B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6909/2015
law/fes
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
D-6909/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Dorf E._______, bei F._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess
Syrien eigenen Angaben zufolge am 23. August 2013 und suchte am
4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 22. November 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein.
C.
Die Beschwerdeführerin – ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus E._______ – verliess Syrien mit ihrer Tochter eigenen Angaben
zufolge Ende Juni oder Anfang Juli 2014 und reiste illegal in die Türkei.
Mittels humanitärer Visa flogen sie am 1. Februar 2015 von H._______
nach I._______. Am 9. Februar 2015 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl
nach.
D.
Am 12. Februar 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum (VZ)
I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Sie reichte ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie des Famili-
enbüchleins und des Zivilregisterauszugs ein.
E.
Am 5. Mai 2015 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
F.
Am 31. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich
zu den Asylgründen an.
F.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er habe nach der Heirat am 18. September
2010 in Damaskus in einem Restaurant gearbeitet. Wegen des Krieges
seien sie zurück ins Dorf E._______ gezogen, wo er seit Oktober 2013 als
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(…) für die Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Ein-
heitspartei) Lebensmittel an die Checkpoints verteilt habe und manchmal
auch Munition. Am 27. Juli 2013 sei ein Cousin, welcher für die kurdische
Partei YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) als
Maschinengewehrschütze tätig gewesen sei, vom sogenannten "Islami-
schen Staat" (IS) getötet worden. Er habe Angst gekriegt, dass ihm das-
selbe widerfahre. Seine Schwester, welche im Nordirak sei, arbeite auch
mit der PYD zusammen. Es gebe viele fundamentalistische Gruppierun-
gen, die gegen die PYD kämpfen würden. Er habe Angst, von diesen Leu-
ten umgebracht zu werden. Bei einem Parteitreffen in J._______ sei er zum
vierten Mal angefragt worden, ob er auch für die YPG als Chauffeur arbei-
ten könnte. Da er noch jung sei, habe er befürchtet, er werde nachher von
der YPG an die Front geschickt. Unter einem Vorwand sei er vom Treffen
nach draussen gegangen und danach direkt in die Türkei ausgereist. Nach
seiner Ausreise seien die Mitglieder der PYD drei Mal bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen und hätten auch bei seinem Vater nach ihm gefragt. Am
3. oder 4. September 2013 sei sein Onkel, der auch als Maschinengewehr-
schütze für die YPG gearbeitet habe, vom IS getötet worden.
F.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung aus, sie
hätten ihr Haus und ihre Sachen in Damaskus wegen des Krieges zurück-
lassen müssen und seien ins Dorf E._______ gezogen. Wenige Monate
später seien Mitglieder der PYD und dann bewaffnete Gruppen wie der IS
gekommen. Ihr Cousin sei vom Assad-Regime umgebracht worden. Nach-
dem der Cousin ihres Mannes vom IS ermordet worden sei, sei ihr Mann
ausgereist. Die Partei habe ihren Mann einen Tag nach dessen Ausreise
zu Hause gesucht. Sie sei befragt und das Haus durchsucht worden. Ins-
gesamt seien sie ungefähr drei bis vier Mal vorbeigekommen und hätten
wissen wollen, warum er nicht zur Arbeit erschienen sei. Weil ihr Mann aus-
gereist sei, habe sie von der PYD keine Hilfsgüter mehr bekommen. Sie
sei nachher zu ihrem Vater gezogen und danach zu den Schwiegereltern.
Auf Anraten ihres Mannes habe sie schliesslich Syrien verlassen. Sie habe
mehrmals versucht, die Grenze zu überqueren, wobei jeweils Schüsse ge-
fallen seien. Sie habe ihn Syrien als Kurdin keine Rechte gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, seinen
Ajnabi-Registerauszug, eine Bestätigung der PYD vom 12. Juni 2014, zwei
Flugblätter zu Kundgebungen in der Schweiz und zwei Fotos von Demonst-
rationen in der Schweiz ein.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. November 2013
beziehungsweise 9. Februar 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ord-
nete es die vorläufige Aufnahme an.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden,
handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen
Einsicht in die Akten A16/1 (Aktennotiz zu Ausweisen und Fragen zu
Kriegsverbrechen), A20/1 (interne Abklärung) und in das Erstbefragungs-
protokoll (BzP-Protokoll) des Beschwerdeführers zu gewähren [1]. Eventu-
altier sei das rechtliche Gehör zu den Akten A16/1, A20/1 und zum BzP-
Protokoll zu gewähren [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs, eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
[4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen [6].
Schliesslich beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten [7], sie seien von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten zu befreien [8] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Be-
zahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9].
I.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Antrag, es sei in die Akten A16/1, A20/1 und in das N-Dos-
sier des Cousins des Beschwerdeführers Einsicht oder das rechtliche Ge-
hör zu gewähren, wies er ab. Das SEM wies er an, den Beschwerdefüh-
renden die in der separaten Mappe geführten editionspflichtigen Akten des
Beschwerdeführers und Beweismittel offen zu legen, sowie die Visumsun-
terlagen den Akten zuzuführen und die dem Akteneinsichtsrecht unterlie-
genden Akten den Beschwerdeführenden zu edieren. Ferner gab er den
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Seite 5
Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen.
J.
Am 1. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch
ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher insbe-
sondere auf die aktuelle Lage in Syrien Bezug genommen wird.
K.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter einen Marschbefehl inklusive Überset-
zung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1
3.1.1 In der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wird zunächst in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht gerügt, das SEM habe es unterlassen, Einsicht in
die Akte A16/1 zu gewähren. Die Akte A20/1 sei leidglich mit "interne Ab-
klärung" bezeichnet worden. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das
SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend
nachgekommen. Aus der Bezeichnung sei nicht ersichtlich, ob diese Akte
zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Das BzP-Protokoll des Be-
schwerdeführers sei unauffindbar im Aktenverzeichnis und den zugestell-
ten Akten. In den zugestellten Akten befänden sich weder ein Beweismit-
telverzeichnis noch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Be-
weismittel. Das SEM habe während laufender Beschwerdefrist erst zwei
Wochen nach dem entsprechenden Gesuch Einsicht in die Verfahrensak-
ten gewährt, was eindeutig das Beschleunigungsgebot verletze.
3.1.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst wei-
teren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht.
Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich An-
spruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Be-
hörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkre-
ten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter
Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn
den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie
sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Aktenein-
sicht sind verwaltungsinterne Unterlagen.
Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Ge-
heimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Ein-
sichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel einge-
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Seite 7
reichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert wer-
den und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei
nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3 VwVG).
3.1.3 Die Beschwerdeführenden haben, nachdem ihnen das SEM mit
Schreiben vom 20. Oktober 2015 Akteneinsicht gewährt hatte, beim BVGer
innert Frist eine 21 Seiten lange Beschwerde eingereicht. Es ist ihnen aus
dem Umstand, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom 5. Oktober
2015 erst zwei Wochen nach dessen Eingang behandelte, somit offensicht-
lich kein Nachteil erwachsen. Mit Verfügung vom 4. November 2015 stellte
der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei den Akten A16/1 und A20/1 um
Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt
sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb das SEM diese zu
Recht als interne Akten aufgeführt, paginiert und die Aktenedition diesbe-
züglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dem ist nichts mehr bei-
zufügen. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden inzwischen Ein-
sicht in das in einer separaten Mappe geführte BzP-Protokoll des Be-
schwerdeführers und in die weiteren editionspflichtigen Akten und Beweis-
mittel und sie hatten die Möglichkeit, ihre Beschwerde zu ergänzen, wes-
halb die diesbezüglich zu Recht gerügte die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geheilt ist.
3.2
3.2.1 Ferner wird geltend gemacht, das SEM habe die Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und die Begründungs-
pflicht verletzt. Es habe betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen und die
eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe nicht erwähnt, dass die
PYD nicht nur einmal sondern drei bis viermal bei ihnen zu Hause gewesen
sei, die PYD der Beschwerdeführerin die Hilfsgüter verweigert habe, der
Beschwerdeführer auch bei seinem Vater gesucht worden sei, die PYD den
Beschwerdeführer zur Rechenschaft ziehen würde, weil er seine Aufgabe
nicht erfüllt habe und die PYD ihn bereits vor seiner Flucht zur Chauffeur-
tätigkeit für die YPG habe bewegen wollen. Es habe es unterlassen, die
durch Beweismittel belegten exilpolitischen Aktivitäten in den Sachverhalt
aufzunehmen. Das SEM habe nicht erwähnt, dass sich ein Cousin des Be-
schwerdeführers ebenfalls in der Schweiz befinde, obwohl dies der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt habe. Das Nicht-Bei-
ziehen dieses Asyldossiers stelle eine gravierende Verletzung des An-
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Seite 8
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM hätte zwingend weitere Ab-
klärungen insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das
SEM habe davon abgesehen, die Visumsunterlagen der Beschwerdefüh-
rerin beizuziehen und sie zu fragen, ob eine Befragung betreffend ihre Ge-
suchsgründe stattgefunden habe. Die BzP der Beschwerdeführerin habe
zweieinhalb Stunden gedauert und sei nicht einmal von einer kurzen Pause
unterbrochen worden. Die Qualität der Anhörung und Rückübersetzung
durch den Übersetzer sei daher massiv beeinträchtigt. Auch gemäss inter-
ner Weisungen des SEM sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sei nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen,
was vorliegend nicht eingehalten worden sei. Eine Missachtung dieser
Weisung stelle eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens
dar.
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.).
3.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt in
hinreichendem Masse festgestellt und war nicht gehalten, nach den Befra-
gungen und Anhörungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt wei-
ter zu ermitteln. Hinsichtlich der Einreisemodalitäten und des Datums der
Asylgesuchstellung hat das SEM einzig die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin und der Tochter im Sachverhalt aufgeführt und nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer bereits vorher in die Schweiz eingereist ist. Al-
lein deswegen ist der Sachverhalt jedoch noch nicht ungenügend erstellt.
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Seite 9
Hinsichtlich der Asylgründe hat das SEM nämlich die wesentlichen Vorbrin-
gen zur Asylbegründung aufgeführt. Es muss dabei nicht auf jedes tatbe-
standliche Vorbringen eingehen und kann sich auf das Relevante be-
schränken. Im Weiteren bestand kein Anlass, das Dossier des Cousins bei-
zuziehen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Cousin in der Schweiz
anlässlich der Befragung im EVZ erwähnt. Aus den Vorbringen geht jedoch
nicht hervor, dass dieser in einem relevanten Zusammenhang mit seinen
Asylgründen steht. Es bestand somit auch kein Grund für das SEM, den
Cousin in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Zudem hat das SEM
die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen verneint, sondern mangels Asylrelevanz, weshalb es auch keinen
Sinn gemacht hätte, das Dossier des Cousins für einen Vergleich der Vor-
bringen und deren Übereinstimmung beizuziehen. Hinsichtlich der Visa-
Unterlagen der Beschwerdeführerin und der Tochter wies der Instruktions-
richter das SEM bereits mit Verfügung vom 4. November 2015 an, diese
den Akten zuzuführen und den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten zu edieren. Aus den Visa-Unterlagen geht nicht hervor, dass
eine Befragung der Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Vertre-
tung stattgefunden hätte und diese enthalten auch keine anderen für die
Begründung des Asylgesuches relevanten Informationen, weshalb der vom
SEM festgestellte Sachverhalt vollständig ist. Die Befragung der Be-
schwerdeführerin im VZ hat zwar zweieinhalb Stunden gedauert, ohne
dass eine Pause protokolliert worden ist. Da es bei der BzP in erster Linie
um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs geht, ist diese im
Vergleich zur Anhörung auch weniger anspruchsvoll und intensiv, insbe-
sondere auch im Hinblick auf die Dolmetschertätigkeit. Sodann gehen aus
dem Protokoll keine Hinweise hervor, dass deswegen der Sachverhalt un-
richtig oder mangelhaft erstellt oder der Beschwerdeführerin kein faires
Verfahren gewährt worden ist.
3.2.4 Das SEM hat es auch nicht unterlassen die Beweismittel zu den exil-
politischen Tätigkeiten aufzuführen. Es hat sie bloss unter dem Begriff "Do-
kumente zum Beleg (exil-) politischer Aktivitäten" zusammengefasst er-
wähnt, was ausreicht (vgl. Akte A25/5 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass es in
Bezug auf die Begründung der exilpolitischen Tätigkeiten nicht ausführte,
inwiefern sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätigt hatte. Immerhin
lässt die Begründung aber erkennen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten
nicht qualifiziert genug sind, dass ihn das syrische Regime als Bedrohung
wahrnimmt, was angesichts einer Sympathisantenbestätigung der PYD,
zweier Flugblätter zu Demonstrationen, in welchen die Beschwerdeführen-
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Seite 10
den nicht namentlich erwähnt werden, und zweier Fotos von Demonstrati-
onsteilnahmen ausreicht. Auch betreffend die anderen eingereichten Be-
weismittel, wie die Identitätskarten und den Ajnabiregisterauszug erübrigte
es sich, in der Begründung weiter darauf einzugehen, zumal das SEM die
Personalien der Beschwerdeführenden nicht bezweifelte.
3.2.5 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug
der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als
nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden.
Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht
sich sodann auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürger-
krieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im
Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass
die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund
der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret
gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zu-
mutbar beurteilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu
Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb ohnehin nicht
ersichtlich ist, inwiefern sie durch den Entscheid beziehungsweise dessen
Begründung beschwert sein sollen.
3.3 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM das Recht auf Aktenein-
sicht zwar verletzt hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auf Be-
schwerdeebene geheilt wurde. Im Übrigen sind keine Verletzungen des
rechtliches Gehörs festzustellen, weshalb der Antrag, die Sache sei zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6909/2015
Seite 11
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte es aus, bei den von ihnen geltend gemachten Nachtei-
len – die unsichere Lage, die Befürchtungen um ihre Sicherheit, die Gewalt
im Kriegsgebiet oder die Schüsse bei der versuchten illegalen Ausreise –
handle es sich um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten
Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher
Weise wie die Beschwerdeführenden betroffen seien. Ihren Ausführungen
seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass man sie gezielt und aus
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Seite 12
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen habe treffen wollen. Der Voll-
ständigkeit halber sei bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten politischen Profils festzustellen, dass sich dieses nur dann als
massgeblich erweise, wenn ihm daraus asylrelevante Nachteile erwachsen
wären, was er anlässlich der Anhörung verneint habe. Die geltend ge-
machte Tätigkeit für die PYD und der angebliche Rekrutierungsversuch
durch die YPG hätten aussagegemäss – auch bei Wahrunterstellung –
keine asylrelevanten Nachteile zur Folge gehabt. Seine Ehefrau habe an-
lässlich der Anhörung wiederum deutlich verneint, dass die Aufsuchungen
durch unbekannte Dritte gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen
seien. So habe sie als Grund für das Verlassen Syriens die entsprechende
Instruktion durch den Beschwerdeführer genannt. Es sei bekannt, dass die
syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositio-
nelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangrei-
chen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im
Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifi-
zierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen werde. Die von ihm geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen. Die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund dessen
werde darauf verzichtet, allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente
zu prüfen.
5.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht, das
SEM sei zu Recht nicht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführenden ausgegangen. Diese seien konstant, widerspruchsfrei
und detailreich. Der Beschwerdeführer habe sich zur Flucht entschieden,
nachdem ihn die PYD mehrmals dazu aufgefordert habe, sich ebenfalls als
Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Verweige-
rungshaltung gegenüber der PYD, das Nichteinrücken in den Militärdienst
als auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers würden zu ei-
nem Risiko asylrechtlich relevanter Verfolgung führen, sollten die Be-
schwerdeführenden nach Syrien zurückgeschickt werden. Betreffend die
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Seite 13
Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionellen Ak-
tivitäten (Chauffeur für die PYD) sei auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 hinzuweisen. Auf-
grund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass seine Tä-
tigkeit für die PYD vor den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben
sei. In ihren Augen würden die Beschwerdeführenden als Oppositionelle
wahrgenommen. Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft stimme mit der Feststellung des Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach eine
asylsuchende Person aus Syrien das Kriterium weder einer bereits statt-
gefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch einer Bedrohung
durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen müsse, um die
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, nicht überein. Die Anforderungen des
SEM zur Bejahung einer begründeten Frucht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung müssten herabgesetzt werden. Zur staatlichen Verfolgung wür-
den ausserdem die Probleme mit der PYD hinzukommen. Die Aufforde-
rung, sich als Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen, hätte jeder-
zeit auch in eine Kampftätigkeit umschlagen können. Die Beschwerdefüh-
rerin sei wegen der Flucht des Beschwerdeführers mehrmals von den
PYD-Leuten aufgesucht und das Haus durchsucht worden. Es liege auf der
Hand, dass die Beschwerdeführenden von der PYD asylrechtlich relevant
verfolgt würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Ver-
räter angesehen. Auch der UNHCR-Bericht, Update III vom 27. Oktober
2014 und Human Rights Watch würden auf Menschenrechtsverletzungen
und gewaltsames Vorgehen der PYD beziehungsweise YPG und des
Asayish gegen PYD-Gegner sowie Regimekritiker hinweisen. Der Bericht
der International Crisis Group zeige verstärkt die Verbindung zwischen der
PYD und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) und weise auf den Vorwurf
hin, die PYD habe eine Abmachung mit der syrischen Regierung und gehe
unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden und deren Par-
teien vor. Im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer eine Vorladung des
syrischen Militärs erhalten, dieser aber keine Folge geleistet, weshalb er
mehrmals von der Militärpolizei gesucht worden sei. Er werde deshalb von
den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Sollte das staat-
liche Regime seiner habhaft werden, habe er eine politisch motivierte Be-
strafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Da sie Kur-
den seien, der Cousin und der Onkel des Beschwerdeführers gegen den
IS gekämpft hätten und in der Folge von IS-Leuten brutal ermordet worden
seien, liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden vom IS als
Ziele angesehen würden.
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Die Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers würden eindeutig die überzeugte Haltung und das exponierte En-
gagement zeigen. Mit Verweis auf den Bericht "Operational Guidance Note
– Syria" der Immigration and Boder Policy Directorate, UK Home Office
vom 21. Februar 2014 sollten die Möglichkeiten der syrischen Behörden,
jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen nicht unterschätzt wer-
den. Eine Person sei in Syrien während mehreren Monaten unschuldig in-
haftiert und über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt und
gefoltert worden sei. Es sei diesbezüglich die Dossier N (…), (…), (…), (…),
(…), (…), (…), (…) beizuziehen. Die Fälle würden zeigen, dass die syri-
schen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern
im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informatio-
nen über diese zu kommen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien
eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, durch radikale
Islamisten, wie den IS oder die Jabhat al-Nusra und durch die PYD drohe.
Die Beschwerdeführenden würden der kurdischen Minderheit angehören,
was im Falle der Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien sofort das Miss-
trauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken würde. Für den
Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung
von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr
der Beschwerdeführenden festzustellen.
6.
6.1 Bezüglich der Aufforderung der YPG, auch für sie als Chauffeur tätig
zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014
in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligato-
rische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt
wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügba-
ren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu
leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum
Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da
sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Wei-
gerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.
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6.2 Der Beschwerdeführer fürchtete sich sodann vor dem IS und anderen
fundamentalistischen Gruppierungen. Sein Cousin und sein Onkel, welche
beide als Maschinengewehrschützen für die YPG gearbeiteten hätten,
seien angeblich vom IS getötet worden. Mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte ist allerdings davon auszugehen, dass diese im Kontext der bewaff-
neten Auseinandersetzung in Syrien gefallen sind. Es liegen jedenfalls
keine substanziellen Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine
konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung durch eine fundamentalistische
Gruppierung gedroht hat, welche mit den Tätigkeiten seines Cousins und
seines Onkels für die YPG in Zusammenhang gebracht werden könnten.
6.3 Hinsichtlich der Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungs-
weise betreffend den Marschbefehl der syrischen Behörden vom 5. No-
vember 2012 und der behaupteten Suche nach ihm durch die Militärpolizei
ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erstmals in der Be-
schwerde geltend machte, er werde von der Militärpolizei gesucht bezie-
hungsweise, weshalb er den Marschbefehl erst drei Jahre nach dessen
Ausstellung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Weder anlässlich
der BzP noch der Anhörung erwähnte er in diesem Zusammenhang eine
begründete Furcht vor den syrischen Behörden. Im Gegenteil, er gab an-
lässlich der BzP und der Anhörung an, keine Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben (vgl. Akte A5/10 S. 7 und A22/9 F44). Ausserdem stimmt
die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe 2011 eine Vor-
ladung des syrischen Militärs erhalten, nicht mit dem Ausstellungsdatum
des eingereichten Marschbefehls, welcher vom 5. November 2012 datiert,
überein. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit
des eingereichten Marschbefehls. Auch die geltend gemachte Suche durch
die Militärpolizei ist nicht glaubhaft. So reiste der Beschwerdeführer erst im
August 2013, also rund neun Monate nach der Ausstellung des Aufgebots
aus, weshalb die syrischen Behörden genügend Zeit gehabt hätten, den
Beschwerdeführer festzunehmen, wenn sie ein Interesse an ihm gehabt
hätten, zumal er sich in E._______, dem angegebenen Wohnort auf dem
Marschbefehl aufhielt. Unter diesen Umständen ist die erstmals mit Be-
schwerde geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden als
nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten.
6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Ausreise ihres Man-
nes sei das Haus mehrmals von der PYD durchsucht und sie sei zu ihrem
Mann befragt worden. Sie hätte zudem keine Hilfsgüter mehr bekommen.
Diesen Vorbringen fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität.
Die Beschwerdeführerin wurde dabei von den syrischen Behörden weder
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bedroht noch wurde Gewalt angewendet. Sie selbst bestätigte, dass es bei
diesen Besuchen nur um ihren Mann gegangen und ihr persönlich nichts
zugestossen sei (vgl. Akte 23/8 F20). Es handelt sich deshalb nicht um
asylrelevante Nachteile.
6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, sie hätten als Kurden in Syrien keine
Rechte, ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft
besitzen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung un-
terliegen (vgl. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.).
Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt
daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
6.6 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich bei der
Gewalt im Kriegsgebiet, die Befürchtungen um ihre Sicherheit in Damas-
kus oder den Schüssen bei der versuchten illegalen Ausreise, um bedau-
erliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung in Sy-
rien handelt, welche nicht gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv er-
folgt sind.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden können.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Hinweis auf seine Teilnahmen
an Kundgebungen und die eingereichten Flugblätter für die Belange der
kurdischen Minderheit in der Schweiz und die Bestätigung als Sympathi-
sant der PYD-Sektion Europa das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
geltend. In der Beschwerde und deren Ergänzung wurde überdies geltend
gemacht, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen
Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen
würden, an Informationen über diese zu kommen.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
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einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert],
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt
der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme be-
gründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend ist vielmehr ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als
Referenzurteil publiziert]).
7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden
kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich als-
dann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
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als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus
den eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen, den Flugblättern
und der Bestätigung, er sei Sympathisant der PYD Sektion Europa gehen
keine Anhaltspunkte hervor, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Aus den
eingereichten Beweismitteln und den Angaben anlässlich der Anhörung
geht ferner hervor, dass er lediglich an ein paar wenigen Demonstrationen
teilnahm. Im Verlaufe des Verfahrens machte er auf keine weiteren exilpo-
litischen Aktivitäten aufmerksam. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesag-
ten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es erübrigt sich deshalb auch die
in der Beschwerde aufgeführten N-Dossiers beizuziehen.
7.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem
Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden
kann.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Hinsichtlich der Ausführungen im Artikel 52 der Beschwerde ist auf die
konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen,
aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse
bezüglich des Antrags in der Begründung, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK fest-
zustellen, kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE
2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den entsprechenden Antrag
nicht einzutreten ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
11.
Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 4. November 2015 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden zwar unterlegen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das SEM habe das Recht
der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist.
Von der Kassation der angefochtenen Verfügung wird lediglich deshalb ab-
gesehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Be-
schwerdeführenden letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden
war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es recht-
fertigt sich unter diesen Umständen, die den Beschwerdeführenden im Zu-
sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen
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Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter
reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1380.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1380.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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