am 30. Juni 2012 eröffnete Urteil erst am 26. Novem-
ber 2014 zu den Akten gereicht wurde. Im eingereichten Urteil wird sodann
ein Vorfall vom 25. Februar 2012 erwähnt, welcher zur angeblichen Verur-
teilung vom 28. Juni 2012 geführt habe. Der Beschwerdeführer verwies
indessen weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Be-
schwerdeebene auf ein konkretes Ereignis vom 25. Februar 2012. Er
machte überdies auch nie geltend, es sei gegen ihn ein Strafverfahren er-
öffnet worden, obwohl davon auszugehen ist, dass im Falle einer tatsäch-
lichen Verurteilung zuvor eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte, zu
welcher der Beschwerdeführer vorgeladen worden wäre oder von welcher
er zumindest Kenntnis gehabt hätte. Bezeichnenderweise finden sich auch
in der Beschwerde (abgesehen von der Erwähnung des eingereichten Ur-
teils in der Auflistung der Beweismittel) respektive der Eingabe vom 24. De-
zember 2014 keine weitergehenden Ausführungen zur angeblichen Verur-
teilung respektive deren Grund. Da der Beschwerdeführer aktenkundig an
keiner Gerichtsverhandlung oder Urteilsverkündung teilgenommen hat,
wäre seine Verurteilung im Weiteren in Abwesenheit erfolgt. Im eingereich-
ten Urteil fehlt indessen sowohl der entsprechende Vermerk als auch der
damit zusammenhängende Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederauf-
nahme des Verfahrens im Falle der Rückkehr des in Abwesenheit Verur-
teilten. Aufgrund des Gesagten ist insgesamt zu bezweifeln, dass es sich
beim eingereichten Gerichtsurteil sowie bei dem angeblich damit zusam-
menhängenden Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Di-
D-6909/2014
Seite 28
rektion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 um au-
thentische Dokumente handelt. Bezüglich des letztgenannten Dokuments
ist zudem zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwer-
deführer respektive seine Angehörigen in den Besitz dieses behördeninter-
nen Schreibens gelangt sind. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten,
dass die eingereichten amtlichen Dokumente nicht fälschungssicher sind,
das heisst, es ist ein Leichtes, sie zu fälschen. Bekanntlich können derar-
tige Dokumente auch ohne weiteres käuflich erworben werden, insbeson-
dere zwecks missbräuchlicher Verwendung im Asylverfahren. Aus diesen
Gründen sind die eingereichten amtlichen Dokumente insgesamt nicht ge-
eignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Hei-
matland zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Dies gelingt
auch mit den übrigen nachgereichten Unterlagen nicht: Das undatierte
Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan – Syrien, worin vorge-
bracht wird, der Beschwerdeführer sei durch das Regime bedroht und ver-
folgt worden, weshalb er Syrien aus Angst um sein Leben habe verlassen
müssen, ist aufgrund der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu erachten, ebenso die eingereichten Kopien von Be-
stätigungsschreiben des Bruders, einer anderen Person sowie des Sohnes
des Dorfvorstehers, worin in pauschaler und unsubstanziierter Weise gel-
tend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft bei der
PDKS und Teilnahme an Protesten verfolgt worden. Im Schreiben des Bru-
ders sowie des Sohnes des Dorfvorstehers wird im Übrigen auf Probleme
mit der PYD verwiesen respektive eine Verfolgung durch die PYD im Zu-
sammenhang mit deren Rekrutierungsbemühungen geltend gemacht, was
indessen von den Beschwerdeführenden gar nie erwähnt worden war.
7.8 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaub-
haften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wa-
ren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hat-
ten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Ein-
gabe vom 23. November 2015 nichts zu ändern; insbesondere ist der Ver-
weis auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.
Februar 2015 unbehelflich, da es in diesem Urteil im Gegensatz zum vor-
liegenden Fall als glaubhaft erachtet wurde, dass der Asylsuchende von
den staatlichen Sicherheitskräften als exponierter Regimegegner individu-
alisiert und identifiziert worden war.
7.9 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne
von objektiven Nachfluchtgründen zudem vor, Kurden würden in Syrien im
D-6909/2014
Seite 29
heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu
betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den
IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Vorausset-
zungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE
2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind
(eingebürgerte) syrische Staatsangehörige und – anders als staatenlose,
nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) –
grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen
ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssitua-
tion, auch wenn die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen
Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist.
Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer
Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und um-
fassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer
Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den
allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche
in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner
erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen
seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass auch sie von Übergriffen seitens des IS betroffen wären. Al-
lerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein
bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnah-
men des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie
gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen
kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Eth-
nie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerich-
teten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhal-
ten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ge-
fährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angemessen Rechnung getragen wurde.
8.
8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerde-
führenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter
Weise gefährdet wären, weil sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hät-
ten, bereits längere Zeit landesabwesend seien und sich der Beschwerde-
führer hier exilpolitisch betätige.
D-6909/2014
Seite 30
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publi-
ziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
8.3 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
D-6909/2014
Seite 31
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O.,
E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
D-6909/2014
Seite 32
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
8.4 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird
geltend gemacht, dieser sei Mitglied der PDKS Schweiz (vgl. die einge-
reichte Bestätigung vom 3. August 2013) und nehme an den Sitzungen der
Partei teil (vgl. dazu die eingereichten Fotos sowie der Zeitungsbericht mit
Foto). Ausserdem habe er an zahlreichen regimekritischen Demonstratio-
nen in Bern und Zürich teilgenommen. Im Internet seien Fotos davon, auf
welchen er erkennbar sei, öffentlich einsehbar. Er unterhalte im Weiteren
ein Facebook-Profil, engagiere sich im (…) und habe im Internet ()
unter eigenem Namen und mit seinem Foto eigene Beiträge veröffentlicht.
8.5 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
D-6909/2014
Seite 33
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Insbesondere konnte
er nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien aufgrund seiner Parteizuge-
hörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier
der Behörden stand. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er
vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regime-
feindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat
sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Inte-
ressen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime enga-
giert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern ist lediglich
ein gewöhnliches Mitglied der PDKS. Die Tatsache, dass er ab und zu an
Parteisitzungen teilnimmt und dabei offenbar einmal den Parteisekretär ge-
troffen hat, ändert nichts an der Feststellung, dass er innerhalb der PDKS
keine besondere oder gar tragende Rolle spielt. Der (…), bei welchem der
Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied ist, ist politisch neutral und führt pri-
mär soziale, kulturelle sowie integrationsfördernde Anlässe durch. Der Be-
schwerdeführer nimmt sodann wie Tausende anderer Exil-Syrer als ge-
wöhnlicher Mitläufer an Demonstrationen und Mahnwachen gegen das sy-
rische Regime und den Bürgerkrieg in Syrien teil; dass er sich dabei foto-
grafieren lässt, entspricht ebenfalls dem massentypischen Vorgehen von
exilpolitischen Aktivisten. Auch das Facebook-Engagement des Beschwer-
deführers entspricht bezüglich Art und Umfang denjenigen Aktivitäten, wel-
che bei einer Vielzahl von Asylsuchenden zu beobachten sind. Zwar hat er
offensichtlich auch selbst verfasste Beiträge im Internet veröffentlicht
(Texte, worin er Kritik an den Regimebefürwortern übt, über die Kultur des
Friedens schreibt, welche in Syrien unter dem aktuellen Regime keine
Chance habe, die Profitgier der Menschen und die Untätigkeit der Weltge-
meinschaft im Angesicht der Gräueltaten der syrischen Regierung kritisiert,
sowie ein Gedicht, in welchem er Assad verunglimpft). Damit hat er aber
soweit ersichtlich lediglich seiner persönlichen Empörung Luft gemacht,
hingegen besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass
er durch diese Texte die Exilgemeinschaft in irgendeiner Weise mobilisiert
oder anderweitig beeinflusst hat respektive in der Szene der exilpolitisch
aktiven Syrer als gewichtige Stimme oder gar Meinungsmacher wahrge-
nommen wird. Nach dem Gesagten sind die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass er auf den eingereichten Fotos der Demonstrationen erkenn-
bar ist und unter eigenem Namen ein Facebook-Profil unterhält und Texte
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veröffentlicht hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrschein-
lich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an sei-
ner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die
mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit über-
steigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch
syrische Staatsangehörige klarerweise nicht, und es ist somit unwahr-
scheinlich, dass er seitens der syrischen Behörden als reelle potenzielle
Gefahr und damit als verfolgungswürdig betrachtet würde.
8.6 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für
sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen
vermag. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine asylre-
levante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit wie er-
wähnt ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden gera-
ten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asyl-
gesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen ist, sie hätte bei einer Rückkehr flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen zu befürchten.
8.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz
und/oder ihrer exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umstän-
den überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen
werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende poli-
tische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Sy-
rien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
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Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene, der Verweis auf andere Asylverfahren (vgl. S. 34 der Be-
schwerde) noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen
Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2014 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Demnach ist auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arzt-
bericht vom 17. Juli 2015 nicht mehr einzugehen. Anzufügen ist an dieser
Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführen-
den aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. dazu auch
die Ausführungen zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in der Eingabe vom 23. November 2015) mit der er-
wähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: